2009 Verwaltungsgericht 210

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40 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Schadenersatz gemäss § 38
SubmD; Praxisänderung zu AGVE 2003, S. 274
- Die Haftungs- und Zuständigkeitsnorm des SubmD ist auch auf
rechtswidrige Vergaben unterhalb des GATT-Bereichs anwendbar.
- Eigenleistungen, Parteikosten und vorprozessuale Anwaltskosten als
Schadenersatz.
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Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Juni 2009 in Sachen
K.P. gegen Gemeinde X. (WKL.2007.1).

Aus den Erwägungen

I.
2.
2.1.
Gemäss § 38 Abs. 1 SubmD haftet die Vergabestelle für Schä-
den, die sie durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Das
Schadenersatzbegehren ist gemäss § 38 Abs. 3 SubmD innert Jah-
resfrist, nachdem die Rechtswidrigkeit in einem Beschwerdeent-
scheid festgestellt worden ist, bei der Beschwerdeinstanz einzurei-
chen. § 38 SubmD ist systematisch unter den zusätzlichen Bestim-
mungen eingereiht, die für Vergaben zur Anwendung kommen, die
die Schwellenwerte für die Anwendung des GATT/WTO-Überein-
kommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder des Ab-
kommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen
Beschaffungswesens erreichen (siehe § 29 ff. SubmD). Unter diesem
Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht in einem publizierten
Urteil vom 27. Juni 2003 ohne nähere Begründung ausgeführt, dass
für rechtswidrige Vergaben, die nicht dem GATT-Abkommen
unterstehen, die spezialgesetzliche Schadenersatzregelung von § 38
SubmD nicht zur Anwendung gelange (VGE IV/19 vom 27. Juni
2003 [KL.2001.00004], Erw. 2.d.dd, in: AGVE 2003, S. 274).
2.2.
Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf die Materialien gel-
tend, ein genereller Ausschluss eines öffentlich-rechtlichen Schaden-
ersatzanspruchs einer widerrechtlichen Vergabe verstosse gegen
Art. 9 Abs. 3 BGBM und Art. 18 Abs. 2 IVöB. Das Bundesrecht ver-
lange, dass der widerrechtlich um den Auftrag gebrachte Anbieter,
auch unterhalb der GATT-Schwellenwerte, einen öffentlich-rechtli-
chen Schadenersatzanspruch habe. Die vom Verwaltungsgericht er-
wogene Unterscheidung der Zuständigkeiten für vergaberechtliche
2009 Verwaltungsgericht 212

Schadenersatzansprüche, allein gestützt auf die Schwellenwerte, sei
weder sachgerecht noch prozessökonomisch. Die Beklagte schliesst
sich diesem Standpunkt an.
2.3.
Die sachliche Zuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von
Amtes wegen zu prüfen. Diese zwingende Regelung kann weder
durch Parteivereinbarung noch durch Einlassung abgeändert werden
(AGVE 1996, S. 173).
Die Beurteilung dieser Frage rechtfertigt eine Besetzung mit
fünf Richtern (§ 46 GOD) unter Mitwirkung des Präsidenten der
3. Kammer (§ 7 des Reglements des Verwaltungsgerichts über die
Geschäftsverteilung).
2.4.
Das Verwaltungsgericht schloss aus den Materialien zur syste-
matischen Eingliederung von § 38 SubmD (im 2. Teil des Submissi-
onsdekrets), ohne nähere Begründung, die Anwendung dieser spezi-
algesetzlichen Regelung auf Vergaben, die nicht dem GATT-Ab-
kommen unterstehen, aus. Diese Auffassung hält einer näheren Prü-
fung nicht stand.
2.4.1.
Die systematische Einordnung von § 38 SubmD im 2. Teil des
Submissionsdekrets lässt sich aus der Entstehungsgeschichte des
Dekrets erklären. Noch im Vernehmlassungsentwurf des Regie-
rungsrates vom 1. Dezember 1995 war die Schadenersatzklage des
widerrechtlich unberücksichtigten Anbieters im Allgemeinen Teil
geregelt. Regierungsrat Pfisterer hat in der Kommissionsberatung zur
Verschiebung folgendes ausgeführt:
"Die fragliche Bestimmung war ursprünglich dem Allgemeinen
Teil zugeordnet, was jedoch im Vernehmlassungsverfahren auf
erheblichen Widerstand stiess. Es wurde geltend gemacht, dass es
unnötig sei, den Anwendungsbereich dieser GATT-Regeln auf die
Vergabe, die nicht dem Besonderen Teil unterstehen, auszudehnen.
Diesen Einwänden hat man Rechnung getragen. Sollte sich die Be-
stimmung in der Praxis bewähren, wird es aber kein Problem sein,
diese wieder in den Allgemeinen Teil zu verlegen. Im Übrigen kennt
auch der Bund eine solche Zweiteilung."
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(Protokoll der 3. Sitzung der nichtständigen Kommission Nr. 19
vom 4. September 1996, S. 28).
Das Motiv, die Schadenersatzregelung nur auf den GATT-Be-
reich, nicht aber auf die übrigen Vergaben anzuwenden, erscheint bei
näherer Prüfung jedoch nicht schlüssig. § 38 SubmD enthält nicht
nur eine spezielle Rechtschutzbestimmung für die vergaberechtliche
Verantwortlichkeit (Abs. 1 und 2), sondern im Abs. 3 auch eine Zu-
ständigkeitsbestimmung. Umstritten war in den Beratungen der
Anwendungsbereich der GATT-Regeln, nicht aber die Zuständigkeit
der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Schadenersatzklagen.
Mit der Verschiebung der Bestimmung aus dem allgemeinen Teil
wurde und konnte die Geltendmachung von Schadenersatzan-
sprüchen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Verantwort-
lichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) und unmittel-
bar aus § 75 Abs. 2 KV haften der Kanton und die Gemeinden für
widerrechtlich - und ausnahmsweise für rechtmässig - zugefügten
Schaden. Der Hinweis auf eine bundesrechtliche Zweiteilung des
Rechtschutzes bei widerrechtlichen Vergaben ist zudem nicht kor-
rekt. Im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom
16. Dezember 1994 (BoeB; SR 172.056.1) ist die Regelung betref-
fend Schadenersatzansprüche nach der Feststellung der Rechtswid-
rigkeit einer Vergabeverfügung (Art. 34 BoeB) einheitlich geregelt.
Nur in den Fällen, in denen die Rechtswidrigkeit einer Vergabe nicht
im (Feststellungs-) Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 oder Art. 33 BoeB
festgestellt worden ist, kommt das Verantwortlichkeitsgesetz des
Bundes zur Anwendung (Art. 34 Abs. 3 BoeB; vgl. hiezu die Ent-
scheide der Eidgen. Rekurskommission für das öffentliche Beschaf-
fungswesen [BRK] 18/00 Erw. 4.a und BRK 5/01 Erw. 3.b; Peter
Galli / André Moser / Elisabeth Lang / Evelyne Clerc, Praxis des öf-
fentlichen Beschaffungsrechts, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007,
Rz. 942). Keine Unterschiede bestehen hinsichtlich der zuständigen
Instanz für die vergaberechtlichen Schadenersatzklagen (Art. 35
BoeB).
2.4.2.
§ 27 Abs. 2 SubmD sieht auch für die Vergaben unterhalb der
GATT-Schwellenwerte ausdrücklich einen Feststellungsentscheid zu
2009 Verwaltungsgericht 214

einer widerrechtlichen Vergabe im Beschwerdeverfahren vor. Ein
solcher Feststellungsentscheid macht jedoch nur Sinn, wenn in einem
(anschliessenden) vergaberechtlichen Sekundärrechtschutz (siehe
dazu Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und
Schadenersatz, Diss. Fribourg 2004, Rz. 388) über die Schaden-
ersatzansprüche entschieden wird. Einen sekundären Rechtschutz
haben die Kantone nach Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 9 Abs. 3
BGBM implizit zu gewährleisten (Beyeler, a.a.O., Rz. 565 f.;
BGE 132 I 86 Erw. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts vom
31. Januar 2002 [2P.218/2001], Erw. 2.3). Noch in der Botschaft vom
22. Mai 1996 wurde denn auch festgehalten, dass die Schadener-
satzregelung in der IVöB vorgesehen ist (Botschaft des Regierungs-
rates vom 22. Mai 1996 [Nr. 7274], S. 20). Die blosse Feststellung
der Widerrechtlichkeit einer Vergabe vermag diesen Anforderungen
nicht zu genügen.
Der Feststellungsentscheid als (blosse) Grundlage für eine
Haftung der Vergabestelle nach dem Verantwortlichkeitsgesetz ist
aus verschiedenen materiellen Gründen problematisch. § 2 VG regelt
die Haftung von Kanton und Gemeinden, und bereits seine Anwen-
dung auf die Haftung der selbständigen Staatsanstalten ist fraglich
(siehe § 4 VG), geschweige denn, dass sämtliche Vergabestellen ge-
mäss § 5 SubmD unter das Verantwortlichkeitsgesetz fallen würden.
Eine kantonale Regelung in Anwendung von Art. 59 ZGB, wonach in
diesen Fällen das Bundeszivilrecht als kantonales Recht gelten würde
(siehe dazu BGE 96 II 337 Erw. 4.a), fehlt. Auch in der materiellen
Rechtsanwendung führte diese Rechtsweggabelung mit dem Wechsel
der Anspruchsgrundlagen zu heiklen Fragestellungen. So kennt das
Verantwortlichkeitsgesetz die Haftungsbeschränkung des § 38
Abs. 2 SubmD nicht, verlangt aber vom Geschädigten den Nachweis
eines Verschuldens (§ 2 VG). Offen ist im Weiteren, ob die
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vergabe durch das Verwal-
tungsgericht als qualifizierte Widerrechtlichkeit im Sinne des Ver-
antwortlichkeitsgesetzes genügt (BGE 123 II 577 Erw. 4.d).
Bei der Verschiebung der Bestimmungen über den sekundären
Rechtsschutz in den 2. Teil des Submissionsdekrets hat der Gesetz-
geber offensichtlich nicht bedacht, dass die damit beabsichtigte
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Folge, kein Schadenersatzanspruch aus der Widerrechtlichkeit einer
Vergabe, nicht möglich ist, sondern nur zu einer komplizierten, we-
nig praktikablen Änderung der Anspruchsgrundlagen mit nicht zu
rechtfertigenden Unterschieden im Haftungsumfang, den Haftungs-
voraussetzungen und der Rechtsstellung des Geschädigten wie der
Vergabestelle unterhalb des GATT-Bereichs führt. In den Beratungen
des Grossen Rates wurden diese Bestimmungen denn auch dis-
kussionslos genehmigt (Protokoll des Grossen Rates vom 26. No-
vember 1996 [Art. 1995], S. 622). Beim Erlass des Submissionsdek-
rets wollte der Gesetzgeber eine möglichst praxisfreundliche Umset-
zung der vielfältigen übergeordneten Regelungen (Botschaft, S. 4).
Die systematische Stellung von § 38 SubmD weist damit nach den
Ziel- und Wertvorstellungen des Gesetzgebers sowie den bundes-
rechtlichen und kantonalrechtlichen Vorgaben eine planwidrige Un-
vollständigkeit, eine echte Lücke, auf. Anzunehmen ist, dass der Ge-
setzgeber anders legiferiert hätte, wäre er sich der Rechtslage und der
Folgen dieser Verschiebung bewusst gewesen (AGVE 2001, S. 352).
Das Fehlen des subsidiären vergaberechtlichen Rechtsschutzes im
Allgemeinen Teil des SubmD (Erster Teil, §§ 1 ff. SubmD) bedeutet
eine ausfüllungsbedürftige Lücke und keine bewusst negative Ant-
wort des Gesetzes (dazu BGE 131 II 562 Erw. 3.5 mit Hinweisen;
Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 234). Aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass § 38 SubmD entgegen seiner
systematischen Stellung im 2. Teil des Submissionsdekrets auf alle
Fälle anzuwenden ist, in denen im Beschwerdeverfahren nach § 24
SubmD ein Feststellungsentscheid über eine rechtswidrige Vergabe
vorliegt. Eine Rechtsanwendung mit unterschiedlichen Anspruchs-
voraussetzungen lässt sich mit dem Willen des Gesetzgebers und den
bundesrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang bringen. Nur eine
analoge Anwendung von § 38 SubmD auch unterhalb des GATT-Be-
reichs ist mit dem Ziel und Zweck des sekundären Rechtschutzes im
Vergaberecht sachgerecht vereinbar (BGE 131 III 61 Erw. 2.2 mit
Hinweisen). Die gleichgelagerten sachlichen Verhältnisse und der
nämliche Regelungszusammenhang rechtfertigen diesen Analogie-
schluss (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.1). Entgegen der Rechtsprechung in
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AGVE 2003, S. 274 ist daher § 38 SubmD auch auf rechtswidrige
Vergaben unterhalb des GATT-Bereichs anwendbar.
2.4.3.
Folge dieser Rechtsanwendung ist die Zuständigkeit des Ver-
waltungsgerichts gemäss § 38 Abs. 3 SubmD. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts war in der Rechtsetzung unumstritten und ent-
spricht dem Grundsatz, dass Haftungsklagen aus öffentlichem Recht
mit verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen sind (siehe
Entwurf Haftungsgesetz vom 24. März 2009, § 11).
3.-5. (...)
II.
1.-2. (...)
3.
3.1.-3.4. (...)
3.5.
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit den Eigenleistun-
gen in den Beschwerdeverfahren einen Schaden von Fr. 5'252.05
(Fr. 4'881.10 + 7,6% MWSt) geltend. Die Beklagte ist der Meinung,
die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Rechtsmittelverfahren sei der Klägerin u.a. verwehrt, weil unge-
deckte Parteikosten aus einem Rechtsmittelverfahren nicht Schaden
im Sinne von § 38 Abs. 2 SubmD sei.
3.5.1.
Gemäss § 38 Abs. 2 SubmD sind dem geschädigten Anbieter,
nebst den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung
der Offertenunterlagen, auch die Aufwendungen für das Rechtsmit-
telverfahren zu ersetzen. Ersatzpflichtige Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren sind jene Leistungen, welche im Hinblick auf den
Primärrechtschutz erbracht und nutzlos geworden sind (AGVE 2003,
S. 273). Wurde das Submissionsverfahren nach der Aufhebung des
Zuschlags rechtswidrig abgebrochen, waren auch die notwendigen
Kosten für das Beschwerdeverfahren vergeblich. Die Klägerin ist
somit in der gleichen Lage, wie wenn das Verfahren vor dem Zu-
schlag nicht weitergeführt wurde. Somit umfasst der Entschädi-
gungsanspruch aus § 38 Abs. 2 SubmD alle Aufwendungen des An-
bieters für ein Submissionsverfahren vom Angebot bis zum Abbruch
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des Submissionsverfahrens, somit auch für die Leistungen und Be-
mühungen in Beschwerdeverfahren, welche zur Aufhebung des Zu-
schlags führten. Prozessual tritt diese Rechtsfolge schon mit der
Rückweisung durch das Verwaltungsgericht ein (§ 58 aVRPG).
Als Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel-
verfahren qualifizierte die Lehre unter anderem auch die Löhne der
Angestellten des Anbieters, welche an der Beschwerdeführung mit-
wirken (Beyeler, a.a.O., Rz. 634; Peter Gauch, Das neue Beschaf-
fungsgesetz des Bundes - Bundesgesetz über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 16. Dezember 1994, in: ZSR 1999 I, S. 330).
Soweit die Aufwendungen der Klägerin nicht als nutzlos zu
betrachten sind, ist kein Grund ersichtlich, diese Aufwendungen
nicht als Schadenersatzposten dazuzurechnen. Für die Instruktion des
Anwalts und die Zusammenstellung der Unterlagen für eine Be-
schwerde erbrachte Leistungen sind daher ersatzfähig, wenn diese
vernünftigerweise erforderlich waren, um das Rechtsmittelverfahren
mit Aussicht auf Erfolg vorzubereiten und durchzuführen.
3.5.2.
Die Leistungen in den Beschwerdeverfahren beziffert die Klä-
gerin mit Fr. 5'252.05 (siehe vorne Erw. 3.5). Dieser Aufwand wird
mit rund 14 Stunden des 'Leitenden Ingenieurs' und rund 13 Stunden
des 'Erfahrenen Ingenieurs' für die beiden Beschwerdeverfahren be-
gründet und umfasst gemäss Leistungsjournal mehrere Besprechun-
gen mit dem Anwalt, das Aktenstudium und das Bereitstellen der
Unterlagen für die Beschwerden. Der Aufwand erscheint weder un-
nötig noch wird ein Aufwand geltend gemacht, der bei verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Submissionsstreitigkeiten als
unüblich erscheint. Substantiierte Einwendungen gegen die ausge-
wiesenen Stunden und Spesen werden auch von der Beklagten nicht
erhoben. Es rechtfertigt sich daher, die ausgewiesenen Stunden und
Spesen für die Beschwerdeverfahren der Schadensberechnung zu-
grunde zu legen. Ohne Mehrwertsteuer und nach Abzug der 15%
(siehe vorne Erw. 3.4.3) beträgt der ausgewiesene Schaden für das
Beschwerdeverfahren demnach Fr. 4'148.95 (4'881.10 ./. 15%).
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3.5.3.
Diese Schadenersatzforderung ist, entgegen der Auffassung der
Beklagten, nicht Teil der Parteientschädigung und auch nicht mit der
Kostenverlegung in den beiden Beschwerdeentscheiden rechtskräftig
entschieden. Die Parteientschädigung gemäss § 36 Abs. 2 aVRPG
umfasst nur die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Bera-
tung nicht aber die sog. Parteikosten (AGVE 2001, S. 583 mit Hin-
weis; siehe auch die besondere Regelung für die Zivilverfahren in
§ 31 VKD).
3.6. (...)
3.7.
Die Klägerin macht bei ihrer Schadenersatzforderung für die
Leistungen auch den Betrag für die Mehrwertsteuer geltend. Nach
Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. Sep-
tember 1999 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20)
unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer
nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit er-
fordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen
Leistungserbringer und dem Empfänger. Findet bei einer Schadener-
satzzahlung kein Leistungsaustausch statt, liegt auch keine mehr-
wertsteuerrechtliche Aktivität vor. Massgeblich ist, dass die Entschä-
digung geschuldet ist, weil der Geschädigte gegen seinen Willen ei-
nen Schaden erlitten hat, der den Verantwortlichen zur Wiederher-
stellung des früheren Zustands verpflichtet (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Januar 2008 [A-1539/2006], Erw. 2.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall geht es darum den Scha-
den zu ersetzen, der durch die widerrechtlichen Verfügungen ent-
standen ist. Eine Gegenleistung der Klägerin ist dabei nicht ge-
schuldet. Der zu bezahlende Schadenersatz ist somit keine mehr-
wertsteuerrechtliche Aktivität.
4.
4.1.
Die Klägerin macht sodann zusätzliche Kosten für ihre Rechts-
vertretung in den beiden Beschwerdeverfahren geltend, da ihr die in
den Verwaltungsgerichtsurteilen zugesprochenen, aufgrund des
Streitwerts eher bescheiden ausgefallenen Parteientschädigungen
2009 Submissionen 219

nicht vollständig gedeckt worden seien. Die Beklagte ist jedoch der
Meinung, die Klägerin sei nicht berechtigt, ihren über die bereits
rechtskräftig zugesprochene Parteientschädigung hinausgehenden
Aufwand für die durchschrittenen Beschwerdeverfahren geltend zu
machen. Die Frage der Parteientschädigung in den Beschwerdever-
fahren sei rechtskräftig erledigt und könne vorliegend nicht mehr
aufgegriffen werden.
4.2.
Die Lehre ist der Meinung, dass die Differenz zwischen den tat-
sächlichen Parteivertretungskosten und den zugesprochenen Partei-
entschädigungen in den Beschwerdeverfahren als Schadenersatz im
Sekundärrechtsschutz geltend gemacht werden kann (statt vieler:
Beyeler, a.a.O., Rz. 652 mit Hinweisen). § 38 Abs. 2 SubmD stellt
entgegen der Meinung der Beklagten nicht bloss einen Verweis auf
das Recht der Parteientschädigung dar. Es ist kein Grund ersichtlich,
warum im Schadenersatzverfahren geregelt werden muss, dass im
vorangehenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung ge-
schuldet ist. Warum sollte auf etwas verwiesen werden, das in einem
früheren Verfahren bereits entschieden wurde. Im Primärrechtsschutz
ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, Schadenersatz geltend zu
machen. Die Aufwendungen für die Rechtsvertretung werden auf-
grund des AnwT meistens nicht voll gedeckt. Die obsiegende Partei
muss diesfalls einen Teil der Rechtsvertretungskosten selbst
übernehmen. Für die Partei stellt dies eine Aufwendung im
Rechtsmittelverfahren dar. Diese Aufwendungen aus nicht gedeckten
Parteivertretungskosten können somit als (Rest-)Schaden im Rechts-
mittelverfahren geltend gemacht werden, geht es doch darum, das
negative Interesse der Klägerin auszugleichen. Der Anspruch ist
dabei auf den Teil der Parteikosten beschränkt, bei dem die Klägerin
im Beschwerdeverfahren obsiegte. Die Aufwendungen hinsichtlich
der Beschwerdeanträge, bei denen die Klägerin unterlag, waren
nutzlos und sind nicht zu ersetzen. Daraus ergibt sich, dass der Klä-
gerin aus dem Verfahren WBE.2005.212 ein Restschaden aus der
Parteientschädigung von Fr. 3'783.50 zusteht. Für das Verfahren
WBE.2006.24 ergibt sich ein Restanspruch von Fr. 379.30.
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5.
5.1.
Die Klägerin macht vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von
Fr. 824.90 geltend. Die Beklagte führt aus, die Klägerin könne - ab-
gesehen von einer ihr allenfalls zuzusprechenden Parteientschädi-
gung gemäss § 36 aVRPG - keine Aufwendungen im Zusammen-
hang mit dem vorliegenden Klageverfahren gestützt auf § 38 SubmD
geltend machen.
5.2.
Das Bundesgericht und die herrschende Lehrmeinung vertreten
die Ansicht, dass die von einem Geschädigten aufgewendeten vor-
prozessualen Anwaltskosten einen Bestandteil des Schadens bilden,
soweit sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzu-
sprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 394,
Erw. 3.a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2003 [4C.11/2003],
Erw. 5; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommen-
tar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 121 Rz. 16
mit Hinweisen).
Diese - als vorprozessuale Anwaltskosten geltend gemachte -
Schadensposition betrifft die Aufwendungen des Rechtsvertreters der
Klägerin im Zeitraum zwischen dem 15. November 2006 und dem
7. Dezember 2006. Sie betreffen Aufwendungen ausserhalb des
Schadenersatzprozesses. Gemäss § 6 AnwT sind die vorprozessualen
Kosten nicht gedeckt. Dieser Schaden ist somit als Schaden im Zu-
sammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren zu ersetzen (Beyeler,
a.a.O., Rz. 654 ff.). Auch das verwaltungsgerichtliche Klageverfah-
ren ist ein Rechtsmittelverfahren (Michael Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72
VRPG, Diss. Zürich 1998, § 45 N 38). Die Kausalität zwischen dem
entstandenen Schaden und der widerrechtlichen Verfügung ist zu
bejahen, womit die Beklagte den geltend gemachten Schaden von
Fr. 824.90 zu ersetzen hat.