40 Verfügungsbegriff; Verfügungscharakter einer Gebührenrechnung
Den periodischen Abwasser-Benützungsgebührenrechnungen der Ge-
meindeverwaltung kommt aufgrund ihrer konkreten (inhaltlichen) Aus-
gestaltung und mangels Verfügungskompetenz der Gemeindeverwaltung
kein Verfügungscharakter und damit keine Rechtsbeständigkeit zu. Sie
können grundsätzlich nachträglich abgeändert werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. März 2015 in Sachen
A. gegen die Einwohnergemeinde B. (WBE.2014.143).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Gemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den
Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung
und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektri-
scher Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Gemein-
den regeln die Erhebung der Beiträge und Gebühren an die erwähn-
ten Versorgungs- und Beseitigungsanlagen selber, soweit keine kan-
tonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).
§ 29 des Reglements Erschliessungsfinanzierung der Gemeinde
B. (nachfolgend: REF) sieht vor, dass die Kosten (für die Erstellung,
Änderung, Erneuerung, den Unterhalt und Betrieb öffentlicher Er-
schliessungsanlagen u.a. der Wasserversorgung und Abwasserbeseiti-
gung) durch Benützungsgebühren zu finanzieren sind, soweit sie
nicht durch Erschliessungs- und Anschlussbeiträge gedeckt werden
(Abs. 1). Mit der Benützungsgebühr werden folgende Kosten abge-
deckt: a) Unterhalt und Betrieb der Anlagen; b) Effektiver Verbrauch
(Abwasser, Wasser); c) Benützung von Erschliessungsanlagen, so-
fern diese über den normalen Gebrauch hinausgeht; d) Nicht gedeck-
te Kosten für die Erstellung, Änderung und Erneuerung von Er-
schliessungsanlagen (Abs. 2). Nach § 30 Abs. 1 REF erfolgt die
Rechnungsstellung in regelmässigen Zeitabständen (Quartal, Semes-
ter, Jahr). Bei Besitzer- oder Benützerwechsel werden die Gebühren
auf den Zeitpunkt des Wechsels abgerechnet (§ 30 Abs. 3 REF). Zur
Bezahlung der Benützungsgebühren sind diejenigen Personen ver-
pflichtet, die im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht das
Grundeigentum benützen oder besitzen (§ 31 Abs. 1 REF). Die Be-
nützungsgebühren für das Wasser und Abwasser gliedern sich in eine
Grundgebühr, die in erster Linie pro Wasserzähler bemessen wird,
und in eine Verbrauchsgebühr, die sich nach dem Frischwasserver-
brauch (pro m3 bezogenem Wasser) richtet (§§ 39 f. und 43 f. REF).
(...)
1.2.
Vorliegend ist umstritten, wie hoch der tatsächliche Wasserver-
brauch der Bewohner des Mehrfamilienhauses an der Z.-strasse 11-
15 im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2010 war
und ob die Beschwerdegegnerin auf die für den betreffenden Zeit-
raum ergangenen halbjährlichen Benützungsgebührenrechnungen zu-
rückkommen und die Differenz zwischen dem ursprünglich faktu-
rierten und einem höheren tatsächlichen Wasserverbrauch nachfor-
dern darf.
(...)
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Verwaltungsgerichts-
beschwerde - weiterhin - auf den Standpunkt, die periodischen Be-
nützungsgebührenrechnungen für die Zeiträume von März 2007 bis
Mai 2008 und Mai 2008 bis September 2010 seien formell rechts-
kräftig und nicht mehr abänderbar. Richtigerweise stehen hier die
Zeiträume von Oktober 2006 bis Mai 2008 und Mai 2008 bis Sep-
tember 2010 zur Diskussion, denn die Gebührenrechnung vom
21. März 2007, die als erste Rechnung von der Korrektur durch die
Gebührenrechnungen vom 8. Juli 2011 erfasst wird, bezieht sich auf
die am 1. Oktober 2006 beginnende halbjährliche Abrechnungsperio-
de.
Der Beschwerdeführer argumentiert, den Gebührenrechnungen
komme entgegen der Auffassung der Vorinstanz Verfügungscharakter
zu. Aus verfahrensökonomischen Gründen würden Gebühren - wie
im vorliegenden Fall - bisweilen direkt, d.h. ohne vorgängige forma-
le Verfügung in Rechnung gestellt. Das ändere aber nichts daran,
dass die Behörde mit der Rechnungsstellung ihren klaren Willen er-
kennen lasse, ein Rechtsverhältnis mit dem Bürger als Adressaten
einseitig und hoheitlich zu regeln, womit die Rechnung unter den
Begriff der Verfügung zu subsumieren sei. Die Qualifizierung einer
behördlichen Handlung als Verfügung hänge nicht von der Form ab,
in der sie getätigt werde. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sei
der Qualifikation als Verfügung nicht abträglich. Sobald eine Behör-
de die Absicht habe, auf die Rechtsstellung eines Adressaten einzu-
wirken oder dessen Rechtsstellung zu kommentieren, müsse die Be-
hörde eine Verfügung erlassen. Sei die Gewährung eines Rechts oder
die Auferlegung einer Pflicht vom Gesetz vorgesehen und komme
die Behörde zum Schluss, die Sachverhaltselemente seien erfüllt,
stelle ihre Anordnung eine Verfügung dar. Charakteristisches Merk-
mal sei die unmittelbare Vollziehbarkeit.
(...)
2.2.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Verfü-
gungsbegriff im VRPG nicht eigens umschrieben wird. Nach herr-
schender Lehre und Rechtsprechung ist die Verfügung ein individuel-
ler, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder fest-
stellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
(BGE 139 V 72, Erw. 2.2.1; 135 II 38, Erw. 4.3; 131 II 13, Erw. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014 [B-
198/2014], Erw. 2.3.1, vom 15. Mai 2012 [A-6037/2011],
Erw. 5.3.2.1, und vom 18. Mai 2010 [A-5646/2009], Erw. 3.1;
AGVE 2010, S. 235; 2006, S. 85 ff.; 1981, S. 209 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 854; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 28 N 16 ff.; MARTIN
BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31
N 19 ff.; MARKUS MÜLLER, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 13 ff.;
MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfah-
ren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss.
Zürich 1998, § 38 N 4). Diese Umschreibung entspricht der
Legaldefinition in Art. 5 VwVG, die nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts mit dem kantonalrechtlichen Verfügungsbe-
griff übereinstimmt (AGVE 2010, S. 235; 1978, S. 300; 1972,
S. 339; MERKER, a.a.O., § 38 N 3). Vom (materiell verstandenen)
Verfügungsbegriff zu trennen ist die Frage nach der Form der Verfü-
gung. Die Missachtung von Formerfordernissen bewirkt lediglich ei-
nen Eröffnungsmangel: Die Verfügung wird fehlerhaft und als Folge
davon anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Formfehler lassen den
Verfügungscharakter aber (ausser bei Nichtigkeit) nicht dahinfallen;
die mangelhaft eröffnete Verfügung bleibt Verfügung
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 18).
Für die Verfügung ist zunächst charakteristisch, dass sie einsei-
tig von den Behörden erlassen wird. Sie ist also grundsätzlich auch
ohne Zustimmung des Betroffenen rechtswirksam (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 858). Als Behörde im Sinne des Ver-
waltungsverfahrensrechts gilt dabei jeder Akteur, der mit der unmit-
telbaren Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betreut ist (TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 19). Mit der Verwaltungs-
kompetenz ist in der Regel die Befugnis verbunden, konkrete indivi-
duelle Rechtsverhältnisse des behördlichen Aufgabenbereichs mittels
Verfügung hoheitlich zu regeln (BGE 115 V 375, Erw. 3b). Ein
weiteres Begriffselement bildet, dass die Verfügung auf Rechtswir-
kungen ausgerichtet ist. Mit der Verfügung werden in einem konkre-
ten Fall Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet,
geändert oder aufgehoben, oder es werden bestehende Rechte und
Pflichten autoritativ festgestellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 862; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 25).
Dadurch grenzt sich die Verfügung von Verwaltungshandlungen ab,
die keine unmittelbaren Rechtswirkungen haben und lediglich einen
tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Dazu zählt die Lehre respektive
ein Teil davon Rechnungsstellungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 878; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 26;
BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 22). Das
bedeutet allerdings nicht, dass (Gebühren-)Rechnungen nicht als Ver-
fügung ausgestaltet werden können. Entscheidend ist, ob der Rech-
nungsadressat mit der Rechnung verpflichtet werden soll, den Rech-
nungsbetrag zu begleichen, oder ob eine blosse Zahlungsaufforde-
rung ohne gleichzeitige Begründung von Zahlungspflichten vorliegt.
Letzteres ist zweifelsohne der Fall, wenn die Rechnungsstellung auf
einer separaten Verfügung basiert und eine reine Inkassomassnahme
darstellt. Weniger eindeutig ist die Rechtslage, wenn Gebühren aus
verfahrensökonomischen Überlegungen direkt, d.h. ohne vorgängige
formale Verfügung in Rechnung gestellt werden (vgl. MÜLLER,
a.a.O., Art. 5 N 9). Doch auch in dieser Konstellation kann einer
Rechnung nicht ohne weiteres Verfügungscharakter attestiert werden.
Notwendig ist eine Einzelfallbetrachtung. Es ist immerhin denkbar,
dass erst bei Streitigkeiten über eine Rechnung, also im Nachgang
zur Rechnungsstellung eine Gebührenverfügung erwirkt werden
kann und erlassen wird, und die Rechnung selbst - aufgrund ihrer
Ausgestaltung - nicht die Merkmale einer Verfügung aufweist (Bun-
desverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2008/41, Erw. 6.4). Verfü-
gungen müssen verbindlich und erzwingbar sein, mithin zwangswei-
se vollstreckt werden können, ohne dass hierfür eine weitere Kon-
kretisierung notwendig ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 864; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 28 N 34;
BERTSCHI/PLÜSS, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 23). Die
Verbindlichkeit fehlt, wenn sich eine Behörde mittels Hinweisen, Be-
lehrungen und dergleichen an einen Adressaten wendet, aber auf frei-
willige Erfüllung hofft (MERKER, a.a.O., § 38 N 13).
In einem Entscheid vom 25. September 1972 (AGVE 1972,
S. 337 ff.), auf den sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
stützen, erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Gebüh-
renrechnung eines Finanzverwalters (für die Behandlung eines
Baugesuchs) im internen Verhältnis um einen Antrag an den Gemein-
derat als Kollegium und im externen Verhältnis (zum Rechnungsad-
ressaten) um einen blossen Vollstreckungsversuch handle. Nach her-
kömmlichem aargauischem Gemeinderecht stehe den einzelnen Ge-
meinderatsmitgliedern und Gemeindebeamten keine Verfügungsbe-
fugnis zu. Diese konzentriere sich beim Gemeinderat als Kollegial-
behörde. Im Interesse einer rationellen Verwaltungsführung schicke
die Finanzverwaltung ihren Antrag nicht primär an den Gemeinderat,
sondern zunächst an den Betroffenen. Begleiche dieser die Rechnung
freiwillig, erübrige sich eine Verfügung des Gemeinderats. Er sei in-
dessen nicht dazu verpflichtet, und die Finanzverwaltung dürfe ihm
auch keine Frist ansetzen und rechtliche Nachteile für den Fall der
Nichterfüllung androhen. Weigere sich der Betroffene die Rechnung
zu bezahlen, so bleibe der Verwaltung nichts anderes übrig, als dem
Gemeinderat den Erlass einer Verfügung im Sinne der Verwaltungs-
rechtspflege zu beantragen (a.a.O., S. 340).
2.3.
Durch den Erlass des revidierten VRPG vom 4. Dezember 2007
hat dieser Entscheid - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers
- nicht an Aktualität eingebüsst. Der Verfügungsbegriff ist unter al-
tem wie neuem Recht derselbe (AGVE 2010, S. 235). Auch die
Verfügungskompetenz liegt gemäss § 39 Abs. 1 GG weiterhin beim
Gemeinderat, sofern sie nicht auf ein einzelnes Gemeinderatsmit-
glied, eine Kommission oder einen Mitarbeitenden der mit der ent-
sprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen wird.
Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem
Reglement festzulegen (§ 39 Abs. 3 GG). Die Einwohnergemeinde
B. verfügt über kein Reglement, worin die Delegation der Verfü-
gungsbefugnis (auf Verwaltungsstellen) geregelt wäre. Im Gegenteil:
Aus § 46 des Wasserreglements und § 29 des Abwasserreglements
der Gemeinde B. ist zu schliessen, dass die Kompetenz zum Erlass
von Abgabeverfügungen im Bereich der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung beim Gemeinderat angesiedelt ist. Mit seiner
Autonomierüge übersieht der Beschwerdeführer, dass die Beschwer-
degegnerin selber den Standpunkt vertritt, der Gemeindeverwaltung
komme keine Verfügungskompetenz zu. Zwar stammen die als
Verfügung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgestalteten Gebühren-
rechnungen vom 8. Juli 2011 ebenfalls von der Finanzverwaltung.
Dazu ist festzuhalten, dass die sachliche Unzuständigkeit der ver-
fügenden Instanz unter Umständen zur Annahme der Nichtigkeit
einer Verfügung führen kann (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 961; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N 16, mit
Hinweisen).
Von der Urheberschaft aber einmal abgesehen sind die halbjähr-
lichen Gebührenrechnungen der Finanzverwaltung B. vor allem auch
unter inhaltlichen Gesichtspunkten nicht als Abgabeverfügungen zu
verstehen. Es weist absolut nichts auf deren Verbindlichkeit bzw. den
Willen der Finanzverwaltung hin, mit den Rechnungen eine Zah-
lungsverpflichtung zu begründen. Es fehlt vorab an Rechtsmittelbe-
lehrungen, was zwar als Form- oder Eröffnungsfehler ohne Einfluss
auf den Verfügungscharakter gewertet werden könnte. Gegen die An-
nahme, dass die Finanzverwaltung versehentlich oder aus Unvermö-
gen keine Rechtsmittelbelehrungen angebracht hat, spricht jedoch
der Umstand, dass die halbjährlichen Gebührenrechnungen standar-
disiert sind. Die Finanzverwaltung könnte somit anfänglich durchaus
bewusst auf Rechtsmittelbelehrungen verzichtet haben, um damit ih-
rem Willen Ausdruck zu geben, die Gebührenrechnungen (vorerst)
nicht in die Form (anfechtbarer) Verfügungen zu kleiden. Den Ge-
bührenrechnungen vom 8. Juli 2011, die im Gegensatz zu den ur-
sprünglichen Gebührenrechnungen mit Rechtsmittelbelehrungen ver-
sehen sind, sind mündliche Verhandlungen zur Frage vorausgegan-
gen, ob die streitgegenständlichen Gebührennachforderungen zuläs-
sig sind. Weil keine Einigung erzielt werden konnte, ist die Finanz-
verwaltung dazu übergegangen, die Zahlungsverpflichtung auf dem
Verfügungsweg zu regeln. In den halbjährlichen Gebührenrechnun-
gen werden auch keine (gesetzlichen) Grundlagen dafür genannt, ob
und weshalb die in Rechnung gestellten Gebühren (im vorgesehenen
Ausmass) geschuldet sind. Ferner fehlt jeglicher Hinweis auf Konse-
quenzen, die drohen, falls die Rechnung nicht fristgerecht beglichen
wird. Eine Zahlungsaufforderung als solche, die eine freiwillige Zah-
lung auslösen kann - freiwillig im Sinne eines Verzichts auf den
Rechtsweg -, darf nicht mit der (einseitigen) Begründung einer Zah-
lungsverpflichtung verwechselt werden. Der Beschwerdeführer zieht
einen Zirkelschluss, wenn er meint, aus der vermeintlichen Verbind-
lichkeit und Beständigkeit der Gebührenrechnungen - eine Verbind-
lichkeit ergibt sich aus deren konkreten Ausgestaltung gerade nicht
und die Beständigkeit ist eine Eigenschaft, die aus dem Wesen von
Verfügungen fliesst -, ableiten zu können, dass diese als Verfügun-
gen aufzufassen sind. Eine Zwangsvollstreckung der fraglichen
Gebührenrechnungen fiele, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
festhält, ausser Betracht. In Ermangelung von Merkmalen für deren
Verfügungsqualität bilden die Rechnungen keinen Rechtsöffnungsti-
tel im Sinne von Art. 80 SchKG.
(...)
2.4.
(...)
Für seinen Standpunkt kann der Beschwerdeführer aus den von
ihm angeführten Gerichtsentscheiden nichts gewinnen. Zweifellos
können Rechnungen Verfügungscharakter haben, ohne als Verfügung
bezeichnet zu sein und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Mehr lässt sich aus BGE 111 V 251, Erw. 1b für den vorliegenden
Rechtsstreit nicht ableiten. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung ist
nur ein Indiz unter mehreren, dass die Finanzverwaltung B. unter den
gegebenen Umständen mit den halbjährlichen Gebührenrechnungen
kein Schuldverhältnis begründen wollte, sondern der Erlass einer Ab-
gabeverfügung für den Streitfall vorbehalten war. Ohne Kenntnis der
konkreten Ausgestaltung der Bezügerrechnung der Arbeitslosen-
kasse, die Gegenstand des betreffenden Bundesgerichtsentscheids
bildete, und der Bezugspraxis der Arbeitslosenkasse kann ohnehin
kein seriöser Vergleich vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass
die Arbeitslosenkasse auf jeden Fall Verfügungskompetenz hatte und
nicht bekannt ist, ob der Verfügungscharakter der Bezügerrechnung
jemals streitig war oder vom Bundesgericht als Eintretensvorausset-
zung von Amtes wegen geprüft wurde. Mit dem Sachverhalt, welcher
BGE 100 Ib 429 zugrunde gelegen hat, lässt sich der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt erst recht nicht vergleichen. Das Schreiben
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom
9. Juli 1972, dessen Verfügungscharakter umstritten war, erging als
Antwort auf ein Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin, die Ein-
fuhr von roten Naturweinen zu bewilligen. Der Inhalt des Antwort-
schreibens wurde vom Bundesgericht als Abweisung des Importge-
suchs ausgelegt. Die Abweisung eines Gesuchs stellt immer eine Ver-
fügung dar, wogegen Rechnungen, wie bereits dargelegt, nicht not-
wendigerweise als Verfügungen ausgestaltet werden müssen. Die An-
fechtbarkeit ist auch gewährleistet, wenn im Nachgang zu einer
Rechnung im Streitfall eine Abgabeverfügung erlassen wird. Das und
nichts anderes besagt der vom Beschwerdeführer ebenfalls zitierte
BVGE 2008/41, auf den bereits in Erw. 2.2 vorne eingegangen
wurde. In BGE 100 Ib 429 hat das Bundesgericht nebenbei bemerkt
darauf abgestellt, dass die Zuständigkeit für die Bewilligungen von
Importgesuchen beim EVD lag. Die konkrete Ausgestaltung der vom
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einem Urteil vom
11. Januar 2008 (A-07-53) beurteilten Rechnungen ist ebenfalls nicht
bekannt, genau so wenig wie die Zuständigkeiten für den Erlass von
Gebührenverfügungen. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin im Streitfall auf den Stand-
punkt gestellt hätte, die halbjährlichen Gebührenrechnungen seien in
Rechtskraft erwachsen. Aus diesen Gründen ist auch der Hinweis auf
den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden unbehelflich.
Das Verwaltungsgericht Solothurn schliesslich hat die Frage, ob eine
Gebührenrechnung (mit wiederum unbekannter konkreter Ausgestal-
tung) ohne Rechtsmittelbelehrung (und Unterschrift) in Rechtskraft
erwachsen kann, explizit offen gelassen. Es brauchte die Frage nicht
zu beantworten, weil die darin in Rechnung gestellten Anschlussge-
bühren (für Schmutzwasser, Wasserversorgung und Bauwasser)
durch eine spätere Rechnungsstellung keine Änderung erfuhren. Aus
der Feststellung, es sei zulässig, über sämtliche geschuldeten An-
schlussgebühren eine neue Rechnung auszustellen (...), jedenfalls
solange diejenigen Positionen, welche bereits erhoben und bezahlt
wurden, nicht verändert würden, darf nach den Gesetzen der Logik
nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Veränderung der be-
reits erhobenen und bezahlten Positionen sei in jedem Fall unzuläs-
sig. Im Übrigen verwies das Verwaltungsgericht auf seine Praxis,
wonach eine Rechnung die an eine Verfügung gestellten Anforderun-
gen in aller Regel nicht erfülle (SOG 2012 Nr. 17, S. 106 ff.,
Erw. 4.4 ff.).
2.5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die halbjährlichen
Wasser- und Abwassergebührenrechnungen der Finanzverwaltung B.
aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung und mangels Verfügungs-
kompetenz der Gemeindeverwaltung nicht als Verwaltungsverfügun-
gen aufzufassen sind. Deren nachträgliche Abänderung ist unter dem
Vorbehalt der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben
zulässig. Ein Verstoss gegen diesen Grundsatz ist nicht schon darin
zu erblicken, dass nach einem gewissen Zeitablauf auf eine (unbe-
wusst) fehlerhafte Rechnungsstellung zurückgekommen wird. Vor in
zeitlicher Hinsicht ungebührlichen Gebührennachforderungen
schützt die Verjährungsfrist. (...)
(Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid abgewie-
sen; Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2015
[2C_444/2015])