[...]
56 Immissionsbeschwerde.
- Die Beschwerdelegitimation fehlt, wenn der Lärm einer bestehenden
Anlage deutlich unter dem Planungswert liegt.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. August 2008 in Sachen
K. und F. gegen IG Schützen Gippingen (WBE.2007.267).
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerinnen betreiben in der Gemeinde Gip-
pingen einen Pistolenschiessstand. Die Beschwerdeführer wehren
sich gegen Immissionen, die mit dem Betrieb dieser Anlage verbun-
den sind.
Aus den Erwägungen
1.
1.1.-1.2. (...)
1.3.
Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Beschwer-
de anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht
(§ 38 Abs. 1 VRPG).
Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale
Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht. Die Auslegung von § 38 Abs. 1 VRPG hat sich deshalb
an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten: Das Bundesgericht ver-
zichtet darauf, hinsichtlich der Legitimation zur Anfechtung von
Bauprojekten auf bestimmte räumliche Distanzen oder andere fixe
Werte abzustellen. Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation
sind der auf dem betreffenden Grundstück tatsächlich wahrgenom-
mene bzw. mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu be-
fürchtende Lärm sowie das allgemeine Geräuschniveau in der Umge-
bung von Bedeutung, wobei gemäss Art. 8 USG die Lärmeinwirkun-
gen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammen-
wirken in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (AGVE 2000,
S. 368 f. und BGE 121 II 174 je mit Hinweisen; Heinz Aemisegger /
Stephan Haag, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumpla-
nung, Zürich 1999, Art. 33 RPG N 40 ff. [mit umfangreicher Ka-
suistik]). Die Beschwerdelegitimation ist nach bundesgerichtlicher
Praxis nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung die Alarm- oder
Immissionsgrenzwerte erreicht (BGE vom 9. Juni 1992
[1A.255/1991], in: URP 1992, S. 626 f.; BGE 119 Ib 184 mit Hin-
weis; BGE vom 3. April 2001 [1A.310/2000 und 1P.754/2000), in:
ZBl 2002, S. 371 f.; AGVE 2000, S. 368 f.; VGE III/81 vom
23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9). Es ist unter Berück-
sichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die streitige
Anlage bzw. die Lärm verursachende Tätigkeit auf dem Grundstück
des Beschwerdeführers zu Immissionen führt, die deutlich wahr-
nehmbar und von ihrer Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie
auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere subjektive Empfindlichkeit des Be-
troffenen verdient keinen Rechtsschutz (BGE vom 3. April 2001
[1A.310/2000 und 1P.754/2000], in: ZBl 2002, S. 371 f.; VGE III/81
vom 23. September 2004 [BE.2003.00326], S. 9; ähnlich BGE 121 II
178; 110 Ib 102; BGE vom 9. Juni 1992 [1A.255/1991], in: URP
1992, S. 627). Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob zur Beur-
teilung der Frage, ob Lärmeinwirkungen einen Betroffenen in be-
achtenswertem Masse besonders treffen, auf die Planungswerte ab-
gestellt werden kann, die unter den Immissions- und Alarmwerten
liegen. Für ein solches Vorgehen spricht, dass die Planungswerte ein
Instrument der Lärmvorsorge darstellen (vgl. BGE vom 9. Juni 1992
[1A.255/1991], in: URP 1992, S. 627).
In einem vorangegangenen Verfahren hat das Verwaltungsge-
richt die Legitimation der Beschwerdeführer anerkannt. Es erwog in
seinem Entscheid vom 20. April 2004, die Liegenschaft «X.» be-
fände sich im Bereich der Belastungsgrenzwerte (Planungswert von
60 dB[A] und Immissionsgrenzwert von 65 dB[A]). Für die rund 180
m weiter entfernte Liegenschaft «Y.» (Liegenschaft der Beschwerde-
führer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass deren Bewohner
- objektiv betrachtet - ebenfalls störenden Lärmimmissionen ausge-
setzt seien (VGE III/24 vom 20. April 2004 [BE.2003.00102], S. 8
f.). Der Schiessstand wurde jedoch zwischenzeitlich lärmmässig sa-
niert bzw. mit einer Lärmschutzwand versehen, weshalb die Frage
der Legitimation heute unter einem neuen Licht erscheint.
Die Beschwerdegegnerinnen haben gestützt auf die Lärmmes-
sung vom 7. Oktober 2005 und vom März 1992 für den Empfangs-
punkt «X.» nach eigenen Berechnungen vom 30. November 2007 ei-
nen Beurteilungspegel von 54.4 dB(A) (richtig wohl 54.1 dB[A])
ermittelt. Die Distanz zwischen dem Schützenhaus und der Liegen-
schaft «X.» beträgt rund 150 m. Die Distanz zwischen dem Schüt-
zenhaus und der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Y.) beträgt
rund 320 m. Unter Berücksichtigung der geometrischen Dämpfung
(...) resultiert bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Beur-
teilungspegel von 47.5 dB(A), der deutlich unter dem massgebenden
Planungswert von 60 dB(A) liegt (vgl. zur Formel Kurt Eggen-
schwiler, Grundlagen der Akustik und Lärmbekämpfung, Unterlagen
zum ERFA-Seminar vom 25. Februar 2002, S. 7). Generell reduzie-
ren sich die für den Empfangspunkt «X.» gemessenen Schallpegel
allein schon wegen der grösseren Distanz zwischen der Quelle und
dem Empfangspunkt «Y.» um 6.58 dB(A).
(...)
Weil der Beurteilungspegel am Immissionsort im konkreten Fall
den Planungswert nachweislich und deutlich unterschreitet, kann aus
objektivierter Sicht nicht mehr von einer relevanten Beeinträchti-
gungsmöglichkeit bzw. einem rechtserheblichen Nachteil gesprochen
werden.
(...)
Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführer so-
mit zu Recht verneint. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de gegen den angefochtenen Nichteintretensentscheid richtet, ist sie
abzuweisen. (...)