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25 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittel-
punkts; Untersuchungsmaxime; Beweislast; tatsächliche Vermutung;
Mitwirkungspflicht
- Der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist nur zuläs-
sig, wenn die Behörde belegt, dass die entsprechenden Voraussetzun-
gen erfüllt sind.
- Ableitung einer tatsächlichen Vermutung aus einem Lebenssachver-
halt
- Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund
der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzu-
nehmen sind, oder ob die Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft,
können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Ver-
mutungen ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus
einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlos-
sen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung
Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine
tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Ele-
mente ersichtlich sind, obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht
den Betroffenen, die tatsächliche Vermutung mittels "Gegenbeweis"
zu widerlegen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Sep-
tember 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2016.251)
Aus den Erwägungen
3.1.2.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht,
die Beschwerdeführerin habe sich während sechs oder mehr Monaten
ununterbrochen im Ausland aufgehalten und die Niederlassungsbe-
willigung sei deshalb erloschen. (...) Vielmehr geht die Vorinstanz
davon aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antritt einer Stelle als
(...) Ärztin einer (Klinik) in Z. im April 2011 ihren Lebensmittel-
punkt nach Deutschland verlegt, weshalb ihre Niederlassungsbewilli-
gung erloschen sei.
3.1.3.
In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht zur unter
altem Recht entwickelten Rechtsprechung kann eine Niederlassungs-
bewilligung (...) gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen,
wenn die betroffene Person sich nicht ununterbrochen während mehr
als sechs Monaten im Ausland aufhält, sondern zwischenzeitlich
lediglich wegen Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in
die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend,
ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt
hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011
[2C_540/2011], Erw. 3.2).
3.1.4.
Den zahlreichen diesbezüglichen Urteilen des Bundesgerichts
ist keine allgemeingültig formulierte Regel zu entnehmen, wie der
Lebensmittelpunkt zu bestimmen ist. Das Bundesgericht scheint viel-
mehr einzelfallweise aufgrund der konkreten Umstände abzuwägen,
ob der Bezug zu einem Ort im Ausland stärker ist als zur Schweiz
und ob gleichzeitig der Bezug zur Schweiz derart gelockert wurde,
dass der Lebensmittelpunkt in der Schweiz als aufgegeben bezeich-
net werden muss (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai
2011 [2C_831/2010]; vom 26. August 2011 [2C_1224/2012]; vom
19. Dezember 2011 [2C_540/2011]; vom 18. Januar 2013
[2C_471/2012 ]; vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015]; vom 16. Juni
2016 [2C_367/2016] sowie vom 11. November 2016 [2C_65/2016]).
Selbst das Begründen bzw. das Belassen eines steuer- oder
zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz oder der Aufenthaltsort
im zivilrechtlichen Sinn bedeuten nicht zwingend, dass sich auch der
Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, auch wenn diese Um-
stände ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes
darstellen können und insofern durchaus relevant sind für die
Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesgerichts
vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.2 und vom 16. Juni 2016
[2C_367/2016], Erw. 2.2).
3.2.
3.2.1.
Will das MIKA eine Bewilligung einer Ausländerin oder eines
Ausländers widerrufen, hat die Behörde zu belegen, dass die Voraus-
setzungen für den Widerruf erfüllt sind. Gelingt dies nicht, ist ein
Widerruf unzulässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist
von Amtes wegen auch entlastenden Sachverhaltselementen nachzu-
gehen und sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Nachdem
migrationsrechtliche Entscheide jedoch oft aufgrund persönlicher
Umstände gefällt werden, die den Betroffenen weit besser bekannt
sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mit-
wirkungspflicht (Art. 90 AuG). Dies besonders bei Umständen, wel-
che ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361,
Erw. 2b, S. 365).
3.2.2.
Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob auf-
grund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen
vorzunehmen sind, oder ob den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht
trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche
Vermutungen ergeben. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, welche der allgemeinen Lebenserfahrung entsprin-
gen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015],
Erw. 5.1). Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Le-
benssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlossen werden
kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines
migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine derartige starke
tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Ele-
mente ersichtlich sind, die diese Vermutung entkräften, kommt der
Mitwirkungspflicht der Betroffenen wiederum eine besondere
Bedeutung zu, da es den Betroffenen obliegt, die tatsächliche Vermu-
tung mittels "Gegenbeweis" zu widerlegen.
3.3.
3.3.1.
Im vorliegenden Fall war dem MIKA offenbar bereits bei Stel-
lenantritt der Beschwerdeführerin in Z. bekannt, dass sie in Deutsch-
land eine Vollzeitstelle antreten wird. Jedenfalls führt die Beschwer-
deführerin aus, sie habe diesbezüglich seitens des MIKA die Aus-
kunft erhalten, sie müsse aufgrund ihrer regelmässigen Rückkehr in
die Schweiz kein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlas-
sungsbewilligung einreichen. Dies wird durch das MIKA sodann
auch nicht bestritten. Auslöser für das Verfahren war offensichtlich
eine E-Mail eines Nachbarn von Y. und Arbeitskollegen des Eheman-
nes der Beschwerdeführerin, welcher gegenüber den kantonalen Ein-
bürgerungsbehörden behauptete, die Eheleute hielten sich nur selten
in Y. auf.
3.3.2.
Das erstinstanzliche MIKA schloss aus der E-Mail des Nach-
barn von Y. und Arbeitskollegen des Ehemannes der Beschwerdefüh-
rerin sowie eines in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichts auf die
tatsächliche Vermutung, dass beide Eheleute ihren Lebensmittel-
punkt nach Deutschland verlegt hätten und gewährte beiden Eheleu-
ten das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen ihrer Niederlassungs-
bewilligung. Nach Eingang der Stellungnahmen der Eheleute sah das
MIKA sodann davon ab, die Niederlassungsbewilligung des Ehe-
mannes für erloschen zu erklären. Bezüglich der Beschwerdeführerin
erklärte das MIKA demgegenüber, man sei nach wie vor der Auffas-
sung, die Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des nach Deutsch-
land verlegten Lebensmittelpunktes erloschen, sah jedoch während
langer Zeit davon ab, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
förmlich zu verfügen, sondern sistierte das Verfahren. Dies offenbar
in der Absicht, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ihren Le-
bensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verlegen. Eine solche Vor-
gehensweise ist insofern unverständlich, als die Niederlassungs-
bewilligung konsequenterweise selbst dann hätte für erloschen er-
klärt werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin wieder definitiv
in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Das Verhalten des MIKA lässt
sich nur so schlüssig erklären, dass die zuständigen Mitarbeiter des
MIKA offenbar selbst nicht davon überzeugt waren, dass der Lebens-
mittelpunkt der Beschwerdeführerin nach Deutschland verlegt
wurde.
3.3.3.
Bei genauer Betrachtung können die genannte E-Mail und der
polizeiliche Bericht zwar Auslöser für ein migrationsrechtliches Ver-
fahren betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bilden,
stellen aber allein keine tatsächliche Vermutung dar, dass sich der
Lebensmittelpunkt der Betroffenen im Ausland befindet. Dies umso
weniger, als die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass ihr
Ehemann und der E-Mail-Verfasser ein äusserst getrübtes Verhältnis
zueinander haben und ein Anschwärzen durch den E-Mail-Verfasser
durchaus als wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Offenbar fühlte sich
der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seinen Arbeitskollegen
gemobbt und zeigte dies der Personalabteilung seines Arbeitgebers
an, worauf der Arbeitgeber weitere Abklärungen vornahm und es zu
einer Aussprache zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin
und dessen Arbeitskollegen kam. Das unbesehene Abstellen auf die
E-Mail war damit nicht zulässig. Spätestens im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens hätte der E-Mail-Verfasser befragt werden müs-
sen, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann steht und worin seine Motivation bestand, seine E-Mail zu
verfassen.
Ebenso wenig ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht eine
Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin nach
Deutschland. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an
einigen Kontrolltagen nicht durch die Polizei hatte angetroffen wer-
den können und dass die Polizei die Wohnung via Sitzplatz "inspi-
ziert" und deren angeblich spärliche Möblierung notiert hatte, bedeu-
tet nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt
effektiv nach Deutschland verlegt hätte. Abgesehen davon, dass die
Inspektion der Wohnung via Sitzplatz kein taugliches Mittel ist, den
Möblierungszustand einer Wohnung rechtsgenüglich festzustellen,
sind die Eheleute weder verpflichtet, sich zu den zufälligen Kontroll-
zeitpunkten in der Wohnung aufzuhalten, noch ihre Wohnung gemäss
einem bestimmten Standard einzurichten.
3.3.4.
Der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen auch
nicht vorgeworfen werden, sie habe den "Gegenbeweis", wonach
sich ihr Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland, sondern in der
Schweiz befinde, nicht erbracht. Dazu wäre sie erst dann verpflichtet
gewesen, wenn sich aus dem erstellten Sachverhalt die tatsächliche
Vermutung eines nach Deutschland verlegten Lebensmittelpunkts
hätte ableiten lassen, was vorliegend, wie bereits erwähnt, nicht der
Fall ist. Daran ändert einerseits auch nichts, dass das Verwaltungsge-
richt im Rahmen der Instruktion weitere Beweise für einen Aufent-
halt in der Schweiz einverlangt hat, da diese nicht als "Gegenbeweis"
zu einem tatsächlich zu vermutenden Lebensmittelpunkt in Deutsch-
land einverlangt wurden, sondern um zu klären, ob sich die Be-
schwerdeführerin während mehr als sechs Monaten ausserhalb der
Schweiz aufgehalten hatte. Andererseits ändert daran auch nichts,
dass die durch die Beschwerdeführerin eingereichten Belege eines
nicht mehr als sechsmonatigen ununterbrochenen Auslandaufenthalts
als äusserst spärlich bezeichnet werden müssen und aus diesen nicht
zwingend auf einen Lebensmittelpunkt in der Schweiz geschlossen
werden kann.
3.3.5.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht damit fest, dass zwar
durchaus die Veranlassung bestand, die Lebenssituation der Be-
schwerdeführerin genauer abzuklären. Aus den vorliegenden Bewei-
sen konnte und kann jedoch keine tatsächliche Vermutung abgeleitet
werden, die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt nach
Deutschland verlegt, womit ihr auch nicht auferlegt werden durfte,
zu beweisen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in der
Schweiz befand.
3.3.6.
Dass sich ein Lebensmittelpunkt selbst dann nicht zwingend am
Arbeitsort eines Betroffenen befindet, wenn dieser eine längere Prä-
senz am Arbeitsort aufweist, ergibt sich in einem umgekehrt gelager-
ten Fall auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2011
(2C_831/2010). Nachdem in jenem Fall stärker auf die familiäre Be-
ziehung als auf den Arbeitsort abgestellt wurde und im vorliegenden
Fall die Eheleute ihren familiären Wohnsitz vor dem Stellenantritt
der Beschwerdeführerin in Z. in der Schweiz hatten und der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz in der Schweiz be-
hielt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies vorliegend anders sein sollte.
Im Gegenteil: Dass eine verheiratete Person ihren Lebensmittelpunkt
üblicherweise am Wohnsitz der Familie hat, stellt vielmehr eine tat-
sächliche Vermutung dar (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai
2016 [2C_400/2015], Erw. 5.1), welche konsequenterweise durch die
Migrationsbehörden zu widerlegen ist.