IX. Gesundheitsrecht
41 Ärztliche Praxisbewilligung
- Die Voraussetzungen des Gesundheitsgesetzes zu Erteilung, Ein-
schränkung und Entzug der ärztlichen Praxisbewilligung stimmen
inhaltlich mit denjenigen des Medizinalberufegesetzes überein.
- Beim Entzug der ärztlichen Praxisbewilligung wegen fehlender Ver-
trauenswürdigkeit sind sämtliche Vorhalte, insbesondere zu Pflicht-
verletzungen, ausserberuflichem Verhalten und zur administrativen
Praxisführung, gesamthaft zu würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Juli 2013 in Sachen A.
gegen Regierungsrat (WBE.2012.453).
Aus den Erwägungen
4.
4.1.
4.1.1.
Am 1. September 2007 ist das Medizinalberufegesetz in Kraft
getreten. Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG setzt die Bewilligung zur
selbstständigen Berufsausübung nebst einem entsprechenden Diplom
(lit. a) voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ver-
trauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein-
wandfreie Berufsausübung bietet (lit. b). Das MedBG regelt in
Art. 36 die Bewilligungsvoraussetzungen für die selbstständige
ärztliche Berufsausübung in fachlicher (Abs. 1 lit. a) wie auch in
persönlicher Hinsicht (Abs. 1 lit. b) nunmehr einheitlich und
abschliessend (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008
[2C_58/2008], Erw. 2.1; VGE IV/53 vom 15. September 2008
[WBE.2008.220], S. 7 f.; Botschaft zum MedBG vom 3. Dezember
2004, 04.084, in: BBl 2005 226; vgl. BORIS ETTER, Medizinalberufe-
gesetz, Bern 2006, Art. 36 N 1, 13). Gemäss Art. 38 MedBG wird die
Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt
sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer
sie hätte verweigert werden müssen.
Neben diesem administrativen Widerruf sieht das MedBG Dis-
ziplinarmassnahmen vor: Personen, die einen universitären
Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich unter anderem an
folgende allgemeine Berufspflicht: Sie üben ihren Beruf sorgfältig
und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompeten-
zen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben
haben (Art. 40 lit. a MedBG).
Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des
MedBG oder von Ausführungsbestimmungen ist neben der Verwar-
nung (Art. 43 Abs. 1 lit. a) und dem Verweis (lit. b) ein Verbot der
selbstständigen Berufsausübung für längstens 6 Jahre (lit. d) und ein
definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze
oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) vorgesehen. Zusätz-
lich zu einem Verbot kann eine Busse bis Fr. 20'000.00 angeordnet
werden (Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3) und die Aufsichtsbehörde kann
die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfah-
rens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen (Abs. 4).
Keine Berufsverbote dürfen ausgesprochen werden gegenüber
Medizinalpersonen, welche die Pflicht zur lebenslangen Fortbildung
verletzen (Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 lit. b MedBG).
Das Medizinalberufegesetz enthält zu den Disziplinarmassnah-
men Übergangsbestimmungen. Nach Art. 67 Abs. 1 MedBG finden
die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen keine
Anwendung auf Vorfälle, die sich vor Inkrafttreten des Gesetzes
ereignet haben. Aufgrund der Verletzung von Berufspflichten gemäss
Art. 40 lit. a MedBG, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereig-
net haben, kann ein befristetes oder definitives Verbot der selbststän-
digen Berufsausübung ausgesprochen werden, wenn es zum Schutz
der öffentlichen Gesundheit unabdingbar erscheint (Art. 67 Abs. 2
MedBG).
4.1.2.
Das Kantonale Gesundheitsgesetz wurde am 20. Januar 2009
total revidiert und auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Die
Bewilligungsvoraussetzungen (§ 5 GesG) und die Bestimmungen
über die Einschränkung und den Entzug der Bewilligung in § 10
Abs. 2 GesG stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Bestim-
mungen überein.
4.1.3. (...)
4.2.-4.5. (...)
4.6.
Das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt (Verschweigen
von Vorstrafen bei der Erteilung der Bewilligung, fehlende Reaktion
auf Disziplinarverfahren, das desolate Finanzgebahren, Betreibungen
für Sozialbeiträge) dokumentiert ein erhebliches Mass an Gering-
schätzung gesetzlicher Vorschriften und die Missachtung öffentlich-
rechtlicher Verpflichtungen. Seine Eignung als selbstständig tätiger
Arzt ist nicht nur kurz-, sondern langfristig in Frage gestellt. Unter
diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichts-
behörden die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers vernein-
ten.
Die Vertrauenswürdigkeit soll gewährleisten, dass der
selbstständig tätige Arzt jene Sorgfalt bei der Berufsausübung
anwendet, welche für die einwandfreie Berufsausübung notwendig
ist. Daher genügt zur Beeinträchtigung des Vertrauens grundsätzlich
jede Pflichtverletzung und beim Entscheid über die Vertrauens-
würdigkeit sind sämtliche Vorfälle, die dem Beschwerdeführer
vorgeworfen werden, gesamthaft zu würdigen. Dazu gehören auch
das ausserberufliche Verhalten und die Umstände der administrativen
Praxisführung. Eine administrativ gut organisierte Praxis wird
vorausgesetzt (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 lit. e MedBG).
Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist nachträg-
lich weggefallen, weil Verheimlichungen gegenüber den Aufsichts-
behörden bekannt wurden. Solche Vorkommnisse können bereits
einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 17. Mai 2006 [2P.309/2005], Erw. 3.3.1). Vorliegend be-
einträchtigen die Vorhalte an den Beschwerdeführer in ihrer Gesamt-
heit seine Vertrauenswürdigkeit nachhaltig und könnten eine Bewilli-
gungsverweigerung rechtfertigen. Die Verfehlungen und Vorkomm-
nisse sind insgesamt geeignet, über den konkreten Einzelfall hinaus
das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der selbstständigen
Hausärzte zu beeinträchtigen. Damit sind auch das Ansehen und die
Stellung der Hausärzte im Gesundheitssystem tangiert.
4.7.
4.7.1.-4.7.2. (...)
4.7.3.
4.7.3.1.
Beim Entzug der Praxisbewilligung handelt es sich um einen
schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Das Fehlen
einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage wird vom Be-
schwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Das öffentliche Inte-
resse an der Durchsetzung der Gesundheitsgesetzgebung wird eben-
falls nicht in Frage gestellt.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und 36
Abs. 3 BV; § 3 VRPG) fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeig-
net und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen ste-
hen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., Bern 2009, § 21 N 1; BJM 1996, S. 31 ff.).
4.7.3.2.
Der Entzug der Praxisbewilligung wegen fehlender Vertrauens-
würdigkeit wirkt sich für den Beschwerdeführer ähnlich wie die Dis-
ziplinarmassnahme des definitiven Verbots der selbstständigen
Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG aus. Der Bewilli-
gungsentzug ist nur anzuordnen, wenn aufgrund einer Gesamt-
beurteilung des persönlichen und beruflichen Verhaltens das Ver-
trauen in einem Masse beeinträchtigt ist, so dass er keine Gewähr
mehr für diese Tätigkeit bietet und andere Massnahmen als ungenü-
gend erscheinen.
4.7.3.3.
(...) Aufgrund der wiederholten Disziplinarmassnahmen, der
Vorstrafen, der Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Einhaltung
von finanziellen Verpflichtungen und der zahlreichen laufenden ge-
richtlichen Auseinandersetzungen ist nicht ersichtlich, mit welchen
milderen Massnahmen die Vertrauenswürdigkeit wiederhergestellt
werden könnte. Namentlich nicht ausreichen kann, die Bewilligung
mit Auflagen zu versehen (vgl. Verfügung der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern). Bereits das Berner Verwaltungsgericht hatte es in seinem Ent-
scheid mit Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers als nicht
ausreichend erachtet, wenn dieser finanzielle und administrative
Pflichten Dritten überträgt, zumal diese auf Angaben und Belege des
Auftraggebers angewiesen seien.
Nach dem Gesagten erweist sich der Entzug der Praxisbewilli-
gung als verhältnismässig. (...)
(Anm.: Das Bundesgericht wies die gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
Urteil vom 17. Juni 2014 [2C_879/2013] ab.)