XIV. Vollstreckung
41 Vollstreckung
- Konkrete Anordnungen einer formell rechtskräftigen Bewilligung
sind selbständig vollstreckbare Auflagen.
- Ein nachträgliches Baugesuch zur Feststellung der materiellen
Rechtswidrigkeit einer Baute, die Auflagen missachtet, ist nicht not-
wendig.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. März 2015 in Sachen
A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2014.418).
Aus den Erwägungen
4.2.
Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis dar,
mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorha-
ben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und
raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen (BERNHARD
WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Handkommentar,
Bern 2006, Art. 22 Rz. 70 f. mit Hinweisen; ANDREAS BAUMANN,
Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59
N 29; siehe auch AGVE 2000, S. 247). Im Bewilligungsverfahren
wird geprüft, ob das vom Gesuchsteller vorgesehene Projekt mit den
einschlägigen Normen vereinbar ist. Hingegen ist es grundsätzlich
nicht Sache der Behörde, dem Gesuchsteller aufzuzeigen, wie ein be-
willigungsfähiges Projekt gestaltet werden müsste. Die Projektierung
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist im
Allgemeinen Sache der Bauherrschaft. Bei Bauten und Anlagen, die
ohne Baubewilligung erstellt werden und bei Projektänderungen, die
von einer Baubewilligung ohne spezifische (Bau-) Verfügungen ab-
weichen, steht daher mangels konkreter Anordnungen nicht fest, ob
die "eigenmächtig" erstellten Bauten dem materiellen Bau- und Pla-
nungsrecht entsprechen. Die Beurteilung dieser Fragen und damit der
materiellen Rechtswidrigkeit einer Baute erfolgt in einem nachträgli-
chen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG. In die-
sem Verfahren kann auch die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands angeordnet werden.
Eine Baubewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, insbesondere mit Auflagen, welche unmittelbar materielle
Bedeutung haben, indem nur mit ihrer Einhaltung die materielle
Rechtmässigkeit der Bauten erreicht wird (vgl. dazu AGVE 2002,
S. 242, Erw. 3c/bb; 1998, S. 453; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 44).
Eine solche Auflage ist die mit einer Baubewilligung verbundene
(zusätzliche) Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen.
Die Auflage ist selbständig erzwingbar: Wird die Auflage nicht er-
füllt, wirkt sich dies zwar nicht auf den Bestand der Verfügung aus,
doch kann das Gemeinwesen die Auflage mit hoheitlichem Zwang
durchsetzen. Eine Auflage ist mit anderen Worten vom Gemeinwesen
durchsetzbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010,
N 913 ff. mit Hinweisen).
Solche Auflagen sind konkrete bauliche Anordnungen, von de-
ren Erfüllung die Rechtmässigkeit der Bauten abhängig ist. Diese
materiellen Anordnungen einer Baubewilligung, wie sie typischer-
weise in Auflagen oder spezifischen Bauvorschriften konkretisiert
werden, regeln die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Verfügungs-
adressaten unmittelbar. Die Auflagen sind nach Eintritt der formellen
Rechtskraft der Baubewilligung vollstreckbar.
Die formelle Rechtskraft von Baubewilligungen bedeutet
Rechtsbeständigkeit oder Bestandeskraft der Bewilligung und der
Auflage (vgl. zur Rechtsbeständigkeit: BGE 137 I 69, Erw. 2.2 mit
Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31
Rz. 8; BAUMANN, a.a.O., § 59 N 52 ff. mit Hinweis). Die Rechtsbe-
ständigkeit bewirkt, dass die Baubewilligung, wie andere Dauerver-
fügungen, solange Rechtswirkung entfaltet, bis sie durch eine nach-
folgende Verfügung aufgehoben oder abgeändert wird. Baubewilli-
gungen dürfen daher nicht frei überprüft werden (BAUMANN, a.a.O.,
§ 59 N 59 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 16. No-
vember 2012 [1C_277/2012], Erw. 5.4). Diese Grundsätze gelten
auch für die Auflagen einer Baubewilligung.
(...)
4.3.
Die Auflage 2.1 der Baubewilligung verpflichtete den Be-
schwerdeführer zwingend zur Positionierung und Unterteilung der
Verglasung nach dem Projektplan. Dabei wurde ausdrücklich ange-
ordnet, dass die Dachabstützung von aussen ablesbar bleibt. Die
Auflage in Ziff. 2.2 schliesslich verlangte für alle Verglasungen das
gleiche System, transparentes Glas mit schlanken alu-farbenen
Profilen. Es handelt sich um positive, bauliche Anordnungen und
konkrete Vorschriften. Hintergrund dieser Auflagen ist, dass das
Baugesuch des Beschwerdeführers eine Wohnung der Arealüber-
bauung C., bestehend aus drei Mehrfamilienhäusern, betraf. Die
Sicht- und Wetterschutzverglasungen auf den Balkonen und Sitz-
plätzen wurden am 12. Januar 2009 mit einheitlichen, gestalterischen
Auflagen bewilligt. Jede Abweichung von den beiden Auflagen nach
Rechtskraft der Baubewilligung erfordert somit einen Widerruf der
beiden Auflagen. Die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit
der (eigenmächtig) ausgeführten, auflagewidrigen Verglasung erfor-
dert aber keinen zusätzlichen Sachentscheid, weil nur die Ausfüh-
rung der Sicht- und Windschutzverglasung in Übereinstimmung mit
den Auflagen (materiell) rechtmässig ist.
4.4.
Der Beschwerdegegner wies das nachträgliche Baugesuch
gestützt auf § 54 Abs. 4 BauV ab, da es von vornherein nicht bewilli-
gungsfähig war. Aus der Begründung wird klar, dass der Beschwer-
degegner auf das Wiedererwägungsgesuch zur Baubewilligung nicht
weiter eingetreten ist und auch nach einem allfälligen Gesuch um
Durchführung des ordentlichen Verfahrens auf das nachträgliche
Baugesuch nicht eintreten wird bzw. kann. Die Wiedererwägung und
das nachträgliche Baugesuch dürfen nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Geset-
zesvorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II
177, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Weder ist in rechtlicher Hinsicht ein Sachentscheid erforderlich,
um die Unrechtmässigkeit der auflagewidrigen Ausführung der
Wind- und Sichtschutzverglasung festzustellen, noch besteht
mangels Vorliegens von Voraussetzungen gemäss § 39 VRPG Anlass
für eine Wiedererwägung der Auflagen. Damit sind die Auflagen der
Baubewilligung vollstreckbar (AGVE 2010, S. 261 f.).