2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 124

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27 Vorbereitungshaft; Haftdauer
Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit
Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen
mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne
besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.

Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen
A. (WPR.2013.177).

Aus den Erwägungen


2013 Migrationsrecht 125

7.
Das MIKA ordnete die Vorbereitungshaft für sechs Monate an
und schöpfte damit das gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG für die Vorberei-
tungshaft erlaubte Höchstmass aus.
Wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 4. September 2007
(2C_275/2007) festgehalten hat, wurde die Regelung gemäss Art. 75
Abs. 1 lit. f AuG in das Gesetz aufgenommen, um die Vorbereitungs-
haft mit dem asylrechtlichen Nichteintretensgrund der missbräuchli-
chen Nachreichung eines Asylgesuches gemäss Art. 33 AsylG zu ko-
ordinieren (Erw. 2.1). Hinsichtlich der vorliegend interessierenden
Haftdauer ist daher zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 37 AsylG
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitsta-
gen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begrün-
den sind. Ist die 10-tägige Frist abgelaufen, steht dies zwar einem
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG nicht entgegen; die
Behörden sind jedoch verpflichtet, gerade bei Personen, die sich in
Haft befinden, rasch zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG). Diese
zeitlichen Vorgaben für die Durchführung des Asylverfahrens müs-
sen bei der Bemessung der Dauer der Vorbereitungshaft berücksich-
tigt werden. Ohne besondere Gründe rechtfertigt es sich bei der
vorliegenden Konstellation nicht, die Vorbereitungshaft gestützt auf
Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG für mehrere Monate anzuordnen. Erweist
sich im Verlauf des Asylverfahrens, dass eine Erledigung durch einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG ausser Betracht fällt,
ist die auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG beruhende Vorbereitungshaft zu
beenden, wobei jedoch ein anderer Haftgrund gemäss Art. 75 AuG
die weitere Aufrechterhaltung der Vorbereitungshaft rechtfertigen
kann. Nach Erlass des erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids ist
dessen Vollzug gegebenenfalls mit einer Ausschaffungs- oder Durch-
setzungshaft zu sichern (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September
2007 [2C_275/2007], Erw. 2.3 und 5.2, mit Hinweis).
Vorliegend erfolgte die Einreichung des Asylgesuchs durch den
Gesuchsgegner am 14. November 2013. Besondere Umstände, wel-
che im vorliegenden Fall die Anordnung einer Vorbereitungshaft für
mehrere Monate rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Unter
den dargelegten Umständen erscheint daher eine Haftdauer von
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einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer
kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden
kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007
[2C_275/2007], Erw. 5.2).