2016 Bau-, Raumentwicklungs -und Umweltschutzrecht 171

[...]
28 Wassernutzung: Konzession und Projektgenehmigung
- Je separate Zuständigkeit der beteiligten Kantone zur Konzessionie-
rung und Bewilligung von Wasserkraftwerken bei interkantonaler
Gewässernutzung
- Das aargauische Recht sieht für Wasserkraftwerke grundsätzlich ein
einstufiges Konzessions- und Projektgenehmigungsverfahren vor, in
welchem die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Koordination
erfolgen.
- Massnahmen zum Fischschutz (d.h. für Fischauf- und -abstieg), wel-
che sich auf gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse abstützen und
technisch machbar sind, sind notwendiger Bestandteil der Projektge-
nehmigung; es besteht keine Pflicht, Massnahmen, deren Eignung
und Realisierbarkeit aufgrund des aktuellen Forschungsstandes
nicht nachgewiesen sind, im Umweltverträglichkeitsbericht zu prü-
fen; in Bereichen, wo Forschungsbedarf besteht und in den nächsten
Jahren mit Ergebnissen und verbesserten Lösungen zu rechnen ist,
sind Vorbehalte in der Konzession zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2016 in Sa-
chen A. und weitere gegen B. AG und Regierungsrat (WBE.2015.131).
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 172

Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
Die Gewässerhoheit über die Aare steht im Bereich der Was-
sernutzung durch das Kraftwerk Aarau dem Kanton Solothurn und
dem Kanton Aargau gemeinsam zu (Art. 76 Abs. 4 Satz 1 BV). Die
Verleihung der Nutzungsrechte erfolgt gemeinsam durch die Kantone
Solothurn und Aargau als verfügungsberechtigte Gemeinwesen
(Art. 3 Abs. 1 WRG). Das Bundesrecht sieht vor, dass sich die Kan-
tone über die interkantonale Gewässernutzung durch ein einzelnes
Wasserkraftwerk einigen können. Bei Uneinigkeit ist eine Entschei-
dung der Bundesbehörde vorgesehen (Art. 76 Abs. 5 BV; 38 Abs. 2
WRG). Liegt ein Gewässer, dessen Nutzung ein Dritter beabsichtigt,
auf dem Gebiet mehrerer Kantone, muss von jedem dieser Gemein-
wesen das Recht auf Sondernutzung erhältlich gemacht werden
(MICHAEL MERKER, in: BRIGITTA KRATZ/MICHAEL
MERKER/RENATO TAMI/STEFAN RECHSTEINER/KATHRIN FÖHSE
[Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, Bern 2016, Art. 38
N 4). Die interkantonale Einigung kann in verschiedenen Formen des
Verwaltungshandelns erfolgen (vgl. dazu RICCARDO JAGMETTI,
Energierecht, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ
RHINOW/ULRICH ZIMMERLI [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Band VII, Basel 2005, Ziffern 4115 ff.). Die subsidiäre
Bundeszuständigkeit bei der Verleihung von Wasserrechten an inter-
kantonalen Gewässerstrecken greift, wenn sich die Kantone nicht
innert angemessener Frist über die Konzessionierung einigen können
(MERKER, in: Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Art. 38 N 4).
Im vorliegenden Fall wurde das Konzessionsverfahren je für
den Kanton Aargau und für den Kanton Solothurn durchgeführt; für
die Verleihung an die Beschwerdegegnerin ist eine von beiden
Kantonen gemeinsam unterzeichnete Konzessionsurkunde vorge-
sehen. Die Genehmigung der Nutzungsplanung "Konzessionserneue-
rung und Ausbau Wasserkraftwerk (...)" durch den Regierungsrat des
Kantons Solothurn erfolgte (unter anderem) unter der aufschieben-
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den Bedingung, dass der Regierungsrat des Kantons Aargau das Ge-
samtprojekt genehmigt und die "zugehörige Konzession (...) in Kraft
gesetzt wird". Der Beschluss des Kantonsrats Solothurn betreffend
Konzessionserteilung steht unter der gleichen aufschiebenden Bedin-
gung. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats des Kantons
Aargau steht ebenfalls unter dem interkantonalen Koordinationsvor-
behalt.
Werden mehrere Kantone durch die Verleihung von Wasserrech-
ten berührt, so ist das Verfahren in jedem Kanton nach dessen Vor-
schriften durchzuführen (Art. 61 Abs. 1 WRG). Die von den Kanto-
nen Solothurn und Aargau durchgeführten getrennten, koordinierten
Bewilligungsverfahren entsprechen somit den bundesrechtlichen
Vorgaben. Die beidseits angeordneten interkantonalen Bedingungen
sowie die geplante Umsetzung der Entscheide in einer gemeinsamen
Konzessionsurkunde gewährleisten die Einheit der Konzession.
Voraussetzung für die Unterzeichnung der Konzessionsurkunde ist,
dass die Konzessionierungs- und Projektbewilligungsverfahren in
beiden Kantonen rechtskräftig abgeschlossen sind.
Die Selbständigkeit und die Unabhängigkeit der kantonalen
(Rechtsmittel-)Verfahren schliessen aus, dass die Beschwerdelegi-
timation im Kanton Aargau von der Erhebung von Rechtsmitteln
gegen die (parallelen) Entscheide im Kanton Solothurn abhängig
gemacht wird. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nicht-
eintreten wegen fehlender Anfechtung der Entscheide im Kanton
Solothurn ist daher abzuweisen. Von der Legitimation zu un-
terscheiden ist die materielle Frage, ob das Verwaltungsgericht bei
einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde mehr als die von den
Beschwerdeführern beantragte Aufhebung der Konzessionserteilung
und Projektgenehmigung des (aargauischen) Regierungsrats anord-
nen kann.
3.-5. (...)
II.
1.
Die nachgesuchte Konzession für das Wasserkraftwerk Aarau
erfolgt auf den Zeitpunkt des Konzessionsablaufs, weshalb unabhän-
gig von einer Erweiterung des Kraftwerks eine neue Konzession er-
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teilt werden muss. Die im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung gel-
tenden Umweltschutzvorschriften sind grundsätzlich uneinge-
schränkt anzuwenden (vgl. GIERI CAVIEZEL, Wasserrechtskonzes-
sionen und Umweltrecht, in: ZBl 105/2004, S. 90 f. mit Verweis auf
BGE 119 Ib 254, Erw. 5b; JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4215).
Das geplante Laufkraftwerk ist eine Anlage im Sinne von Art. 7
Abs. 7 USG mit einer Leistung von mehr als 3 MW. Gemäss
Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV ist daher das Kraftwerk Aarau der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt (vgl. Art. 10a Abs. 2 und 3
USG in Verbindung mit Art. 1 UVPV). Bei Energieanlagen ist eine
mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen, wobei das
massgebliche Verfahren für die zweite Stufe durch das kantonale
Recht bestimmt werden kann (BGE 140 II 262, Erw. 4.1). Wie be-
reits erwähnt, sieht das massgebende kantonale Verfahrensrecht ein
einstufiges Verfahren vor (§ 29 Abs. 1 lit. a WnG). Die Beschwerde-
gegnerin hat keinen Antrag auf ein getrenntes Verfahren für Konzes-
sionserteilung und Projektgenehmigung gestellt (vgl. § 29 Abs. 1
lit. b WnG; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den
Grossen Rat vom 2. Mai 2007, Neues Wassernutzungsgesetz, Bericht
und Entwurf zur 1. Beratung, GR.07.106 [nachfolgend Botschaft
WnG], S. 37; MICHAEL MERKER, Wasserkraft und Wasserkraft-
nutzung, in: GIOVANNI BIAGGINI/ISABELLE HÄNER/URS
SAXER/MARKUS SCHOTT [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
Zürich 2015, Rz. 11.102; ENRICO RIVA, Wasserkraftanlagen: Anfor-
derungen an die Vollständigkeit und Präzision des Konzessionsent-
scheids, in: URP 2014, S. 9).
Die Beurteilung der Umweltverträglichkeit im einstufigen
Verfahren ist grundsätzlich einfacher möglich, weil das konkrete
Bauprojekt vorliegt und nicht bloss ein generelles Konzessionspro-
jekt. Gemäss Art. 32 Abs. 4 EG UWR darf auf die mehrstufige UVP
verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe eine umfassende Beurtei-
lung der Umwelt möglich ist. Das einstufige Verfahren ist auch für
die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen durch den Bund
vorgesehen (Art. 62 WRG; vgl. dazu Botschaft zu einem Bundesge-
setz über die Koordination und Vereinfachung der Plangeneh-
migungsverfahren vom 25. Februar 1998, 98.017, in: BBl 1998 III
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2601 f.; JAGMETTI, a.a.O, Ziffer 4434; RETO HÄGGI FURRER, in:
Kommentar zum Energierecht, a.a.O., Vorbem. zu Art. 62-62k N 10).
2.
Die Erstellung einer Wasserwerkanlage bedarf nicht nur der
Verleihung der Wasserkraftnutzung, sondern auch der Erteilung
weiterer Bewilligungen, so namentlich der gewässerschutzrecht-
lichen, der fischereirechtlichen und der naturschutzrechtlichen Be-
willigung. Es entspricht dem Koordinationsgebot, dessen Beachtung
unter anderem die UVP dient (Art. 14 und 21 UVPV; BGE 119 Ib
254, Erw. 6b; 116 Ib 260, Erw. 1b und c), wenn die Regierung als
Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die
Umweltverträglichkeit des Werkes feststellt.
Der Regierungsrat, dem sämtliche Pläne des Bauprojekts vorla-
gen (vgl. Projektdossier), erteilte die umstrittene Projektgenehmi-
gung gestützt auf folgende Bewilligungen:
- fischereirechtliche Bewilligung
- Rodungsbewilligung
- gewässerschutzrechtliche Bewilligungen
- Bewilligung zum Einbau eines Koaleszenzabscheiders
- Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation
- Bewilligung für Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässer
raums
- Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen.
Mit diesem Vorgehen hat der Regierungsrat dem Koordinations-
gebot Genüge getan. Dessen Verletzung wird nicht gerügt.
3.
3.1.
Wer eine Anlage, die der UVP untersteht, planen, errichten oder
ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglich-
keitsbericht (UVB) unterbreiten (Art. 10b Abs. 1 Satz 1 USG). Der
Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach
den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind, und um-
fasst folgende Punkte: a) den Ausgangszustand; b) das Vorhaben,
einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Um-
welt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die
wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
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c) die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Art. 10b
Abs. 2 USG; die zitierte Fassung von lit. b trat per 1. Juni 2014, mit-
hin erst nach der Erstellung des UVB, in Kraft). Das Konzessions-
und Genehmigungsgesuch datiert vom 9. September 2013; am
19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin korrigierte Pläne
ein. Der Regierungsrat entschied am 18. Februar 2015 über die Ein-
sprachen und das Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch.
Damit gelangt die zitierte Bestimmung in der aktuellen Fassung zur
Anwendung. Der Bericht muss insbesondere alle Angaben enthalten,
welche die zuständige Behörde benötigt, um gemäss Art. 3 UVPV
die Umweltverträglichkeit des Projekts überprüfen zu können (Art. 9
Abs. 2 UVPV). Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren
Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft
und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten (Art. 9
Abs. 3 UVPV).
Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Voruntersuchung
und den Bericht und beantragen der für den Entscheid zuständigen
Behörde die zu treffenden Massnahmen (Art. 10c Abs. 1 Satz 1
USG). Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) anzuhören ist, nimmt dieses gestützt auf die
Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle summarisch zu
Voruntersuchung, Pflichtenheft und Bericht Stellung (Art. 12 Abs. 3
UVPV).
3.2.
Der vorliegenden Konzessionierung und Projektgenehmigung
liegen insbesondere folgende umwelt- und gewässerschutzrechtliche
Berichte zu Grunde:
- Bericht über die Umweltverträglichkeit - UVB Haupt-
untersuchung
- Beilagen zur UVB Hauptuntersuchung (mit einem
Fachbericht Gewässerökologie und Fische sowie einer
Fischbestandserhebung Entleerung Oberwasserkanal)
- Restwasserbericht
- Definitive Beurteilung durch die Umweltschutzfachstel-
len der Kantone Aargau und Solothurn
- Stellungnahme des BAFU
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Somit wurden die gemäss den einschlägigen Vorgaben von
USG und UVPV notwendigen Berichte eingeholt. Ebenso ist die vor-
geschriebene Beurteilung durch die Umweltschutzfachstellen der
Kantone Aargau und Solothurn erfolgt. Schliesslich hat das BAFU
die erforderliche Stellungnahme erstattet.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführer beanstanden insbesondere eine Verlet-
zung von Art. 9 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die
Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0), Art. 23 WRG und
Art. 10b Abs. 2 lit. b USG. Sie verlangen namentlich eine vertiefte
Prüfung von sämtlichen bekannten technischen und betrieblichen
Fischschutz- und Fischabstiegsmassnahmen beim Maschinenhaus
(unter Berücksichtigung von Louvers, Bar Racks, Horizontalrechen
mit Bypass, Feinrechen mit Bypass, Feinrechen mit Fischheberinne
sowie fischfreundlicher Turbinen). Auf der Grundlage des vorliegen-
den UVB sei eine seriöse Überprüfung der vorgesehen Massnahmen
nicht möglich, weil er die angedachten Massnahmen zum Fisch-
schutz nicht genügend detailliert ausarbeite, für die abschliessende
Beurteilung ein Fachgutachten fehle und trotz der Fortschritte in der
Forschung zum Fischabstieg lediglich auf eine generelle Nicht-Reali-
sierbarkeit entsprechender Anlagen bei Grosswasserkraftwerken ver-
wiesen werde. Aus dem UVB gehe lediglich hervor, dass zur Proble-
matik des Fischabstiegs insbesondere für grössere Fische und Aale
keine Art. 9 Abs. 1 lit. b und d BGF genügende Lösung gefunden
werden konnte. Der Fischabstieg erfolge beim Hauptkraftwerk über
die Turbinen. Das Mortalitätsrisiko sei auch bei den geplanten Turbi-
nen hoch. Der UVB enthalte keine detaillierten Ausführungen zur
Umsetzbarkeit und Wirksamkeit von Abstiegsmassnahmen wie bei-
spielsweise dem Einbau fischfreundlicher Turbinen oder der Erstel-
lung von Fischabstiegsanlagen. Art. 9 Abs. 1 lit. b BGF verlange
Massnahmen zur Sicherstellung der freien Fischwanderung flussauf-
und flussabwärts. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. d BGF sei zu verhindern,
dass Fische und Krebse beim Passieren der Anlagen getötet oder ver-
letzt würden. In der Replik wird zusätzlich ausgeführt, im Rahmen
der Umweltverträglichkeitsprüfung seien Variantenvergleiche von
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Fischabstiegsanlagen und detaillierte Abklärungen durch Fachexper-
ten zu tätigen. Es müssten auch neue und innovative Lösungsansätze
berücksichtigt werden.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Einstiege zu
den Fischaufstiegshilfen am linken Ufer nicht korrekt platziert seien.
Deren Lage sei mit weitergehenden Modellversuchen und Mes-
sungen zu überprüfen. Am rechten Ufer bestehe ein ungünstiger Ein-
mündungswinkel, wobei der Einstieg ebenfalls zu weit vom Wander-
hindernis entfernt sei. Zur Sicherstellung der Fischwanderung seien
angepasste Lockströmungen erforderlich. Generell seien die bisher
erfolgten Abklärungen betreffend Verbesserung des Fischschutzes,
Reduktion der Fischmortalität und Fischabstiegsmassnahmen
ungenügend.
4.2.
Der Regierungsrat erwog, Fischabstiegsmassnahmen seien
aktuell Gegenstand der Forschung und Entwicklung. Damit
Anpassungen - gestützt auf gesicherte Erkenntnisse - vorgenommen
werden könnten, werde die Konzessionärin verpflichtet, zum Schutze
der Fische alle zweckmässigen Massnahmen zu treffen, geeignete
Einrichtungen zu erstellen und diese bei Bedarf zu verbessern. Ferner
könnten die zuständigen Behörden zu Lasten der Konzessionärin An-
passungen an den jeweiligen Stand der Technik und Gesetzgebung
verfügen. Darin eingeschlossen seien auch Massnahmen für den
Fischabstieg beim Maschinenhaus.
Zu den Fischaufstiegsmassnahmen erwog die Vorinstanz, sie
seien das Resultat zahlreicher Fachgespräche und erfüllten nach
heutigem Kenntnisstand die gestellten Anforderungen. Die Einstiege
seien so ausgestaltet, dass die Lockstromverhältnisse je nach den Er-
kenntnissen der Erfolgskontrolle nachträglich angepasst werden
könnten. Die Resultate weitergehender Modellversuche wären in-
folge zahlreicher Annahmen mit Unsicherheiten behaftet und
Möglichkeiten zur Anpassung der Strömungsverhältnisse dennoch
vorzusehen.
5.
5.1.
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Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständi-
gen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen
Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen insbesondere alle
Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind, günstige Lebens-
bedingungen für die Wassertiere zu schaffen (Art. 9 Abs. 1 lit. a
BGF); die freie Fischwanderung sicherzustellen (lit. b); die natür-
liche Fortpflanzung zu ermöglichen (lit. c); zu verhindern, dass
Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet
oder verletzt werden (lit. d). Mit diesen Zielsetzungen hat das um-
weltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip in der Fischereigesetzgebung
eine strenge Ausgestaltung erfahren. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gehören zu den wesentlichen Massnahmen nament-
lich die Ausgestaltung des Fischpasses und die Massnahmen zur Ab-
weisung der Fische vor Turbinen. Dies gilt insbesondere, wenn es
sich um ein bedeutsames Fischaufstiegsgewässer für gefährdete
Fischarten handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2002
[1A.104/2001], Erw. 4.4). Für den Fischaufstieg sind Fischpässe von
Bedeutung (JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4317 mit Hinweis). Die Recht-
sprechung anerkennt ferner die Wirksamkeit von Umgehungsgewäs-
sern zur Verbesserung von Fischauf- und -abstieg (Urteil des
Bundesgerichts vom 15. März 2002 [1A.104/2001], Erw. 4.5.3).
Die aufgrund der fischereirechtlichen Bewilligung erforderli-
chen Massnahmen müssen grundsätzlich bereits in der Bewilligung
vorgeschrieben werden und ihre Anordnungen gehören zu deren not-
wendigen Inhalt (vgl. Art. 9 Abs. 3 BGF; Urteil des Bundesgerichts
vom 29. Oktober 2001 [1A.331/2000], Erw. 3a/5d). Es ist allerdings
denkbar, dass Einzelheiten der in Art. 9 Abs. 1 BGF aufgezählten
Massnahmen nicht schon bei der Projektierung, sondern erst auf-
grund zu sammelnder Erfahrungen festgelegt werden können (vgl.
RIVA, a.a.O., S. 16 f.).
5.2.
Soweit sich Massnahmen zum Fischschutz, mithin auch im Zu-
sammenhang mit dem Fischabstieg, auf gesicherte wissenschaftliche
Erkenntnisse abstützen und technisch machbar sind, sind diese not-
wendiger Bestandteil der Projektgenehmigung. Ebenso sind sie - ge-
stützt auf den UVB - im Rahmen der UVP zu würdigen. Die Ver-
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pflichtung zur Realisierung der Massnahmen erfolgt im einstufigen
Verfahren über entsprechende Auflagen in der Projektgenehmigung.
Wie gesehen (vorne Erw. 5.1) statuiert Art. 9 Abs. 1 BGF weit-
gehende Massnahmen zugunsten des Fischschutzes. Daraus darf
indessen nicht abgeleitet werden, dass beim Fehlen von gesicherten
wissenschaftlichen Grundlagen die entsprechenden Forschungsarbei-
ten gewissermassen "am Projekt" vorzunehmen bzw. im Rahmen des
UVB zu erbringen sind. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass keine
Pflicht besteht, "ein Paket aller für den Schutz der Fischerei in einem
bestimmten Wasserlauf denkbaren Massnahmen umzusetzen"
(JAGMETTI, a.a.O., Ziffer 4318, Fn 471a mit Hinweis). Dies ergibt
sich letztlich auch aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 BGF, ist doch
darin explizit festgehalten, dass die angeordneten Massnahmen
"geeignet" sein müssen. Ungeeignete Massnahmen bzw. Massnah-
men, deren Eignung und Realisierbarkeit nicht nachgewiesen sind
und sich aufgrund des aktuellen Forschungsstandes auch nicht nach-
weisen lassen, fallen daher ausser Betracht. Demzufolge besteht
a priori auch keine Pflicht, derartige Massnahmen im Rahmen von
Art. 10b Abs. 2 lit. b USG zu prüfen, wobei offen gelassen werden
kann, ob diese Bestimmung - entgegen deren Wortlaut - überhaupt
eine Prüfung von Alternativen zu den bereits vorgesehenen Massnah-
men verlangt.
5.3.
Immerhin sind in jenen Bereichen, wo Forschungsbedarf be-
steht und in den nächsten Jahren mit Ergebnissen und verbesserten
Lösungen zu rechnen ist, Vorbehalte in der Konzession zu prüfen.
Die Konzession verschafft dem Konzessionär nach Massgabe des
Verleihungsaktes ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des
Gewässers (Art. 43 Abs. 1 WRG). Aufgrund der grundsätzlichen Ge-
setzesbeständigkeit sind allgemeine Vorbehalte der künftigen Gesetz-
gebung zwar unbeachtlich. Der Umfang wohlerworbener Rechte
kann indessen durch genau umschriebene Vorbehalte in der Konzes-
sion eingeschränkt werden (vgl. CAVIEZEL, a.a.O., S. 73 f. mit Ver-
weis auf BGE 119 Ib 254, Erw. 9d). Sind in der Konzession spätere
Entscheide aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
beispielsweise im Zusammenhang mit dem Fischschutz vorbehalten,
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können diese zu gegebener Zeit ausserhalb des Konzessionsverfah-
rens getroffen werden (vgl. JAGMETTI, a.a.O., Ziffern 4214 und
4505). Die Rechtsprechung erachtet Vorbehalte in der Konzession im
Bereich der Fischerei jedenfalls als beachtlich, soweit entsprechende
Massnahmen wirtschaftlich voraussehbar, planbar und letztlich trag-
bar sind (vgl. zum Ganzen: MERKER, in: Kommentar zum Energie-
recht, a.a.O., Art. 43 N 7 und 15 mit Hinweisen).
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit derartiger nachlaufender Ver-
fahren selbst dann gegeben, wenn sie in der Spezialgesetzgebung
nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Wesentlich ist, dass im nachlau-
fenden Verfahren die Parteirechte wie etwa der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfassend zu wahren sind. Weiter ist der Entscheid in
eine Verfügung zu kleiden. Den Parteien ist überdies der Rechts-
schutz im gleichen Umfang zu gewähren wie gegen die Projektge-
nehmigung selbst. In sachlicher Hinsicht muss sich die zu ver-
feinernde Projektplanung an die vorausgehende Projektgenehmigung
halten; diese kann im nachfolgenden Verfahren nicht mehr in Frage
gestellt werden. Schliesslich muss sichergestellt sein, dass die
Anforderungen des Enteignungsrechts gewahrt bleiben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2012 [A-567/2012],
Erw. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen und Erw. 3.4.6).
5.4.
Aus den obigen Ausführungen folgt, dass entgegen dem Vor-
bringen der Beschwerdeführer im UVB nicht alle möglichen tech-
nischen und betrieblichen Massnahmen einer Überprüfung hinsicht-
lich "einer technischen Machbarkeit" unterzogen werden müssen.
Vielmehr haben die geplanten fischereirechtlichen Massnahmen und
allenfalls im UVB aufzuzeigende Alternativen dem aktuellen Stand
der Technik zu entsprechen und sind daher auf gesicherte wissen-
schaftliche Erkenntnisse (insbesondere betreffend Wirksamkeit und
technische Realisierbarkeit) angewiesen. Im Weiteren ist es zulässig,
dass die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (vgl.
vorne Erw. 5.3) Anpassungen an allfällige spätere neue Erkenntnisse
vorbehält. Dies ist im vorliegenden Verfahren unbestritten.