2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 82

13 Dahinfallen der fürsorgerischen Unterbringung nach längerem
Entweichen
Eine gestützt auf Art. 429 ZGB angeordnete ärztliche Unterbringung zei-
tigt nach längerem Entweichen keine Folgen mehr.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juli 2017,
i.S. F. gegen Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden
(WBE.2017.295)
Aus den Erwägungen
II.
6.
6.1.
Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis wird ein Beschwerde-
verfahren gegen einen Unterbringungsentscheid bei der Entlassung
und auch bei der Entweichung aus der Klinik infolge dahingefallenen
Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. AGVE 2000, S. 187;
1987, S. 217 f. mit Hinweisen; BGE 136 III 497; Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Juni 2013 [5A_290/2013]). Der Grund dafür
besteht darin, dass - sollte der Beschwerdeführer in die Klinik
zurückgebracht werden - eine neue Einweisung erforderlich wäre,
die auf den dannzumaligen Zustand des Beschwerdeführers abstellt
(AGVE 1987, S. 217 f.). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen der
Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlichen Entscheids im Sinne
von Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht worden ist und die
Flucht längere Zeit angedauert hat. Was als längere Zeit zu gelten
hat, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei aber in der Regel nach
einer Woche erneut geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen
einer fürsorgerischen Unterbringung noch immer vorliegen (DANIEL
ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB
2017 Fürsorgerische Unterbringung 83

[Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 426
Rz. 16b).
6.2.
Der Beschwerdeführer wurde durch eine Ärztin gestützt auf
Art. 429 ZGB fürsorgerisch untergebracht. Gemäss telefonischer
Mitteilung der zuständigen Oberärztin, Dr. med. A., vom 6. Juni
2017 ist der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 entwichen, während
im Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 4. Juli
2017 festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer am 4. Juni
2017 der Behandlung entzogen habe. Unabhängig vom genauen Da-
tum ist der Beschwerdeführer vor mehr als einem Monat aus der
Klinik entwichen. Überdies ist zu beachten, dass sich der Zustand
des Beschwerdeführers aufgrund seines jugendlichen Alters schnell
verändern kann. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen,
dass die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung nicht mehr be-
steht bzw. keine Rechtsfolgen mehr zeitigt. Entsprechend ist die Be-
schwerde gutzuheissen.