14 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeitsprüfung
-
Bemessung des öffentlichen Interesses bei Straffälligkeit mit kultu-
rellem Hintergrund (Erw. 3.2.2)
-
Bemessung des privaten Interesses insbesondere mit Blick auf die
Aufenthaltsdauer (Erw. 3.3)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. November 2018, in
Sachen A. A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2017.391).
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 1991 im Alter von
15 Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Fami-
liennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei
seinen Eltern (Akten des Amts für Migration und Integration
[MI-act.] 3 ff.).
Am 11. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
der Jugendanwaltschaft des Kantons X. wegen Widerhandlung gegen
das ANAG zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt (MI-act. 17).
Der Beschwerdeführer heiratete am 29. September 1993 B. B.,
mit welcher er drei Kinder hat (C., geboren 1993; D., geboren 1995;
und E., geboren 2000).
Am 12. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer mit Straf-
befehl des Bezirksamts Y. wegen Widerhandlung gegen das SVG zu
einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (MI-act. 24).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar
2014 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbe-
schädigung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer
Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheits-
strafe und der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier
Jahren, aufgeschoben wurde (MI-act. 67 ff.). Am 14. Oktober 2015
hob das Bezirksgericht Z., Strafgericht, Dispositivziffer 5 seines
Urteils vom 22. Januar 2014, womit dem Beschwerdeführer unter-
sagt worden war, während der Probezeit seine Tochter C. und seine
Schwester F. F.-A. in irgendeiner Weise zu kontaktieren oder sich
ihnen um mehr als 200 Meter zu nähern, ersatzlos auf
(MI-act. 102 ff.).
Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Dezember
2016 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf seiner Niederlas-
sungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 84 f.).
Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Rechtsver-
treter, reichte dem MIKA am 10. März 2017 seine Stellungnahme ein
(MI-act. 119 ff.).
Mit Verfügung vom 27. April 2017 widerrief das MIKA die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus
der Schweiz weg (MI-act. 128 ff.).
B.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe
seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2017 beim Rechtsdienst des
MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 152 ff.). Mit Verfü-
gung vom 4. Juli 2017 nahm die Vorinstanz weitere Sachverhaltsab-
klärungen vor (MI-act. 173 f.).
Am 21. August 2017 erliess die Vorinstanz folgenden Ein-
spracheentscheid (act. 1 ff.):
1.
Die Einsprache wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gebühren erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. September 2017
erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende An-
träge (act. 13 ff.):
1.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2017 sei vollumfäng-
lich aufzuheben.
2.
Die dem Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 erteilte und letztmals am
16. April 2013 verlängerte Niederlassungsbewilligung sei i.S.v. Art. 34 i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern und von ei-
ner Wegweisung aus der Schweiz sei abzusehen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den
nachstehenden Erwägungen.
D.
Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (act. 29 f.)
wurde die Beschwerde mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober
2017 der Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung aller mig-
rationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurden die
Strafakten des Strafurteils des Bezirksgerichts Z. gegen den
Beschwerdeführer vom 22. Januar 2014 beigezogen und wurde das
Bezirksgericht Z. ersucht, dem Verwaltungsgericht die Strafakten zur
Einsichtnahme zukommen zu lassen (act. 31 f.). Die Vorinstanz
reichte mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 ihre Akten ein, hielt an
ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde (act. 33). Ebenfalls am 17. Oktober
2017 gingen die Strafakten des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, beim
Verwaltungsgericht ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde
die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt und auf die Anordnung eines weiteren
Schriftenwechsels verzichtet (act. 34 f.).
E.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 7. November 2018
beraten und entschieden.
Erwägungen
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit
Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezo-
gen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzu-
reichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten;
der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel
sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (§ 2 Abs. 1
EGAR i.V.m. § 43 VRPG).
Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde, dass
seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern und von einer
Wegweisung abzusehen sei. Bezüglich Verlängerung der Niederlas-
sungsbewilligung ist festzuhalten, dass diese unbefristet ist und ohne
Bedingungen erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil des Bundesge-
richts vom 18. Juni 2015 [2C_200/2015], Erw. 1.2). Es geht lediglich
darum, die Kontrollfrist neu anzusetzen. Zudem kann das Verwal-
tungsgericht keine Bewilligungen verlängern. Wird die Beschwerde
gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben, bleibt die
Niederlassungsbewilligung bestehen und die Kontrollfrist wird durch
das MIKA automatisch neu angesetzt.
In diesem Sinne sowie mit Blick auf das Absehen von einer
Wegweisung und da sich die Beschwerde inhaltlich gegen den Ein-
spracheentscheid der Vorinstanz vom 21. August 2017 richtet, ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften
oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grund-
sätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG).
II.
1.
1.1.
Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Au-
gust 2017 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurtei-
lung durch das Bezirksgericht Z. zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfülle, was unbestritten sei.
Hinsichtlich dieser Verurteilung des Beschwerdeführers stellt
die Vorinstanz mit Blick auf die entsprechende Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft V. weiter fest, dass ihr gravierende Delikte zu-
grunde lägen, welche ein grosses öffentliches Interesse an der auslän-
derrechtlichen Massnahme begründeten. Der kulturelle Hintergrund
der Taten steigere das öffentliche Interesse an einer Entfernung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz erheblich, so dass dieses als sehr
gross zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Tochter
und seine Schwester über viele Jahre hinweg unterdrückt und ihnen
auf gewalttätige Weise seinen Willen aufgedrängt. Er habe ein Ver-
halten gezeigt, das in der schweizerischen Gesellschaft und mit Blick
auf die hiesigen Grundwerte völlig inakzeptabel sei. Die behauptete
plötzliche umfassende Einsicht, die angebliche tiefe Reue und das
scheinbar mühelose Ablegen jahrelang gelebter kultureller Überzeu-
gungen ohne unterstützende Massnahmen seien nicht glaubhaft.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Beschwerde-
führer aufgrund echter Einsicht in sein Fehlverhalten gebessert habe,
sei festzustellen, dass dem Wohlverhalten seit 2012 lediglich unter-
geordnete Bedeutung zukomme, sei er doch unter dem Eindruck des
Strafverfahrens, der Probezeit sowie des ausländerrechtlichen Ver-
fahrens gestanden. Zudem könnten bei Drittstaatsangehörigen grund-
sätzlich auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt
werden. Gestützt auf die lange Aufenthaltsdauer geht die Vorinstanz
von einem entsprechend grossen privaten Interesse an einem weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz aus, welches jedoch trotz Sprachkennt-
nissen und langjähriger beruflicher Tätigkeit mangels vertiefter Inte-
gration in die schweizerische Kultur und Gesellschaft erheblich rela-
tiviert würde, so dass dem Beschwerdeführer ein mittleres privates
Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sei.
Weiter hält die Vorinstanz fest, dass eine Rückkehr in den Kosovo
aus sozialer und beruflicher Sicht nicht mit besonderen Schwierig-
keiten verbunden sei und dem Beschwerdeführer die Reintegration
ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein dürfte. Zu seinen Guns-
ten sei zu berücksichtigen, dass er in der Schweiz eine gefestigte
berufliche Stellung aufgeben müsste. Insgesamt würden die persön-
lichen Nachteile das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz leicht zu erhöhen vermögen. Die Beziehungen zu seinen
Kindern würden das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz sodann nur leicht erhöhen. Auch für die Ehefrau des
Beschwerdeführers, welche ebenfalls aus dem Kosovo stamme, wäre
die Rückkehr ins Herkunftsland nicht unzumutbar. Da davon auszu-
gehen sei, dass sie zumindest bis zur Volljährigkeit bei ihrem jüngs-
ten Sohn in der Schweiz bleiben werde und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers daher zu einer zumindest vorübergehenden Tren-
nung der Ehegatten führen würde, sei das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz leicht erhöht. Insgesamt beurteilt die Vorin-
stanz das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib
in der Schweiz als gross.
Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass das sehr
grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und der Wegweisung aus der Schweiz das grosse private Inte-
resse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz über-
wiege, womit sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht
nur als rechtmässig, sondern auch als verhältnismässig erweise. Eine
Verwarnung falle somit ausser Betracht. Würde von einem Eingriff
in das gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Rechtsgut ausgegangen, wäre festzuhalten, dass dieser nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV verhältnismässig und damit
auch zulässig wäre. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs komme vorlie-
gend von vornherein nicht in Betracht; Vollzugshindernisse seien
denn weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
1.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass mit Blick auf seine
Verurteilung nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass er geständig
sei, seine Fehler eingesehen habe und sich mit seiner Tochter, die ja
die Hauptbetroffene der verurteilten Taten sei, ausgesöhnt habe. Er
habe sodann einen ersten Termin bei einer Therapeutin absolviert.
Seit dem Jahr 2012 habe er sich nichts mehr zuschulden kommen
lassen, wobei mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz nicht
nachvollziehbar sei, wie er sich ohne tatsächliche Veränderung eine
derart lange Zeit hätte tadellos verhalten sollen. Das öffentliche Inte-
resse an einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und an
seiner Wegweisung aus der Schweiz wöge höchstens mittelschwer. In
wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht sei er
vollständig integriert. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
dürfe von ihm jedoch nicht verlangt werden, sämtliche Wertvorstel-
lungen seines Herkunftslandes aufzugeben; eine eigentliche Assimi-
lation sei nicht gefordert. Angesichts der sehr langen Aufenthalts-
dauer sowie seiner vollen Integration sei von einem sehr grossen
privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz verfüge er über keine
nennenswerten Kontakte im Kosovo. Weiter bringt der Beschwerde-
führer vor, dass er beinahe zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz
verbracht habe und seine Ehefrau, seine Tochter, seine zwei Söhne,
seine Eltern, weitere Verwandte sowie seine Freunde in der Schweiz
leben würden. Sein jüngster Sohn sei noch nicht volljährig und
deshalb in besonderem Masse auf die tatsächliche Anwesenheit
seines Vaters angewiesen. Ebenso wäre die gute Beziehung zu seiner
Tochter, welche sich immer noch am Entwickeln sei, durch seine
Wegweisung aus der Schweiz gefährdet. Auch seine Ehefrau habe
sich zusammen mit ihrer Familie ein Leben in der Schweiz aufge-
baut, welches sie nicht ohne massive Einschränkungen aufgeben
könnte, um ihm in den Kosovo zu folgen.
Zusammenfassend verfüge er über ein sehr grosses privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, welches einem maximal
mittleren öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung gegenüber-
stehe. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz erwiesen sich somit als unverhältnismässig
und damit nicht rechtens. Der Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung verstosse klar gegen Art. 8 EMRK, denn seine privaten Interes-
sen und diejenigen seiner Ehefrau sowie seines minderjährigen
Sohnes weiterhin in der Schweiz zu leben, überwögen die öffentli-
chen Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
2.
2.1.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt
ein Grund zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung unter
anderem dann vor, wenn eine ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine straf-
rechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 StGB
angeordnet wurde. Von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im er-
wähnten Sinne ist praxisgemäss immer dann auszugehen, wenn ein
Betroffener zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ver-
urteilt wurde (BGE 135 II 377, Erw. 4.2; VGE vom 27. März 2013
[WBE.2011.1073], Erw. II/2.2), wobei unerheblich ist, ob die Strafe
bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des Bun-
desgerichts vom 27. Januar 2010 [2C_515/2009], Erw. 2.1). Der
Widerrufsgrund ist jedoch nur dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich
alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, das heisst die
Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 II 297, Erw. 2.3.6).
Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG selbst
dann, wenn sich die betroffene Person seit mehr als 15 Jahren unun-
terbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (vgl. zum
ordnungsgemässen Aufenthalt BGE 137 II 10, Erw. 4).
2.2.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirks-
gerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 unter anderem zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei der Vollzug, unter
Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgeschoben wurde
(MI-act. 67 ff.). Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt, was vom Beschwerde-
führer auch nicht bestritten wird (act. 20).
3.
3.1.
Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht-
fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnis-
mässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss
bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der
Schweiz resultieren.
Ob sämtliche relevante Kriterien berücksichtigt und richtig
angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verwei-
gerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechts-
frage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen.
3.2.
3.2.1.
Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit
bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der
Schwere des Verschuldens der betroffenen Person. Ausgangspunkt
und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen.
Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist aus migra-
tionsrechtlicher Sicht das Verschulden eines Betroffenen zu qualifi-
zieren und umso grösser ist das öffentliche Interesse an der migra-
tionsrechtlichen Massnahme einzustufen. Bei Festsetzung des Straf-
masses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberück-
sichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich
abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Im Rahmen des migra-
tionsrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der
Elemente, die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten.
Praxisgemäss wird regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten
Verschulden und der durch den Strafrichter erfolgten Strafzumessung
ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2018
[2C_1015/2017], Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar
2005 [2A_570/2004], Erw. 3.3).
Das Bezirksgericht Z., Strafgericht, verurteilte den Beschwerde-
führer am 22. Januar 2014 wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher
Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung
sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geld-
strafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie zu einer Busse
von CHF 500.00, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geld-
strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgescho-
ben wurde. Weiter untersagte es dem Beschwerdeführer mit Disposi-
tivziffer 5 seines Urteils, sich seiner Tochter und seiner Schwester
während der vierjährigen Probezeit um mehr als 200 Meter zu nähern
und sie während dieser Zeit gegen ihren Willen in irgendeiner Weise
zu kontaktieren (MI-act. 67 ff.). Bereits aufgrund der Dauer der Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren ist aus migrationsrechtlicher Sicht von
einem schweren Verschulden auszugehen, da dieses Strafmass weit
über der Grenze von einem Jahr liegt, welche für die Möglichkeit des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung massgeblich ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 30. Mai 2015 [2C_940/2014], Erw. 5.3).
Folglich besteht ein entsprechend grosses öffentliches, insbesondere
sicherheitspolizeiliches Interesse an der Verweigerung des weiteren
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (BGE 135 II 377,
Erw. 4.4).
3.2.2.
Aus migrationsrechtlicher Sicht sind in einem zweiten Schritt
sämtliche weitere Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Erhö-
hung des öffentlichen Interesses am Widerruf bzw. an der Verweige-
rung der Bewilligung führen können. Bei schweren Straftaten, insbe-
sondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelik-
ten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz
nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach
migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtli-
cher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verwei-
gerung der Bewilligung entsprechend.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch seine Taten die be-
sonders schützenswerten Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit
auf gravierende Art und Weise verletzt und durch seine Handlung
grundlegende Normen der hiesigen Rechtsordnung missachtet. Aus
dem schriftlich nicht begründeten Urteil des Bezirksgerichts Z.,
Strafgericht, vom 22. Januar 2014 bzw. der darin zitierten Anklage-
schrift der Staatsanwaltschaft V. vom 28. Oktober 2013 geht insbe-
sondere Folgendes hervor (MI-act. 75 f., 64 f.):
Am 23. Juni 2012 kam [C.], die damals 18jährige Tochter des Beschuldigten,
erst um ca. 23:45 Uhr vom Ausgang nach Hause an den gemeinsamen Wohn-
ort [W.], obwohl sie wusste, dass der Beschuldigte dies nicht goutierte.
Nachdem sie die Wohnung betreten und die Wohnungstür von innen
abgeschlossen hatte, ging der Beschuldigte auf sie zu, ergriff ihre Haare und
zog sie an den Haaren in die Küche. Dort angekommen schlug der Beschul-
digte den Kopf von [C.] zwei bis dreimal heftig gegen den Kühlschrank.
Daraufhin stiess er [C.] in eine Zimmerecke und liess ihre Haare los. Da diese
weinte und schrie, sagte ihr der Beschuldigte, sie solle still sein, ansonsten er
sie umbringen werde, er wolle sie nur noch tot sehen. Der Beschuldigte holte
ein Rüstmesser ohne Wellenschliff mit einer Klingenlänge von ca. 11 cm aus
einer Küchenschublade, packte seine Tochter [C.] wieder an den Haaren, zog
sie nach oben und hielt ihr das Messer so nahe an den Hals, dass es gerade
noch knapp nicht zu einem Hautkontakt kam. Währenddessen betrat
[B. B.-A.], die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter von [C.], die Küche, wo
es ihr gelang, dem Beschuldigten das Messer aus der Hand zu nehmen. Wäh-
rend der Beschuldigte daraufhin ein Tranchiermesser mit einer Klingenlänge
von ca. 20 cm aus der Küchenschublade behändigte, gelang es [C.] in ein
anderes Zimmer zu rennen, wo sich auch der Vater des Beschuldigten, [G. A.],
aufhielt. Der Beschuldigte folgte [C.] mit dem Tranchiermesser in der Hand zu
diesem Zimmer, wo [C.] vorerst die Tür zum Zimmer von innen zuhielt, um
zu verhindern, dass der Beschuldigte ins Zimmer gelangen konnte. Sie liess
dann aber ihren Grossvater [G. A.] die Zimmertür öffnen, welcher versuchte,
den Beschuldigten zu beruhigen. Der Beschuldigte begann daraufhin zu flu-
chen und sagte, [C.] und ihre Tante [F. F.-A.] seien Schlampen. Danach for-
derte der Beschuldigte [C.] auf, ihm ihr Mobiltelefon herauszugeben, ansons-
ten er sich umbringen werde. Zur Bekräftigung seiner Forderung hielt er sich
das Tranchiermesser an den Hals. In ihrer Angst, der Beschuldigte werde sich
selber oder sie umbringen, gab [C.] ihm ihr Mobiltelefon iPhone, worauf es
der Beschuldigte zuerst auf den Boden und danach in die Toilette warf. Dabei
entstand ein Sachschaden von rund CHF 400.00. Durch die Schläge an ihren
Kopf trug [C.] starke Kopfschmerzen davon. Sie fürchtet seit diesem Vorfall
um ihr Leben, weshalb sie unmittelbar nach dem 23. Juni 2012 aus ihrem Zu-
hause flüchtete und sich seither vor der Familie versteckt.
Aus dem Strafurteil bzw. aus der darin wiedergegebenen Ankla-
geschrift geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
zwischen 2001 und 2012 mindestens einmal pro Monat Gewalt ge-
gen seine Tochter angewendet hat, indem er sie ohrfeigte, mit den
Händen schlug, ihr mit den Füssen in den Bauch trat oder sie mit den
Händen am Hals packte. Am 23. November 2007 soll der Beschwer-
deführer, der seine Schwester an einen weiteren Mann vermitteln
wollte, zudem auf sie losgegangen sein, als sie ihm sagte, dass sie
wegziehen wolle und einen Neuanfang brauche. Dabei soll er mit
seinen Händen und Fäusten mehrere Male heftig auf ihren Körper
und ihr Gesicht eingeschlagen haben, bis sie für kurze Zeit bewusst-
los zu Boden gegangen ist, wobei er für letztere Handlungen offen-
bar nicht belangt wurde (Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen
und Massnahmen [Urteilsauszug] vom 25. Februar 2014). Zudem
bedrohte und beschimpfte der Beschwerdeführer am 27. Juni 2012
seine Schwester anlässlich der Suche nach seiner infolge des Vorfalls
vom 23. Juni 2012 verschwundenen Tochter, indem er ihr sagte, der
Vorfall im Jahre 2007 sei noch nichts zu dem, was noch folgen
werde, sie werde erst ihre Ruhe haben, wenn er sie umgebracht habe
und indem er sie als Schlampe , Hure und Zigeunerin bezeich-
nete. Die Schwester des Beschwerdeführers flüchtete unmittelbar
nach diesem Vorfall von zu Hause und hielt sich vor der Familie
versteckt (MI-act. 67 ff., 62 ff.).
Aus dem Polizeirapport vom 13. Juli 2012 geht hervor, dass der
A.-Clan in der Schweiz nach den im Kosovo herrschenden Sitten
und Bräuchen lebe; die Männer seien die Oberhäupter der Familie
und die Frauen hätten sich unterzuordnen, wozu auch die Zwangshei-
rat gehöre. Die Tochter des Beschwerdeführers gab gegenüber der
Polizei an, zu Hause nicht akzeptiert zu sein und keine Willensfrei-
heit zu haben, ansonsten wäre sie schon lange von zu Hause wegge-
zogen. Sie sei so erzogen worden, dass Mädchen nichts wert seien.
Weiter ist im Polizeirapport festgehalten, dass die körperliche Züchti-
gung als normale Erziehungsmethode wahrgenommen werde.
Sowohl die Tochter als auch die Schwester des Beschwerdeführers
hätten seine Drohungen sehr ernst genommen und würden ihm
zutrauen, dass er die Drohungen in die Tat umsetze. Beide seien sie
nach dem Vorfall im Frauenhaus gewesen (MI-act. 48 ff.).
Dem Protokoll betreffend die Hauptverhandlung vor dem Be-
zirksgericht Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 lässt sich entneh-
men, dass die Tochter des Beschwerdeführers von diesem mit
Ohrfeigen oder mit dem Gurt auf die Hände geschlagen wurde. Dies
im Gegensatz zu ihren beiden Brüdern, welche gemäss Aussage der
Tochter des Beschwerdeführers nie bestraft worden seien; die Jungen
dürften bei ihnen halt machen, was sie wollten (Protokoll vom
22. Januar 2014, S. 11). Vor dem 23. Juni 2012 hätten der Beschwer-
deführer und sie zwar unter demselben Dach gelebt, jedoch während
eines Jahres nicht miteinander gesprochen und auch die Mahlzeiten
nicht gemeinsam eingenommen. Dies, weil er erfahren habe, dass sie
einen Freund habe, was er ihr verboten habe (Protokoll vom 22. Ja-
nuar 2014, S. 9 f., 21). Sie habe als Frau wie früher sein müssen;
keinen Ausgang, keine Schminke, keinen Freund, keine kurzen
Kleider (Protokoll vom 22. Januar 2014, S. 12). Weiter sagte die
Tochter an der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2014 aus, dass sie
sich nicht vorstellen könnte, nach einer gewissen Zeit wieder Kon-
takt mit ihrem Vater zu haben; sie es aber hoffe, da er immer noch ihr
Vater sei und sie doch nicht mit niemandem mehr Kontakt haben
wolle, nur weil das passiert sei (Protokoll vom 22. Januar 2014,
S. 7). Die Schwester des Beschwerdeführers gab am 22. Januar 2014
zu Protokoll, dass sie und ihr Bruder mit Gewalt aufgewachsen seien
und er schnell ausraste. Es gehe immer um Ehre und Stolz und nicht
um das Wohl der Familie, sondern darum, dass die Verwandten gut
reden würden. Weiter sagte sie aus, dass sie noch immer Angst habe
vor ihrem Bruder. Sie habe schon zweimal wegen ihrem Bruder um-
ziehen müssen (Protokoll vom 22. Januar 2014, S. 17 f.). Der Be-
schwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar
2014 zwar zu, das Handy seiner Tochter zerstört zu haben, stritt je-
doch jegliche Gewaltanwendung gegenüber seiner Tochter und seiner
Schwester ab (Protokoll vom 22. Januar 2014, S. 23 f.). Der Be-
schwerdeführer gab an, dass er seine Tochter liebe. Sie sei das älteste
Kind und auch die einzige Tochter. Momentan habe er aber nicht die
Kraft, sich mit ihr zu versöhnen. Seine Tochter sei weg und sein
Sohn sei im Kinderheim. Er müsse erst einmal für sich sein
(Protokoll vom 22. Januar 2014, S. 24 f.). Ebenso ist dem fachärztli-
chen Gutachten vom 19. Februar 2013 zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Tochter
wollte; sie solle sich zuerst überlegen, was sie falsch gemacht habe
und wie das Leben allein und wie es mit den Eltern gewesen sei. An
Weihnachten habe er sie vermisst (Gutachten vom 19. Februar 2013,
S. 14 f.).
Die Einvernahmen der Tochter und der Schwester des Be-
schwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Januar
2014 fanden - auf entsprechenden Antrag der Tochter und der
Schwester hin - unter Ausschluss des Beschwerdeführers statt (Verfü-
gung des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 8. Januar 2014; Urteil
des Bezirksgerichts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014, S. 6,
act. 73). Die Rechtsvertreterin der Tochter und der Schwester des
Beschwerdeführers begründete diesen Antrag damit, dass die Tochter
und die Schwester des Beschwerdeführers seit dem strafrechtlich
relevanten Vorfall an einem anonymen Ort leben würden und den
Kontakt zum Beschwerdeführer aus Angst vollständig abgebrochen
hätten. Es falle ihnen sehr schwer, sich im selben Gebäude wie der
Beschwerdeführer aufzuhalten. Zudem befürchteten sie, dass Fami-
lienangehörige des Beschwerdeführers sie abpassen könnten (Schrei-
ben an das Bezirksgericht Z., Strafgericht, vom 24. Dezember 2013).
Darauf angesprochen, dass seine Tochter ihn an der Hauptverhand-
lung vom 22. Januar 2014 nicht habe sehen wollen, gab der Be-
schwerdeführer an, er denke, seine Tochter habe eingesehen, dass sie
einen Fehler gemacht habe, indem sie ihn angezeigt habe (Protokoll
vom 22. Januar 2014, S. 22 f.). Mit Strafurteil des Bezirksgerichts Z.,
Strafgericht, vom 22. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer
denn auch untersagt, sich seiner Tochter und seiner Schwester wäh-
rend der vierjährigen Probezeit um mehr als 200 Meter zu nähern
und sie während dieser Zeit gegen ihren Willen in irgendeiner Weise
zu kontaktieren (MI-act. 67 ff.).
Mit seinem Verhalten gegenüber seiner Tochter sowie auch ge-
genüber seiner Schwester legte der Beschwerdeführer eine Unbe-
herrschtheit und Gewaltbereitschaft an den Tag, welche nicht hinge-
nommen werden können. Der Umstand, dass es sich bei den vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten auch um Gewaltdelikte han-
delte, hat aus migrationsrechtlicher Sicht eine Erhöhung des öffentli-
chen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an
der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zur Folge.
Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer begangenen Straftaten auf seinen kulturellen Hinter-
grund zurückzuführen sind. In seinem Schreiben an die Vorinstanz
hält der Beschwerdeführer unter anderem selber fest, dass er gegen-
über seiner Tochter Gewalt angewendet habe, weil er damals dachte,
dass Gewalt besser wirke als Worte, dass seine Tochter so besser
verstehen würde, wie man sich in ihrer Kultur zu verhalten habe und
dass ihr dies für ihr späteres Leben helfen würde (Beschwerdebei-
lage 4). Die Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss (vgl. act. 6 f.),
dass aus migrationsrechtlicher Sicht der kulturelle Hintergrund einer
Straftat einen relevanten Umstand bildet, welcher das öffentliche
Interesse an der Entfernung einer ausländischen Person aus der
Schweiz erhöhen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli
2014 [2C_28/2014], Erw. 6.3; Urteil des Bundesgerichts vom
13. Februar 2015 [2C_685/2014], Erw. 6.1). Aufgrund der vorliegend
eindeutig kulturell motivierten Straftat ist von einer weiteren Erhö-
hung des öffentlichen Interesses auszugehen.
Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers von einer
eklatanten Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung und
des hier geltenden Wertesystems. Es besteht daher ein sehr grosses
öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
3.2.3.
3.2.3.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zu berücksichtigen,
dass er sich seit dem Jahr 2012 nichts mehr habe zuschulden kom-
men lassen. Sein Wohlverhalten seit 2012 sei zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen. Selbst wenn die Veränderungen durch das Strafver-
fahren ausgelöst worden sein sollten, sei es ein Faktum, dass diese
Veränderungen stattgefunden hätten. Es handle sich um einen Zeit-
raum von mittlerweile sechs Jahren und es sei nicht nachvollziehbar,
wie er sich eine derart lange Zeit hätte tadellos verhalten sollen, ohne
dass eine tatsächliche Veränderung stattgefunden hätte (act. 21).
Zur Frage, ab wann aus migrationsrechtlicher Sicht ein Wohl-
verhalten zu beachten ist, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) sind im Rahmen der Interessenab-
wägung die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie
die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhal-
ten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Massgebend ist da-
mit der Zeitpunkt der Tatbegehung, wobei mit Tatbegehung jene
Delikte gemeint sind, welche die migrationsrechtliche Massnahme
ausgelöst haben. Später begangene Delikte werden als Verhalten ge-
würdigt, welches die betroffene Person in der seit der Tatbegehung
verstrichenen Zeit an den Tag gelegt hat. Beim Widerrufsgrund der
längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist für
den Beginn des (allfälligen) Wohlverhaltens somit jener Zeitpunkt
massgeblich, in dem die Straftaten, welche das migrationsrechtliche
Verfahren ausgelöst haben, abgeschlossen waren. Das Abstellen auf
diesen Zeitpunkt erlaubt es auch, ein Delikt in die Interessenabwä-
gung einzubeziehen, welches während des betreffenden Strafverfah-
rens begangen wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2014
[2C_28/2014], Erw. 6.6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
vom 26. September 2014 [2C_147/2014], Erw. 4.4).
Zu beachten ist, dass ein rechtskonformes Verhalten grundsätz-
lich von jedermann erwartet wird und nicht speziell positiv ins Ge-
wicht fällt. Vielmehr ist bei fortdauernder Delinquenz von einem er-
höhten öffentlichen Interesse an der Entfernung auszugehen. Nichts
zu seinen Gunsten kann die betroffene Person aus ihrem
Wohlverhalten im Straf- bzw. Massnahmenvollzug ableiten. Eine
gute Führung im Strafvollzug wird allgemein erwartet und lässt
angesichts der dort herrschenden, engmaschigen Betreuung keine
verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu
(Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013 [2C_360/2013],
Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2013
[2C_733/2012], Erw. 3.2.4). Dem Wohlverhalten während eines
hängigen Strafverfahrens, einer laufenden Probezeit oder eines
hängigen migrationsrechtlichen Verfahrens ist zudem nur untergeord-
nete Bedeutung beizumessen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Ju-
ni 2014 [2C_904/2013], Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom
27. Februar 2014 [2C_191/2014], Erw. 3.3.2; Urteil des Bundesge-
richts vom 10. April 2002 [2A.605/2005], Erw. 2.5.2). Nach dem
Gesagten ist in Bezug auf die Beurteilung des Wohlverhaltens im
Rahmen der Interessenabwägung in erster Linie auf die Dauer der in
Freiheit verbrachten Zeit abzustellen, in welcher die betreffende
Person nicht unter dem Druck drohender straf- oder migrationsrecht-
licher Sanktionen stand.
Wie lange sich ein Betroffener seit dem Delikt, welches die
migrationsrechtliche Massnahme auslöste, wohl verhalten haben
muss, damit von einem entscheidwesentlich reduzierten öffentlichen
Interesse an der migrationsrechtlichen Massnahme auszugehen ist,
lässt sich nicht schematisch festlegen. Vielmehr ist auf die Dauer der
Strafe, die Art der begangenen Delikte und damit insgesamt darauf
abzustellen, wie gross das öffentliche Interesse an der getroffenen
Massnahme im Zeitpunkt des letzten relevanten Delikts zu veran-
schlagen war. Je höher dieses öffentliche Interesse ausfällt, umso
länger muss sich ein Betroffener wohl verhalten haben, damit von
einem entscheidwesentlich reduzierten öffentlichen Interesse an der
migrationsrechtlichen Massnahme auszugehen ist.
Vorliegend lösten die im Rahmen des Urteils des Bezirksge-
richts Z., Strafgericht, vom 22. Januar 2014 abgeurteilten Straftaten,
begangen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 23. Juni 2012 und
vom 23. bis zum 27. Juni 2012, das migrationsrechtliche Verfahren
aus (Meldung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen
[Urteilsauszug] vom 25. Februar 2014; MI-act. 83 ff.). Mithin ist in
casu das Verhalten des Beschwerdeführers seit dem 27. Juni 2012
massgebend. Vom 4. September bis 29. November 2012 befand er
sich in Untersuchungshaft (MI-act. 77) und stand anschliessend unter
dem Druck des laufenden Strafverfahrens. Das Strafverfahren wurde
mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers am
22. Januar 2014 abgeschlossen (MI-act. 67 ff.). Die dem Beschwer-
deführer mit dem Strafurteil vom 22. Januar 2014 angesetzte vier-
jährige Probezeit ist zum heutigen Zeitpunkt zwar abgelaufen.
Jedoch nahm das migrationsrechtliche Verfahren mit der Gewährung
des rechtlichen Gehörs am 16. Dezember 2016 seinen Anfang
(MI-act. 83 ff.). Damit befand sich der Beschwerdeführer seit Beginn
der angeordneten Untersuchungshaft vom 4. September 2012 unter
dem Druck des laufenden Strafverfahrens, anschliessend unter jenem
der laufenden Probezeit sowie des eingeleiteten migrationsrechtli-
chen Verfahrens. Dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit
Juni 2012 kann damit nur untergeordnete Bedeutung beigemessen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2015
[2C_84/2014], Erw. 4.3.2).
3.2.3.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde
vor, dass er sich mit seiner Tochter ausgesöhnt habe und sich um die
Beziehung zu seiner Tochter bemühe, was nur möglich sei, da die
Tochter selber nach einer längeren Pause wieder auf ihren Vater
zugegangen sei und das Strafgericht um die Aufhebung des Kontakt-
verbots ersucht habe (act. 17, 21). In einem von ihm im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens verfassten Schreiben führt der Be-
schwerdeführer aus, dass er doch Werte aus der Heimat mitgenom-
men habe und es daher weiterhin wichtig gewesen sei, dass sie
ehrenhafte Menschen seien und andere sie nicht verspotten könnten.
Gewalt sei kein Tabu gewesen, sondern eher als eine Massnahme zur
Besserung angesehen worden. Moral, Familie und Ehre seien ein
sehr grosses Thema und das höchste Gebot gewesen. Er habe lange
gebraucht um zu verstehen, dass es kein absolutes Richtig und Falsch
gäbe und dass auch er falsch liegen könne. Er schäme sich heute
dafür, was er getan habe. Er habe heute verstanden, dass er zwar
seine eigenen Werte haben dürfe und diese nicht falsch seien, dass
aber andere Menschen ihre eigenen Werte hätten und wenn diese
nicht mit seinen übereinstimmten, wolle er heute die andere Person
nicht mehr von seiner Meinung überzeugen. Durch seine Tochter
habe er gelernt, dass es für sie beide förderlich sein könne, verschie-
dener Meinung zu sein (MI-act. 181 ff., Beschwerdebeilage 4). Seine
Tochter bestätigte in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2017, dass sie
wieder zueinander gefunden hätten und das Leben in vollen Zügen
als friedliche Familie geniessen würden. Dies hätten sie geschafft,
indem sich der Beschwerdeführer bei ihr gemeldet und um ein
Treffen gebeten habe. Sie habe diesem zugestimmt und so sei es dazu
gekommen, dass sie sich ausgesprochen hätten. Seither gehe es ihnen
viel besser und das Familienleben sei viel schöner geworden. Ihr
Vater habe sich für sie und grösstenteils für sich selber im positiven
Sinne stark verändert (MI-act. 149, Beschwerdebeilage 5). In einem
weiteren Schreiben führt sie aus, dass ihr Vater ein ganz anderer
Mensch geworden sei und sich - nicht nur gegenüber ihr, sondern
auch gegenüber der Familie und Bekannten sowie ihrem Verlobten -
sehr stark ins Positive verändert habe seitdem sie sich mit ihm ver-
söhnt habe. Ihr Vater sei früher ganz anders gewesen, doch heute
zeige er sich von seiner besten Seite. Für sie habe sich alles positiv
verändert, seitdem sich ihr Vater verändert habe. Ein Leben in der
Schweiz ohne ihren Vater könne sie sich nicht vorstellen (Beschwer-
debeilage 10). Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass das Bezirks-
gericht Z., Strafgericht, mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die dem
Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. Januar 2014 auferlegte Wei-
sung, womit ihm untersagt worden war, sich während der vierjäh-
rigen Probezeit seiner Tochter und seiner Schwester um mehr als
200 Meter zu nähern oder sie in irgendeiner Weise zu kontaktieren,
ersatzlos aufhob. Dies aufgrund eines Schreibens seiner Tochter vom
7. September 2014. Die Schwester des Beschwerdeführers gab im
Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht Z., Strafgericht,
vom 20. August 2015 betreffend Aufhebung des Kontaktverbots
hingegen an, dass sie zu jenem Zeitpunkt mit der Aufhebung nicht
einverstanden sei. Sie wolle vorerst eine Erklärung des Beschwerde-
führers, dass er sie in Ruhe lasse. Diesem Begehren kam der Be-
schwerdeführer nach (MI-act. 102 ff.).
Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers und
diejenigen seiner Tochter prima vista glaubhaft erscheinen mögen,
wohnen den Aussagen des Beschwerdeführers nach der Tat und sei-
nen Ausführungen in seinem Schreiben gewisse Unstimmigkeiten
inne: An der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2014 stritt er noch
jegliche Gewalttätigkeit gegenüber seiner Tochter und seiner
Schwester ab. Aus seinen damaligen Aussagen gehen weder Reue
noch Einsicht hervor. Ausserdem gab er an, noch keinen Kontakt zu
seiner Tochter zu wollen. Auch aus dem Therapieverlaufsbericht der
Psychiatrischen Dienste H. (PDH) vom 27. November 2013 geht
hervor, dass die Tochter den Kontakt zu ihm wieder wünsche, er sie
jedoch bis zum Ablauf der zwei Jahre nicht sehen wolle. Demgegen-
über hält er in seinem Schreiben an die Vorinstanz ungefähr dreiein-
halb Jahre später fest, dass es für ihn sehr schlimm gewesen sei, als
seine Tochter von zu Hause weggezogen sei und er gewusst habe,
dass es seine Schuld gewesen sei, dass seine Tochter weggegangen
sei. Diese Aussagen des Beschwerdeführers lassen sich offensichtlich
nicht miteinander vereinbaren. Weiter gibt der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde an, dass seine Tochter den ersten Schritt auf ihn
zu gemacht habe, während seine Tochter in ihrem Schreiben das
Gegenteil behauptet. Wie zudem bereits die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid festhält (act. 8), ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerde-
führer seit ungefähr dreieinhalb Jahren nicht mehr von den Werten
aus seinem Heimatland leiten lässt, welche ihn über Jahre hinweg
und auch noch nach 22-jährigem Aufenthalt in der Schweiz zu Ge-
walttätigkeiten gegenüber seiner Tochter veranlassten. Dies umso
weniger, als er in seinem Schreiben gleichzeitig festhält, dass er zwar
seine eigenen Werte haben dürfe und diese nicht falsch seien, er je-
doch verstanden habe, dass andere Menschen ihre eigenen Werte
hätten. Überdies geht aus dem erwähnten Therapieverlaufsbericht der
PDH vom 27. November 2013 hervor, dass er nur wenige Ansätze
zeige, seine subjektive Wahrnehmung des Vorgefallenen zu überden-
ken. Zwar wurde das strafgerichtlich angeordnete Kontaktverbot auf
Initiative seiner Tochter hin ersatzlos aufgehoben. Dies ändert jedoch
nichts daran, dass seine Schwester der Aufhebung des Kontaktver-
bots nicht vorbehaltlos zustimmte und dass dem Wohlverhalten des
Beschwerdeführers seit der Tatbegehung nur untergeordnete Bedeu-
tung zukommt (siehe vorne Erw. 3.2.3.1).
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch in Bezug
auf die geltend gemachte aktuelle Beziehung zu seiner Tochter nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.3.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund seiner Ein-
sicht ausgeschlossen werden könne, dass er erneut einschlägig delin-
quent würde (act. 21). Seine Tochter hält in ihrem zweiten Schreiben
fest, dass weder sie selber noch alle anderen, die ihren Vater kennen
würden, sich vorstellen könnten, dass er irgendwann einmal rückfäl-
lig werden könnte (Beschwerdebeilage 10).
Gemäss fachärztlichem Gutachten vom 19. Februar 2013, wel-
ches im Rahmen des Strafverfahrens erstellt wurde, wurde dem Be-
schwerdeführer zwar eine eher günstige Gesamtprognose gestellt,
gleichzeitig aber mit der Verübung ähnlicher Taten gerechnet, wobei
von einer mittleren Wahrscheinlichkeit ausgegangen wurde. Eine
Therapie/Beratung könnte gemäss Gutachten das Risiko reduzieren.
Ausserdem wurde eine örtliche Trennung des Beschwerdeführers
und seiner Tochter empfohlen (Gutachten vom 19. Februar 2013,
S. 25 f., 28, 30). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons X.
ordnete am 29. November 2012 anstelle der Untersuchungshaft Er-
satzmassnahmen an: Neben einem Kontaktverbot in Bezug auf seine
Tochter und seine Schwester wurde der Beschwerdeführer verpflich-
tet, sich sofort nach seiner Entlassung in mindestens wöchentlich
stattfindende psychotherapeutische Behandlungen bei den PDH zu
begeben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. No-
vember 2012). Gemäss Therapieverlaufsbericht der PDH vom
27. November 2013 erschien der Beschwerdeführer zu 13 Therapie-
sitzungen. Weiter wird im Therapieverlaufsbericht ausgeführt, dass
der Beschwerdeführer eine traditionelle Lebensweise der Familie
und Erziehung der Kinder bestreite. Ihm zufolge habe er den Kindern
jegliche Freiheiten zugestanden und könne man für die Kinder kei-
nen Partner auswählen, das müssten sie selber tun. Allerdings sei die
Erziehung von der Angst beeinflusst worden, dass sie Drogen konsu-
mieren könnten. Darüber hinaus scheine auch eine gewisse Angst vor
der Anwendung archaischer Gewohnheiten in seinem Heimatland
vorhanden zu sein. Der Beschwerdeführer habe beim Versuch, ihm
mögliche Sichtweisen der Tochter zu vermitteln, verschlossen ge-
wirkt und versucht, sich in ein gutes Licht zu rücken. Weiter ist im
Therapieverlaufsbericht festgehalten, dass diese sogenannte soziale
Erwünschtheit eine Therapie äusserst schwierig mache. Im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
an, bisher nicht in therapeutischer Behandlung gewesen zu sein, es
sei ihm bisher nicht klar gewesen, dass ihm ein Psychologe bei der
Verarbeitung seiner Probleme helfen könne. Er wolle aber versuchen,
sich weiterzuentwickeln und so rasch als möglich eine Therapie
beginnen (MI-act. 185, 181). In seiner Beschwerde macht der Be-
schwerdeführer sodann geltend, dass er eine Therapeutin gefunden
und bereits einen ersten Termin absolviert habe. Der in Aussicht
gestellte Zwischenbericht der Therapeutin blieb allerdings aus
(act. 18). Damit dürfte sich die psychotherapeutische Behandlung des
Beschwerdeführers insgesamt auf ein Minimum belaufen haben.
Demgegenüber fand - wie gutachterlich empfohlen - eine örtliche
Trennung des Beschwerdeführers und seiner Tochter statt; ist doch
weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ersichtlich, dass seine Tochter nach dem Vorfall vom 23. Juni
2012 wieder zu ihren Eltern gezogen wäre. Der Zugriff des Be-
schwerdeführers auf seine Tochter erschwerte sich dadurch auto-
matisch, was sich auf die Rückfallgefahr günstig ausgewirkt haben
dürfte.
Wie bereits aufgezeigt (siehe vorne Erw. 3.2.2), hat der Be-
schwerdeführer gravierende Straftaten gegen seine Tochter sowie
seine Schwester verübt und dabei eine erhebliche Unbeherrschtheit
und Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Dass er die Delikte
nicht an einem beliebigen Dritten verübt hat, lässt sie in keiner Weise
als geringfügiger erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
8. Januar 2015 [2C_84/2014], Erw. 4.3.3). Hinzu kommt, dass sich
das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur gegen
seine Tochter, sondern auch gegen seine Schwester richtete. Wie
bereits erwähnt, gab diese noch gut drei Jahre nach dem Vorfall, im
Rahmen ihrer Stellungnahme an das Bezirksgericht Z., Strafgericht,
vom 20. August 2015 betreffend Aufhebung des Kontaktverbots an,
dass sie mit der Aufhebung nicht einverstanden sei und eine Erklä-
rung des Beschwerdeführers wolle, wonach er sie in Ruhe lasse. Der
Beschwerdeführer kann damit mit Blick auf die Rückfallgefahr
nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er gemäss eigenen Angaben
nach wie vor an seinen Wertvorstellungen, welche Auslöser für seine
Gewalttätigkeit waren, festhält und diese nicht für falsch hält und
zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ gerin-
ges Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des Bundes-
gerichts vom 24. Januar 2013 [2C_733/2012], Erw. 3.2.4). Zu be-
rücksichtigen ist sodann, dass der Rückfallgefahr bzw. der Wahr-
scheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des An-
wendungsbereichs des FZA rechtsprechungsgemäss keine zentrale
Bedeutung zukommt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach rein
nationalem Ausländerrecht ist die Prognose über das künftige Wohl-
verhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend
(Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2015 [2C_84/2014],
Erw. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2015
[2C_516/2014], Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem können gemäss
konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bei Staatsange-
hörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Über-
legungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses mitberück-
sichtigt werden (VGE vom 27. März 2013 [WBE.2011.1020],
Erw. II/3.2.2; RGAE vom 16. November 2010 [1-BE.2009.31],
Erw. II/3.2.2, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. März
2011 [2C_13/2011], Erw. 2.2), was vorliegend mit Blick auf den
kulturellen Hintergrund der Straftaten des Beschwerdeführers beson-
ders angezeigt ist. Mit anderen Worten ist gegenüber Drittstaatsange-
hörigen im Allgemeinen mit aller Deutlichkeit zu unterstreichen,
dass kulturell bedingte Gewalttätigkeit, insbesondere gegenüber
Familienmitgliedern, nicht toleriert wird.
3.2.4.
Insgesamt ergibt sich ein sehr grosses öffentliches Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Massgebend für diese Beurtei-
lung ist die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheits-
strafe von zwei Jahren wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Kör-
perverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung sowie
Nötigung zum Nachteil seiner Tochter und seiner Schwester sowie
der kulturelle Hintergrund der Taten, aufgrund dessen von einem sehr
grossen öffentlichen Interesse auszugehen ist, auch wenn dieses in-
folge der Aufhebung des strafgerichtlich angeordneten Kontaktver-
bots auf Initiative seiner Tochter hin relativiert wird.
3.3.
3.3.1.
Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse am
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am
weiteren Verbleib gegenüberzustellen.
Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der
Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der
Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhält-
nisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrations-
chancen im Heimatland.
3.3.2.
3.3.2.1.
Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufent-
haltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger
eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in
der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso
grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem
Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss
abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsbe-
rechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne - zu berechnen
(vgl. VGE vom 22. Mai 2018 [WBE.2017.531], Erw. II/4.3.2; VGE
vom 27. Juni 2018 [WBE.2016.546], Erw. II/4.3).
Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine.
Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private
Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthalts-
dauer erfolgten Integration - namentlich in sprachlicher, sozialer,
beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht - bestimmen. Damit gilt der
Grundsatz je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nur, wenn die Integra-
tion einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird
der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad
übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integra-
tion demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar-
tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die be-
troffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das
private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend
tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenba-
ren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer
ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgrei-
che Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in die-
sen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist.
3.3.2.2.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 1991 in die Schweiz
ein, womit er - unabhängig von den knapp drei Monaten Untersu-
chungshaft - seit nunmehr über 27 Jahren in der Schweiz lebt.
Diese sehr lange Aufenthaltsdauer lässt grundsätzlich auf ein
sehr grosses privates Interesse schliessen. Zu prüfen ist im Folgen-
den, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthalts-
dauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrades ein
abweichendes privates Interesse resultiert.
3.3.2.3.
Hinsichtlich der sprachlichen Integration in der Schweiz ergibt
sich aus den Akten, dass die Befragungen des Beschwerdeführers
jeweils auf Deutsch erfolgten bzw. dass die Verhandlungssprache
Deutsch war (Strafakten; MI-act. 77), womit davon auszugehen ist,
dass er sich sprachlich in der Schweiz integriert hat. Nachdem weder
aus den Akten hervorgeht noch vom Beschwerdeführer geltend ge-
macht wird, dass seine Sprachkenntnisse den mit Blick auf seine
Aufenthaltsdauer zu erwartenden Integrationsgrad über- oder unter-
schreiten würden, ist von einer in sprachlicher Hinsicht normalen
Integration auszugehen.
3.3.2.4.
Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist
namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Per-
son in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie
ausserhalb ihrer Kernfamilie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund
ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der
Schweiz zu schliessen ist.
Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die
Schweiz eingereist und hat damit seine Kindheit und den Grossteil
der prägenden Jugendjahre im Heimatland verbracht. Mit Blick auf
das in der Schweiz gezeigte - namentlich straffällige - Verhalten des
Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 3.2) kann nicht von einer in
kultureller Hinsicht erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers
in der Schweiz ausgegangen werden; basierten seine gegenüber sei-
ner Tochter und seiner Schwester verübten Straftaten doch gerade auf
dem kulturellen Hintergrund seines Heimatlandes. Wie der Be-
schwerdeführer zutreffend geltend macht, besteht zwar keine über
die gesetzlichen Gebote hinausgehende Assimilierungspflicht, die
von hier lebenden ausländischen Personen eine umfassende Anpas-
sung an hiesige Gebräuche und Lebensweisen verlangen würde
(BGE 134 II 1, Erw. 4.2). Jedoch hat der Beschwerdeführer im Um-
gang mit seiner Tochter sowie auch gegenüber seiner Schwester eine
mit den hiesigen Wertvorstellungen und der hiesigen Rechtsordnung
nicht zu vereinbarende Haltung an den Tag gelegt.
Hinsichtlich seiner sozialen Integration verweist der Beschwer-
deführer auf die Empfehlungsschreiben einer früheren Nachbarin
und einer Freundin der Familie und macht geltend, sie würden bestä-
tigen, dass er eine freundliche, gute und hilfsbereite Person sei und
der Kontakt sowohl in der Vergangenheit als auch heute stets gut
gewesen sei. Auch seine Arbeitgeberin bestätige, dass er ein sehr
wichtiger, im Betrieb voll integrierter Mitarbeiter sei. Ausserdem
reicht der Beschwerdeführer eine Liste mit Namen von Arbeitskolle-
ginnen und -kollegen ein, welche mit ihrer Unterschrift eine kulturel-
le Integration und eine angenehme Zusammenarbeit mit ihm bestä-
tigen (act. 18, Beschwerdebeilagen 6 - 8). Nachdem er im Rahmen
seines Schreibens selber angegeben hatte, ihm sei es wichtig gewe-
sen, dass sie ehrenhafte Menschen seien und andere sie nicht ver-
spotten könnten (Beschwerdebeilage 4), lassen diese Empfehlungs-
schreiben und Bestätigungen keinen Schluss auf eine erfolgreiche
soziale Integration in der Schweiz zu. Zudem erstreckt sich eine
solche nicht allein darauf, wie ein Betroffener auf Dritte wirkt und ob
er ihnen gegenüber ein möglichst gutes Bild abgibt. Vielmehr um-
fasst die soziale Integration insbesondere auch das innerfamiliäre
Verhalten, über welches Nachbarn oder Arbeitgeber mangels entspre-
chender Kenntnis in der Regel keine Auskunft geben können. Es ist
überdies nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer -
abgesehen von seiner hier lebenden Ehefrau und seinen Kindern
(siehe dazu hinten Erw. 3.3.3) - besonders enge Beziehungen in der
Schweiz pflegen würde, deren Abbruch bei einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und einer damit verbundenen Wegwei-
sung aus der Schweiz zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen
könnte. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist beim Be-
schwerdeführer damit in kultureller und sozialer Hinsicht von einer
mangelhaften Integration auszugehen.
3.3.2.5.
Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher
Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz inte-
griert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld
aufgeben müsste.
Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer
ab dem Jahr 1991 im Rahmen diverser Temporäranstellungen tätig,
bis er im Jahr 1998 von seiner heutigen Arbeitgeberin angestellt
wurde. Eine Berufslehre hat er nicht absolviert (Gutachten vom
19. Februar 2013, S. 5 f.). Wie der Beschwerdeführer geltend macht
und aus dem Zwischenzeugnis seiner Arbeitgeberin vom 19. Mai
2017 hervorgeht, ist er seit 20 Jahren als Betriebsmitarbeiter im
Schichtbetrieb angestellt und verrichtet Arbeiten in der Sperrholzfer-
tigung. Weiter bestätigt die Arbeitgeberin, dass er sehr gute Leistun-
gen erbringe, eine hohe Leistungsbereitschaft aufweise und sich
gegenüber seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern tadellos verhalte.
Sie sähe den Beschwerdeführer als voll integriert in ihrem Betrieb
an. Er sei ein sehr wichtiger Mitarbeiter für sie (act. 18, Beschwerde-
beilage 6).
Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange
Aufenthaltsdauer eine normale Integration des Beschwerdeführers in
der Schweiz vor und müsste er bei einer Wegweisung aus der
Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben.
3.3.2.6.
Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits
von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig
ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbeson-
dere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren
kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert.
Das Sozialamt T. bestätigt mit Schreiben vom 7. Februar 2017,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Zuzug am 1. Dezember 2006
keine materielle Unterstützung der Gemeinde T. bezogen habe
(MI-act. 109). Weiter geht aus den Akten hervor, dass beim Regiona-
len Betreibungsamt U. auf den Namen des Beschwerdeführers per
7. Februar 2017 keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert
waren (MI-act. 108).
Demnach ist in wirtschaftlicher Hinsicht mit Blick auf die sehr
lange Aufenthaltsdauer von einer normalen Integration des Be-
schwerdeführers in der Schweiz auszugehen.
3.3.2.7.
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die
sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher sowie in beruflich-wirt-
schaftlicher Hinsicht zwar in die schweizerischen Verhältnisse inte-
griert, jedoch liegt in kultureller und sozialer Hinsicht eine mangel-
hafte Integration vor. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in
der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers
damit insgesamt als eher mangelhaft zu qualifizieren und entspre-
chend lediglich noch von einem bestenfalls grossen bis sehr grossen
privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in
der Schweiz auszugehen.
3.3.3.
3.3.3.1.
Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie der betrof-
fenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren
Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind namentlich eine
eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung
sowie das Vorhandensein von minderjährigen Kindern bzw. erwach-
senen Verwandten in auf- oder absteigender Linie mit Abhängigkeits-
verhältnis relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die
der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei
einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des
Bundesgerichts vom 7. September 2018 [2C_410/2018], Erw. 4.2).
3.3.3.2.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. September 1993 mit ei-
ner kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet. Es steht ausser
Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von
seiner Ehefrau einen grossen Eingriff in ihr Eheleben darstellen wür-
de, da diesfalls die Beziehung nur noch besuchsweise bzw. über die
traditionellen und die modernen Kommunikationsmittel gelebt wer-
den könnte. Jedoch hat der Beschwerdeführer das Familienleben in
der Schweiz durch sein Verhalten selbst aufs Spiel gesetzt.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers steht es frei, ihrem Ehe-
mann in die Heimat zu folgen, besitzt sie doch ebenfalls die kosova-
rische Staatsbürgerschaft. Eine Übersiedlung in das gemeinsame
Heimatland dürfte zwar mit gewissen Schwierigkeiten und Ein-
schränkungen verbunden sein; ist sie doch im Alter von 17 Jahren
das erste Mal in die Schweiz eingereist. Jedoch hat sie ihre gesamte
Kindheit sowie einen Teil ihrer Adoleszenz in ihrem Heimatland
verbracht und ist daher mit den kulturellen Gepflogenheiten und den
heimatlichen Verhältnissen vertraut. Eine Rückkehr in den Kosovo
ist für die Ehefrau des Beschwerdeführers damit nicht generell als
unzumutbar anzusehen. Daran vermögen die anderslautenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers (act. 23 f.) nichts zu ändern.
3.3.3.3.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben drei gemein-
same Kinder, welche heute 25, knapp 23 und knapp 18 Jahre alt sind,
wobei das jüngste Kind im Jahr 2018 volljährig wird. Angesichts
dessen, dass dem Beschwerdeführer durch das MIKA eine Ausreise-
frist von 90 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung angesetzt und
diese durch die Vorinstanz nicht abgeändert wurde, wären im Fall
einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz im Zeit-
punkt seiner Ausreise alle seine Kinder volljährig. Auch wenn nach-
vollziehbar ist, dass es den Kindern schwer fallen wird, wenn ihr
Vater das Land verlassen müsste, wird ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zum Vater nicht geltend gemacht und ist ein solches
auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass Kinder auf ihrem
schulischen und beruflichen Weg auf die Unterstützung der Eltern
angewiesen sein können, vermag kein Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 8. Januar 2015 [2C_84/2014], Erw. 5.2.2). Die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern kann im Fall
seiner Ausreise aus der Schweiz sodann besuchsweise oder mittels
traditioneller und moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden.
Im Übrigen steht es den Kindern frei zu entscheiden, ob sie dem
Beschwerdeführer in das Heimatland folgen oder in der Schweiz
verbleiben wollen.
3.3.3.4.
Nach dem Gesagten resultiert für den Beschwerdeführer auf-
grund seiner Familienangehörigen in der Schweiz ein leicht erhöhtes
privates Interesse an einem weiteren Verbleib.
3.3.4.
In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh-
rers geht aus den Akten nichts hervor und wird auch nichts geltend
gemacht, was das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
erhöhen könnte.
3.3.5.
3.3.5.1.
Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu
prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland
unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus
der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrations-
probleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte,
die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden
Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG;
BGE 135 II 110, Erw. 4.2).
3.3.5.2.
Der Beschwerdeführer besuchte die erste bis achte Primarschul-
klasse im Kosovo und reiste im Alter von 15 Jahren in die Schweiz
ein. Damit verbrachte er seine gesamte Kindheit wie auch einen
Grossteil der prägenden Jugendjahre in seinem Heimatland, womit er
mit der heimatlichen Kultur vertraut sein dürfte. Dies gilt vorliegend
umso mehr, als er eine Landsfrau geheiratet hat und sie ihre Ferien
gemäss eigenen Angaben ab und zu im Kosovo verbringen
(MI-act. 161). Darüber hinaus basierten die Straftaten des Beschwer-
deführers auf dem kulturellen Hintergrund seines Heimatlands und
führte er im Rahmen seines Schreibens selber aus, dass er die Werte
aus dem Heimatland mitgenommen habe (Beschwerdebeilage 4).
Mithin dürfte ihm bei einer Wegweisung aus der Schweiz die
kulturelle Reintegration in seinem Heimatland leicht fallen.
3.3.5.3.
Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die
(Re-)Integrationschancen der betroffenen Person in ihrem Heimat-
land im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz,
als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr)
mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem
16. Lebensjahr im Kosovo gelebt und eine kosovarische Staatsange-
hörige geheiratet hat, ist davon auszugehen, dass er der heimatlichen
Sprache nach wie vor mächtig ist. Etwas Anderes ergibt sich weder
aus den Akten noch aus den beschwerdeführerischen Vorbringen.
Somit ist in sprachlicher Hinsicht von guten Reintegrations-
chancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen.
3.3.5.4.
Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde
geltend, dass er praktisch keine Kontakte in den Kosovo habe
(act. 19). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer selber damit
nicht ausschliesst, über gewisse Kontakte im Heimatland zu verfü-
gen, wären im vorliegenden Fall selbst dann keine unüberwindbaren
Reintegrationsschwierigkeiten ersichtlich, wenn er sein Beziehungs-
netz im Heimatland neu aufbauen müsste.
3.3.5.5.
Mit Blick auf die berufliche und wirtschaftliche Integration im
Heimatland geht weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers hervor, dass und weshalb ihm diese nicht gelin-
gen sollte. Namentlich lassen die geltend gemachten fehlenden be-
ruflichen Kontakte im Kosovo (act. 23) keinen anderen Schluss zu.
Selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz
schlechteren Wirtschaftslage und allfälliger Startschwierigkeiten ist
damit von intakten Integrationschancen auszugehen.
3.3.5.6.
Vorliegend besteht auch kein Anlass zur Befürchtung, dass der
Beschwerdeführer bei einer Ausreise in sein Heimatland aufgrund
der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Solches wird denn auch nicht geltend gemacht.
3.3.5.7.
Mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen des Beschwerdefüh-
rers im Heimatland sind keine unüberwindbaren Hindernisse ersicht-
lich, womit er unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann.
3.3.6.
Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange
Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte eher mangelhafte Integration
in der Schweiz bestenfalls grosse bis sehr grosse private Interesse
aufgrund seiner familiären Situation leicht und ist insgesamt als
gross bis sehr gross zu qualifizieren.
3.4.
Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche
Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein grosses
bis sehr grosses privates Interesse, in der Schweiz zu verbleiben. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist damit gemessen am
nationalen Recht nicht zu beanstanden.
4.
4.1.
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilli-
gung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
vor Art. 8 EMRK standhalten.
4.2.
4.2.1.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie der - soweit hier von Interesse - in-
haltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV ge-
währleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz le-
ben, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Fami-
lienleben vereitelt wird. Damit stellt das Recht auf Achtung des Pri-
vat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zwar ein Ab-
wehrrecht des Betroffenen gegenüber dem Staat dar und soll verhin-
dern, dass dieser in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienle-
ben eines Betroffenen eingreift. Art. 8 EMRK verschafft dem Be-
troffenen jedoch praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und
Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (vgl.
BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Mit anderen Worten hindert Art. 8 EMRK
die Konventionsstaaten nicht daran, Regeln über die Anwesenheit
auf ihrem Staatsgebiet bzw. die Art der zu erteilenden Bewilligung
zu normieren und den Aufenthalt ausländischer Personen gegebenen-
falls auch wieder zu beenden, sofern das Familien- und Privatleben
im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt wird und letzt-
lich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bewilligungs-
verweigerung resultiert.
4.2.2.
Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich neben der eigentlichen
Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen El-
tern und minderjährigen Kindern) auch die Beziehung zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Beziehung zwischen
Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewährleistet Art. 8
Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des EGMR das Familien-
leben ausserhalb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine fak-
tische Familieneinheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Ab-
hängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen
hinausgehen (vgl. hierzu ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI,
in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 6.27).
Liegt ein geschütztes Familienleben vor, kann sich ein Betroffe-
ner jedoch nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn das ge-
schützte Familienleben durch den staatlichen Eingriff tangiert wird.
Ein solcher Eingriff bzw. eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist von
vornherein zu verneinen, wenn es den Betroffenen ohne Schwierig-
keiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzu-
nehmen. In diesen Fällen wird das Familienleben gar nicht tangiert
(Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2014 [2C_147/2014],
Erw. 5.3).
4.2.3.
Ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschütztes Privatleben liegt ge-
mäss Bundesgericht vor, wenn eine betroffene Person über besonders
intensive private Bindungen (gesellschaftlicher oder beruflicher Na-
tur) oder entsprechend vertiefte soziale Beziehungen im ausserfami-
liären respektive ausserhäuslichen Bereich verfügt, die über eine
normale Integration hinausgehen (BGE 130 II 281, Erw. 3.2.1 mit
Hinweisen). Von derart intensiven Beziehungen ist mit Blick auf die
neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung bei einem rechtmässigen
Aufenthalt von rund zehn Jahren regelmässig auszugehen, selbst
wenn die betroffene ausländische Person erst im Erwachsenenalter in
die Schweiz übersiedelt ist. Dabei ist die Aufenthaltsdauer jedoch
lediglich als Richtgrösse zu verstehen. Weder genügt sie allein für
die Annahme eines Eingriffs in das Privatleben noch stellt sie eine
zwingende Voraussetzung dafür dar. Im Einzelfall kann die Integra-
tion der betroffenen ausländischen Person trotz eines zehnjährigen
rechtmässigen Aufenthalts derart mangelhaft sein, dass kein Eingriff
vorliegt. Demgegenüber kann bei besonders ausgeprägter Integration
trotz eines längeren, aber noch nicht zehnjährigen rechtmässigen
Aufenthalts ein Eingriff in das Privatleben vorliegen (Urteil des
Bundesgerichts vom 8. Mai 2018 [2C_105/2017], Erw. 3.9; vgl. auch
Erw. 3.6 - 3.8 mit Hinweisen auf die zugrundeliegende Rechtspre-
chung des EGMR).
4.2.4.
Selbst wenn ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK ge-
schützte Privat- und Familienleben bejaht wird, ist ein solcher ge-
mäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesell-
schaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirt-
schaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesund-
heit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK sind - ebenso wie bei Art. 96 AuG - die Schwere des be-
gangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Ver-
halten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf
die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu be-
rücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, die dem Ehe-
partner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Be-
troffenen in dessen Heimat folgen (vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3 mit
Hinweisen).
4.3.
Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Übersied-
lung in den Kosovo möglich und zumutbar ist, die gemeinsamen
Kinder volljährig sind und bezüglich der Kinder keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen einer faktischen Familieneinheit bestehen, welche
zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale,
gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (siehe vorne Erw. 3.3.3),
ist der Schutzbereich des Familienlebens vorliegend nicht tangiert.
Aufgrund des 27-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist, unabhängig
von individuell-konkreten Integrationsaspekten, davon auszugehen,
dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei-
sung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Dieser Eingriff ist vorliegend jedoch
durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (siehe
vorne Erw. 3.4).
Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich
des geschützten Familienlebens noch hinsichtlich des geschützten
Privatlebens des Beschwerdeführers vor.
5.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Nie-
derlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nicht gegen nationales Recht verstossen und auch
vor Art. 8 EMRK standhalten. Der Entscheid der Vorinstanz betref-
fend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ist
demnach nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg-
weisung Hindernisse entgegenstehen.
6.2.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme
(Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.3.
Da der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (siehe vorne Erw. 2), kommt eine Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von vornherein nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 7 lit. a AuG). Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob Gründe
bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG erscheinen lassen.
6.4.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf etwa gemäss Art. 3 EMRK und Art. 25
Abs. 3 BV insbesondere keine Gefahr bestehen, dass eine Person bei
der Ausreise Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Vollzug
der Wegweisung vorliegend als unzulässig erweisen könnte. Entspre-
chendes wird denn auch nicht geltend gemacht.
6.5.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
als zulässig. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wurde damit
durch die Vorinstanzen zu Recht verneint.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz gemäss nationalem Recht nicht zu beanstan-
den sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem
Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der
Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
III.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach
Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt
(§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt,
gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen
Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2
VRPG).
(Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Verfah-
rensnummer des Bundesgerichts: 2C_1153/2018)