III. Migrationsrecht
11 Familiennachzug
-
Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person bezüglich Feststel-
lung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweis-
mittel gemäss Art. 90 AuG (Erw. 2.3)
-
Vorlage eines gültigen Ausweispapiers der nachzuziehenden Person
als notwendige Voraussetzung der Gesuchsprüfung (Erw. 2.3.2)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018, in
Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2016.541).
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2007 in die
Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2007 in X. ein Asylgesuch
(Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Be-
schwerdeführerin [MI1-act.] 5).
Mit Entscheid vom 20. November 2008 trat das BFM auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (MI1-act. 49 ff.). Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungs-
gericht mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abgewiesen (MI1-
act. 56 ff.). Hierauf setzte das BFM der Beschwerdeführerin eine
Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2009 an (MI1-act. 81).
Auf ein am 4. März 2009 eingereichtes Revisionsgesuch trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2009
nicht ein (MI1-act. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch
unmittelbar darauf am 8. April 2009 beim BFM ein Wiederer-
wägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen
ausgesetzt wurde (MI1-act. 85).
Im Jahr 2009 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B., zur
Welt. Nachdem der Vater der Tochter Schweizer ist und somit auch
die Tochter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (MI1-
act. 92, 99), erteilte das MKA der Beschwerdeführerin am 10. No-
vember 2010 eine Jahresaufenthaltsbewilligung (MI1-act. 98 f.,
118 ff.), welche in der Folge jeweils verlängert wurde (MI1-act. 133,
143, 148, 152, 160, 171).
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2012 um Bewilli-
gung des Familiennachzugs für ihre beiden Söhne C., geboren 2000,
und D., geboren 2002 (Akten des Amtes für Migration und Integra-
tion betreffend D. [MI2-act.] 1 ff. und Akten des Amtes für Migra-
tion und Integration betreffend C. [MI3-act.] 1 ff.). Mit Verfügung
vom 25. Februar 2013 lehnte das MIKA das Gesuch wegen Sozial-
hilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und fehlenden Nachwei-
ses der elterlichen Sorge über die Kinder ab und verweigerte den bei-
den Kindern die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 13 ff. und MI3-
act. 15 ff.).
Nachdem die beiden Söhne trotz des abgelehnten Gesuches of-
fenbar mit einem falschen Pass illegal in die Schweiz eingereist
waren (MI2-act. 22 f. und MI3-act. 23 f.), reichte die Beschwerde-
führerin am 9. Oktober 2014 erneut ein Familiennachzugsgesuch für
diese ein, wobei sie folgende Personalien angab: E., geboren 1998,
und F., geboren 2000 (MI2-act. 23 ff. und MI3-act. 25 ff.).
In einem Antwortschreiben vom 20. April 2015 betreffend Fra-
gen des MIKA zum Familiennachzugsgesuch stellte die Beschwerde-
führerin klar, dass es sich bei den nun in der Schweiz lebenden Kin-
dern um dieselben handle, für die sie bereits 2012 um Familiennach-
zug ersucht hatte (MI2-act. 85 f. und MI3-act. 86 f.).
Am 6. Juli 2016 wurden die Kinder durch das MIKA betreffend
Einreise in die Schweiz und Lebensumstände in der Demokratischen
Republik Kongo getrennt befragt (MI2-act. 112 ff. und MI3-
act. 111 ff.).
Da sich der aufgelaufene Saldo des Sozialhilfebezugs der Be-
schwerdeführerin per 8. August 2016 auf über CHF 121'000.00 be-
lief, lehnte das MIKA das Familiennachzugsgesuch mit Verfügung
vom 22. September 2016 erneut ab (MI2-act. 119 ff. und MI3-
act. 118 ff.).
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin am 24. Oktober 2016 beim Rechtsdienst des
MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 146 ff. und MI3-
act. 145 ff.).
Am 17. November 2016 erliess die Vorinstanz folgenden Ein-
spracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Es werden keine Gebühren erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Postaufgabe) erhob die
Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
(Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge
(act. 11 ff.):
1.
Die Verfügung des Rechtsdienstes des Migrationsamtes vom 17.11.216
(richtig: 2016) sei aufzuheben und es sei der Familiennachzuges für meine
Kinder C. (geb. 2000) und D. (2002) zu bewilligen.
2.
Es sei C. und D. der Aufenthalt bei der Gesuchstellerin für die Dauer des Ver-
fahrens gem. Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten.
Eventuell:
3.
Es sei die angefochtene Verfügung vom 17.11.2016 aufzuheben und die Sache
zur Neuentscheidung an die Sektion zurückzuweisen.
4.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es ihr ein amtlicher Anwalt nach ihrer Wahl als Rechtsvertreter zu bestim-
men und sie sei von der Leistung eines Vorschusses zu befreien. Es sei ihr eine
kurze Nachfrist anzusetzen, um einen amtlichen Vertreter zu bestimmen und
um allenfalls die Beschwerde zu ergänzen-
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates -
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nach-
stehenden Erwägungen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung
und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleich-
zeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Akten entschieden
werde (act. 19 f.). Die Vorinstanz reichte am 11. Januar 2017 die
vollständigen Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im angefoch-
tenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (act. 21 f.).
E.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (An-
trag 4) und das Gesuch um Gewährung des Aufenthaltes für die
Dauer des Verfahrens (Antrag 2) abgelehnt, einen Kostenvorschuss
einverlangt und die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerde-
führerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 25 ff.). Die Be-
schwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein
(act. 41), nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom
5. August 2017 Stellung und beantragte erneut die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (act. 52 f.).
F.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 8. Mai 2018 beraten
und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit
Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezo-
gen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzu-
reichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten;
der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel
sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1
EGAR i.V.m. § 43 VRPG).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einsprache-
entscheid der Vorinstanz vom 17. November 2016. Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften
oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grund-
sätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).
II.
1.
1.1.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest,
dass die formellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht
erfüllt seien. Die in Aussicht gestellten Pässe und Originalurkunden
der beiden Kinder habe die Beschwerdeführerin bis heute nicht ein-
gereicht. Die Identität und die Abstammung der Kinder seien somit
weiterhin unklar und das Sorgerecht nicht belegt. Zwar könne ein
DNA-Gutachten erstellt werden, jedoch würde ein solches die Perso-
nalien der Kinder, insbesondere deren Alter, nicht klären können. Zur
Frage des Sorgerechts habe es die Beschwerdeführerin unterlassen,
der behördlichen Aufforderung zur Einreichung von Urkunden nach-
zukommen, und somit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Weitere Be-
weisabnahmen betreffend Identität und Abstammung der Kinder
würden sich erübrigen, da das Familiennachzugsgesuch ohnehin
abzuweisen sei. Die Zweizimmerwohnung der Beschwerdeführerin
sei nicht ausreichend für vier Personen. Zudem lebe die Beschwerde-
führerin von der Sozialhilfe, wobei sich deren Saldo auf
CHF 121'598.40 (Stand August 2016) belaufe. Auch das gefestigte
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wegen des Schweizer Bür-
gerrechts ihrer Tochter führe zu keiner anderen Beurteilung. Das
Familiennachzugsgesuch sei nach Ablauf der Fünfjahresfrist einge-
reicht worden - unabhängig davon, auf welches Geburtsdatum der
Kinder man sich stütze. Es handle sich somit um ein nachträgliches
Familiennachzugsgesuch, womit wichtige familiäre Gründe vor-
liegen müssten. Diese lägen dann vor, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug sachgerecht gewahrt werden könnte. Die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zu den Lebensverhältnissen ihrer
Kinder im Kongo seien widersprüchlich und nicht deckungsgleich
mit denjenigen ihrer Kinder. Die geltend gemachte lebensbedrohliche
Notlage im Kongo sei nicht nachgewiesen. Die Kinder hätten im
Kongo offensichtlich in geordneten Verhältnissen gelebt und dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das Kindeswohl erfor-
dere keinen Familiennachzug, im Gegenteil sei ein solcher aufgrund
des fortgeschrittenen Alters der Kinder nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar. Somit seien keine wichtigen familiären Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug ersichtlich und den beiden Kindern
keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Ebenso wenig liege ein
persönlicher Härtefall vor, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung rechtfertigen würde. Eine existenzielle Notlage, welcher
die Kinder bei einer Rückkehr in den Kongo ausgesetzt wären, sei
nicht belegt. Einer der Söhne sei bereits volljährig und könne den
jüngeren begleiten. Die Anwesenheit in der Schweiz sei zu kurz, um
von einer engen Beziehung zur hiesigen Gesellschaft ausgehen zu
können. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die
beiden illegal in der Schweiz aufhielten. Dem Vollzug der Wegwei-
sung stünden überdies keine Hindernisse entgegen.
1.2.
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen
vor, dass die Identität und die Geburtsdaten ihrer Söhne durch die
eingereichten Geburtsurkunden belegt seien. Die Beschwerde-
führerin wie auch die Kinder würden einem DNA-Test dennoch
Hand bieten. Nur aus finanziellen Gründen habe die Beschwerde-
führerin bis anhin selbst noch keinen Test durchführen lassen. Betref-
fend die Nachzugsvoraussetzung der angemessenen Wohnung ver-
weist die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache, worin sie geltend
macht, dass die Platzverhältnisse in ihrer Wohnung zwar begrenzt
seien, aber für die Familie zum Leben ausreichen würden. Das
Wohnen in einer Zweizimmerwohnung stelle für Menschen aus dem
afrikanischen Kulturkreis kein Problem dar. Beiden Kindern sei die
Integration gelungen: Der jüngere Sohn D. besuche die Realschule
und könne im Sommer 2017 aufgrund seiner hervorragenden schuli-
schen Leistungen in die Sekundarschule wechseln. C. nehme zwei-
mal wöchentlich an einem Deutschkurs teil und könne voraussicht-
lich im Sommer die Integrationsklasse der Schule Y. besuchen. Die
Kinder hätten im Kongo kein tragfähiges Beziehungsnetz und es sei
in Anbetracht des Kindeswohls nicht zu verantworten, die Kinder in
den Kongo zurückzuschicken. In der Schweiz könnten die beiden die
Schule besuchen und sie sprächen bereits sehr gut Deutsch. Eine
Wegweisung würde zu einer kompletten sozialen und kulturellen
Entwurzelung führen, zumal die Kinder bereits seit mehr als zwei
Jahren in der Schweiz seien. Bezüglich der Nachzugsfrist habe die
Vorinstanz fälschlicherweise das Vorliegen eines nachträglichen Fa-
miliennachzugsgesuches angenommen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz beginne die Nachzugsfrist erst mit Erteilung der Aufent-
haltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu laufen. Der jüngere
der beiden habe das 13. Altersjahr zum Zeitpunkt des Gesuches noch
nicht vollendet, bei ihm könne somit nicht von einem nachträglichen
Familiennachzugsgesuch ausgegangen werden. Praxisgemäss wür-
den Geschwister nicht getrennt, daher sei der Ablauf der Frist für den
älteren Bruder unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur
einen sehr engen Kontakt zu ihren Söhnen, sondern unterstütze sie
auch finanziell und habe dies auch schon getan, als ihre Söhne noch
im Kongo gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwir-
kungspflicht nicht verletzt, vielmehr sei es aufgrund der Unter-
suchungsmaxime an den Behörden, im Zweifelsfalle abzuklären, ob
das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung verletzt werde. Der Be-
schwerdeführerin könne wegen des Schweizer Bürgerrechts ihrer
Tochter nicht zugemutet werden, mit allen Kindern in ihr Heimatland
zurückzukehren. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb keine
Vollzugshindernisse vorlägen, sei ungenügend. Die Sache sei daher
eventualiter an die Sektion zurückzuweisen, welche die Frage von
Vollzugshindernissen, insbesondere die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges, noch einmal eingehend zu prüfen habe.
Mit ihrer weiteren Eingabe vom 5. August 2017 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, für ihre Söhne werde seit März 2017 Sozial-
hilfe ausbezahlt und die Familie werde im September 2017 in Z. eine
4½-Zimmerwohnung beziehen. Der jüngere Sohn besuche ein wei-
teres Jahr die Realschule und der ältere Sohn sei inzwischen an der
Schule Y. (Integrationsangebot) aufgenommen worden. Die Be-
schwerdeführerin selbst beginne im August 2017 eine Ausbildung
zur Pflegehelferin.
2.
2.1.
Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zu-
sammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die
Voraussetzungen von Art. 44 lit. a bis c AuG müssen kumulativ er-
füllt sein und die Fristen für den Familiennachzug gemäss Art. 73
VZAE eingehalten werden.
2.2.
Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs von Ehegat-
ten und Kindern gestützt auf Art. 44 AuG ist gemäss Art. 73 Abs. 1
VZAE innerhalb von fünf Jahren einzureichen und Kinder über
zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen
werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhält-
nisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE).
Hat ein nachzuziehendes Kind sein zwölftes Altersjahr beendet,
verbleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich noch
eine Frist von zwölf Monaten zur Einreichung des Nachzugsgesuchs.
Die Frist beginnt am Tag nach dem zwölften Geburtstag und endet
am Tag nach dem dreizehnten Geburtstag des nachzuziehenden
Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015
[2C_201/2015], Erw. 3, sowie zur konkreten Fristberechnung VGE
vom 7. August 2015 [WBE.2015.27], Erw. II/2.2.2).
Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher
Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger fami-
liärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AuG; Art. 73 Abs. 3
VZAE).
2.3.
2.3.1.
Gemäss Art. 90 AuG trifft den um Familiennachzug ersuchen-
den Elternteil eine Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung des
Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel. Bei
der Anmeldung ist ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und die
Anmeldung darf erst nach Vorliegen aller notwendigen Dokumente
erfolgen (Art. 13 Abs. 1 und 3 AuG). Die Migrationsbehörden kön-
nen die Vorweisung eines Ausweises im Original (Art. 8 Abs. 3
VZAE) und gegebenenfalls die Beglaubigung der Dokumente ver-
langen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012
[2C_234/2012], Erw. 3.4).
2.3.2.
Das BFM hat den Ablauf und die vorzulegenden Dokumente in
der Weisung 322.126 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel Einreise-
gesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und
Prüfung von Zivilstandsurkunden konkretisiert (vgl. https://www.
sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender
/familie/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug-d.pdf; zuletzt be-
sucht am 8. Mai 2018).
Der Weisung ist Folgendes zu entnehmen:
1. Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug
a. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern unter achtzehn
Jahren werden behandelt, wenn die um Familiennachzug ersuchenden Per-
sonen - allenfalls zusammen mit ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Ver-
tretern - unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und vom Auf-
enthaltsort des sorgeberechtigten Elternteils persönlich vorsprechen. Die
gesuchstellenden Personen haben dabei die notwendigen Zivilstandsurkunden
vorzulegen.
b. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob
die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger
Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwendige Dokumentenprüfungen).
Danach leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die kantonale
Ausländerbehörde weiter.
c. Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine Stel-
lungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des
betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit
oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hin-
weise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer
Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann ergänzend eine Empfehlung
zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob eine Dokumenten-
überprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist. Sie teilt mit, wie hoch die Kos-
ten für eine Überprüfung der Zivilstandsdokumente und/oder einen DNA-Test
in Schweizer Franken zu stehen kommen.
d. Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumgesuchs mit
der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie
prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in der Schweiz erfüllt
sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz leben-
den Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits
aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser
Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind
(Dokumentenüberprüfung, Einsatz einer Vertrauensanwältin oder eines Ver-
trauensanwalts, DNA-Test usw.).
Als unabdingbare Voraussetzung für eine Gesuchsprüfung ist
damit auf jeden Fall ein gültiges Ausweispapier vorzulegen, wobei
das MIKA die Einreichung eines Ausweises im Original verlangen
kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 AuG; Art. 8 Abs. 3 VZAE und Ziff. 1 lit. b
der Weisung).
2.3.3.
Die Beschwerdeführerin hat bislang weder bei der zuständigen
Schweizer Botschaft in Kinshasa vorgesprochen, noch gültige Aus-
weispapiere für ihre beiden Söhne eingereicht. Dies obschon sie mit
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2017 unmissver-
ständlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Pflicht, gül-
tige und anerkannte Ausweispapiere einzureichen, auch dann gelte,
wenn die nachzuziehenden Personen sich bereits (illegal) in der
Schweiz aufhalten würden und direkt bei der kantonalen Migrations-
behörde ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werde.
Konkret wurde festgehalten (Erw. 12.3):
Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Pässe der nachzuziehenden Kinder
sowie aufgrund der diversen sich widersprechenden Geburtsurkunden beglau-
bigte und durch die zuständige Schweizer Auslandvertretung verifizierte Ge-
burtsurkunden vorzulegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Nachweis
der Elternschaft und des Sorgerechts über die nachzuziehenden Kinder zu er-
bringen.
Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt weder rechtsgenügliche
amtliche Dokumente der Kinder noch Belege über die elterliche
Sorge vorliegen, steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mit-
wirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin
hätte seit August 2017 genügend Zeit gehabt, die notwendigen Doku-
mente zu beschaffen und einzureichen. Gründe, weshalb gestützt auf
Art. 8 Abs. 2 VZAE von der Einreichung von Ausweispapieren abge-
sehen werden könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
geltend gemacht. Die Beschaffung von Ausweisen ist weder unmög-
lich noch unzumutbar. Es kann auch keine Rede davon sein, dass bei
der Beschwerdeführerin besondere Umstände vorliegen würden, die
aus anderen Gründen eine Behandlung des Familiennachzugsgesuchs
ohne Vorliegen der Reisepässe und der beglaubigten Geburtsur-
kunden rechtfertigen würden. Im Ergebnis fehlt es mit den gültigen
Ausweispapieren der Kinder an einer notwendigen Voraussetzung für
die Gesuchsprüfung, wobei dieser Umstand der Beschwerdeführerin
zuzurechnen ist. Unabhängig von der Frage, ob die weiteren Voraus-
setzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs erfüllt sind,
hat die Vorinstanz die Einsprache deshalb zu Recht abgewiesen und
den Familiennachzug verweigert.
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen
zur Behandlung des Familiennachzugsgesuchs nicht erfüllt sind,
womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen offen bleiben
kann, ob es sich vorliegend um ein nachträgliches Familiennachzugs-
gesuch handelt und, falls ja, ob das Gesuch aufgrund wichtiger
Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bewilligen wäre.
5.
Sodann sind vorliegend keine Hinweise auf eine konkrete Ge-
fährdung der Söhne der Beschwerdeführerin in deren Heimatland
Kongo ersichtlich, aufgrund derer eine Rückkehr dorthin unzumutbar
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG wäre und welche somit dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen würden. An dieser Beurteilung
ändert sich vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin - auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) nichts. Konkrete Gründe
für eine Gefährdung werden denn auch in der Beschwerde weder
rechtsgenüglich dargetan noch behauptet. Für eine Aufhebung des
Einspracheentscheids und eine Rückweisung zur Neubeurteilung,
wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, besteht daher
keine Veranlassung. Auch ansonsten sind keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach
Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt
(§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt,
gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren
Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2
VRPG).
2.
Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist unter Verweis auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 12. Juli 2017 abzulehnen.
(Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Ver-
fahrensnummer des Bundesgerichts: 2C_504/2018)