[...]
20 Vorsorglicher Führerausweisentzug; Anordnung einer fachärztlichen
Begutachtung.
- Rechtmässigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung
angesichts des eingestandenen Cannabiskonsumverhaltens (seit län-
gerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig).
- Unverhältnismässigkeit der Anordnung eines vorsorglichen Führer-
ausweisentzuges, wenn nach der Aktenlage mit den vom Beschwer-
deführer eingestandenen Cannabiskonsumgewohnheiten allein und
ohne hinzukommende manifeste Verdachtsgründe zu wenig intensive
Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer andere Ver-
kehrsteilnehmer als Folge einer allfälligen Cannabisabhängigkeit in
erhöhtem Mass gefährden könnte, wenn er bis zum Vorliegen der
fachärztlichen Begutachtung weiterhin zum Verkehr zugelassen wür-
de.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. August 2010 in
Sachen K.A. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In-
neres (WBE.2010.160).
Aus den Erwägungen
1.
1.1. (...)
1.2.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug kann nur dann angeord-
net werden, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein
Fahrzeuglenker ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrteil-
nehmer darstellt, die erforderlichen Abklärungen zur Fahreignung
aber nicht der Dringlichkeit entsprechend vorgenommen werden
können. Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich
lediglich um eine Zwischenverfügung im Rahmen eines Sicherungs-
entzugsverfahrens. Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis
vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Bedenken an der
Fahreignung bestehen. Voraussetzung für einen vorsorglichen Füh-
rerausweisentzug ist gemäss der Rechtsprechung, dass der Fahrzeug-
führer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahr-
zeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während
der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115,
Erw. 2b). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rech-
nung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassen-
verkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungs-
potentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, er-
lauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes
Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und
ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorg-
lichen Ausweisentzug.
Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Um-
stände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar
der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Umgekehrt bedeutet
dies, dass, sobald der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass die
Voraussetzungen eines Sicherungsentzuges mit grosser Wahrschein-
lichkeit gestützt auf einen geänderten Sachverhalt nicht mehr gege-
ben sind, er beim Strassenverkehrsamt die Aufhebung des vorsorgli-
chen Führerausweisentzugs verlangen kann. Eine umfassende Aus-
einandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen
einen Sicherungsentzug sprechen, braucht erst im anschliessenden
Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492, Erw. 2b; 122 II 359,
Erw. 3a mit Hinweisen). Falls die erforderlichen Abklärungen also
nicht der Dringlichkeit entsprechend rasch und abschliessend getrof-
fen werden können, soll der Ausweis bis zum Sachentscheid vorläu-
fig entzogen werden können (BGE 122 II 359, Erw. 3a, 125 II 492,
Erw. 2b). Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom günsti-
gen Ausgang einer fachärztlichen Untersuchung abhängig gemacht.
Wird anlässlich der Abklärung die Fahreignung wegen eines Alko-
hol- oder Drogenproblems tatsächlich verneint, erfolgt ein "definiti-
ver" Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit,
der mit einer Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG).
Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsver-
fahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die
Regel (BGE 127 II 122, Erw. 5; 125 II 396, Erw. 3 = Pra 89/2000,
Nr. 88). Dies ergibt sich aus dem genannten Sinn und Zweck des Si-
cherungsentzugs.
1.3.
Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Entscheide beantragt, ist nachfolgend zu prüfen, ob zu Recht
eine fachärztliche Begutachtung angeordnet wurde (siehe hinten
Erw. 3) und ob die Akten zu Recht begründete Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lassen und dement-
sprechend genügend Anhaltspunkte für einen vorsorglichen Siche-
rungsentzug vorliegen (siehe hinten Erw. 4).
2.
2.1.
Das DVI ging in Anlehnung an die Strafakten von folgendem
Sachverhalt aus:
" 2.
a)
Am 13. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer als Lenker
eines Personenwagens zur polizeilichen Kontrolle angehal-
ten. Bei der Effektenkontrolle wurden 19 Minigrips Mari-
huana mit einem Gesamtgewicht von 57 Gramm aufgefun-
den und sichergestellt. Im Laufe von polizeilichen Befragun-
gen in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ge-
mäss den polizeilichen Feststellungen Anzeichen von Denk-
und Konzentrationsstörung aufgewiesen. Zudem hat er zu
Protokoll gegeben, dass er seit langer Zeit Cannabis (Mari-
huana) konsumiere und jeweils nicht mehr genau wisse, was
am vorangegangenen Tag passiert sei (...).
b)
Infolgedessen verzeigte die Kantonspolizei Aargau den Be-
schwerdeführer beim Bezirksamt X. wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 BetmG), falscher
Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechts-
pflege (Art. 304 StGB). Das entsprechende Strafverfahren ist
noch hängig.
3.
Gestützt auf diese Feststellungen, insbesondere den Äusse-
rungen des Beschwerdeführers im polizeilichen Ermittlungs-
verfahren, erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene
Verfügung."
2.2. (...)
2.3.
Gemäss Art. 30 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VZV kann der Führeraus-
weis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich
entzogen werden. Bei dieser Art des Entzuges handelt es sich um ei-
nen Sicherungsentzug in Form einer vorsorglichen Massnahme. Er
dient zur Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Ob der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgt ist, hängt
also davon ab, ob aufgrund der Aktenlage genügend konkrete An-
haltspunkte bestehen, welche das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
wahrscheinlich erscheinen lassen (AGVE 1997, S. 472; 1982,
S. 214 f.)
Da die vorsorglichen Sicherungsentzüge im Interesse der Ver-
kehrssicherheit unverzüglich zu erlassen sind, können sie grundsätz-
lich unabhängig von einer Verkehrsregelverletzung oder einer ande-
ren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angeordnet
werden und dauern so lange, als der Ausschlussgrund anhält. Ein Si-
cherungsentzugsverfahren erfolgt mithin allein aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit und ist unabhängig vom Verschulden des betroffenen
Fahrzeuglenkers. Dementsprechend ist es, anders als bei einem War-
nungsentzug, auch nicht angezeigt, den Abschluss eines allenfalls
parallel durchzuführenden Strafverfahrens abzuwarten. Davon abge-
sehen hat das Bundesgericht in BGE 122 II 359 ausdrücklich festge-
halten, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK - insbesonde-
re die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK - auf das
Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Sicherungsentzüge keine
Anwendung finden. Mithin darf ein Sicherungsentzugsverfahren ein-
geleitet und allenfalls ein vorsorglicher Führerausweisentzug ange-
ordnet werden, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.
Demzufolge braucht vorliegend der Ausgang des Strafverfahrens
nicht abgewartet zu werden.
2.4.
Aus den beigezogenen Akten geht hervor und ist vom Be-
schwerdeführer auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbe-
stritten geblieben, dass er regelmässig Cannabis konsumierte. So
konnten beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Kontrolle als Len-
ker des Personenwagens mit dem Kennzeichen (...) am 13. Juni
2009 19 Minigrip Marihuana mit einem Gesamtgewicht von
57 Gramm vorgefunden und sichergestellt werden. Bei der anschlies-
send durchgeführten Hausdurchsuchung wurden am Wohnort des
Beschwerdeführers weitere 39 Minigrip Marihuana mit einem Ge-
samtgewicht von 117 Gramm sichergestellt. Im Rahmen des gegen
ihn u.a. wegen des Verdachts auf Handel mit Marihuana angehobe-
nen Strafverfahrens anerkannte der Beschwerdeführer, regelmässig
Marihuana zu konsumieren, letztmals am 7. Juni 2009, als er an sei-
nem Wohnort in Y. einen "Joint" geraucht habe. Anlässlich seiner
Einvernahme am 16. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer hin-
sichtlich seines Konsums zu Protokoll, vor ca. zwei Jahren das erste
Mal Marihuana geraucht zu haben. Andere Drogen habe er hingegen
- auch in der Vergangenheit - nicht konsumiert. Wegen Konsums
von Marihuana sei er bereits zweimal angezeigt worden. Mit dem
Konsum von Marihuana aufgehört habe er deswegen jedoch nicht.
Pro Woche habe er durchschnittlich jeweils ungefähr drei Gramm
Marihuana konsumiert, somit total rund 250 Gramm seit Januar/Fe-
bruar 2008.
3.
3.1.
Wie bereits erörtert (siehe vorne Erw. 2.3), kann ein Si-
cherungsentzugsverfahren eingeleitet und allenfalls ein vorsorglicher
Führerausweisentzug angeordnet werden, ohne dass ein rechtskräf-
tiges Strafurteil vorliegt; dies muss ebenso für die Anordnung einer
fachärztlichen Begutachtung gelten. Die Wiedererteilung des Führer-
ausweises wird vom günstigen Ausgang einer fachärztlichen Unter-
suchung abhängig gemacht. Wird anlässlich der Abklärung die Fahr-
eignung tatsächlich verneint, erfolgt ein "definitiver" Führerausweis-
entzug (Sicherungsentzug) auf unbestimmte Zeit, der mit einer
Sperrfrist verbunden wird (Art. 16d Abs. 2 SVG). Der Führerausweis
kann nur zurückgegeben werden, wenn die Person die Behebung des
Mangels nachgewiesen hat, der die Fahreignung ausgeschlossen hat
(Art. 17 Abs. 3 SVG). Der Sicherungsentzug greift damit tief in den
Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Gemäss der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ist daher eine genaue Abklärung der per-
sönlichen Verhältnisse von Amtes wegen vorzunehmen. Das Aus-
mass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich
die Frage, ob eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen werden
soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 126 II 185,
Erw. 2a).
3.2.
Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kon-
trollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht
den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 127 II 122,
Erw. 4b; BGE 124 II 559, Erw. 4d und 4e). Ob diese gegeben ist,
kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,
namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskon-
sums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/
oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hin-
sichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt wer-
den (BGE 124 II 559, Erw. 4e und 5a). Ein die momentane Fahr-
fähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass
bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgut-
achten näher abklären zu lassen (BGE 128 II 335, Erw. 4b m.w.H.).
Die (blosse) Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der
Fahreignung (im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Siche-
rungsentzuges) setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der
fragliche Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person
der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines
Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewähr-
leistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 124 II 559, Erw. 3d, je m.w.H.).
Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es sich um einen "starken"
Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien auf
verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122,
Erw. 4b; 124 II 559, Erw. 4a-g, je m.w.H.).
3.3.
3.3.1.
Aus den beigezogenen Akten erhellt, dass der Beschwerdefüh-
rer seit Juni 2007 bzw. spätestens anfangs 2008 wöchentlich Mari-
huana konsumierte. In mengenmässiger Hinsicht gestand der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfahren ei-
nen Umfang von drei Gramm pro Woche zu. Obwohl der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben in der Vergangenheit von der Po-
lizei bereits zweimal wegen des Konsums von Marihuana verzeigt
worden war und damit um dessen Strafbarkeit wusste bzw. wissen
musste, und obwohl der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
seinen Verfehlungen vom 13. Juni 2009, welche Anlass zu dem nach
wie vor hängigen Strafverfahren gaben, neun Tage Untersuchungs-
haft erstanden hatte, hörte er dennoch nicht mit dem Konsum von
Marihuana auf und konsumierte er weiterhin Marihuana, wie er
einerseits im Strafverfahren ausdrücklich zugegeben hatte und sich
andererseits aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt, in wel-
cher der Beschwerdeführer anführte, mittlerweile - d.h. seit Ende
Dezember 2009 - kein Cannabis mehr zu konsumieren. Damit ge-
steht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren indes ein,
solche Rauschmittel bis Ende Dezember 2009 zu sich genommen zu
haben, und zwar auch nach dem am 4. Dezember 2009 durch das
Strassenverkehrsamt angeordneten (vorsorglichen) Sicherungsent-
zug. Davon abgesehen erscheint fraglich, inwiefern die Behauptung
des Beschwerdeführers, seit Ende Dezember 2009 kein Cannabis
mehr zu konsumieren, tatsächlich zutrifft. Einerseits ist bei der Wür-
digung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Cannabisabstinenz
auch zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an deren
Feststellung hat, steht doch einerseits eine - im vorliegenden Verfah-
ren nicht zu beurteilende - strafrechtliche Verurteilung und anderer-
seits ein damit einhergehender Führerausweisentzug im Raum, so
dass den Angaben des Beschwerdeführers, welcher um den Erhalt
seines Führerausweises bangt, nicht ohne weiteres Glauben ge-
schenkt werden kann. Andererseits blieb die behauptete Cannabisab-
stinenz vom Beschwerdeführer bis heute gänzlich unbelegt und steht
somit beweislos da, was insofern erstaunt, als sie sich in der Zwi-
schenzeit mit der Verurkundung entsprechender Blut- oder Urintests
problemlos hätte nachweisen lassen. Aus dem Umstand, dass das
DVI auf das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom
25. März 2010 in seinem Entscheid vom 21. April 2010 keinen Be-
zug genommen hat, vermag der i.S.v. § 23 VRPG mitwirkungs-
pflichtige Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, da er anwaltlich vertreten war und sein rechtskundiger Vertreter
um die Möglichkeit von Blut- oder Urintests wissen musste und sol-
che Tests ohne weiteres als Beweise hätten ins Recht gelegt werden
können. Demnach braucht im Rahmen des vorliegenden vorsorgli-
chen Sicherungsentzugsverfahrens nicht weiter auf den diesbezügli-
chen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.
3.3.2.
Es kommt hinzu, dass im Schlussbericht der Kantonspolizei
Aargau vom 14. November 2009 bemerkt wird, die durch den Be-
schwerdeführer in den protokollarischen Befragungen gemachten
Aussagen seien mit der notwendigen Vorsicht zu werten, da er auf-
grund seines längeren und fortwährenden Konsums von Marihuana
bereits Anzeichen von Denk- und Konzentrationsstörungen aufweise.
In der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2009 habe er selbst
zu Protokoll gegeben: "Ich konsumiere seit langer Zeit und weiss
morgen nicht mehr genau, was heute war".
Wenn auch zutreffend ist, dass dem Beschwerdeführer im Straf-
verfahren keine Aussage- oder Wahrheitspflicht obliegt, und nicht
ausgeschlossen werden kann, dass die entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers im Strafverfahren (auch) zu Verteidigungs-
zwecken erfolgt waren, so bedeutet dies entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers dennoch nicht gleichzeitig, dass die im Schluss-
bericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. November 2009 rappor-
tieren "Denk- und Konzentrationsstörungen" lediglich vorgetäuschte
"Wissenslücken" darstellen und allein auf "Falschaussagen" beruhen,
wie der Beschwerdeführer namhaft machen will. Mit Blick auf den
Umstand, dass die befragenden Polizeibeamten medizinische Laien
und damit nicht befähigt sind, rund um die rapportieren "Denk- und
Konzentrationsstörungen" eine stichhaltige medizinische Beurteilung
abzugeben und einzuschätzen, ob die "Wissenslücken" bloss vorge-
täuscht oder durch den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers in-
diziert sind, sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer im Strafverfahren - insbesondere während der Untersuchungshaft
- zu den ihm angelasteten Verfehlungen widersprüchliche Angaben
gemacht und frühere Aussagen zurückgezogen hatte, bestehen zwar
zu wenig erhärtete und hinreichende Anhaltspunkte für den von der
Vorinstanz geäusserten Verdacht, der Beschwerdeführer leide an
(kognitiven) Gedächtnisstörungen. Die Vorinstanz übersieht in die-
sem Zusammenhang, dass nicht unbesehen der beim Beschwerdefüh-
rer bestehenden Cannabisproblematik einzig gestützt auf die erwähn-
ten Angaben im Schlussbericht vom 14. November 2009 auf das Vor-
liegen eines Verdachts kognitiver Störungen geschlossen werden
darf. Indes ist deswegen nicht ersichtlich, weshalb der eingangs ge-
schilderte Eindruck der Polizeibeamten im Strafverfahren nicht als
Indiz für die Beurteilung einer Suchtproblematik im vorliegenden
Verfahren berücksichtigt werden darf, zumal kein Grund ersichtlich
ist, weshalb die rapportierenden Polizeibeamten den Beschwer-
deführer zu Unrecht hätten "Denk- und Konzentrationsstörungen"
bezichtigen bzw. falsche Angaben im Protokoll anbringen sollen.
Weder die Formulierungen im Schlussbericht vom 14. November
2009 noch die Ausführungen im Polizeirapport vom 16. Oktober
2009 lassen darauf schliessen, dass die rapportierenden Polizei-
beamten ein besonderes Interesse an der Verzeigung und Bestrafung
des Beschwerdeführers verfolgt hätten. Im Gegenteil, dem Be-
schwerdeführer wird im Schlussbericht vom 14. November 2009 ein
anständiges Verhalten während der Untersuchungshaft attestiert.
3.3.3.
Aus den beigezogenen Akten erhellt unzweideutig, dass der
heute 19 Jahre alte Beschwerdeführer als regelmässiger - und
nicht bloss gelegentlicher - Cannabiskonsument zu gelten hat, wel-
cher während mindestens zwei Jahren wöchentlich Marihuana in
nicht zu vernachlässigendem Umfang von drei Gramm - so viel hat
der Beschwerdeführer im Rahmen der Ermittlungen im Strafverfah-
ren zumindest zugestanden - konsumierte. Dass der Beschwerdefüh-
rer lediglich jeweils an den Wochenenden Cannabis konsumiert ha-
ben soll, wie er vor Verwaltungsgericht vorbringt, findet mangels
entsprechender Aussagen im Rahmen des Strafverfahrens in den
Akten keine Stütze, so dass die entsprechende Behauptung nicht als
erwiesen angesehen werden kann.
Es kommt hinzu, dass es gesicherter wissenschaftlicher Er-
kenntnis entspricht, dass der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit be-
einträchtigt. Der gelegentliche Cannabiskonsument, der nicht mit Al-
kohol oder anderen Drogen mischt, ist jedoch in der Regel in der
Lage, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen
und danach zu handeln. Demgegenüber ist bei andauerndem bzw. re-
gelmässigem und gleichzeitig hohem Konsum von einer mindestens
geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwi-
schen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu
trennen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], 1 BvR 2062/96 vom
20. Juni 2002, Absätze 33 ff.). Die Neigung, unter Substanzeinfluss
zu fahren, verstärkt sich mit zunehmendem Konsum. Deshalb kann
regel- oder gar gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum zumindest
berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründen, die gegebenen-
falls weitere Abklärungen im Rahmen einer Eignungsprüfung (oder
von Auflagen) rechtfertigen. Ausschliesslich vereinzelter Cannabis-
konsum - wie er im Falle des Beschwerdeführers hier klar zu vernei-
nen ist - ohne zusätzliche fahreignungsbeeinträchtigende Umstände
wird dies demgegenüber regelmässig nicht zulassen. Allerdings ist
der gelegentliche Konsument von Cannabisprodukten nicht ohne
weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmässigen Konsumenten
zu unterscheiden, zumal entsprechende Erklärungen des Betroffenen
nicht stets als wahr unterstellt werden können (Entscheid des
Bundesgerichts vom 13. April 2006 [6A.11/2006], Erw. 3.3).
Wenn die Vorinstanz bei den gegebenen Umständen die Anord-
nung einer eingehenden fachärztliche Begutachtung des Beschwerde-
führers bestätigte, so kann ihr keine Rechtsverletzung vorgeworfen
werden. Die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
längerer Zeit in beträchtlichem Ausmass und gewohnheitsmässig
Cannabis konsumierte und darauf selbst nach Eröffnung eines Straf-
verfahrens und des vorliegenden Sicherungsentzugsverfahrens nicht
verzichten konnte, und er anlässlich seiner Befragungen während der
Untersuchungshaft in seinem (Aussage-)Verhalten nach Einschät-
zung der rapportierenden Polizeibeamten Auffälligkeiten offenbarte,
welche auf "Denk- und Konzentrationsstörungen" hinweisen könn-
ten, bilden hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabis-
konsum die Tendenz haben könnte, gesetzliche Vorschriften zu miss-
achten, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Bei einem
solchen Konsumverhalten ist zudem nicht auszuschliessen, dass der
Betroffene ausser Stande ist, eine drogenkonsumbedingte zeitweilige
Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer
solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr
abzusehen. Jedenfalls darf diese Beurteilung aufgrund der entgegen-
stehenden, hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für den vom Be-
schwerdeführer eingestandenen Verdacht, dass er mindestens regel-
mässig Cannabis konsumiert, nicht leichthin als unbegründet abgetan
werden. Angesichts seines eingestandenen Cannabiskonsums er-
weckt der Beschwerdeführer vielmehr eine gewisse Befürchtung,
dass er mehr als jede beliebige andere Person Gefahr laufen könnte,
sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Lenken
des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, zumal auch eine blosse
Suchtgefährdung für einen Sicherungsentzug genügen kann, und es
lässt sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer Drogenkonsum
und Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöchte, ange-
sichts der besonderen Schwierigkeiten des Nachweises sowohl des
die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Konsums als auch der Ab-
hängigkeit von Cannabis (vgl. BGE 124 II 559, Erw. 3c und d) nicht
ausschliessen. Im Übrigen kann erst aufgrund der hier streitigen
fachärztlichen Untersuchung geprüft werden, wie häufig und intensiv
der Cannabiskonsum tatsächlich ist, ob der Beschwerdeführer zu-
sätzlich andere Drogen bzw. Alkohol oder Medikamente konsumiert
und wie sein psychischer und gesundheitlicher Gesamtzustand sich
insgesamt auf die Frage der Fahreignung auswirkt.
3.3.4.
Vorliegend wird nicht ausser Acht gelassen, dass nicht jeder
Cannabiskonsum zwingend die Fahrfähigkeit beeinträchtigt und Can-
nabiskonsumenten - ebenso wie solche von Alkohol - in der Lage
sein können, die Gefährlichkeit der Droge im Strassenverkehr zu er-
kennen und nach einem die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Kon-
sum auf das Autofahren zu verzichten. Nach der dargelegten Praxis
darf auch nicht gefolgert werden, präventive verkehrsmedizinische
Abklärungen seien erst zulässig, wenn mehrere Anzeichen für eine
pathologische Sucht bzw. schwere Gesundheitsstörungen vorliegen
oder wenn es bereits zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Zwar
darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine man-
gelnde Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedi-
zinische Abklärung angeordnet werden. Diesbezüglich ist auch eine
möglichst rechtsgleiche Praxis im Vergleich zum Alkoholmissbrauch
am Steuer anzustreben (vgl. BGE 126 II 185, Erw. 2; 124 II 559,
Erw. 3c-d). Mögliche Anzeichen dafür, dass eine verkehrsmedi-
zinische Abklärung der Fahreignung von regelmässigen Cannabis-
konsumenten geboten sei, beschränken sich allerdings nicht zum
Vornherein auf Resultate von Messungen des Cannabis-Wirkstoffge-
halts (THC-Gehalt) im Blut des Lenkers. Vielmehr können sich ent-
sprechende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - auch aus
dem eingestandenen Konsumverhalten des Lenkers ergeben. Bei An-
zeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung
der Verkehrssicherheit führt, darf eine Prüfung der Fahreignung an-
geordnet werden (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 4b; 124 II 559,
Erw. 3d). Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Begutachtung nichts zu befürchten hat, sollten seine
Angaben tatsächlich zutreffen, denn das Gutachten würde diesfalls
seine Fahreignung bestätigen. Auf der anderen Seite könnte durch
eine allfällige negative Begutachtung die Verkehrssicherheit für die
anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet werden, indem der Be-
schwerdeführer nach entsprechender Begutachtung mittels definiti-
vem Sicherungsentzug vom Verkehr ferngehalten werden könnte.
Eine Abwägung dieser Interessen ergibt zweifellos die Notwendig-
keit, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende fachärztliche
Begutachtung durchgeführt wird.
3.3.5.
Die Anordnung einer eingehenden fachärztlichen Begutachtung
des Beschwerdeführers zur umfassenden Prüfung von dessen Fahr-
eignung durch das Strassenverkehrsamt war unter diesen Umständen
zu Recht erfolgt und ist auch heute noch angemessen. Es liegt darin
weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine Ermessens-
überschreitung oder ein Ermessensmissbrauch.
4.
4.1.
Es stellt sich die Frage, inwieweit der vom Strassenverkehrsamt
angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte vorsorgliche Entzug
des Führerausweises (noch) gerechtfertigt ist.
4.2.
Wie bereits geschildert, ist nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts der vorsorgliche Entzug des Führerausweises gerechtfer-
tigt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Fahrer eine besondere
Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt und dass seine Fä-
higkeit, ein Fahrzeug zu lenken, ernsthaft bezweifelt werden muss.
Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ärztliche Untersuchungen
oder auch das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete
Hinweise für eine Sucht ergeben (BGE 122 II 359, Erw. 3a;
125 II 396, Erw. 3). Wenn dabei gemäss Gesetz bis zur Abklärung
von Ausschlussgründen der Führerausweis entzogen werden kann, so
ist die Entzugsbehörde auf ihr Ermessen verwiesen und hat sie
ungeachtet, dass der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel
bildet (BGE 125 II 396, Erw. 3), summarisch eine Abwägung der
massgeblichen Interessen vorzunehmen und mindestens die Dring-
lichkeit des Entzugs zu begründen (vgl. BGE 127 II 122, Erw. 5).
Wie alle hoheitlichen Massnahmen muss auch ein (vorsorglicher)
Führerausweisentzug dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge-
recht werden.
4.3.
4.3.1.
Weder das Strassenverkehrsamt noch die Vorinstanz haben in
ihren Entscheiden die Dringlichkeit des angeordneten vorsorglichen
Entzugs des Führerausweises hinreichend schlüssig begründet. Dass
nicht unbesehen der beim Beschwerdeführer bestehenden Cannabis-
problematik einzig gestützt auf die Angaben im Schlussbericht vom
14. November 2009 betreffend "Denk- und Konzentrationsstörun-
gen" auf das Vorliegen eines Verdachts kognitiver Störungen ge-
schlossen werden darf, wurde bereits erörtert (siehe vorne
Erw. 3.3.2). Umstände, welche auch bei der gebotenen summari-
schen Prüfung der für den sofortigen Entzug vorausgesetzten Ge-
fährlichkeit des Beschwerdeführers für den Strassenverkehr mitzu-
berücksichtigen sind, haben die Vorinstanzen nicht bzw. nicht aus-
reichend gewürdigt. So ist zwar ausweislich der Akten nicht bekannt,
ob der Beschwerdeführer schon einmal ein Motorfahrzeug unter
Drogeneinfluss gelenkt hat. Fest steht indes, dass ihm bislang kein
Vorfall von Fahren unter Drogeneinfluss angelastet wurde und der
Beschwerdeführer bisher nicht als Konsument illegaler Rauschmittel,
welcher danach in fahrunfähigem Zustand als Lenker eines Motor-
fahrzeugs am Strassenverkehr teilgenommen hatte, aktenkundig ge-
worden ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer unbestrit-
tenermassen über einen ungetrübten automobilistischen Leumund
und es mussten gegenüber ihm bisher - auch aus anderen Gründen -
noch keine Führerausweisentzüge oder andere Administrativmass-
nahmen verhängt werden. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers
anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 muss
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in den beigezogenen Ak-
ten als unauffällig gewertet werden. Ebenso wenig ergeben sich aus
den Akten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich an-
lässlich der polizeilichen Kontrolle am 13. Juni 2009 eine merkbare
Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers feststel-
len liess, andernfalls von der Polizei wohl entsprechende Abklärun-
gen, insbesondere ein Drogenschnelltest und eine ärztliche Unter-
suchung, angeordnet worden wären, bzw. die Polizei diesfalls umge-
hend entsprechende Mitteilung an das Strassenverkehrsamt gemacht
hätte. Ferner ist auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ne-
ben Cannabis Alkohol konsumiert (was bereits bei geringeren Men-
gen zu relevanten Ausfallerscheinungen führen kann; vgl.
BGE 124 II 559, Erw. 4b m.w.H.), und es bestehen auch keine Hin-
weise auf den Konsum sog. harter Drogen. Nach heutiger Aktenlage
liegen jedoch mit den vom Beschwerdeführer eingestandenen
Cannabiskonsumgewohnheiten allein und ohne hinzukommende
manifeste Verdachtsgründe für die Annahme, der Beschwerdeführer
sei gefährdet, in berauschtem Zustand als Lenker am motorisierten
Strassenverkehr teilzunehmen, zu wenig intensive Anhaltspunkte vor,
dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer als Folge
einer allfälligen Cannabisabhängigkeit in erhöhtem Mass gefährden
könnte, wenn er bis zum Vorliegen der fachärztlichen Begutachtung
weiterhin zum Verkehr zugelassen würde. Die bestehenden Anhalts-
punkte sind im jetzigen Zeitpunkt zu wenig erhärtet, als dass erheb-
liche Zweifel an dessen Fahreignung aufkommen müssten, weil sich
ein erhärteter Verdacht aufdrängte, dass der Beschwerdeführer Mühe
bekundete, Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen zu kön-
nen.
4.3.2.
Einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer besonderen Gefähr-
dung des Strassenverkehrs steht der Entzug des Führerausweises ge-
genüber, welcher, auch wenn er bloss provisorisch erfolgt, einen er-
heblichen Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen dar-
stellt, dessen unmittelbare Folgen weit einschneidender sind als die
angeordnete Abklärung von Ausschlussgründen. Da zudem diese
Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit beansprucht, erweist sich
der vorsorgliche Entzug des Führerausweises unter den hier gegebe-
nen Umständen gestützt auf die vorliegende Aktenlage als unverhält-
nismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das nicht
auszuschliessende Restrisiko eines Fahrens unter Drogeneinfluss
durch den bisherigen faktischen vorsorglichen Führerausweisentzug
vermindert haben dürfte. Der angefochtene vorsorgliche Sicherungs-
entzug ist deshalb zusammenfassend aufzuheben, wobei offen blei-
ben kann, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug unter den dama-
ligen Umständen zu Recht angeordnet worden war. Diesbezüglich
hat sich der Beschwerdeführer die für ihn nachteilige Ausgangslage
durch seine nach eigener Darstellung Verteidigungszwecken dienen-
den (Falsch-) Aussagen im Strafverfahren selber zuzuschreiben.