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59 Rechtsverzögerung
- Die vorgängige Abmahnung durch den Beschwerdeführer ist keine
Eintretensvoraussetzung der Rechtsverzögerungsbeschwerde.
- Die unterbliebene Anzeige von Verfahrensfehlern im Verwaltungs-
verfahren ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu
würdigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Oktober 2013 in Sa-
chen A. und B. gegen C. AG, Gemeinderat D. und BVU (WBE.2013.270).
Aus den Erwägungen
2.3.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf AGVE 2008, S. 478
die Abweisung der Beschwerde. Nach dieser Rechtsprechung könne
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde nur
gutgeheissen werden, wenn die Betroffenen ihre Pflicht zur (Ab-)
Mahnung bzw. Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vor
Ergreifung des diesbezüglichen Rechtsmittels erfüllt haben. Eine sol-
che Rügepflicht ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben.
In der Beschwerdeantwort wird sodann das schwierige Verfah-
ren mit dem umfangreichen Prozessstoff zur Begründung angeführt.
Weiter wird geltend gemacht, der Verfahrensleiter habe die Ent-
scheidausarbeitung mehrmals wegen anderen dringenden Geschäften
unterbrechen müssen. Die Unterbrechung sei aus sachlichen Gründen
wegen der Beschäftigung mit priorisierten Grossprojekten erklärbar.
2.4.
Die Verfahrensdauer bis und mit Frühjahr 2012 wird von den
Beschwerdeführern nur allgemein kritisiert, jedoch nicht substantiiert
gerügt. Die Rüge wäre auch unbegründet. Die Beschwerdeführer
wurden im Rahmen einer Sanierungsverfügung der Gemeinde D. in
das Beschwerdeverfahren vor dem BVU beigeladen. Im Verlaufe des
Rechtsmittelverfahrens wurde die alte Gebindereinigungsanlage im
Betrieb der C. AG definitiv ausser Betrieb genommen und eine neue
Anlage installiert. Dies geschah im Rahmen einer Sanierung nach
Art. 16 Abs. 1 USG. Es liegt in der Natur einer umweltschutzrecht-
lichen Sanierung, dass sie zu zeitaufwändigen Verwaltungs- und
Verwaltungsprozessverfahren führen kann. Die Abklärungen der Ge-
ruchsimmissionen bzw. Emissionen nach der Luftreinhalteverord-
nung erforderten auch vorliegend umfangreiche technische Abklä-
rungen und Berichte, Gutachten und Überprüfungen durch die kanto-
nale Fachstelle. Hinzu kommt hier, dass das Beschwerdeverfahren ab
2009 zur Durchführung von Messungen an der erneuerten Anlage im
Einverständnis der Beschwerdeführer sistiert war. Zudem haben die
Beschwerdeführer durch zahlreiche Anträge zum erheblichen Verfah-
rensaufwand beigetragen und den Akten lässt sich nicht entnehmen,
dass sie bei der Vorinstanz die Verfahrensdauer je beanstandet hätten.
2.5.
Substantiiert machen die Beschwerdeführer eine Rechtsverzö-
gerung ab April 2012 geltend, als der Sachbearbeiter den Parteien
den Hauptentscheid in der Sache in Aussicht stellte.
Nach Abschluss der Instruktion und Ablehnung des Vergleichs-
vorschlags vom 29. November 2011 war das Verfahren vor der Vor-
instanz spruchreif. Die verbliebene streitgegenständliche Entschei-
dung (Erstellen eines Kamins) war nicht von besonderer Schwierig-
keit. Mit dem Schreiben vom 11. April 2012 kündigte die Vorinstanz
deshalb auch einen "raschen" Entscheid an. Festzuhalten ist, dass seit
dieser Mitteilung im Verfahren über ein Jahr lang keine Aktivitäten
feststellbar sind.
Angesichts der Art des Verfahrens, der betroffenen Rechtsgüter
sowie dem Umfang und der Komplexität der Sachverhalts- und
Rechtsfragen liegt die Dauer dieses Verfahrensabschnitts über der
Grenze des Angemessenen und verletzt das Beschleunigungsgebot.
Daran ändert die Überlastung der Sachbearbeiter nichts, da auch eine
chronische Überlastung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden kei-
ne übermässig lange Verfahrensdauer rechtfertigen kann (BGE 107
Ib 160, Erw. 3c). Die Reaktion der Vorinstanz mit der raschen Zu-
stellung des Entscheids nach Eingang der Rechtsverzögerungsbe-
schwerde zeigt, dass einem sofortigen Entscheid nichts entgegen-
stand. Das BVU hat sich im Schreiben vom 17. Mai 2013 für die
"ungewöhnlich lange Dauer seit der letzten Instruktionsanordnung
bis zum Entscheid" zu Recht entschuldigt. Die Rüge ist auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass das Immissionsverfahren mit
der Sanierung der Gebindereinigungsanlage für die Beschwerdefüh-
rer objektiv an Bedeutung einbüsste, begründet.
2.6.
Der Beschleunigungsgrundsatz richtet sich in erster Linie an die
Gerichte und Behörden. Sie haben für ein zielgerichtetes Verfahren
unaufgefordert zu sorgen. Das Verhalten eines Beschwerdeführers
kann jedoch bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt
oder nicht, gewürdigt werden. Es gehört nach dem Grundsatz von
Treu und Glauben zu den Pflichten eines Privaten, im Rahmen der
prozessualen Sorgfaltspflicht festgestellte Verfahrensmängel anzuzei-
gen (BGE 125 V 373, Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesge-
richts vom 11. Juli 2012 [9C_502/2012]). Eine Abmahnungspflicht
trifft den Beschwerdeführer grundsätzlich jedoch nicht. Sie ist auch
nicht Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da ge-
gen die Verzögerung eines Entscheides ohne Vorliegen besonderer
Eintretensvoraussetzungen die Beschwerde möglich ist. Das schliesst
indessen nicht aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der
materiellen Beurteilung gewürdigt wird. Vorliegend stellt sich die
Frage, ob die Beschwerdeführer, nachdem ihnen die Vorinstanz im
Schreiben vom 11. April 2012 einen "raschen" Entscheid im Rahmen
der Möglichkeiten zugesichert hatte, einer Abmahnungspflicht unter-
standen, wie dies von der Beschwerdegegnerin gefordert wird. Diese
Konstellation ist zu unterscheiden von jenen Fällen, wo es nach
mehrmonatiger Untätigkeit der Beschwerdeführer zu einer Rechts-
verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt (vgl.
dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll-
verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 53
N 44). Angesichts der Zusage der Vorinstanz vom 11. April 2012
kann ihre anschliessende Untätigkeit nicht durch die fehlende Ab-
mahnung der Beschwerdeführer gleichsam kompensiert werden. Die
Verwaltung, welche einen raschen Entscheid verspricht, ist nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) gehalten,
eine gegenüber ihrer Zusage verzögerte Zustellung des Entscheids
den Parteien anzuzeigen. Im vorliegenden Kontext wäre daher die
Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des Verfahrensab-
schnitts seit April 2012 gutzuheissen gewesen.