21 Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung; Rechtsschutzinteresse
Trotz erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wieder-
verheiratung bleibt ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer
Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung einer gestützt auf die erste
Ehe erteilte Aufenthaltsbewilligung bestehen (Erw. I/2.).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Juli 2014
in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1050).
Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (§ 41 lit. a
VRPG). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des
Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be-
schwerdeführers beeinflussen kann. Zusätzlich ist ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Beschwerdeführung vorausgesetzt, wo-
mit sichergestellt werden soll, dass die rechtsanwendende Behörde
konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Die Be-
schwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung, welche von
Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. AGVE 2009, S. 291 f., mit Hinwei-
sen).
Dem Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2014, also wäh-
rend des laufenden Beschwerdeverfahrens, aufgrund seiner erneuten
Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Ge-
mäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ein-
zig wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden, kann vom Erfor-
dernis des Zusammenwohnens abgewichen werden; die Familienge-
meinschaft muss aber auf alle Fälle weiterbestehen (Art. 49 AuG).
Der Anspruch der derzeit gültigen Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers ist somit akzessorisch, d.h. er bedingt den Verbleib
bei der Ehegattin.
Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegen-
über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche ge-
stützt auf die inzwischen geschiedene Ehe erteilt wurde (vgl. zum
Streitgegenstand in migrationsrechtlichen Verfahren und zu dessen
Erweiterung bzw. Reduktion: Urteil des Bundesgerichts vom
29. April 2014 [2C_961/2013], Erw. 3.3). Eine allfällige Gutheissung
der Beschwerde hätte zur Folge, dass dem Beschwerdeführer eine
nichtakzessorische und somit originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt
würde, welche keinen Verbleib beim Ehegatten bedingt. Der Aus-
gang des Verfahrens ist somit geeignet, die rechtliche Situation des
Beschwerdeführers zu beeinflussen, womit der Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse hat. Dies umso mehr, als gemäss neuster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem allfälligen Scheitern
der zweiten Ehe die Dauer des ehelichen Zusammenlebens der bei-
den Ehen nicht addiert werden darf, um die Voraussetzung des
dreijährigen ehelichen Zusammenlebens im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. März
2014 [2C_773/2013]) und es zu einem späteren Zeitpunkt erheblich
schwieriger sein dürfte, in Bezug auf die erste Ehe einen wichtigen
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Auf-
enthalt in der Schweiz erforderlich macht, nachzuweisen. Entgegen
der offenbar durch das Bundesgericht bislang vertretenen, aber so-
weit ersichtlich nicht einlässlich begründeten Auffassung, dass bei
erneuter Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Wiederver-
heiratung von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter erster
Ehe auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom
18. Dezember 2012 [2C_432/2012], Erw. 2.2 und vom 29. Februar
2012 [2C_481/2011], Erw. 2), besteht seitens des Betroffenen ein
schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Gesuchs um
Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung, auch wenn
der Betroffene bereits wieder im Besitze einer (akzessorischen) Auf-
enthaltsbewilligung ist. Nach dem Gesagten und nachdem die vorlie-
gende Beschwerde innert der angesetzten Frist nicht zurückgezogen
wurde, ist darauf einzutreten.