I. Schulrecht
19 Transportkostenersatz.
- Zumutbarkeit des Schulweges; Bedeutung des Richtwerts von 5 km.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2006 in Sachen
H.L. und E.L. gegen die Einwohnergemeinde A.
Aus den Erwägungen
2. (Zusammenfassung der Rechtsprechung [AGVE 1986,
S. 143 ff.])
3.
Ab dem Schuljahr 2001 besuchte die Tochter der Kläger, S., die
Bezirksschule in B bis zum Sommer 2005. Seit dem Jahr 2002 be-
sucht das mittlere Kind, D., und seit dem Jahr 2004 der jüngste Sohn,
B., die Bezirksschule in B.
Zwischen den Parteien strittig ist die Übernahme der Transport-
kosten für den auswärtigen Schulbesuch der drei Kinder zu Lasten
der Beklagten, wobei die Meinungen in erster Linie betreffend die
Unzumutbarkeit des Schulwegs auseinandergehen.
3.1.
Die drei Kinder der Kläger besuchten bzw. besuchen zum Teil
immer noch die Bezirksschule in B. Gemäss Twixroute beträgt der
Weg dorthin über die Hauptverkehrsverbindung der Kantonsstrasse
5,2 km (Fahrrad Strassenroute). Unbestritten ist, dass es aus Gründen
der Verkehrssicherheit für die Kinder unzumutbar ist, diese Ver-
kehrsverbindung zwischen A und B aus eigener Kraft - zu Fuss oder
mit dem Fahrrad - zu erreichen. Zu beurteilen ist deshalb der über
Nebenwege und das offene Feld führende Schulweg.
3.2.
Nach der Darstellung der Kläger hätten deren Kinder für den
Schulbesuch eine Wegstrecke - vom Elternhaus bis zur Bezirksschule
in B - von insgesamt 6 km mit einer Höhendifferenz von 80 m zu-
rückzulegen. Im Fall, da die Kinder den Heimweg nach der Turn-
stunde antreten, sei der Weg 6,5 km lang. Der Weg müsse täglich
zwei- bis viermal zurückgelegt werden, was teilweise wegen knap-
pen Zeitverhältnissen kaum zumutbar sei. Der Weg über unbefestigte
Feldwege sei nicht zumutbar. Im Winter sei der Weg wegen der Wit-
terungsverhältnisse ohnehin unzumutbar.
3.3.
Die Beklagte hat angegeben, dass für den Schulweg zwei Fahr-
wegmöglichkeiten bestünden; der eine Weg betrage 5,4 km und führe
zum Teil über unbefestigten Mergelweg (via E.), während der andere
Weg über geteerte Flurstrassen (via L.) führe und 5,8 km betrage.
Der Schulweg folge wenig befahrenen Nebenstrassen. Die Höhendif-
ferenzen seien für Velofahrer zumutbar. Bei schlechten Witterungs-
bedingungen werde jeder Schulweg zu einem unzumutbaren Weg. In
den Wintermonaten seien die Wege wegen Schnee und Dunkelheit
nicht mehr zumutbar. Dafür bestünde zwischen A und B eine Post-
autoverbindung, die auf die Stundenpläne der Schulkinder ausge-
richtet sei. Damit stellte sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, es
sei den Kindern des Klägers zuzumuten, für den Schulweg nach B
das Fahrrad zu benutzen.
3.4.
Im bereits erwähnten Grundsatzentscheid hat das Verwaltungs-
gericht ausgeführt, Schulwege bis zu einer Länge von etwa 5 km
könnten von Oberstufenschülern durchaus aus eigener Kraft, vor al-
lem mit dem Fahrrad, bewältigt werden; die obere Grenze von 5 km
gelte dabei als Richtwert, von dem selbstverständlich nach unten und
nach oben geringfügig abgewichen werden könne (AGVE 1986,
S. 147). Die Zumutbarkeit des Schulweges bestimmt sich nicht nur
nach der Länge, sondern ebenfalls nach der Höhendifferenz, der son-
stigen Beschaffenheit des Weges, nach dessen Gefährlichkeit und
insbesondere auch nach dem Alter und Konstitution der betroffenen
Kinder (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,
2003, S. 225 ff.; BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004], Erw. 4;
BGE vom 25. Juli 2005 [2P.101/2005], Erw. 5).
3.5.
3.5.1.
Vorauszuschicken ist, dass Distanzverhältnisse, wie sie hier
vorliegen, in ländlichen Gegenden häufig vorkommen und für sich
alleine noch keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen (AGVE
1989, S. 504). Unbestritten ist von beiden Parteien, dass der Schul-
weg eine Länge von über 5 km hat und damit den massgebenden
Richtwert von 5 km übersteigt. Der von den Kindern des Klägers be-
nutzte Weg über den L. beträgt 5,8 km und weist eine Höhendiffe-
renz von 70 m (nach Angaben der Beklagten) bzw. von 80 m (nach
klägerischen Angaben) auf. Angesichts der Gesamtlänge der Strecke
fällt ein derartiger Höhenunterschied wenig ins Gewicht, zumal sich
die Steigung vorliegendenfalls kontinuierlich auf die Strecke verteilt
und sie zudem nur auf dem Hinweg besteht und der Rückweg ent-
sprechend leichter und schneller zu bewältigen ist (BGE vom
14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). In dem von den Klägern ange-
führten VGE IV/25 vom 11. Juni 1999 wies der fragliche Schulweg
zwar denselben Höhenunterschied auf, enthielt jedoch anders als
vorliegendenfalls ein sehr steiles Teilstück, das als sehr beschwerlich
bezeichnet werden musste, da das Fahrrad von den Kindern in die-
sem Teilstück geschoben werden musste. Gemäss unwidersprochener
Schätzung der Beklagten kann der Weg in maximal 20 Minuten mit
dem Fahrrad zurückgelegt werden. Angesichts dieses zeitlichen Auf-
wands kann der über 5 km lange Schulweg nicht als unzumutbar be-
zeichnet werden, nachdem selbst für Kinder im Kindergartenalter ein
halbstündiger Fussmarsch als zumutbar gilt (Plotke, a.a.O., S. 227;
BGE vom 14. Oktober 2004 [2P.101/2004]). Bei den Kindern der
Kläger handelt es sich um zwei Oberstufenschülerinnen und einen
Oberstufenschüler im Alter zwischen 13 bis 16 Jahren, denen an sich
altersentsprechend mehr zugemutet werden darf. Der Schulweg geht
über wenig befahrene asphaltierte Nebenstrassen, die durch über-
sichtliches Ackerland führen. Ein Teil der Strecke bildet Bestandteil
des Schweizerischen Radwegnetzes. Der übrige Teil der Strecke
weist keinen Radweg auf, was allerdings angesichts des geringen
Verkehrsaufkommens nicht ins Gewicht fällt. Es steht für das Ver-
waltungsgericht fest, dass einer Oberstufenschülerin / einem Ober-
stufenschüler die Bewältigung dieses Schulwegs trotz fehlenden
Radwegs und ansteigender Wegstrecke in der Regel zuzumuten ist.
Auch hinsichtlich der Mittagspause gilt der Schulweg als zumutbar.
Bei einer Mittagspause von 1 ¾ Std. verbleibt den Kindern der Klä-
ger für die Mittagspause zu Hause eine gute Stunde. Die Kläger ha-
ben nicht vorgebracht, die von ihren Kindern befahrene Strecke zwi-
schen A und der Bezirksschule B sei hinsichtlich der Verkehrssicher-
heit gefährlich. Dem beiliegenden Planausschnitt ist zu entnehmen,
dass die fragliche Strecke auf Nebenstrassen durch unbebautes
Landwirtschaftsgebiet führt. Der Schulweg ist somit auch unter dem
Gesichtspunkt der Gefährlichkeit zumutbar.
3.5.2.
Die Beklagte begründet die Zumutbarkeit des Weges damit,
dass zwischen A und B ein Postautobetrieb bestehe. Würde diesem
Argument gefolgt, müsste der Schluss gezogen werden, dass der Weg
ohne Bus nicht zumutbar ist. Das Bestehen von öffentlichen Ver-
kehrsverbindungen zwischen Wohnort und Schule ist nicht relevant
für die Frage nach der Zumutbarkeit. Das massgebende Kriterium für
die Zumutbarkeit ist die Bewältigung des Schulwegs aus eigener
Kraft; der erwähnte Hinweis der Beklagten spielt somit bei der Be-
urteilung keine Rolle. Eine allfällige Benutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel bei ungünstigen Wetterverhältnissen ist für den
Transportkostenersatz nicht zu berücksichtigen (VGE IV/5 vom
13. März 2001 [KL.1999.00009], S. 7). Die bestehende Busverbin-
dung ist kein Argument für oder gegen die Zumutbarkeit, sondern ist
massgebend für die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Der Bus
bildet dann eine zu entschädigende Alternative für den Schulweg,
wenn die klägerischen Kinder den Schulweg nicht aus eigener Kraft
(zu Fuss oder per Fahrrad) bewältigen können.
3.6.
Aus den dargelegten Gründen kommt das Gericht zum Schluss,
dass die Strecke zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der Be-
zirksschule B mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann, zumal es
sich um eine schwach frequentierte Strecke handelt. Obwohl die
Weglänge über der Richtgrösse von 5 km liegt, ergibt die konkrete
Ausgestaltung, die fehlende Verkehrsgefährdung, das Fehlen einer
grossen Steigung und die Stundenpläne, aus welchen ersichtlich ist,
zu welchen Tageszeiten die Kinder den Schulweg zu bewältigen ha-
ben, dass der Weg für die Kinder der Kläger grundsätzlich zumutbar
ist.