2010 Verwaltungsgericht 142

[...]

27 Zonenkonformität von Kindertagesstätten in einer Wohnzone.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Januar 2010 in Sachen
X. und Y. gegen Kantonsspital Aarau AG (WBE.2008.252).

Aus den Erwägungen

1.
Die Beschwerdegegnerin betreibt auf den Liegenschaften
Westallee 9 (Parzelle Nr. 1205) und Westallee 13 (Parzelle Nr. 1206)
zwei Kindertagesstätten. Beide Gebäude wurden zuvor als Personal-
häuser genutzt. Die jetzt eingerichteten Kindertagesstätten sind von
6.30 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. Abends, an Samstagen sowie an
Sonn- und Feiertagen sind sie geschlossen. Die Kinder werden zwi-
schen 6.30 Uhr und 9.00 Uhr gebracht und zwischen 16.00 Uhr und
19.00 Uhr abgeholt. Die Kinder in der Liegenschaft Westallee 9 sind
im Kindergarten- und Primarschulalter. An der Westallee 13 werden
Kinder von drei Monaten bis und mit viertem Lebensjahr betreut.
Die Westallee 9 hat zehn Plätze, an der Westallee 13 können 14 Kin-
der betreut werden. Beide Kindertagesstätten verfügen über einen
Garten, wobei ein Zaun die beiden angrenzenden Gärten trennt. Im
Garten der Westallee 9 befanden sich zum Zeitpunkt des verwal-
tungsgerichtlichen Augenscheins vom 24. August 2009 zwei Fuss-
balltore, ein Sandplatz sowie ein Partyzelt mit drei Bänken, welches
gemäss der Leiterin der Kindertagesstätten im Herbst entfernt wer-
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den sollte. Ferner befanden sich eine "Experimentierküche", ein von
den Kindern angelegter Kräutergarten sowie verschiedene Autoreifen
auf der Nordseite des Gebäudes. Der Garten der Westallee 13 war
ausgerüstet mit einer Rutschbahn, einem Trampolin, einem Sandplatz
sowie einer Schaukel. Die Beschwerdegegnerin verfügt über eine
dritte Kindertagsstätte an der Westallee 19 (östlich der Westallee 13).
Die Gärten der drei Kindertagesstätten sind durch einen Zaun
getrennt. Die Kinder können jedoch (mit Erlaubnis der Betreu-
ungsperson) von einer zur anderen Liegenschaft zirkulieren. Die
Parzelle Nr. (...) der Beschwerdeführer grenzt unmittelbar nördlich
an die Parzelle Nr. 1205 (Westallee 9).
2.
Die umgenutzten Liegenschaften befinden sich gemäss Zonen-
plan der Stadt Aarau vom 11. Mai 1981 / 11. September 1984 (Stand
September 2007) in der Wohnzone W3bis, welche der Empfindlich-
keitsstufe II zugeordnet ist. Gemäss § 6 Abs. 1 der Bau- und Nut-
zungsordnung (BNO) der Stadt Aarau vom 24. März 2003 / 25. Juni
2006 sind Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt. Der
Anteil der Wohnnutzung an der realisierten Bruttogeschossfläche hat
in den Zonen E, W2, W3 und W3bis mindestens 60 % zu betragen
(§ 6 Abs. 3 BNO).
3.
3.1.-3.3. (...)
3.4.
Zu prüfen ist, ob der Gemeinderat § 6 BNO richtig angewandt
hat. Geht es, wie hier, um die Anwendung einer kommunalen Be-
stimmung, muss berücksichtigt werden, dass die Gemeinden bei der
Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§ 13 Abs. 1,
§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauG) aufgrund von § 106 KV verfassungs-
rechtlich geschützte Autonomie geniessen; hierin eingeschlossen ist
die Anwendung des autonomen Gemeinderechts. Daraus folgt, dass
sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einschlägiger ge-
meinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat, zumindest soweit es
bei den zu entscheidenden Fragen um rein lokale Anliegen geht und
weder überörtliche Interessen noch überwiegende Rechtsschutz-
anliegen berührt werden. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen
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bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre
Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschie-
dene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen. Die
kantonalen Rechtsmittelinstanzen sind hier gehalten, das Ergebnis
der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht
ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemein-
derätlichen zu setzen. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat je-
doch auch in diesen Fällen dort ihre Grenzen, wo sich eine Aus-
legung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes
nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2001, S. 299 f. mit Hinweis).
3.5.
3.5.1.
Wohnzonen sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt (§ 15
Abs. 2 BauG i.V.m. § 6 Abs. 1 BNO). Ein bundesweit einheitlicher
Begriff der Wohnnutzung existiert nicht. Die Wohnnutzung kann in
erster Linie als eine Reihe verschiedener Zwecke und Tätigkeiten be-
schrieben werden, zu denen etwa Erholung, Schlafen, Essen und
Hausarbeit gezählt werden. Darüber hinaus werden der Wohnnut-
zung auch Einrichtungen für die Freizeitbeschäftigung und andere
Nutzungen zugerechnet, sofern diese einen hinreichenden Bezug
zum Wohnen aufweisen (AGVE 2001, S. 301 mit Hinweis; Bernhard
Waldmann / Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG], Bern 2006, Art. 22
N 25).
3.5.2.
Zu prüfen ist zunächst, ob der Betrieb der Kindertagesstätten
unter den Begriff der Wohnnutzung fällt. Entscheidend ist, was die
Kindertagesstätten bezwecken und welche Tätigkeiten sie umfassen.
Die Kinder der Kindertagesstätte verbringen entweder den gan-
zen oder den halben Tag in den Kindertagesstätten. Sie essen, schla-
fen, spielen und teilweise besuchen sie den Kindergarten oder die
Schule. Insofern kann die Nutzung der Kindertagesstätten in Über-
einstimmung mit den Vorinstanzen durchaus als Wohnnutzung ange-
sehen werden, zumal die Kinder - wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt - die gleichen Aktivitäten ausüben wie im Elternhaus. Die Be-
schwerdeführer erklären denn auch nicht, dass die Tätigkeiten der
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Kinder nicht dem Zweck der Wohnzone entsprechen ("Die Vorin-
stanz erachtet Kinderhorte und Kinderspielplätze in der Wohnzone
als zonenkonform. Im Grundsatz ist dies richtig."). Die Beschwerde-
führer stören sich vielmehr daran, dass nicht Quartierkinder betreut
werden, sondern die Kinder von Angestellten der Beschwerde-
gegnerin. Woher die betreuten Kinder kommen, spielt jedoch bei der
Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Wohnnutzung oder eine
gewerbliche Nutzung handelt, keine entscheidende Rolle. Massge-
bend ist, dass die Kinder denjenigen Tätigkeiten nachgehen, die dem
Charakter der Wohnnutzung vollumfänglich entsprechen. Spiel und
Bewegung sind feste Elemente im Tagesrhythmus eines Kindes,
weshalb Geräusche spielender Kinder mit der Wohnnutzung un-
trennbar verbunden sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rer, fehlt es einer Kindertagestätte auch nicht am Element der Dauer.
Zwar sind nicht jeden Tag die gleichen Kinder anwesend. Es handelt
sich aber auch nicht um eine stundenweise Betreuung von immer
wechselnden Kindern. Aufgrund der vorgeschriebenen Mindestbe-
treuungsverhältnisse ist jedes Kind durchschnittlich zwei Tage bzw.
vier Halbtage pro Woche anwesend und dies während eines längeren
Zeitraums. Es ist folglich durchaus gerechtfertigt, von einer auf eine
gewisse Dauer ausgerichteten Wohnnutzung zu sprechen, auch wenn
sich diese auf den Tag beschränkt. Dementsprechend werden Kinder-
tagesstätten in der Wohnzone nach der Praxis der Stadt Aarau gene-
rell bewilligt ([...]: in der Wohnzone befinden sich [teilweise] das
[...] mit 60 Plätzen, die [...] mit 34 Plätzen, die [...] mit 24 Plätzen
sowie die [...] mit 12 Plätzen). Hinzu kommt, dass dem Betrieb der
Kindertagesstätten im konkreten Fall die Absicht zur Gewinnerzie-
lung fehlt. Die Kinderkrippen werden betrieben, um die Kinder der
Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin während der Arbeitszeit zu be-
treuen. Es steht somit ein soziales Motiv und nicht ein Erwerbszweck
im Vordergrund. Es liegt deshalb kein Gewerbebetrieb, sondern eine
soziale Einrichtung vor, deren Betrieb einer Wohnnutzung entspricht.
3.5.3.
Zusammenfassend erscheint es vor dem Hintergrund der kom-
munalen Autonomie haltbar, wenn der Stadtrat von einer Wohnnut-
zung ausgeht. Qualifiziert man den Betrieb der Kindertagesstätten als
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Wohnnutzung, bedarf es keines funktionalen Zusammenhangs zwi-
schen dem Betrieb der Kindertagesstätte und der übrigen Wohnnut-
zung. Ein funktionale Betrachtungsweise ist von vornherein nur bei
Gewerbebetrieben erforderlich (Waldmann / Hänni, a.a.O., Art. 22
N 26).
4.
Die Beschwerdeführer erachten das Bauvorhaben auch unter
lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als nicht bewilligungsfähig.
4.1.
4.1.1.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über
den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schäd-
lichen und lästigen Einwirkungen; er sorgt dafür, dass solche Einwir-
kungen vermieden werden (Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BV). Diesem Auf-
trag ist mit dem Erlass des USG und der einschlägigen Ausführungs-
verordnungen entsprochen worden.
Einwirkungen im Sinne von Art. 74 Abs. 1 BV sind insbeson-
dere Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen sowie
Verunreinigungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb von
Anlagen oder den Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden
(Art. 7 Abs. 1 USG). Gemäss der Rechtsprechung geht es dabei nicht
nur um den Lärm technischen Ursprungs; der unmittelbar mit dem
Betrieb einer Anlage verbundene Verhaltenslärm von Menschen und
Tieren wird ebenfalls erfasst (BGE 123 II 79 = Pra 86/1997, S. 561
mit Hinweisen). Auf solchen Lärm sind das USG und die LSV eben-
falls anwendbar (Christoph Zäch / Robert Wolf, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 15 N 40 [nachfol-
gend Bearbeiter, Kommentar USG]; BGE 123 II 79 = Pra 86/1997,
S. 561 mit Hinweis; AGVE 1999, S. 272 mit Hinweis auf den Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 1991, in: URP 6/1992,
S. 155 ff. betreffend einen Kinderspielplatz).
4.1.2.
Das USG will, entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 74
Abs. 1 BV), den Menschen und seine natürliche Umwelt gegen
schädliche und lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG;
siehe dazu Schrade / Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 3, 16,
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16a). Das USG will dabei kein Verhinderungs-, sondern ein Mass-
nahmengesetz sein, das seinem Konzept nach die Quellen der Um-
weltbelastung nicht als solche in Frage stellt; die Nachfrage soll nicht
untersagt, sondern befriedigt werden, wobei aber gleichzeitig die den
Umweltschutzanforderungen entsprechenden Vorkehren getroffen
werden sollen (Pra 80/1991, S. 179; BGE 124 II 233). In diesem Sin-
ne sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, un-
abhängig von der bestehenden Umweltbelastung frühzeitig so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt-
schaftlich tragbar ist (sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und
Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 LSV; siehe
BGE 126 II 305 ff. und 118 Ib 238 sowie AGVE 1999, S. 272 f., je
mit Hinweisen). Allerdings gibt es Geräusche, die nicht mit emis-
sionsbeschränkenden Massnahmen reduziert werden können, ohne
dass damit der eigentliche Zweck der Tätigkeit in Frage gestellt wür-
de. Dazu sind auch kindliche Lautäusserungen beim Spiel im Freien
zu zählen. Solche Geräusche können nicht völlig verboten, sondern
im Wesentlichen nur einschränkenden Betriebszeiten unterstellt wer-
den, wobei eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis
der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden
Tätigkeit vorzunehmen ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zü-
rich vom 8. April 2004 [VB.2004.00035], Erw. 4.1; BGE 126 II 369).
4.1.3.
Auf einer zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an:
Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder
zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11
Abs. 3 USG). Als Massstab für die Beurteilung der schädlichen oder
lästigen Einwirkungen dienen Immissionsgrenzwerte (Art. 13 - 15
USG). Der Bundesrat hat solche Immissionsgrenzwerte für den
Strassenverkehrslärm, den Eisenbahnlärm, den Lärm der Regional-
flughäfen und Flugfelder, den Industrie- und Gewerbelärm, den
Lärm von Schiessanlagen sowie den Lärm von Militärflugplätzen
festgelegt (Anhänge 3-8 zur LSV); für den Lärm öffentlicher Ein-
richtungen wie Schul- und Sportanlagen tat er dies nicht.
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4.2.
Die streitbetroffenen Kindertagesstätten bzw. die dazugehörigen
Kinderspielplätze stellen unbestrittenermassen ortsfeste Anlagen im
Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, durch deren Betrieb Lärmimmis-
sionen verursacht werden.
4.3.
Die Lärmimmissionen ortsfester Anlagen sind grundsätzlich
anhand der vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte zu be-
urteilen. Für die Lärmbelastung durch Begegnungs- und Kinder-
spielplätze hat er keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen Belastungs-
grenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen
im Einzelfall anhand der Kriterien, die den gesetzlichen Belastungs-
grenzwerten (Planungs-, Immissions- und Alarmwerte) zu Grunde
liegen (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). In der hier interessierenden
Zone mit Empfindlichkeitsstufe II entspricht den Planungswerten ein
Immissionsniveau, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchstens
geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 126 II 368 ff. mit
Hinweisen; 123 II 335; BGE vom 4. März 2002 [1A.73/2001], in:
URP 16/2002, S. 105). Das Ausmass der Störung hängt ab vom Cha-
rakter des Lärms, dem Zeitpunkt und der Häufigkeit seines Auf-
tretens sowie von der Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung
der Zone, in der die Immissionen auftreten. Aufgrund richterlicher
Erfahrung ist zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt.
Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen
abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berück-
sichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13
Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123
II 335; BGE vom 4. März 2002 [1A.73/2001], in: URP 16/2002,
S. 105). Allein der Umstand, dass sich einige wenige Nachbarn durch
den Lärm belästigt fühlen, belegt also noch keine unzulässige
Lärmbelastung (BGE 123 II 86).
4.3.1.
Die Beschwerdeführer beantragen die "Beiziehung" einer Lärm-
prognose. Der Antrag wird einzig mit allgemeinen rechtlichen Aus-
führungen und Hinweise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
begründet.
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Die kantonale Behörde ist verpflichtet, die Lärmimmissionen
ortsfester Anlagen anhand einer Lärmprognose zu ermitteln, wenn
sie Grund zur Annahme hat, dass die Belastungsgrenzwerte über-
schritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist (Art. 25
Abs. 1 USG, Art. 36 Abs. 1 LSV). Die Ermittlungspflicht gilt grund-
sätzlich auch bei Anlagen, deren Lärmimmissionen direkt aufgrund
von Art. 15 USG zu beurteilen sind.
Im konkreten Fall liesse sich zwar der Schallpegel des hier zur
Diskussion stehenden Verhaltenslärms spielender Kinder ermitteln,
es besteht jedoch kein rechtlich verbindlich vorgegebenes und wis-
senschaftlich anerkanntes Mess- und Beurteilungsverfahren für diese
Lärmart. Es fehlt überdies an Grenzwerten, die auf ein solches Ver-
fahren abgestimmt sein müssten und nach denen das Messresultat
beurteilt werden könnte. Ein Lärmgutachten wäre daher von be-
schränktem Nutzen. Die Behörde darf die Immissionen in solchen
Fällen auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen und ohne Gutachten
beurteilen. Sie soll sich dieser Verantwortung nicht entziehen, indem
sie den wertenden Entscheid darüber, ob die Immissionen als erheb-
lich störend einzustufen sind oder nicht, einem Akustikbüro über-
trägt. Sie hat die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles selber
abzuwägen, wobei sie dem Charakter des Lärms, dem Zeitpunkt und
der Häufigkeit seines Auftretens sowie der Lärmempfindlichkeit
bzw. Lärmvorbelastung der Zone Rechnung tragen muss. Diese Be-
urteilung kann in Fällen der vorliegenden Art ohne Unterstützung
von Akustikern erfolgen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass
der Stadtrat auf ein Lärmgutachten verzichtet hat.
4.3.2.
Den Charakter des Lärms beschrieb die Beschwerdeführerin
anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung
als Jauchzen, Johlen und Schreien der Kinder. Gemäss den benach-
barten Zeuginnen umfasst der Lärm Schreien, Heulen, Kreischen,
Weinen, Brüllen, Rufen und Quietschen. Die Beschwerdeführer - wie
auch die Zeuginnen - beklagen sich somit generell über den Lärm,
den die Kinder beim Spielen im Garten erzeugen. Derartiger Lärm
passt jedoch vom Charakter her in eine Wohnzone. Kinder sollen in
Wohnzonen die Möglichkeit haben, sich im Freien zu bewegen und
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zu spielen. Sie gehören mit allen ihren lauten und leisen Äusserun-
gen zum Wohnen und sind in einer Wohnzone zu akzeptieren, auch
wenn sie auf einem Platz zum Spielen zusammenkommen und des-
halb mit einem erhöhten Lärmpegel zu rechnen ist (Entscheid der
Baurekurskommission Zürich vom 30. März 2004, in: URP 2004,
S. 347). Lärm, der von seinem Charakter her dieser üblichen Ge-
räuschkulisse entspricht, wird von der Mehrheit der Bevölkerung
auch in einer ruhigen Wohnzone als ortsüblich und deshalb nicht als
störend empfunden (Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von
Alltags- und Freizeitlärm, in: URP 1/2009, S. 82; siehe auch
BGE vom 7. März 2005 [1A.241/2004], Erw. 2.5.4. mit Hinweisen;
VGE III/46 vom 28. August 2007, S. 11 f.). Derartiger Lärm hat
somit grundsätzlich als sozialadäquat zu gelten und muss in einer
Wohnzone hingenommen werden.
Störend und rechtlich relevant wird derartiger Lärm erst, wenn
er eine besondere Lautstärke annimmt. Das ist hier nicht der Fall.
Die zwei strittigen Kindertagesstätten an der Westallee 9 und 13
bieten insgesamt 24 Plätze an. Berücksichtigt man noch die angren-
zende Tagesstätte in der Zone Oe (Westallee 19), sind es 46 Plätze.
Die Konzentration aller Kinder auf einer Parzelle ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer unwahrscheinlich, zumal alle drei
Kindertagesstätten über einen grossen Garten verfügen, welche je-
weils unterschiedliche Spielgeräte aufweisen. Geht man mit den Be-
schwerdeführern von acht bis (an schönen Sommertagen und bei
Schnee) 20 im Freien spielenden Kindern aus, lässt sich die Situation
noch mit einem kleineren Spielplatz vergleichen, welcher in einer
Wohnzone üblich und objektiv nicht störend ist.
4.3.3.
Zum Zeitpunkt und der Häufigkeit des Lärms: Der gleiche
Lärm stört nachts mehr als am Tag, und er stört auch stärker während
der Erholungszeiten am Wochenende oder abends als während der
Arbeitszeiten (Walker, a.a.O., S. 82).
Die Kinder werden montags bis freitags zwischen 6.30 Uhr und
9.00 Uhr in die Kindertagesstätte gebracht und zwischen 16.00 Uhr
und 19.00 Uhr abgeholt. Die Kinder der Westallee 9 besuchen die
Schule oder den Kindergarten und halten sich höchstens an schul-
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freien Nachmittagen oder ab ca. 16.00 Uhr im Freien auf. Die Kinder
der Westallee 13 sind je nach Programm und Witterung jeweils mor-
gens und nachmittags nach dem Mittagsschlaf im Garten. Gemäss
Aussage einer Zeugin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Au-
genscheinsverhandlung ist der Lärm zwischen 17.00 Uhr und
18.00 Uhr am schlimmsten. Laut Beschwerdeführerin tritt der Lärm
von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf, wobei von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
die Mittagsruhe eingehalten werde. Der Lärm tritt somit ausserhalb
der Zeiten auf, die durch das Polizeireglement der Stadt Aarau vom
14. April 1980 speziell geschützt sind (vgl. § 12 des erwähnten Reg-
lements). Hinzu kommt, dass die Entstehung des Lärms sowie dessen
Wahrnehmung von der Witterung und von der Jahreszeit abhängig
ist.
Somit zeigt sich, dass der Lärm nicht in Zeiten auftritt, welche
normalerweise zur Entspannung und Erholung genutzt werden. Die
Ruhezeiten am Mittag und am Abend werden vielmehr eingehalten.
Die Lärmimmissionen konzentrieren sich auf eine Zeitspanne, in der
auch lärmintensivere Tätigkeiten des Arbeitslebens vorgenommen
werden. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung besonderes Ge-
wicht beizumessen. Das Spiel der Kinder im Freien werktags wäh-
rend einer begrenzten Anzahl Stunden (insbesondere nachmittags)
erweist sich als eine zum Wohnen gehörende Aktivität, welche nicht
als störend bezeichnet werden kann.
4.3.4.
Zu prüfen ist ferner die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvor-
belastung der Zone, in welcher der Lärm auftritt. Im konkreten Fall
befinden sich die überbauten Liegenschaften der Beschwerdeführer
in der Zone E, für welche die Empfindlichkeitsstufe II gilt (§ 5 Abs.
2 BNO, Zonenplan der Stadt Aarau; Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV). Die
Zone E ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern bestimmt
(§ 6 Abs. 2 BNO). Es sind nur stilles Gewerbe und Quartierläden
zulässig (Anhang zur BNO). In solchen Zonen, die überwiegend dem
Wohnen dienen, ist auf die Wohnqualität Rücksicht zu nehmen. Aber
auch in Zonen, die dem Wohnen dienen, kommt es jedoch zu
Lärmimmissionen, beispielsweise wie hier durch spielende Kinder,
die hinzunehmen sind (vgl. vorne Erw. 4.3.2.).
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Eine relevante Lärmvorbelastung liegt trotz des angrenzenden
Kantonsspitals nicht vor, worüber sich alle Verfahrensbeteiligten ei-
nig sind.
4.3.5.
Zusammenfassend erlaubt die heutige Situation betreffend die
Kindertagesstätten an der Westallee 9 und 13 den Schluss, dass
höchstens eine geringfügige Störung vorliegt und somit das zulässige
Immissionsniveau (noch) nicht überstiegen wird. Der Entscheid der
Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
4.4.
Zu prüfen bleibt, ob die Emissionen durch vorsorgliche Mass-
nahmen begrenzt werden können (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Be-
schwerdeführer haben subeventualiter beantragt, die Baubewilligun-
gen seien mit Auflagen zu versehen. Denkbar seien etwa die Aufla-
gen, dass sich maximal sechs Kinder auf dem Kinderspielplatz auf-
halten dürfen oder dass die Mittagsruhe von 12.00 Uhr - 13.30 Uhr
einzuhalten sei (keine Kinder im Freien).
4.4.1.
In beiden Kindertagesstätten werden gleichzeitig 24 Kinder be-
treut (vgl. vorne Erw. 1). Die verlangte Beschränkung würde bedeu-
ten, dass man an warmen Sommertagen nur einem Teil der betreuten
Kinder erlauben würde, sich draussen aufzuhalten, was weder prakti-
kabel noch den Kindern zumutbar ist. Im Hinblick darauf, dass der
Kinderlärm nur werktags, ausserhalb der im Polizeireglement spe-
ziell geschützten Ruhezeiten auftritt und sich die Beschwerdeführer
nur dann gestört fühlen, wenn sie sich selber im Garten befinden,
erweist sich die beantragte Massnahme als unverhältnismässig. Den
Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich im Freien zu be-
wegen und zu spielen. Es entspricht dem Zweck einer Kindertages-
stätte, den Kindern eine optimale Betreuung (welche zweifelsohne
auch die Möglichkeit umfasst, sich im Freien aufzuhalten) zu bieten.
Das Ruhebedürfnis der Beschwerdeführer vermag eine generelle
Beschränkung der Anzahl Kinder, die sich im Garten aufhalten dür-
fen, nicht zu rechtfertigen.
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4.4.2.
Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Mittagsruhe zu ge-
währleisten sei. Einzig die Kinder der Westallee 13 essen im Freien,
wofür ein Holztisch im Garten aufgestellt wurde. Die Kinder essen
um 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr und halten danach einen Mittagsschlaf.
Die Kinder der Westallee 9 nehmen das Essen im Haus ein. Anläss-
lich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung erklärte
die Beschwerdeführerin, von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr sei kein Lärm
zu hören. Vor diesem Hintergrund lässt sich die beantragte Auflage
nicht rechtfertigen.
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen
Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom
6. September 2010 [1C_148/2010]).