2005 Verwaltungsrechtspflege 329

X. Verwaltungsrechtspflege



64 Rechtliches Gehör. Verfügungsform.
- In Gesuchsverfahren kann von einer Anhörung grundsätzlich abge-
sehen werden; dies gilt auch bezüglich der Erhebung von Gebühren
im Zusammenhang mit der Gesuchsstellung (Erw. 2/b).
- Ist eine Verfügung von einer nicht unterschriftsberechtigten Person
unterzeichnet worden, kann dieser Mangel nicht geheilt werden
(Erw. 2/c).

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. November 2004 in Sa-
chen N. AG gegen Regierungsrat.

Aus den Erwägungen

2. (...)
b) (...). In Verfahren, welche durch Einreichung eines Gesuchs
eingeleitet werden, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung grundsätzlich keiner Anhörung mehr; es findet gewissermas-
sen eine Vorverlagerung des rechtlichen Gehörs statt, indem der Ge-
suchsteller sein Gesuch entsprechend zu begründen hat (BGE
111 Ia 103 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staa-
tes, Bern 2000, S. 263). Damit ist allerdings nur der begünstigende
Teil der Bewilligung abgedeckt. Aber auch wenn mit der Bewil-
ligung belastende Nebenbestimmungen verknüpft oder - wie im vor-
liegenden Falle - Gebühren erhoben werden, braucht der Bewilli-
gungsnehmer in aller Regel nicht angehört zu werden. Nebenbe-
stimmungen bilden als mildere Massnahme (in Befolgung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips) eine Alternative zur Bewilligungsver-
weigerung (Albertini, a.a.O., S. 38; AGVE 2002, S. 242 f.). Mit der
Gebührenerhebung wiederum muss der Gesuchsteller normalerweise
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rechnen, was offenbar auch die Beschwerdeführerin anerkennt.
Zudem hat sich die verfügende Behörde in materieller Hinsicht an
die gesetzlichen Grundlagen sowie an das Kostendeckungs- und das
Äquivalenzprinzip zu halten (siehe Ulrich Häfelin / Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 2636
ff., 2656 ff., 2693 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die Hinweis-
und Warnfunktion des Äusserungsrechts, die den Rechtsunterwor-
fenen vor überraschenden Entscheidungen schützen soll (Albertini,
a.a.O., S. 259), nicht zum Tragen kommen. (...). Der Regierungsrat
hat deshalb eine Gehörsverletzung zu Recht verneint.
c) Nicht einig geht das Verwaltungsgericht dagegen mit der
Schlussfolgerung des Regierungsrats, auf die Gültigkeit der Ver-
fügung vom 18. Juli 2002 wirke sich nicht weiter aus, dass diese von
einer nicht unterschriftsberechtigten Sachbearbeiterin unterzeichnet
worden sei. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere die Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wieder gutgemacht
werden, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Be-
gründung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine
Prüfung im gleichen Umfang wie die Vorinstanz erlaubt; eine Rück-
weisung der Sache käme in solchen Fällen einem formalisierten
Leerlauf gleich (BGE 125 I 219; AGVE 1997, S. 374; Häfe-
lin/Müller, a.a.O., Rz. 986 f.). Eine "Heilung" des formellen Mangels
hat das Bundesgericht auch in einem Fall angenommen, in welchem
die Steuerbehörde in einer Verfügung allein den Ehemann als
Adressaten nannte, obschon sie von Gesetzes wegen verpflichtet
gewesen wäre, sämtliche Mitteilungen an verheiratete Steuerpflich-
tige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, an die
Ehegatten gemeinsam zu richten; der Ehefrau sei durch den Fehler
kein Nachteil entstanden, nachdem die Verfügung an den gemeinsa-
men Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt worden sei und beide
dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben hätten (BGE vom 12. Mai
2004 [2A.442/2003] in Sachen A. und Mitb., S. 2). Demgegenüber
stellt das Fehlen einer rechtsgültigen Unterzeichnung einen for-
mellen Mangel der Verfügung dar, der naturgemäss einzig durch die
verfügende Behörde selbst behoben werden kann. Eine "Heilung"
des Fehlers im Beschwerdeverfahren ist anders als bei der Verletzung
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des rechtlichen Gehörs nicht möglich. Beseitigt werden kann der
Mangel nur durch die vollumfängliche Aufhebung der fehlerhaften
Verfügung und deren Ersatz durch einen korrekt erlassenen Verwal-
tungsakt. Letzteres kann geschehen, indem die Rechtsmittelinstanz
die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung zurückweist
oder aber die entsprechenden materiellen Anordnungen selbst erlässt.
Bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Kostenentscheids ist
deshalb davon auszugehen, dass die hier in Frage stehende Verfah-
rensrüge zu Recht erhoben worden ist.