I. Strassenverkehrsrecht
4 Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Annullierung des Führer-
ausweises auf Probe
Es stellt eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs dar, wenn der Führerausweis auf Probe annulliert
wird und erst mit dieser Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wird.
Eine Heilung ist vorliegend ausgeschlossen, der angefochtene Entscheid
ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Januar
2018, in Sachen E. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und
das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.457).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1.
In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das
Strassenverkehrsamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
dadurch verletzt, dass es sie vor Erlass der Verfügung vom 21. April
2015 nicht angehört habe. Indem das Strassenverkehrsamt das recht-
liche Gehör auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung ver-
schiebe, werde einerseits faktisch die Rechtsmittelfrist verkürzt und
anderseits führe dies zu einem Instanzverlust. Eine Heilung dieses
Mangels komme im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage, da die Ver-
letzung besonders schwer wiege.
1.2.
Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Gehörsanspruchs,
wozu es auf die langjährige Praxis verwies, wonach bei Ausweisent-
zügen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit ergehen, das recht-
liche Gehör zusammen mit der Entzugsverfügung gewährt werden
könne. Es verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts vom
22. Oktober 2014 (1C_574/2013), auf den Entscheid des Verwal-
tungsgerichts vom 12. August 2010 (WBE.2010.111) sowie auf
AGVE 1997, S. 475. Aufgrund des Selbstunfalls habe das Stras-
senverkehrsamt mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
müssen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit eine
zweite Widerhandlung, die mit einem Führerausweisentzug zu ahn-
den ist, zu verantworten hatte, weshalb aufgrund einer gesetzlichen
Vermutung von einer fehlenden Fahreignung auszugehen und der
Führerausweis zu annullieren sei. Überdies würden sowohl das DVI
als auch das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition
verfügen. Es liege somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.
2.
2.1.
2.1.1.
Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorab zu beurteilen. In Art. 29
Abs. 2 BV, in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG, in § 22 Abs. 1 KV sowie in
§ 21 Abs. 1 VRPG ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs statuiert. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und
garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung
zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheb-
lichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf
Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf
Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genü-
gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin-
ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor-
gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es
nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von
Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen. Eine Aus-
nahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die
unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige
Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich
sein könnten, wie dies etwa für Überwachungen oder verdeckte Er-
mittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 140 I 99, Erw. 3.4
mit Hinweisen).
Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der
Verkehrssicherheit ergeht, ist es - wie in Art. 108 Abs. 3 VZV vorge-
sehen - gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher
Entzug im Sinne von Art. 30 VZV ohne vorgängige Anhörung des
Betroffenen ergeht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013
[1C_574/2013], Erw. 2.4.; AGVE 1997, S. 475; Urteil des Verwal-
tungsgerichts vom 12. August 2010 [WBE.2010.111], Erw. 3.2.;
CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de
conduire, Bern 2015, S. 191, 643, 698 je mit Hinweisen). In diesem
Fall ist das rechtliche Gehör in einem allfälligen Beschwerdeverfah-
ren sowie im Verfahren bezüglich des definitiven Entzugs zu gewäh-
ren (MIZEL, a.a.O., S. 191, 698). Der Verfall des Führerausweises auf
Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des
Ausweises führt, erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit (Urteile
des Bundesgerichts vom 9. September 2013 [1C_324/2013],
Erw. 2.4; vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.3; vom
9. Februar 2015 [1C_67/2014], Erw. 2.1.; JÜRG BICKEL, in: MARCEL
ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,
Art. 15a N 46; MIZEL, a.a.O., S. 640; PHILIPPE WEISSENBERGER,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
Aufl., Zürich 2015, Art. 15a N 21), weshalb der Ausweis grundsätz-
lich umgehend vorsorglich zu entziehen ist (Urteile des Bundesge-
richts vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.3; vom
9. Februar 2015 [1C_67/2014], Erw. 2.1.; BICKEL, a.a.O., Art. 15a
N 46). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Widerhandlung mit
hoher Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wohingegen von einem vorsorg-
lichen Entzug abgesehen werden kann, wenn nicht klar ist, ob ein be-
stimmtes Verhalten eine Widerhandlung darstellt (MIZEL, a.a.O.,
S. 643 f.; vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 VZV, wonach - wenn zwi-
schenzeitlich bereits ein unbefristeter Führerausweis erteilt worden
ist - auch ein unbefristeter Führerausweis zu annullieren ist).
2.1.2.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
21. August 2013 ihr Ausweis auf Probe für die Dauer von einem Mo-
nat entzogen und die Probezeit wurde verlängert. Innerhalb der
Probezeit kam es zum Vorfall vom 25. Januar 2015. Gemäss dem
Eingangsstempel ging der Polizeirapport vom 13. Februar 2015, auf
den sich das Strassenverkehrsamt stützte, am 19. März 2015 beim
Strassenverkehrsamt ein. Am 21. April 2015 annullierte es den
Führerausweis, ohne dass der Beschwerdeführerin die Eröffnung des
Administrativverfahrens angezeigt worden wäre und ohne dass die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Sache zu
äussern. Hätte das Strassenverkehrsamt die Widerhandlung als mit
hoher Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet, so hätte es den Führeraus-
weis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entziehen müssen. Im
Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den vorsorglichen Ent-
zug oder im Verfahren bezüglich Annullierung wäre dann das recht-
liche Gehör zu gewähren gewesen. Dies gilt umso mehr, als die
Verfügung erst rund einen Monat nach Eingang beim Strassenver-
kehrsamt erlassen wurde, womit es sich das Strassenverkehrsamt sel-
ber zuzuschreiben hat, dass die Beschwerdeführerin während dieser
Zeit fahren durfte. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des Strassenver-
kehrsamts auch nicht in einem den Vorfall betreffenden Straf-
verfahren äussern konnte und das Strassenverkehrsamt seine Ver-
fügung auch nicht auf einen Strafbefehl oder auf ein Strafurteil
stützen konnte. Indem das Strassenverkehrsamt den Führerausweis
annullierte, ohne der Beschwerdeführerin zuvor das rechtliche Gehör
gewährt zu haben, hat es dieses verfassungsmässige Recht in gravie-
render Art und Weise verletzt.
Durch das Konstrukt, gleichzeitig mit einem definitiven Siche-
rungsentzug respektive mit einer Annullierung des Führerausweises
auf Probe das rechtliche Gehör zu gewähren und eine neue Verfü-
gung zu erlassen, sofern jemand eine Stellungnahme einreicht (vgl.
die durch das Strassenverkehrsamt beschriebene Vorgehensweise in
der Aktenüberweisung des Strassenverkehrsamts an das DVI),
schafft das Strassenverkehrsamt im Ergebnis ein Einspracheverfah-
ren, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann. Auch der
Hinweis, ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe ab
sofort habe einen erheblichen Mehraufwand sowie Mehrkosten für
die Beschwerdeführerin zur Folge, ändert daran nichts. Der Mehrauf-
wand ist - unabhängig von der Frage, ob er als erheblich zu bezeich-
nen ist - darauf zurückzuführen, dass in einem rechtsstaatlich
durchgeführten Verfahren die verfassungsmässigen Rechte der Bür-
ger - wozu unter anderem der Anspruch auf Gewährung des recht-
lichen Gehörs gehört - zu wahren sind. Dass dies Mehrkosten zur
Folge haben kann, ist angesichts dieses Umstands hinzunehmen, wo-
bei darauf hinzuweisen ist, dass in § 27 Abs. 1 der Verordnung über
die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom
5. November 1984 (SAR 755.111) keine Mindestgebühr vorgeschrie-
ben wird, womit das Strassenverkehrsamt mit moderaten Gebühren
dem Umstand Rechnung tragen kann, dass zwei Verfügungen zu
ergehen haben. Überdies kann gerade die Vorgehensweise des Stras-
senverkehrsamts zu Mehrkosten führen, weil nämlich eine Be-
schwerdeführerin, die sich dafür entscheidet, sich zur Sache zu äus-
sern, parallel eine Beschwerde an das DVI einreichen muss, um
sicher zu gehen, dass sie die Rechtsmittelfrist wahrt, da sie nicht
voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auf-
hebt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache
äussert.
2.2.
2.2.1.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel-
instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts-
lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.2.2.
Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend schwer. Auch wenn das
Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenver-
kehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Einer-
seits kann bei einer Rückweisung nicht von einem formalistischen
Leerlauf gesprochen werden, ist es doch denkbar, dass in der
Zwischenzeit das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet wird
und sich das Strassenverkehrsamt in seiner neuen Verfügung auf ein
rechtskräftiges Strafurteil stützen kann. Anderseits steht die durch die
Rückweisung entstehende Verzögerung den Interessen der Beschwer-
deführerin nicht entgegen. So geht die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die Verletzung des recht-
lichen Gehörs schwer wiegt und vorliegend eine Heilung nicht in
Frage kommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht vor, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Rechts der
angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrs-
amts vom 21. April 2015 aufzuheben sind.