2009 Verwaltungsrechtspflege 289

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55 Parteientschädigung
- Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Ver-
waltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007
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Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2009 in Sachen V.
gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt
(WBE.2009.56).

Aus den Erwägungen

(... [Abweisung der Beschwerde])
II.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31
Abs. 2 VRPG).
In Bezug auf die Parteikosten gilt Folgendes: Im Beschwerde-
verfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des
Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2
VRPG). Dem Stadtrat X. kommt nach § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Par-
teistellung zu. Im Entwurf zum neuen VRPG war ursprünglich in
§ 32 noch ein Abs. 4 vorgesehen, welcher - entsprechend der lang-
jährigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 36 aVRPG
(AGVE 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.) - vorsah, dass Gemeinwe-
sen keinen Anspruch auf Parteientschädigungen haben (vgl. Bot-
schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat
vom 14. Februar 2007 [07.27], Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf
zur 1. Beratung, S. 42, 44 f.). Diese Regelung wurde vom Grossen
Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine
vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungs-
antrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Re-
gierungsrats; siehe zum Ganzen Wortprotokoll 2. Beratung vom
4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien
sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber somit klar gegen eine
Übernahme der langjährigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr
wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es einen Anwalt bei-
zieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007,
Art. 1451, S. 3023 f. [insbesondere Voten Franz Hollinger, Adrian
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Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus
Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des
am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr
an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum
aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem
Stadtrat X. dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen.
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 20. April
2010 [1C_380/2009]).