2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 256

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45 Zustellung; A-Post Plus
- Im Anwendungsbereich des VRPG ist A-Post Plus eine zulässige Zu-
stellart.
- Beginn des Fristenlaufs bei Zustellung mittels A-Post Plus
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Juli 2017,
i.S. A. gegen Gemeinderat B. sowie Regierungsrat (WBE.2017.249)
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
rechtzeitig erhoben wurde.
3.2.
3.2.1.
Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit
Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten
bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 44 Abs. 1
VRPG). Auf das vorliegende Verfahren sind jedoch keine in § 44
Abs. 1 VRPG vorbehaltenen Sonderbestimmungen anwendbar, wes-
halb die Beurteilung nach Massgabe der 30-tägigen Beschwerdefrist
vorzunehmen ist. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von
Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraus-
setzung). Wird die (Rechtsmittel-)Frist nicht gewahrt, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72
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[a]VRPG, Vorbem. zu § 38 N 1 ff.; § 40 N 6; siehe auch MARTIN
BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwal-
tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19 - 28a N 50 ff.).
3.2.2.
Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG sind Entscheide als solche zu be-
zeichnen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu
eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich; eine vor-
gängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig. Der Botschaft
zum VRPG (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an
den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, Ges.-
Nr. 07.27 [nachfolgend: Botschaft]) lässt sich in diesem Zusammen-
hang namentlich entnehmen (Botschaft, S. 37):
"Dass die Zustellung in der Regel gegen Empfangsbescheinigung zu
erfolgen hat, ist richtig, letztlich aber bloss (ausser bei Massensen-
dungen) eine Frage der Vernunft (und im Übrigen blosse Ordnungs-
vorschrift, nicht Gültigkeitsvoraussetzung). Für die korrekte Berech-
nung der Rechtsmittelfrist muss die Behörde wissen, wann ein Ver-
fügungsadressat bzw. eine Verfügungsadressatin den Entscheid erhal-
ten hat. Um dies sicherzustellen, wird sie den Entscheid gegen
Empfangsbestätigung (GU) zustellen. Dies machen aber betroffene
Private ohne entsprechende Vorschrift mittels eingeschriebener Sen-
dungen auch, wenn sie sicher sein wollen, dass sie die Einhaltung
einer Rechtsmittelfrist beweisen können. Es ist deshalb unnötig, dieses
Verhalten gesetzlich vorzuschreiben. Dies auch deshalb, weil damit zu
rechnen ist, dass andere Instrumente in Zukunft den Rückschein er-
setzen werden.
Eine interne Weisung, wie bei der Zustellung von Verfügungen und
Entscheiden zu verfahren ist, genügt somit vollauf."
Dies untermauert, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzich-
tete, im VRPG eine bestimmte Zustellungsart (wie z.B. eingeschrie-
bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestäti-
gung; so ausdrücklich Art. 138 Abs. 1 ZPO oder Art. 85 Abs. 2
StPO) vorzuschreiben. Ob die Verwaltungsbehörde ihre Entscheide
mit gewöhnlicher (A- oder B-) Post, mit eingeschriebenem Brief
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oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will,
bleibt somit ihr überlassen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen,
dass sie dem Adressaten ermöglicht, vom Entscheid Kenntnis zu
erlangen, um diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits
dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten
gelegt wird, und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des
Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsäch-
lich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 603;
Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2017 [8C_53/2017],
Erw. 4.1).
Bei der Versandmethode A-Post Plus wird der Brief mit einer
Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-
Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsen-
dungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert.
Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch
nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zu-
stellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das
Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf
diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung
gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung
bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt
bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht,
dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfän-
gers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechen-
der Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im
Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen,
dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des
Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem "Track
& Trace"-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die
Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt, ge-
schweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden
ist (BGE 142 III 601 f.).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die sich auch
auf die Zustellungsart A-Post Plus bezieht, liegt ein Fehler bei der
Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine
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fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern
nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel er-
scheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte
Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung
der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrschein-
lichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist
(BGE 142 III 604; Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2016
[4A_10/2016], Erw. 2.2.1). Rein hypothetische Überlegungen des
Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts vom
8. September 2016 [4A_10/2016], Erw. 2.2.1).
3.2.3.
Der Entscheid des Regierungsrats vom 26. April 2017 wurde
am Freitag, 28. April 2017 als A-Post Plus-Sendung verschickt und
am Samstag, 29. April 2017, ins Postfach des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers gelegt. Dieser hat sein Postfach erst am folgen-
den Montag, dem 1. Mai 2017, geleert und die 30-tägige Beschwer-
defrist (§ 44 Abs. 1 VRPG) ab dem Folgetag, dem 2. Mai 2017, be-
rechnet.
Das Bundesgericht stufte bereits in verschiedenen Urteilen das
mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post
festgelegte Datum der Einlage einer A-Post Plus-Sendung in einen
Briefkasten (bzw. ein Postfach) als für die Auslösung einer
Rechtsmittelfrist verbindlich ein. Dies gilt namentlich auch für Sen-
dungen, die an einem Samstag in den Briefkasten (bzw. das Postfach)
gelegt werden (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts vom
20. Februar 2017 [2C_191/2017], Erw. 2.2; Urteil des Bundesge-
richts vom 2. Juni 2015 [9C_90/2015], Erw. 3; Urteil des Bundesge-
richts vom 30. April 2015 [8C_198/2015], Erw. 3; Urteil des Bun-
desgerichts vom 26. November 2014 [8C_573/2014], Erw. 3.1).
Demgemäss hat der Entscheid des Regierungsrats vom 26. April
2017 am 29. April 2017 (Samstag) als zugestellt zu gelten, was durch
den "Track & Trace"-Auszug der Post ausgewiesen ist (siehe Vorak-
ten). Die Beschwerdefrist begann damit am folgenden 30. April 2017
(Sonntag) zu laufen und endete am 29. Mai 2017 (Montag). Die erst
am 31. Mai 2017 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbe-
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schwerde erfolgte damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.