2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 94
10 BVG-Einkaufsbeiträge
Steuerliche Nichtberücksichtigung von BVG-Einkaufsbeiträgen, soweit
sie als Geschäftsaufwand verbucht wurden

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Oktober
2018, in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2018.88).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge
freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den
geleisteten Beiträgen die Hälfte als Arbeitgeberbeiträge und kön-
2018 Steuern 95
nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81
Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom
15. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001
A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in:
MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.],
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern
2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS
REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN
ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die
direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der
Arbeitnehmeranteil ist demgegenüber kein geschäftsmässig
begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger-
werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG
steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die
Unterscheidung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil
ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der
Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch
für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP
FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART,
a.a.O., Art. 27 N 50).
1.2
Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die
Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als
100% privat, ein Arbeitgeberanteil kann demgemäss vom Ge-
schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun-
desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR
2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender
Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz-
dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen-
heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und
seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V
169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der
AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch
freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen
Arbeitgeberanteil abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so-
wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und
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Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der
bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff
(BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer-
rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden
darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum-
fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG
berücksichtigt wird, jedoch kein Arbeitgeberanteil auszuscheiden
und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL
AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/
BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz,
Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der
steuerlichen Berücksichtigung eines Arbeitgeberanteils verhält,
wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein-
käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine
solche geltend gemacht.