25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsver-
treter
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung
einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefo-
nische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im
Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich,
ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haft-
überprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der
Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung
kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Be-
troffene aus der Haft zu entlassen ist.
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2013.101).
Aus den Erwägungen
4.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer
Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsver-
treter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem
Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens
des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzel-
richter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht
denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der
Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die
telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im An-
schluss an die Verhandlung ermöglicht werde.
In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die
Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit
ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsular-
behörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden
müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit
einem Anwalt oder einem anderen Rechtsvertreter unverzüglich er-
möglichen (TOMAS HUGI YAR, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEI-
SER, Ausländerrecht, Basel 2009, N 10.40). Die Weigerung des
MIKA, die Gesuchsgegnerin auf entsprechendes Begehren hin mit
deren Rechtsvertreter telefonieren zu lassen, verletzt demnach den
Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör. Das MIKA
verkennt, dass jeder Ausschaffungshäftling im Haftverfahren den An-
spruch hat, sich im Haftverfahren vertreten zu lassen; dies ungeachtet
davon, ob dem MIKA die Vertretung nötig erscheint oder nicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Im
Gegensatz zur richterlichen Haftüberprüfung gilt im Verfahren vor
dem MIKA und damit auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs
überdies das Anwaltsmonopol nicht. Unabhängig davon, dass der
Vertreter der Gesuchsgegnerin nicht berechtigt gewesen wäre, diese
im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung zu vertreten, hätte der
Gesuchsteller eine unverzügliche Kontaktaufnahme der Gesuch-
stellerin mit ihrem Vertreter nicht verweigern dürfen.
Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt indessen
zur Haftentlassung; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung
den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffe-
nen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchset-
zung seiner Ausschaffung andererseits zukommt. Letzteres hat be-
sonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche
Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGE 121 II 105, Erw. 2; Ur-
teile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und
vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]).
Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vor-
gängig äussern; dass sie ihren - wenngleich nicht vor den aargaui-
schen Gerichten zugelassenen - Rechtsvertreter erst im Anschluss an
die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktieren kann, stellt wohl eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diese ist aber nicht als
gravierend einzustufen, weshalb eine Haftentlassung unter diesen
Umständen nicht zur Diskussion steht. Anders wäre wohl dann zu
entscheiden, wenn das MIKA im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft syste-
matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern
würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden.
(...)
(Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013]
nicht eingetreten.)