2010 Obergericht 46

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10 Art. 139 StGB.
Das Stellen einer Diebesfalle (Präparierung einer Geldnote und Platzie-
rung in Portemonnaie) ist keine Einwilligung zum Gewahrsamsbruch
und schliesst die Wegnahme im Sinn von Art. 139 StGB nicht aus.

Auszug aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Ja-
nuar 2010, i.S. StA gegen L.A.K. (SST.2009.190)
2010 Strafrecht 47

Aus den Erwägungen

4.2. Fremd ist eine Sache, die nicht allein im Eigentum des Tä-
ters steht. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen
(meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen
Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Ge-
wahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschau-
ungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams
ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des
bisherigen Inhabers (Urteil des Bundesgerichts 6S.47/1999 vom
5. September 2000, E. 1a mit Hinweisen).
4.3. Die präparierte 20er-Note stand im Eigentum und im Ge-
wahrsam der Geschädigten. Die Geschädigte, welche die Note zur
Verfügung stellte und die Diebin auf die Probe stellen wollte, war
nicht damit einverstanden, dass diese ihren Gewahrsam aufhebt, mit-
hin den fremden Gewahrsam bricht. Indem die Geschädigte, deren
Wille lediglich darauf gerichtet ist, den Täter zu überführen, eine
allfällige Wegnahme in Kauf nimmt oder sogar wünscht, erlaubt sie
diese nicht. Ohne eine solche Erlaubnis kann auch nicht von einer
Einwilligung des bisherigen Gewahrsamsinhabers gesprochen wer-
den. Das Stellen einer Diebesfalle ist somit keine Einwilligung zum
Gewahrsamsbruch und schliesst daher eine Wegnahme nicht aus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.47/1999 vom 5. September 2000,
E. 1b; Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 29. Juli 1981
[zu Art. 137 aStGB], LGVE 1981 I Nr. 44 S. 63 f. = SJZ 79 (1983)
Nr. 12 S. 81, bestätigt durch das Bundesgericht am 29. September
1981; a.A. hingegen MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
2. Aufl., Basel 2007, Art. 139 N. 49).
Bei der (...) aufgezeigten Sachlage nahm die Angeklagte die
20er-Note an sich und hat damit den Gewahrsam der Geschädigten
gegen deren Willen aufgehoben und neuen, eigenen Gewahrsam be-
gründet, mithin eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Wei-
ter muss davon ausgegangen werden, dass die Angeklagte die 20er-
Note in Aneignungs- und in Bereicherungsabsicht weggenommen
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hat. Damit hat sie den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt.