XI. Anwaltsrecht
47 Kostenauflage an den Anzeiger; rechtliches Gehör.
Vor einer Auflage von Verfahrenskosten oder eines Parteikostenersatzes
ist einem Anzeiger das rechtliche Gehör zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. August 2010 in Sachen
N. gegen C. und Anwaltskommission des Kantons Aargau (WBE.2009.349).
Aus den Erwägungen
1.
Für die von der Anwaltskommission durchgeführten Diszipli-
narverfahren werden Gebühren von Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- erhoben
(§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Nach § 14 Abs. 1 EG BGFA gehen die
Kosten des Verfahrens grundsätzlich zu Lasten des Staates, sind aber
von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig
oder trölerisch erstattet wurde, oder von der verzeigten Anwältin
oder Anwalt, wenn sie oder er bestraft wurde oder das Verfahren
schuldhaft veranlasst hat. Ähnliche oder gleich lautende Bestimmun-
gen über die Kostenverlegung kennen das Bundesrecht und das
kantonale Verfahrensrecht (Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 61 lit. a ATSG;
Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
vom 23. März 2007 [Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5] i.V.m.
BGE 122 II 211 Erw. 4b [noch zu Art. 16 aOHG]; BGE 124 II 507
Erw. 3; § 38 Abs. 3 VRPG; § 125 Abs. 2 ZPO; § 369 Abs. 3 ZPO;
§ 139 Abs. 4 StPO).
§ 14 Abs. 2 EG BGFA gestattet es sodann dem oder den Kos-
tenpflichtigen auch einen Parteikostenersatz aufzuerlegen, wo es die
Umstände rechtfertigen.
2.
2.1
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch § 22
Abs. 1 KV) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern
(BGE 135 I 190 mit Hinweisen; AGVE 1997, S. 373 f.; Ulrich Häfe-
lin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1672). Betroffene in diesem Sinne sind
nicht nur die (formellen) Parteien eines Verfahrens. Auch andere Ver-
fahrensbeteiligte, wie zum Beispiel ein Anzeiger, sind Träger des
durch die Bundesverfassung und die kanntonale Verfassung gewähr-
ten Gehörsanspruchs, soweit sie durch den Ausgang des Verwal-
tungsverfahrens materiell betroffen sind und insofern ein schutz-
würdiges Bedürfnis an der Mitwirkung haben (Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 141, 154).
Die Kostenauflage an den Anzeiger und insbesondere die Auf-
erlegung einer Parteientschädigung ist ein den Anzeiger belastender
Entscheid, mit dem zu seinem Nachteil in seine Rechtsstellung ein-
gegriffen wird. Vor Erlass eines belastenden Kostenentscheides ist
der Anzeiger in der Regel anzuhören (§ 21 Abs. 1 VRPG).