26 Plakatierung
Ersatz bestehender Plakatstellen: Ermessensspielraum der Gemeinde bei
der Auslegung eines kommunalen Bewilligungsverbots
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. März 2014 in Sachen
A. AG gegen Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B.
(WBE.2013.66) und in Sachen Gemeinderat B. gegen A. AG und Departement
Bau, Verkehr und Umwelt sowie Gemeinderat B. (WBE.2013.76).
Aus den Erwägungen
1.2.
§ 46 BNO lautet:
"(Abs. 1 u. 2).
3 Es werden grundsätzlich keine neuen Plakatstellen auf öffentlichen und
privaten Grundstücken mehr bewilligt, ausgenommen sind Reklamen mit Ortsbezug.
Der Ersatz bestehender Plakatwände ist gestattet.
(Abs. 4)"
1.3. (...)
2. (...)
3.
3.1. (...)
3.2.
3.2.1.
Entgegen der Vorinstanz wird die Auslegung des Gemeinderats
von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, den "Ersatz bestehender Plakatwände"
nur am exakt vorbestehenden Ort zu bewilligen, durchaus vom Wort-
laut des Gesetzes abgedeckt. Der Normtext selbst äussert sich nicht
ausdrücklich zur örtlichen Dimension des Ersatzes, weshalb er Raum
sowohl für restriktive als auch für weitere (wohl selbst von einem
örtlichen Bezug losgelöste) Interpretationen bereithält. Auch kann
der einschränkenden gemeinderätlichen Auslegung des "Ersatzes" im
Normengefüge durchaus Sinn abgewonnen werden. So lässt sich das
in § 46 Abs. 3 BNO verankerte System (Verbot neuer Plakatwände
ohne Ortsbezug; Gestattung von Ersatzplakatstellen; konzeptbasierte
Bewilligung zusätzlicher Plakatflächen als Ausnahme) durchaus als
beabsichtigte Beschränkung der Fremdwerbungsträger auf die im Er-
lasszeitpunkt konkret bestehenden - und in ihrem Bestand aber ge-
schützten - Standorte im Interesse des Ortsbildschutzes (vgl. Margi-
nalie zu § 46) verstehen. Auch die Begrifflichkeiten in den Sätzen 1
und 3 des Absatzes ("keine neuen" bzw. "ausnahmsweise zusätzli-
che" Plakatflächen) stehen der einschränkenden Rechtsauffassung
des Gemeinderats zumindest nicht entgegen. Dass die Materialien
zur Gesetzgebung die restriktive Auffassung des Gemeinderats nicht
zu stützen vermögen, spricht entgegen der Vorinstanz ebenfalls nicht
gegen diese, da sie auch für eine liberalere Auslegung keine Belege
bieten.
3.2.2.
Die Gemeindeautonomie, auf welche sich der Beschwerdefüh-
rer II beruft, besteht allerdings nur in den Schranken des Bun-
desverfassungsrechts. Nicht in ihren Schutzbereich fällt demzufolge
eine individuell-konkrete Verfügung gestützt auf ein Auslegungser-
gebnis des kommunalen Rechts, welches die von der Beschwer-
deführerin angerufenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Die
Regelung des "Ersatzes" gemäss § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, welche an-
wendbar bleibt, kann mit anderen Worten nur durch mit der Wirt-
schaftsfreiheit vereinbare Baubewilligungsentscheide in verfassungs-
konformer Auslegung konkretisiert werden.
3.2.3.
(...)
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht ein undifferen-
ziertes Verbot von Fremdreklamen zumindest auf privatem Grund
über die im öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes erforderliche
Beschränkung weit hinaus und ist unverhältnismässig (Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Mai 1998 [1P.122/1998], in: ZBl 2000,
S. 135 ff., Erw. 4b; vgl. BGE 128 I 3, Erw. 4b mit Hinweisen; vgl.
auch AGVE 2007, S. 152, wonach ein generelles, systematisches und
undifferenziertes Verbot auf 95 % der Bauzonenfläche ein unverhält-
nismässiger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt). Zulässig ist
dagegen etwa, wenn eine Gemeinde, um die Zahl der Reklamen aus
ästhetischen Gründen in Grenzen zu halten, Fremdreklamen in schüt-
zenswerten Gebieten und Ortsteilen generell verbietet (BGE 128 I 3,
Erw. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2007
[2P.247/2006], Erw. 3).
3.2.4
Zwar enthält § 46 Abs. 3 BNO insofern kein absolutes und flä-
chendeckendes Verbot von Fremdwerbungsplakatflächen, als zumin-
dest der Ersatz bestehender Plakatflächen gewährleistet bleibt. Die
Beschwerdeführerin I musste aber unbestrittenermassen neben zwei
freistehenden Plakatträgern ihre Plakatträger in den fünf früheren
(neu erstellten und nun gläsernen) Buswartehäuschen demontieren
und aufgeben. Folglich kommt die restriktive Auslegung des
Gemeinderats, wonach § 46 Abs. 3 BNO nur Ersatz-Plakatstellen am
exakt gleichen Standort zulasse, für sie Ietztlich einem Verbot von
ersatzweisen Fremdwerbungsträgern auf dem gesamten übrigen Ge-
meindegebiet gleich, welche wirtschaftlich die Funktion der entfern-
ten Flächen übernehmen könnten. Mit Recht weist die Beschwer-
deführerin I darauf hin, dass bei Wegfall bestehender Standorte
(insbesondere zufolge Bautätigkeit bzw. Vertragskündigungen durch
den Eigentümer) wie hier ein im Sinne des Gemeinderats verstande-
ner Ersatz ohne weitere Differenzierung ausgeschlossen erscheint.
Zu Recht hält sie deshalb auch dafür, dass eine Handhabung von § 46
Abs. 3 Satz 2 BNO im Sinne des Gemeinderats zumindest langfristig
geeignet erscheint, faktisch auf die Untersagung jeglicher Fremdwer-
bung auf dem Gemeindegebiet hinauszulaufen. Die Erwägungen des
Gemeinderats (Erfordernis exakt gleichen Standorts) erweisen sich
damit als zu absolut und die abweisenden Baubewilligungsent-
scheide ohne Prüfung der konkreten Fälle somit als unverhältnismäs-
sige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Seine Auslegung von
§ 46 Abs. 3 Satz 2 BNO hält zumindest dann den verfassungsmässi-
gen Anforderungen nicht stand, wenn das öffentliche Interesse am
Schutz des bestehenden Orts- und Strassenbilds am Ersatzstandort im
Vergleich zur vorbestehenden Stelle ebenfalls gewahrt und die Be-
schränkung auf exakt denselben Standort dazu gar nicht erforderlich
ist; oder wenn der Schutz des Orts- und Strassenbilds in keinem ver-
nünftigen Verhältnis zur dazu notwendigen Freiheitsbeschränkung
steht (Art. 36 BV).
(...)
3.3
3.3.1.
Demgemäss hat die Vorinstanz im Ergebnis die Entscheide des
Beschwerdeführers II betreffend Bauparzelle Nr. 217, Bauparzelle
Nr. 993, Bauparzelle Nr. 618 zu Recht aufgehoben und die Verfahren
an den Gemeinderat zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Der Ge-
meinderat ist beim erneuten Entscheid und bei der Auslegung von
§ 46 Abs. 3 BNO an die Bundesverfassung und die Erwägungen des
vorliegenden Urteils gebunden. Dabei erscheint ein Abweisungsent-
scheid dann als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschafts-
freiheit (Art. 27 BV), wenn sich der abgewiesene Ersatzstandort nur
als geringfügige örtliche Verschiebung erweist und sich die ortsbild-
bezogene Wirkung des Plakatträgers ob seiner Art, Grösse und Stel-
lung von jener des vorbestehenden nicht erheblich unterscheidet.
Dies ist in Bezug auf die genannten drei Gesuche gemäss den
überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz offensichtlich der Fall.
3.3.2.
Der angefochtene Entscheid ist auch insofern nicht zu beanstan-
den, als er den gemeinderätlichen Abweisungsentscheid zum Bauge-
such auf Parzelle Nr. 165 schützt, weil der quer zur Kantonsstrasse
geplante Plakatträger über 300 m von der Landstrasse mit den aufge-
hobenen Standorten entfernt in einem eigenständig wahrgenomme-
nen Strassenraum liege. Es ist im konkreten Fall keinerlei verfas-
sungswidrige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit darin zu erken-
nen, dass für den Ersatzstandort ein verhältnismässiger örtlicher Be-
zug zum bisher bestehenden Plakatträger verlangt und der Ersatz
nicht beliebig auf dem gesamten Gemeindegebiet zugelassen wird.
In Bezug auf das Baugesuch auf Parzelle Nr. 1024 stellt die
Vorinstanz massgeblich auf die Stellung des Plakatträgers zur
Strassenrichtung ab und verneint das Vorliegen eines Ersatzes (der
gleich grossen Plakatwand im nahe gelegenen früheren Buswarte-
häuschen), weil die Montage eines drei Meter näher an der Fahrbahn
befindlichen (freistehenden) Plakatträgers neu quer zur Strasse ge-
plant sei. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die konkrete Stel-
lung zur Fahrbahn im Interesse des Ortsbildschutzes einen Eingriff in
die Wirtschaftsfreiheit rechtfertigen und ausschlaggebend für den
Abweisungsentscheid sein kann. Eine Beeinträchtigung des Strassen-
bilds in einem solchen Ausmass ist aber gestützt auf die Akten nicht
ausreichend erkennbar. Indes obliegt es in erster Linie den örtlichen
und mit den lokalen Verhältnissen vertrauten Behörden, über den
ortsbildschützerischen Aspekt zu wachen. Somit ist dem Begehren
der Beschwerdeführerin I insofern zu entsprechen, als der Gemeinde-
rat in nochmaliger Prüfung des Baugesuchs die ortsbildbezogene
Wirkung des geplanten Plakatträgers zu beurteilen und zu erwägen
hat, ob zur Wahrung des Ortsbildschutzes eine Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin I verhältnismässig er-
scheint. Nur dann erscheint eine Auslegung des Ersatzbegriffs im
Sinne der Vorinstanz verfassungsmässig.