VII. Taxirecht
50 Taxiwesen; Voraussetzungen der Vergabe von Standplätzen
- Ein Taxireglement des Gemeinderates mit einer generellen Bewilli-
gungspflicht für das Anbieten von Taxifahrten ist verfassungswidrig.
- Gestützt auf das Baugesetz kann der Gemeinderat die Benützung öf-
fentlicher Standplätze einer Bewilligungspflicht unterstellen.
- Ein guter Leumund ist ein zulässiges Kriterium bei der Vergabe ei-
nes Taxistandplatzes auf öffentlichem Grund.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A.
gegen Stadtrat B. und Departement Volkswirtschaft und Inneres
(WBE.2011.35).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Art. 50 Abs. 1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach
Massgabe des kantonalen Rechts. Gemäss § 106 Abs. 1 KV sind die
Gemeinden im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich
selbst zu organisieren, ihre Behörden und Beamten zu wählen, ihre
Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen
Sachen selbständig zu verwalten. Nach der Praxis des Bundesge-
richts liegt Gemeindeautonomie dort vor, wo das kantonale Recht
einen Sachbereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und der Gemeinde
dabei einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum einräumt
(BGE 129 I 294, 320 und 413, je mit Hinweisen; 128 I 7 f. mit Hin-
weisen; 126 I 136 mit Hinweisen; 124 I 226 f. mit Hinweisen; 122 I
290 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 470 mit Hinweisen; Ulrich
Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2010, Rz. 1392 mit Hinwei-
sen). Ob und wieweit eine Gemeinde in einem gewissen Bereich au-
tonom ist, bestimmt sich also nach dem kantonalen Verfassungs- und
Gesetzesrecht (BGE 129 I 413 mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 470;
Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 1393 mit
Hinweisen). Im Kanton Aargau enthält dieses über das Taxiwesen
keine Vorschriften. Insofern fällt die Reglementierung des Taxiwe-
sens in den Kompetenzbereich der Gemeinden (AGVE 2003,
S. 470).
1.2.
In der Stadt B. ist das Taxiwesen im Reglement über das Taxi-
wesen vom 1. Dezember 2005 (nachfolgend: Reglement über das
Taxiwesen) geregelt. Die gewerbsmässige Personenbeförderung mit
Taxifahrzeugen bedarf einer Betriebsbewilligung des Stadtrats; diese
wird auf den Namen des Betriebsinhabers ausgestellt und ist nicht
frei übertragbar (§ 1 Abs. 1 Reglement über das Taxiwesen). Die Be-
willigungsvoraussetzungen, die Dauer sowie der Entzug der Be-
triebsbewilligung sind in den §§ 3-7 des Reglements über das Taxi-
wesen geregelt:
(...)
1.3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BV
stellt die Statuierung einer Bewilligungspflicht für die Ausübung
eines Berufes einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar
und bedarf zumindest hinsichtlich ihrer Grundzüge stets einer ge-
setzlichen Grundlage im formellen Sinn (Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Februar 2010 [2C_564/2009], Erw. 7.1).
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das Taxireglement der
Stadt B. vom Stadtrat und nicht vom Einwohnerrat erlassen worden
sei. Daher sei festzustellen, dass diejenigen Bestimmungen im Regle-
ment, welche an eine generelle Bewilligungspflicht für die gewerbs-
mässige Personenbeförderung in der Stadt B. anknüpfen, verfas-
sungswidrig seien. Dies betreffe insbesondere die Bestimmungen
über die Betriebsbewilligung B, welche zum Anbieten von Taxifahr-
ten ab privaten Standplätzen berechtige. Das Beschwerdeverfahren
betreffe jedoch nicht die Erteilung der Bewilligung als solche, son-
dern die Zuteilung von Standplätzen auf öffentlichem Grund bzw. die
Betriebsbewilligung A, welche zum Anbieten von Taxifahrten ab
zugeteilten öffentlichen Standplätzen berechtige.
1.4.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auf die
Wirtschaftsfreiheit berufen, wer zur Ausübung eines Gewerbes
öffentliche Sachen zum gesteigerten Gemeingebrauch beansprucht.
Bei der Gewährung von A-Taxi-Bewilligungen handelt es sich um
die Bewilligung zur Ausübung eines gesteigerten Gemeingebrauchs,
wobei den kommunalen und kantonalen Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt. Eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit
ergibt sich bei A-Taxi-Bewilligungen aus der Tatsache, dass die Zahl
der Standplätze nicht beliebig erhöht werden kann, was eine Be-
schränkung der Bewilligungszahl pro Bewerber und nötigenfalls so-
gar eine Auswahl unter den Bewerbern erfordert. Aufgrund der Be-
nützung des öffentlichen Grundes, welche der kantonalen und kom-
munalen Gesetzgebung unterliegt, sind die Gemeinden und Kantone
somit befugt, durch Gesetze (im materiellen Sinne) die Wirtschafts-
freiheit von Taxi-Haltern in verschiedener Hinsicht zu beschränken
(vgl. BGE 108 Ia 135, Erw. 3). Nach Art. 36 BV müssen die Ein-
griffe insbesondere im öffentlichen Interesse liegen und den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit wahren. Nach Art. 9 BV muss der
Eingriff ferner auf sachlich vertretbaren Kriterien beruhen. Der in der
Wirtschaftsfreiheit enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung von
Gewerbegenossen, welcher sich auf das Verhältnis zwischen direkten
Konkurrenten bezieht, ist ebenfalls zu beachten (Urteil des Bundes-
gerichts vom 26. Februar 2010 [2C_564/2009]).
1.5.
Das vom Stadtrat B. erlassene Reglement über das Taxiwesen
vom 1. Dezember 2005 wurde auf § 37 des Gesetzes über die Ein-
wohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz;
SAR 171.100) und die §§ 103 und 104 BauG abgestützt. Das Bun-
desgericht hat im Entscheid 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 be-
treffend eine aargauische Gemeinde festgehalten, der Stadtrat könne
als kommunale Exekutivbehörde gestützt auf das kantonale Bauge-
setz die Benützung eines Standplatzes gestatten oder die Bewilligung
hierzu verweigern und hierzu sachdienliche Kriterien entwickeln.
Das Reglement über das Taxiwesen der Stadt B. setzt für die Bewilli-
gungserteilung zur Benutzung von öffentlichen Standplätzen unter
anderem Handlungsfähigkeit, einen guten Leumund sowie die per-
sönliche Eignung des Bewerbers voraus. Aufgrund der beschränkt
zur Verfügung stehenden Standplätze war der Stadtrat berechtigt, die
Bewilligungsvoraussetzungen im Reglement zu umschreiben. Diese
Bewilligungspflicht steht dem bedingten Anspruch der Bewerber auf
Zuteilung eines Standplatzes und damit der Ausübung des gesteiger-
ten Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Sache nicht entgegen.
Die rechtliche Grundlage im Reglement, welche sich auf das Bauge-
setz abstützen kann, erweist sich aufgrund der darin enthaltenen
Vorgaben zudem als genügend bestimmt und zur Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit als ausreichend.
2.
2.1.-2.4. (...)
2.5.
2.5.1.
Nach § 5 des Taxireglementes der Stadt B. setzt die Betriebs-
bewilligung A unter anderem einen guten Leumund voraus. Hierbei
handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Ulrich
Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a.a.O., Rz. 445 ff.). Eine
Einschränkung der richterlichen Überprüfung, wie sie etwa bei grös-
serer Nähe und Vertrautheit der Verwaltungsbehörden mit den tat-
sächlichen Verhältnissen erfolgt, rechtfertigt sich indessen nicht.
2.5.2.
Die Erlaubnis zur Benützung der städtischen Taxistandplätze
stellt unter anderem wegen der bevorzugten Lage der Standplätze ein
wirtschaftlich interessantes Sonderrecht für den Taxiunternehmer dar
(Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2009 [2C_564/2009],
Erw. 8.1). Die öffentlichen Gemeindestrassen sind im Eigentum der
Gemeinden. Der Gemeinderat kann durch eine Bewilligung ("Er-
laubnis" gemäss § 104 BauG) den gesteigerten Gemeingebrauch, wie
dies Standplätze für Taxi darstellen, regeln. Aufgrund seiner Stras-
senhoheit ist er frei, zu welchen Bedingungen er die Benützung re-
gelt. Stehen, wie in der Stadt B., nur eine beschränkte Anzahl Stand-
plätze zur Verfügung und übersteigt die Nachfrage das Angebot, ist
eine Auswahl erforderlich. Die Auswahl muss nach sachlichen Kri-
terien und rechtsgleich erfolgen.
Nach der Rechtsprechung kann für die Bewilligung nicht nur
ein guter automobilistischer Leumund, sondern ganz allgemein ein
guter Leumund gefordert werden (vgl. BGE 99 Ia 392). Das Ver-
waltungsgericht hat in einem Urteil vom 30. Juni 2009 erwogen, dass
es sich bei der Ausübung des Berufes des Taxichauffeurs um eine
Erwerbstätigkeit handle, bei der ein besonderes Interesse an einer
seriösen Berufsausübung bestehe, weil der unerfahrene Kunde sonst
beispielsweise leicht ausgebeutet werden könnte (VGE IV/43 vom
30. Juni 2009 [WBE.2009.49], Erw. 2.2, mit Verweis auf: Beat
Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss.,
Zürich 1978, S. 29). Allgemein lässt sich zum Auswahlsystem sagen,
dass die Zuteilung der Plätze die Erwartungen der Taxikunden
hinsichtlich Qualität und Zutrauenswürdigkeit einer Dienstleistung
mit behördlicher Bewilligung erfüllen muss. Ein guter Leumund ist
angesichts der Erwartungen des Publikums ein zulässiges Kriterium
und dient auch dem Schutz des Publikums.