VII. Polizeirecht
40 Rayonverbot; Anwendbarkeit des Konkordats; Auslegung der Formulie-
rung "anlässlich einer Sportveranstaltung"; Verhältnismässigkeit
- Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ergibt unter Be-
rücksichtigung aller Auslegungsmethoden, dass Personen, die sich
nach einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten, ein Rayonver-
bot auferlegt werden kann, wenn die Gewalttätigkeit in einem Zu-
sammenhang mit der Sportveranstaltung steht. Ob ein rechtsgenüg-
licher Zusammenhang vorliegt, ist jeweils unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls aufgrund des zeitlichen, räum-
lichen und thematischen Zusammenhangs zwischen der Gewalttä-
tigkeit und der Sportveranstaltung zu bestimmten (Erw. 3.3.).
- Ein Rayonverbot ist in räumlicher Hinsicht nur dann notwendig und
damit verhältnismässig, wenn zwischen dem verbotenen Rayon und
der begangenen Gewalttätigkeit ein Zusammenhang besteht
(Erw. 4.3.).
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 17. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Departement Volkswirtschaft
und Inneres (WPR.2013.112; publiziert in: www.weblaw.ch, Jusletter 4. No-
vember 2013).
Sachverhalt (Zusammenfassung)
Am 2. Juni 2013 fand im Stadion Brügglifeld in Aarau ab
16.00 Uhr ein Fussballspiel der Challenge League des Schweizeri-
schen Fussballverbands zwischen dem FC Aarau und dem
FC Wohlen statt. Diesem Fussballspiel folgte gleichentags ab
19.00 Uhr auf dem Aargauerplatz in Aarau die offizielle Meister-
bzw. Aufstiegsfeier des FC Aarau. Einige Spieler und rund 800 bis
900 Anhänger des FC Aarau begaben sich im Anschluss daran in das
Clublokal "Kettenbrücke Club Aarau" (KBA). Kurz nach 23.00 Uhr
zündete der vermummte Beschwerdeführer innerhalb der KBA eine
Handlichtfackel.
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer ein
Rayonverbot gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats [über Mass-
nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 2007 (Konkordat; SAR 533.100)].
1.2. - 1.3. (...)
2.
2.1. - 2.2. (...)
2.3.
2.3.1. (...)
2.3.2.
Dass der Beschwerdeführer pyrotechnische Gegenstände ver-
wendet hat, steht ausser Frage und wird von ihm auch nicht bestrit-
ten. Das Abbrennen einer Handlichtfackel stellt eine tatbestands-
mässige Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Konkordats dar.
Diesbezüglich ist die Voraussetzung für eine Sanktionierung gestützt
auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Konkordats
erfüllt.
3.
3.1.
Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Konkordat
vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Zu klären ist insbe-
sondere, ob das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers "an-
lässlich einer Sportveranstaltung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Konkordats stattgefunden hat.
3.2. (...)
3.3.
3.3.1.
Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das
heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegen-
den Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnisme-
thode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedan-
ken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm dar-
stellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkreti-
sierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der
ratio legis, d.h. den Gesetzeszweck. Dabei ist ein pragmatischer Me-
thodenpluralismus anzuwenden. Es ist insbesondere davon abzuse-
hen, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prio-
ritätsordnung zu unterstellen. Gesetzesmaterialien können beigezo-
gen werden, sofern sie auf die streitige Frage eine klare Antwort ge-
ben (BGE 131 III 33, Erw. 2).
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer Be-
stimmung. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschie-
dene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller
Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische
und teleologische Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung,
die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzu-
sammenhang an, in dem die Norm steht (Urteil des Bundesgerichts
vom 17. Januar 2011 [BGE 9C_65/2010], Erw. 5.1; BGE 135 II 78,
Erw. 2.2; vgl. BGE 131 III 33, Erw. 2; BGE 130 II 202, Erw. 5.1; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2007 [D-2279/2007],
Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Auslegung im Verwal-
tungsrecht allgemein: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gal-
len 2010, Rz. 214 ff. mit weiteren Hinweisen).
Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn
und Sprachgebrauch ab. Unter Sprachgebrauch ist dabei in der Regel
der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Bei der Auslegung sind
neben dem Gesetzestext auch allfällige Titel zu berücksichtigen. Da-
bei sind die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den Amtsspra-
chen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 91 ff.).
(...)
Sowohl der französische als auch der italienische Wortlaut der
vorliegend auszulegenden Formulierung (" l'occasion de manifesta-
tions sportives" bzw. "in prossimit di una manifestazione sportive")
lässt sich als "bei Gelegenheit von Sportveranstaltungen" bzw. "aus
Anlass von Sportveranstaltungen" übersetzen. Dies entspricht auch
der Bedeutung der deutschen Formulierung ("anlässlich von Sport-
veranstaltungen"), also aus Anlass von Sportveranstaltungen, wobei
der Begriff "Anlass" mit dem Begriff "Gelegenheit" konvergiert (vgl.
Duden, Band 10, S. 95).
Die grammatikalische Auslegung ergibt demnach, dass Gewalt-
tätigkeiten, welche aus Anlass bzw. bei Gelegenheit von Sportveran-
staltungen begangen werden, von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1
des Konkordats erfasst sein sollen, wobei "aus Anlass" bzw. "bei
Gelegenheit" nicht bedeutet, die Gewalttätigkeit müsse in einem un-
mittelbaren bzw. direkten Zusammenhang zur Sportveranstaltung
gestanden haben. Mit anderen Worten ist die Sanktionierbarkeit von
Gewalttätigkeiten nicht auf Handlungen beschränkt, die an Sportver-
anstaltungen selber begangen wurden.
3.3.2.
Bei der systematischen Betrachtung wird der Sinn der Rechts-
norm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen und logischen Zusammenhang, in dem sie
sich in einem Gesetz präsentiert. Massgebliches Element ist damit
zum einen der systematische Aufbau eines Gesetzes. Dabei ist auch
die Systematik der Titel und der Sachüberschriften oder der Randtitel
von Bedeutung. Zum anderen ist das Verhältnis einer Norm zu Vor-
schriften in einem anderen Erlass zu berücksichtigen (vgl. ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 97 f.).
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Konkordats hält fest, dass einer Person,
die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Ge-
walttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Auf-
enthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sport-
veranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden
kann.
Dabei dient als Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer
polizeilichen Massnahme Art. 2 des Konkordats. Die nicht abschlies-
sende Aufzählung von Straftatbeständen des StGB in Art. 2 Abs. 1
exemplifiziert, wann gewalttätiges Verhalten im Sinne des Konkor-
dats vorliegt. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Begriff des
gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1 erweitert und gleichzeitig
wird der räumliche Rahmen dafür bestimmt: Als gewalttätiges Ver-
halten gilt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mit-
führen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver
oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Um-
gebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. In Art. 10 Satz 1 des
Konkordats ist statuiert, dass die zuständige Behörde für die Mass-
nahmen nach den Artikeln 4 bis 9 und die Zentralstelle den Orga-
nisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen können, gegen Per-
sonen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit
einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden.
Aus Art. 4 Abs. 1 des Konkordats im gesetzessystematischen
Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 des Konkordats geht
somit hervor, dass nicht nur gewalttätiges Verhalten in Sportstätten,
sondern auch in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreise-
weg bzw. ausserhalb des Stadions, sofern ein Zusammenhang zur
Sportveranstaltung besteht, erfasst wird.
3.3.3.
Mittels einer historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzge-
bers anhand der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu ermit-
teln. Dem historischen Willen des Gesetzgebers kommt gerade bei
verhältnismässig jungen Gesetzen, wie dem vorliegenden, mit Blick
auf den Gesetzeszweck eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 218; zur Be-
grifflichkeit der massgeblichen Materialien: BGE 134 V 170, Erw.
4.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS; SR. 120) wurde mit einem In-
strumentarium an Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport-
veranstaltungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 ergänzt. Die
Änderungen sahen unter anderem die Einführung des nationalen
Informationssystems HOOGAN sowie die Statuierung von Rayon-
verboten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam gegen gewalttätige
Personen vor, mit dem Ziel, das Sicherheitsdispositiv für die Durch-
führung der Fussballeuropameisterschaft EURO 2008 in der Schweiz
und in Österreich im Besonderen und von Sportveranstaltungen im
Allgemeinen zu ergänzen. Diese Massnahmen wurden wegen der
fragwürdigen Zuständigkeit des Bundes zeitlich begrenzt und per
Ende 2009 ausser Kraft gesetzt. Wegen der Befristung der bundes-
rechtlichen Massnahmen beschloss die Konferenz der kantonalen
Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJP) in der
Frühjahrsversammlung 2007 zur Weiterführung der erforderlichen
Massnahmen ein entsprechendes Konkordat zu schaffen. Am 15. No-
vember 2007 verabschiedete die Konferenz das Konkordat und un-
terbreiteten es den Kantonen zur Ratifizierung. Das Konkordat trat
im Kanton Aargau am 1. Januar 2010 in Kraft. Nachdem die befris-
teten Regelungen des BWIS und der entsprechenden Verordnung
(Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 27. Juni 2001, VWIS; SR 120.2) im Wesentlichen in das Kon-
kordat übernommen wurden, sind für die historische Auslegung ins-
besondere auch die Unterlagen zum BWIS und VWIS heranzuzie-
hen.
Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Änderung des BWIS
unter dem Titel "Grundzüge der Vorlage" zunächst fest, dass die Vor-
lage im BWIS unter anderem Grundlagen für die Bekämpfung von
Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen schaffe. Zudem
merkte der Bundesrat an, dass sich die Ausschreitungen nicht auf die
Stadien beschränkten, sondern rund um die Sportanlässe sowie in
den Innenstädten der Austragungsorte stattfänden, weshalb privat-
rechtliche Stadionverbote nur beschränkt wirksam seien (BBl 2005
5617). In Bezug auf die beantragten Massnahmen führte der Bundes-
rat aus, diese seien insgesamt ausgewogen und geeignet, der zuneh-
menden Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sowie
der Verbreitung von zu Gewalt aufrufender Propaganda entgegenzu-
wirken (BBl 2005 5620). Weiter hielt der Bundesrat fest, dass sich
die vorgeschlagenen präventiven Massnahmen gezielt gegen Perso-
nen richteten, die den Behörden als gewalttätig bekannt seien. Diesen
Personen solle die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt genommen
werden, indem sie von Sportanlässen ferngehalten würden. Der Be-
zug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung
werde durch die zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis herge-
stellt (BBl 2005 5626). In seinen Erläuterungen der einzelnen Arti-
keln fügte der Bundesrat an, dass sich das Rayonverbot im konkreten
Fall beispielsweise auf Fussballstadien, in denen Spiele der Super-
und der Challenge League ausgetragen würden, auf sämtliche Sta-
dien, in denen Eishockey- oder Fussballspiele ausgetragen werden
könnten, oder zusätzlich auf Lokalitäten, in denen andere Sportver-
anstaltungen stattfänden, erstreckten. Mit der flexiblen Ausgestaltung
des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs werde die Verhält-
nismässigkeit der Massnahme im Einzelfall gewährleistet. Ausser-
dem werde dadurch berücksichtigt, dass sich das Gewaltphänomen
auch auf andere Sportarten als Eishockey und Fussball ausweiten
könne. Die kantonalen Behörden bestimmten den geografischen
Raum des Verbots (Rayon) für jedes Stadion bzw. jeden Ort mit
Sportveranstaltungen einzeln. Das Verbot umfasse in jedem Fall nur
das öffentlich zugängliche Gebiet innerhalb des Rayons und solle so
festgelegt werden, dass etwa Lokale in der Nähe von Stadien, in
denen sich die gewaltbereiten Fans versammeln, miterfasst würden
(BBl 2005 5629 f.).
Die KKJP führte sodann in ihren Erläuterungen zum Konkordat
in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 des Konkordats aus, dass im Gegensatz
zur ursprünglichen Fassung nicht nur Handlungen in Stadien oder
Hallen als gewalttätiges Verhalten, sondern solche an Sportstätten, in
deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg, gelten wür-
den. Mit dieser Ausdehnung der Definition des gewalttätigen Verhal-
tens könne die unbefriedigende Situation gelöst werden, dass bei
Kontrollen im Umfeld von Sportveranstaltungen das Mitführen oder
Verwenden gefährlicher Gegenstände toleriert werden müsse und ge-
gen die Gewalttäter erst beim oder nach Betreten der Sportstätten
vorgegangen werden könne. Zudem führte die KKJP aus, in Arti-
kel 10 des Konkordats werde eine inhaltliche Ausdehnung der bishe-
rigen Bestimmungen des BWIS vorgenommen, die sich in der Praxis
als nötig erwiesen habe: Häufig verübten Personen, welche sich
innerhalb der Stadien friedlich verhalten, ausserhalb der Sportarenen
Gewalttätigkeiten. Eine nachhaltige präventive Wirkung könne er-
zielt werden, wenn auch in diesen Fällen Stadionverbote verhängt
würden. Deshalb müsse es den zuständigen Behörden möglich sein,
den Betreibern Stadionverbote zu empfehlen.
Auch in der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau
an den Grossen Rat vom 21. Mai 2008 betreffend das Konkordat
(GR 08.140) wurde zu Art. 2 Abs. 2 des Konkordats ausgeführt: "Ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 des Konkordats gelten nicht nur Handlungen in
Stadien oder Hallen als gewalttätiges Verhalten, sondern solche an
Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreise-
weg. Bis anhin musste aufgrund der bestehenden Bestimmungen bei
Kontrollen im Umfeld von Sportveranstaltungen das Mitführen oder
Verwenden gefährlicher Gegenstände toleriert werden. Dement-
sprechend konnten die Polizeiorgane gegen Gewalttäter erst beim
oder nach Betreten der Sportstätten vorgehen. Diese unbefriedigende
Situation kann mit der vorgesehenen Ausdehnung der Definition des
gewalttätigen Verhaltens verhindert werden." Zudem wurde zu
Art. 10 des Konkordats angemerkt: "In Anwendung von Art. 10 des
Konkordats können die zuständigen Behörden oder die Zentralstelle
den Organisatoren von Sportveranstaltungen auch empfehlen, gegen
Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang
mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig
wurden. Diese Ausdehnung hat sich in der Praxis als notwendig
erwiesen. Häufig verüben Personen, welche sich in den Stadien
friedlich verhalten, ausserhalb der Sportarenen Gewalttätigkeiten.
Dies gilt umso mehr, als die Sicherheitsvorkehrungen in den Stadien
gerade am grössten sind. Die Gewalttätigkeiten verlagern sich so oft-
mals auf den Umkreis von Stadien und in die Innenstädte der Austra-
gungsorte. Eine nachhaltige präventive Wirkung kann nur erzielt
werden, wenn auch in diesen Fällen Stadionverbote verhängt wer-
den."
Die Materialien zum Konkordat zeigen einerseits deutlich auf,
dass nicht nur gegen Personen, die Gewalttätigkeiten innerhalb einer
Sportstätte begehen, ein Rayonverbot verfügt werden können soll,
sondern auch gegen diejenigen, die sich "lediglich im Zusammen-
hang" mit einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten. Aus dem
historischen Willen des Gesetzgebers ergibt sich, dass dieser Zusam-
menhang zwar bestehen muss, nicht aber, dass hierfür ein enger Be-
zug der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung erforderlich ist. Ob
überhaupt ein Bezug zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportver-
anstaltung besteht und wie stark dieser ist, lässt sich durch Bestim-
mung des zeitlichen, örtlichen und thematischen Zusammenhangs
der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung eruieren (vgl. auch
BBl 2005 5626).
3.3.4.
Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist unter Einbezug
der bisherigen Erwägungen der wahre Sinngehalt der zu beurteilen-
den Regelung zu ermitteln. Dabei wird auf die der Rechtsnorm zu-
grundeliegenden Zweckvorstellungen nach den Vorgaben des Ge-
setzgebers und die von diesem erkennbar getroffenen Wertentschei-
dungen abgestellt. Dem Willen des Gesetzgebers und dessen Wert-
entscheidungen kommt dabei eine grosse Bedeutung zu, da es sich
vorliegend um einen jungen Erlass handelt (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 218).
Gemäss Art. 1 des Konkordats bezweckt das Konkordat die
frühzeitige Erkennung und Bekämpfung von Gewalt anlässlich von
Sportveranstaltungen. Gewalttätigkeiten im Umfeld von Sportveran-
staltungen sollen mit den speziellen Massnahmen von Rayonverbo-
ten, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam verhindert und auf diese
Weise eine friedliche Durchführung von Sportanlässen ermöglicht
werden (vgl. BGE 137 I 31, Erw. 3). Die Massnahmen dienen allge-
mein dem Schutz von Sportveranstaltungen vor Gewalt und im Be-
sonderen dem Schutz individueller Rechtsgüter wie Leib und Leben,
Gesundheit, Freiheit und Eigentum. So sollen Personen, die den Be-
hörden als gewalttätig bekannt sind, die Gelegenheit zur Ausübung
von Gewalt durch die Fernhaltung von Sportveranstaltungen genom-
men und friedliche Sportfans sowie die öffentliche Sicherheit und
Ordnung geschützt werden (BBl 2005 5625). Dazu ist unabdingbar,
dass Massnahmen gegen gewalttätiges Verhalten nicht nur während
der Sportveranstaltung, sondern auch im Vorfeld oder im Nachgang
dazu getroffen werden können. Dabei soll der Bezug der Gewalt-
tätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung durch die zeitliche
und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt werden (BBl 2005
5626).
Ziel der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ist, Ge-
waltausübungen und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sport-
veranstaltungen durch die Auferlegung von Rayonverboten einzu-
dämmen und den dadurch entstehenden Beeinträchtigungen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit entgegenzuwirken. Gewalt an-
lässlich von Sportveranstaltungen soll frühzeitig erkannt und be-
kämpft werden können. Im Vordergrund steht dabei die Prävention,
die Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveran-
staltungen (vgl. BGE 137 I 31, Erw. 4.3). So soll das Rayonverbot
der gewalttätigen Person untersagen, sich für eine bestimmte Zeit-
dauer, während der eine bestimmte Sportveranstaltung stattfindet, in-
nerhalb eines bestimmten Gebietes (Rayon) im Umfeld des Veran-
staltungsortes aufzuhalten (BBl 2005 5620).
Unter Einbezug des historischen Willens des Gesetzgebers ist
im Rahmen der teleologischen Auslegung davon auszugehen, dass
Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung
gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann. Auch
mit Blick auf die teleologische Auslegung deutet nichts darauf hin,
dass ein enger Zusammenhang zwischen der Gewalttätigkeit und der
Sportveranstaltung bestanden haben muss. Da jedoch selbstredend
nicht jede Gewalttätigkeit vor oder nach einer Sportveranstaltung
durch das Konkordat erfasst werden soll, ist auch hier als taugliches
Abgrenzungskriterium ein zeitlicher, räumlicher oder thematischer
Bezug zur Sportveranstaltung zu fordern.
3.3.5.
Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats ergibt dem-
nach unter Berücksichtigung sämtlicher Auslegungsmethoden, dass
Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung
gewalttätig verhalten, ein Rayonverbot auferlegt werden kann. Ein
enger Bezug zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstal-
tung ist dabei nicht erforderlich. Ob ein rechtsgenüglicher Zusam-
menhang zwischen dem gewalttätigen Verhalten der betroffenen Per-
son und der Sportveranstaltung vorliegt, ist jeweils unter Berück-
sichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles aufgrund des zeit-
lichen, räumlichen und thematischen Zusammenhangs zwischen der
Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung zu bestimmen.
3.4.
3.4.1.
Zum zeitlichen Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Das
Fussballspiel zwischen dem FC Aarau und dem FC Wohlen fand am
2. Juni 2013 ab 16.00 Uhr im Stadion Brügglifeld in Aarau statt und
dürfte unter Berücksichtigung der Spielzeit und der Halbzeitpause
um ca. 17.45 Uhr beendet gewesen sein. Gleichentags ab 19.00 Uhr
folgte auf dem Aargauerplatz in Aarau die offizielle Meisterfeier
bzw. Aufstiegsfeier des FC Aarau. Ab 21.00 Uhr fand in der KBA
eine Party statt, an welcher einige Spieler und Anhänger des FC Aa-
rau teilnahmen. Kurz nach 23.00 Uhr zündete der Beschwerdeführer
innerhalb der KBA eine Handlichtfackel, worauf die Angestellten
eines Sicherheitsdienstes einschritten und das Clublokal räumten.
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen dem Ende des Fuss-
ballspiels und dem Zeitpunkt der durch den Beschwerdeführer be-
gangenen Gewalttätigkeit in der KBA eine Dauer von lediglich fünf
Stunden liegt. Zudem fanden sowohl das Fussballspiel, als auch die
Meister- bzw. Aufstiegsfeier auf dem Aargauerplatz sowie die Party
in der KBA gleichentags sowie in einer sich aneinanderreihenden
und zeitlich aufeinander abgestimmten Abfolge statt. Damit bildeten
alle drei Ereignisse in zeitlicher Hinsicht eine Einheit, mithin eine
"Ereigniskette". Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Fuss-
ballspiel und dem gewalttätigen Verhalten des Beschwerdeführers in
der KBA ist damit gegeben.
3.4.2.
In räumlicher Hinsicht hält Art. 2 Abs. 2 des Konkordats fest,
dass die Gewalttätigkeit in der Sportstätte selbst, in deren Umgebung
oder auf dem An- bzw. Rückreiseweg begangen worden sein muss.
Zwischen dem Stadion Brügglifeld und dem Clublokal KBA be-
steht eine räumliche Distanz von ca. zwei Kilometern (Fussweg).
Damit ist das KBA als "in der Umgebung" der Sportstätte, nament-
lich des Stadions Brügglifeld, im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des
Konkordats zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass das Sta-
dion Brügglifeld grösstenteils auf Boden der Gemeinde Suhr steht
und die offizielle Aufstiegsfeier sowie die Party in der KBA auf dem
Gebiet der Stadt Aarau stattfanden, zumal nicht das Gemeindegebiet
für die Begrifflichkeit der Umgebung massgebend ist, sondern die
tatsächliche räumliche Nähe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann er aus dem
Umstand, dass Art. 2 Abs. 2 des Konkordats auch Gewalttätigkeiten
auf dem Rückreiseweg umfasst, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Einerseits stellt die Erwähnung des Rückreisewegs im Verhältnis zur
Sportstätte und zur Umgebung der Sportstätte lediglich eine räumli-
che Ausweitung des potentiellen Tatortes dar, andererseits hat der
Beschwerdeführer seine Rückreise klarerweise noch nicht abge-
schlossen, da diese regelmässig am Wohnort des Betroffenen endet
und im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass die Rückreise
des Beschwerdeführers nicht an seinem Wohnort enden sollte.
Damit ist auch der räumliche Zusammenhang zwischen dem
Fussballspiel und der Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers in der
KBA als erfüllt zu betrachten.
3.4.3.
In Bezug auf den thematischen Zusammenhang ist vorab festzu-
halten, dass ein solcher zwischen dem Fussballspiel und der offi-
ziellen Aufstiegsfeier auf dem Aargauerplatz klarerweise gegeben ist.
Das Fussballspiel am 2. Juni 2013 war für den FC Aarau das letzte
der Meisterschaft in der Challenge League der Saison 2012/2013.
Nach dessen Ende stand offiziell fest, dass der FC Aarau in die Super
League aufsteigen wird. Der FC Aarau informierte bereits am
31. Mai 2013 in einer gemeinsamen Medienmitteilung mit dem Kan-
ton Aargau, der Stadt Aarau und den Polizeiorganen auf seiner
Homepage darüber, dass "am nächsten Sonntag, 2. Juni 2013 die
offizielle Meisterfeier direkt im Anschluss an das Heimspiel gegen
den FC Wohlen (Brügglifeld, Anpfiff: 16.00 Uhr)" folge, und orien-
tierte im Weiteren über den Ablauf und die Organisation der
Feierlichkeiten, beispielsweise darüber, dass Stadtrat Beat Blattner
und Regierungsrat Alex Hürzeler eine Ansprache halten und die
Spieler des FC Aarau sowie der Meisterschaftspokal präsentiert wür-
den (...).
Am 1. Juni 2013 erfolgte zudem auf der Homepage des
FC Aarau eine Mitteilung, wonach der FC Aarau "am Sonntag nach
der Meisterfeier auf dem Aargauer Platz in der KBA weiterfeiern"
und das Clublokal zwischen 21.00 Uhr und 01.00 Uhr "ausseror-
dentlich für die Verlängerung der Aarauer Aufstiegsfeierlichkeiten"
geöffnet haben werde. Gleichzeitig wurde darüber informiert, dass
die erste Mannschaft des FC Aarau ab 22.00 Uhr dort anwesend sein
werde und alle Fans des FC Aarau einlade, den Aufstieg gemeinsam
zu feiern. Auch das Clublokal KBA kündigte auf dem sozialen Netz-
werk Facebook die Party am 2. Juni 2013 als "offizielle Aufstiegs-
party" an. Ferner warben die Veranstalter Pop Art auf ihrer Home-
page mit der "Aufstiegsfeier" in der KBA. Ergänzend wurde die Par-
ty auf anderen Veranstaltungsplattformen, wie beispielsweise auf
www.usgang.ch oder www.partyguide.ch, als "Aufstiegsfeier des
FC Aarau" angekündigt (...).
Schliesslich ist einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 20. August
2013 zu entnehmen, dass der Geschäftsführer der Pop Art gegenüber
der Kapo mitgeteilt hatte, die Meister- bzw. Aufstiegsfeier des
FC Aarau sei zwischen dem Captain des FC Aarau und dem Ge-
schäftsführer der KBA telefonisch vereinbart und das Clublokal KBA
eigens für die Meisterfeier geöffnet worden.
Die Party in der KBA wurde demnach im Hinblick auf das
letzte Fussballspiel des FC Aarau in der Challenge League der Saison
2012/2013 und dem gleichzeitig damit einhergegangenen offiziellen
Aufstieg in die Super League sowohl von Seiten des FC Aarau als
auch vom Geschäftsführer des KBA organisiert und durchgeführt.
Somit steht fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
- auch der thematische Zusammenhang zwischen dem Fussballspiel
und seinem gewalttätigen Verhalten in der KBA gegeben ist.
3.5
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Abbrennen einer
Handlichtfackel durch den Beschwerdeführer in der KBA in zeitli-
cher, räumlicher und thematischer Hinsicht in derart engem Zusam-
menhang zum Fussballspiel des FC Aarau vom 2. Juni 2013 im Sta-
dion Brügglifeld steht, dass ein rechtsgenüglicher Zusammenhang
zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung vorliegt
und die Gewalttätigkeit als anlässlich einer Sportveranstaltung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats zu qualifizieren ist. Das
Konkordat gelangt demzufolge vorliegend zur Anwendung.
3.6. (...)
4.
4.1. - 4.2. (...)
4.3.
Soweit Rayonverbote Freiheitsrechte, wie vorliegend die Bewe-
gungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Privatleben,
einschränken, bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36
Abs. 1 BV), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2
BV) und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36
Abs. 3 BV).
(...)
4.3.1.
Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer ein
Rayonverbot gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats. Das Konkor-
dat bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine hinrei-
chende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen von Grundrech-
ten im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV (BGE 137 I 31, Erw. 6.3 mit
weiteren Hinweisen).
4.3.2.
Es besteht ein ebenso offensichtliches wie gewichtiges öffentli-
ches Interesse daran, Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveran-
staltungen zu verhindern. Die mit den Polizeimassnahmen ange-
gangenen Gewalttätigkeiten berühren öffentliche Interessen, sowohl
im Hinblick auf Störungen und Gefährdungen der öffentlichen Ord-
nung wie auch mit Blick auf den erforderlichen Einsatz von Sicher-
heitskräften. Gleichermassen sind unbeteiligte Besucher und Ver-
anstalter von Sportveranstaltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren
privaten Interessen beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betrof-
fen. Damit ist die Auferlegung von Rayonverboten gegenüber Perso-
nen, die anlässlich von Sportveranstaltungen Gewalttätigkeiten bege-
hen, im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV durch öffentliche Interessen
und den Schutz von Grundrechten Dritter klarerweise gerechtfertigt.
4.3.3. (...)
4.3.3.1.
Rayonverbote sind geeignet, Personen, von denen Gewalttätig-
keiten ausgehen könnten, sowohl von der Umgebung der Stadien als
auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- und
Rückfahrt benutzt werden, bzw. an denen potentiell Gewalttätigkei-
ten begangen werden, fernzuhalten. Damit wird in effizienter Weise
verhindert, dass die betroffenen Personen in jene Gebiete gelangen,
wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten
kommt (BGE 137 I 31, Erw. 6.5).
4.3.3.2.
Wie bereits festgehalten, muss die Verwaltungsmassnahme im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforder-
lich sein und darf in persönlicher, sachlicher, zeitlicher, und räumli-
cher Hinsicht nicht weiter gehen, als es der polizeiliche Zweck erfor-
dert.
In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes festzuhalten:
Der kaskadenartige Aufbau der polizeilichen Massnahmen im
Konkordat gewährleistet grundsätzlich, dass abhängig von der Ein-
griffsintensität in die Grundrechte stets das mildeste Mittel ergriffen
werden kann, um den Zweck der Massnahmen zu erreichen (vgl.
BBl 2005 5639). Das Rayonverbot bildet aus Sicht der Grundrechts-
beeinträchtigung die mildeste der vom Konkordat vorgesehenen
Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportver-
anstaltungen. Die Meldeauflage gemäss Art. 6 des Konkordats greift
stärker in die Grundrechte ein; sie wird nur angeordnet, soweit ein
Rayonverbot missachtet worden ist (Art. 6 Abs. 1 lit. a des Konkor-
dats). Die schärfste Massnahme, ausgestaltet als "ultima ratio", ist
schliesslich der Polizeigewahrsam nach Art. 8 des Konkordats (vgl.
BBl 2005 5634), bei welcher Voraussetzung ist, dass der Gewahrsam
als einzige Möglichkeit erscheint, die betroffene Person von der
Beteiligung an Gewalttätigkeiten abzuhalten (Art. 8 Abs. 1 lit. b des
Konkordats).
Da sich das Rayonverbot direkt gegen den Beschwerdeführer
richtet, der durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung gestört und gefährdet hat (sog. Störerprinzip), reicht dieses in
persönlicher Hinsicht nicht über das angestrebte Ziel hinaus.
In zeitlicher Hinsicht dürfen Massnahmen nur so lange dauern,
als es notwendig ist, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen. Das
Rayonverbot wurde für die Dauer vom 2. Juni 2013 bis 1. Juni 2014
jeweils drei Stunden vor Beginn bis drei Stunden nach Ende eines
Heimspiels (Meisterschafts-, Schweizercup- oder Freundschaftsspiel)
der ersten Mannschaft des FC Aarau (Super League Team), der ers-
ten Mannschaft des FC Wohlen (Challenge League Team) sowie der
ersten Mannschaft des FC Baden (1. Liga Classic) ausgesprochen.
Die Auferlegung des Rayonverbots für die Dauer von einem Jahr so-
wie die Zeitspanne von je drei Stunden vor und nach einem Fussball-
spiel erscheinen im vorliegenden Fall, insbesondere in Anbetracht
des grossen Gefährdungspotentials des Beschwerdeführers, als ange-
messen.
Das Rayonverbot beschlägt sämtliche Heimspiele der ersten
Mannschaften des FC Aarau, FC Wohlen und FC Baden. Diesbezüg-
lich ist anzumerken, dass der FC Aarau in der laufenden Fussballsai-
son in der Super League spielt und damit während der regulären
Meisterschaft nicht gegen die Fussballclubs von Wohlen (Challenge
League) und Baden (1. Liga Classic) antritt. Eine Ausdehnung des
Rayonverbots auf Gebiete, welche sich auf Fussballclubs in unteren
Spielklassen beziehen, ist in sachlicher Hinsicht in der Regel nicht
erforderlich. Es besteht vorliegend denn auch nicht die gleich grosse
Gefahr, dass sich der zum FC Aarau bekennende Beschwerdeführer
bei Heimspielen des FC Wohlen und FC Baden gewalttätig verhalten
würde, ohne dass der FC Aarau involviert wäre. Ausschreitungen
sind in erster Linie bei Fussballspielen der ersten Mannschaft des
FC Aarau, namentlich bei Heimspielen oder bei Auswärtsspielen ge-
gen den FC Wohlen oder FC Baden im Rahmen des Schweizercups
oder anlässlich von Freundschaftsspielen, zu befürchten. Das Rayon-
verbot ist deshalb gestützt auf § 49 VRPG insofern anzupassen, als
dass es nur auf Heimspiele der ersten Mannschaft des FC Aarau so-
wie auf Heimspiele der ersten Mannschaften des FC Wohlen und
FC Baden, sofern diese gegen die erste Mannschaft des FC Aarau
spielen, zu beschränken ist.
Damit das Rayonverbot dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz in
räumlicher Hinsicht ausreichend Rechnung trägt, muss die Anzahl
der vom Verbot erfassten Gebiete auf das tatsächlich zur Zielerrei-
chung notwendige Minimum beschränkt sein. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde ein Rayonverbot für die Gebiete des Rayons 1 "Aarau",
des Rayons 2 "Wohlen", des Rayons 3 "Esp" und des Rayons 4 "Ba-
den" auferlegt. Der Verfügung wurde sowohl ein Plan als auch eine
Liste mit Strassen bzw. geografischen Ortsbezeichnungen beigelegt,
aus welchen unmissverständlich hervorgeht, welches Gebiet durch
den Beschwerdeführer nicht betreten werden darf. In diesem Zusam-
menhang ist jedoch zu beachten, dass nach dem Wortlaut der Verfü-
gung das Rayonverbot für alle vier Rayons gilt, auch wenn nur ein
Fussballspiel der erwähnten Mannschaften stattfindet und damit in
räumlicher Hinsicht nur ein Rayon betroffen ist. So würde beispiels-
weise ein Verbot für den Rayon Aarau auch bei einem Heimspiel der
ersten Mannschaft des FC Wohlen gelten, was jedoch kaum dem Ziel
und Zweck des Konkordats entspricht, da diesfalls im fraglichen Ge-
biet keine ernsthafte Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen bestehen
dürfte. Daher erscheint es vorliegend sachgerecht, das Rayonverbot
gestützt auf § 49 VRPG jeweils auf den Rayon zu beschränken, in
welchem das jeweilige Fussballspiel stattfindet. Das Rayonverbot ist
dahingehend ebenfalls anzupassen.
4.3.3.3.
Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein
vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem
Eingriff, den für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Die Mass-
nahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentli-
ches Interesse gerechtfertigt sein (Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne).
Die mit den Polizeimassnahmen angegangenen Gewalttätigkei-
ten berühren öffentliche Interessen, sowohl im Hinblick auf Störun-
gen und Gefährdungen der öffentlichen Ordnung wie auch mit Blick
auf den erforderlichen Einsatz von Sicherheitskräften. Gleichermas-
sen sind unbeteiligte Besucher und Veranstalter von Sportveran-
staltungen durch Gewalttätigkeiten in ihren privaten Interessen
beeinträchtigt und in ihren Grundrechten betroffen. Diese öffentli-
chen Interessen stehen den privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers entgegen, sich während bestimmten Zeiten an bestimmten Ört-
lichkeiten aufhalten zu dürfen.
Dem Beschwerdeführer wird durch das ihm auferlegte Rayon-
verbot untersagt, für die Dauer vom 2. Juni 2013 bis 1. Juni 2014
jeweils drei Stunden vor Beginn bis drei Stunden nach Ende eines
Heimspiels (Meisterschafts-, Schweizercup- oder Freundschaftsspiel)
der ersten Mannschaft des FC Aarau (Super League Team), der
ersten Mannschaft des FC Wohlen (Challenge League Team) sowie
der ersten Mannschaft des FC Baden (1. Liga Classic) die Rayons 1
bis 4 zu betreten. Dabei ist zu bedenken, dass alleine der FC Aarau
während der laufenden Fussballsaison in der Super League 18 Heim-
spiele bestreiten wird. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdefüh-
rer, unter Berücksichtigung der Heimspiele des FC Aarau, FC Woh-
len und FC Baden in der Meisterschaft - Schweizercup- und Freund-
schaftsspiele ausgenommen - rund 54 Tage im Jahr alle vier Rayons
während ca. acht Stunden nicht betreten dürfte. Diese Auswirkung
würde indes unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer aus-
gehenden Gefährdungspotentials kein vernünftiges Verhältnis mehr
zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff für den Beschwer-
deführer darstellen. Auch unter diesem Aspekt ist das Rayonverbot
deshalb nur auf Heimspiele der ersten Mannschaft des FC Aarau
sowie auf Heimspiele der ersten Mannschaften des FC Wohlen und
FC Baden, sofern diese gegen die erste Mannschaft des FC Aarau
spielen, sowie jeweils auf den Rayon, in welchem das jeweilige
Fussballspiel stattfindet, zu beschränken.
Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen sind die zuvor er-
wähnten öffentlichen Interessen höher zu gewichten, als die durch
die polizeiliche Massnahme des Rayonverbots betroffenen privaten
Interessen des Beschwerdeführers. Damit erweist sich das Rayonver-
bot auch als verhältnismässig im engeren Sinne.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis-
sen, dass das gegen den Beschwerdeführer verfügte Rayonverbot nur
auf Heimspiele der ersten Mannschaft des FC Aarau sowie auf Heim-
spiele der ersten Mannschaften des FC Wohlen und FC Baden, sofern
diese gegen die erste Mannschaft des FC Aarau spielen, sowie je-
weils auf den Rayon, in welchem das jeweilige Fussballspiel stattfin-
det, beschränkt wird. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als un-
begründet und ist abzuweisen.