18 Ästhetische Generalklausel; Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG)
Eine nach § 42 Abs. 2 BauG relevante Beeinträchtigung bestimmt sich
einerseits an der Sensibilität eines Orts- oder Quartierbildes gegenüber
Eingriffen durch andersartige Bauten und Anlagen, andererseits an deren
Störungswirkung. Auf einem belebten Stadtplatz, der von Gebäuden ge-
säumt wird, die keine homogene Struktur aufweisen und deshalb weniger
empfindlich auf bauliche Veränderungen reagieren, und wo bestehende
Fassadenelemente (Leuchtbeschriftungen, Schaufenster etc.) und Waren-
auslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe erzeugen, stellen Stelen
mit integrierten Bildschirmen für die Ausstrahlung von Werbung im öf-
fentlichen Raum (sog. digitale Stelen) kein erheblich störendes Element
dar. Somit kann die Baubewilligung für solche Anlagen nicht aus ästheti-
schen Gründen verweigert werden.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni
2018, in Sachen A. AG gegen Stadtrat B. und Departement Bau, Verkehr und
Umwelt (WBE.2017.46).
Aus den Erwägungen
1.
Die streitbetroffenen Parzellen Nrn. XXX und YYY liegen in
der Zone Cityzone (C) der Stadt B., die für innenstädtische und pu-
blikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, La-
dengeschäfte, Gaststätten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe so-
wie Wohnen reserviert ist (§ 17 Abs. 1 BNO). (...) Für die Zone C
gelten keine besonderen ästhetische Schutzvorschriften oder gestalte-
rische Anforderungen.
Die von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung beantragten
vier digitalen Stelen (aus beschichtetem Metall in einem dunklen,
matten Grauton) sind rund 2,1 m (Modell Indoor) bis 2,35 m (Modell
Outdoor) hoch, 90 cm breit und 12,3 cm (Modell Indoor) bis 20 cm
(Modell Outdoor) tief. Der integrierte Bildschirm (aus entspiegeltem
Verbundsicherheitsglas) ist rund 1,2 m hoch und 68 cm breit bzw. -
in der Diagonale - 55 Zoll gross. Die Stelen sind wie folgt positio-
niert: Stele 1 direkt neben dem Eingang des Gebäudes Nr. VVV am
C.-Markt 2 (D.-Center), Stele 2 beim Ein-/Ausgang an der nordwest-
lichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW (E.-Laden), Stele 3 beim Ein-
gang C.-Markt 1 an der südöstlichen Ecke des Gebäudes Nr. WWW
und Stele 4 in einer Unterführung im Gebäude Nr. WWW, beim
Durchgang vom Parkhaus zur Rolltreppe beim F.-Laden. Die beiden
Gebäude Nrn. VVV und WWW stehen nicht unter (Denkmal-)
Schutz.
2.
Der Stadtrat B. verweigerte der Beschwerdeführerin die nachge-
suchte Baubewilligung für die oben beschriebenen digitalen Stelen
aus ästhetischen Gründen, unter Berufung auf § 42 Abs. 2 BauG. Da-
zu führte er im Beschluss vom 22. März 2016 aus, dass die Stelen
mit den bewegten Bildern unruhig wirkten und auch noch auf eine
grosse Entfernung eine entsprechend weiträumige Aufmerksamkeit
auf sich zögen. Das Publikum wäre der dauerhaften Reklameberiese-
lung schutzlos ausgesetzt. Das Orts-, Quartier- und Strassenbild wer-
de durch den punktuellen, von den Stelen ausgehenden Einfluss emp-
findlich gestört. Beim Standort im Untergeschoss des Gebäudes am
C.-Markt 1 könne es vor der Reklamestele (Stele 4) zu Menschenan-
sammlungen kommen, die weiter zur bereits vorhandenen Behinde-
rung des Personendurchgangsverkehrs beitragen würden.
Die Vorinstanz erwog, die östlich und westlich an den C.-
Marktplatz angrenzende C.-Markt-Überbauung sei eine auffällige
Überbauung von einheitlichem Erscheinungsbild. Der öffentliche
Platz zwischen den genannten Gebäuden sei ein bedeutender Durch-
gang zwischen dem Bahnhof und weiteren Teilen der Stadt bzw. der
Altstadt und bilde für viele Personen, die mit dem Zug anreisten, das
Eingangstor, die Visitenkarte der Stadt. Er werde von vielen Men-
schen begangen und sei dementsprechend von grosser Bedeutung,
auch aus ortsbildschützerischer Sicht. Die Unterführung, in welcher
die vierte Stele stehe, sei ebenfalls stark frequentiert. Alle Stelen
stünden in unmittelbarer Nähe zu diesen wichtigen öffentlichen Räu-
men. Die Monitore an den Stelen bzw. deren wechselnde Bilder seien
in ihrem Umkreis gut sichtbar und auf die Passantenströme als Ziel-
gruppe ausgerichtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die Ste-
len einen gewichtigen Einfluss auf den auch aus ortsbildschützeri-
scher Sicht bedeutenden öffentlichen Raum ausübten. Die Bildschir-
me seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als grossfor-
matig einzustufen und wirkten entsprechend stark auf ihre Umge-
bung. Diese Wirkung werde durch die gezielte Ausrichtung auf den
öffentlichen Raum zu Reklame- und Informationszwecken, die Ani-
mation der Bilder, die Leuchtkraft der Bildschirme und deren Aus-
stattung mit Lautsprechern für akustische Signale noch verstärkt. Die
Bildschirme würden die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und bräch-
ten Unruhe in die Umgebung, weshalb sie als erheblich störend zu
beurteilen seien. Daran ändere nichts, dass der öffentliche Platz von
Bewegungen geprägt sei, die von Menschen und realen Objekten
ausgingen, und dass die nicht auf Passantenströme ausgerichteten
Bildschirme in weit geringeren Dimensionen von Laptops, Smart-
phones und dergleichen heute zum Alltag gehörten. Auch der Fach-
berater Ortsbild, Siedlung und Städtebau (OSS) erachte die Stelen
(mit Ausnahme der Stele am Standort 1) als nicht gut in die architek-
tonische und städtebauliche Umgebung eingepasst und beantrage die
Abweisung der Beschwerde. Unter den gegebenen Umständen ver-
möge sich der Bauabschlag des Stadtrats auf vertretbare Gründe zu
stützen. Mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie bestehe für die
Rechtsmittelinstanz kein Anlass, korrigierend in die Würdigung des
Stadtrats einzugreifen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass das Verbot
von Stelen mit Bildschirmen nicht als schwerwiegender Eingriff in
die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie zu qualifizieren
sei. Auf die Durchführung eines Augenscheins könne in Anbetracht
des aktenkundigen Bildmaterials in antizipierter Beweiswürdigung
verzichtet werden.
3. (...)
4.
4.1.
4.1.1.
Gemäss § 42 Abs. 2 BauG dürfen Bauten und Anlagen, An-
schriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen insbesondere Land-
schaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchti-
gen.
Die Begriffe Ortsbild , Quartierbild und Strassenbild be-
zeichnen den Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken
der verschiedenen Gebäude unter sich oder mit der Umgebung er-
gibt; die räumliche Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu
gehört, was von einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig
überblickt und erlebt werden kann. Schutzziel ist dabei die Erhaltung
des Charakteristischen und des Typischen (AGVE 2010, S. 443).
§ 42 Abs. 2 BauG beinhaltet ein Beeinträchtigungsverbot, das in
die Kategorie der sog. negativen ästhetischen Generalklauseln fällt.
Im Gegensatz zur positiven ästhetischen Generalklausel - wie sie in
§ 42 Abs. 1 BauG (nur für Gebäude) vorgesehen ist - verlangt § 42
Abs. 2 BauG keine (architektonische) Gestaltung, die sicherstellt,
dass sowohl für die Baute oder Anlage selbst als auch für die bauli-
che und landschaftliche Umgebung eine gute oder befriedigende Ge-
samtwirkung entsteht. Die Anforderungen einer positiven ästheti-
schen Generalklausel gehen weiter als blosse Beeinträchtigungs-
oder Verunstaltungsverbote, bei deren Anwendung in einem Quartier
mit fehlender Einheitlichkeit und den verschiedensten Bauformen
kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Wegen Verunstal-
tung darf eine Gestaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach
Massstäben, die in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung
und Allgemeingültigkeit gefunden werden, als erheblich störend zu
bezeichnen ist (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b; Urteile des Bundesgerichts
vom 28. Juli 2011 [1C_148/2011], Erw. 4.2, und vom 28. Oktober
2002 [1P.280/2002], Erw. 3.3).
Wenngleich der unbestimmte Rechtsbegriff der Beeinträchti-
gung wiederum weniger weit geht als derjenige der Verunstaltung
und nicht erst bei besonders schweren Einwirkungen gegeben ist,
setzt er doch einen Gegensatz zum Bestehenden voraus, der so er-
heblich stört, dass sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit rechtfer-
tigt (ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum aargauischen Baugesetz,
2. Auflage, Aarau 1985, § 159 N 5; ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in:
Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 42
N 26). Das Beeinträchtigungsverbot im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG
verbietet nicht jede Veränderung, die als ungewohnt erscheint. Der
Gegensatz zum Bestehenden muss erheblich störend sein (AGVE
2010, S. 442). Die Beeinträchtigung ist immer am Wert des zu schüt-
zenden Objekts zu messen. Je höher also der Wert des Ortsbildes ist,
umso höher ist seine Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Im
Einzelfall hat daher eine Interessenabwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Erhaltung des Ortsbildes und dem Nutzungsin-
teresse des Grundeigentümers stattzufinden (ZIMMERLIN, a.a.O.,
§ 159 N 5; HÄUPTLI-SCHWALLER, a.a.O., § 42 N 26).
4.1.2.
Bei der Anwendung von Ästhetikvorschriften, insbesondere von
§ 42 Abs. 2 BauG, steht dem Gemeinderat ein erheblicher Ermes-
sensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen
Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie
(§ 106 Abs. 1 KV) zusteht. Es obliegt in erster Linie den örtlichen
Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie
diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die
Rechtsmittelinstanzen haben sich daher bei der Überprüfung ein-
schlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine
Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse
rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelin-
stanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsausle-
gung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffas-
sung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen
(BGE 115 Ia 118 f. = Pra 78/1989, S. 796 f.; Urteile des
Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 [1C_572/2016], Erw. 2.1, vom
22. April 2015 [1C_265/2014], Erw. 5.3, vom 28. Juli 2011
[1C_148/2011], Erw. 4.3, vom 5. Mai 2008 [1C_42/2008], Erw. 4.1,
vom 28. Oktober 2002 [1P.280/2002], Erw. 2; AGVE 2010, S. 441;
2008, S. 163 ff.). Die Grenze zwischen erlaubter
Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem
Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu
ziehen. Die Praxis zieht die Grenze dort, wo sich eine Auslegung mit
dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr
vereinbaren lässt (AGVE 2010, S. 441; 2006, S. 188; 2005, S. 152).
Eine Beschränkung der Kognition des kantonalen Gerichts auf eine
Willkürprüfung wäre hingegen mit der Rechtsweggarantie in Art. 29a
BV nicht vereinbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2018
[1C_296/2017], Erw. 2.1).
4.2.
4.2.1.
Zunächst stellt sich die Frage, wie schützenswert das Orts- und
Strassenbild am C.-Marktplatz in B. ist.
Im Bericht vom 3. November 2016 spricht die Fachperson OSS
von einem markanten architektonischen Ensemble aus den 70er-Jah-
ren. Aus den 70er-Jahren stammt allerdings nur das Gebäude C.-
Markt 1 (Nr. WWW). Das gegenüberliegende Gebäude C.-Markt 2
(Nr. VVV) ist ein 80er-Jahre-Bau mit einer teils auffällig roten Fas-
sade, die zwar schon ein wenig ruhiger gestaltet wurde, aber nach
wie vor relativ unruhig wirkt, und sich deutlich vom Baustil des Ge-
bäudes C.-Markt 1 abhebt, das mit seinen massiven, aber klar struk-
turierten, eher schwerfällig wirkenden Betonstützen dem momentan
in Fachkreisen stark diskutierten Brutalismus, einem Architekturstil
der Moderne, zugeordnet wird. Insofern ist die von der Vorinstanz
für die Gebäude am C.-Marktplatz hervorgehobene Einheitlichkeit
und Homogenität zu relativieren. Obschon das Gebäude C.-Markt 1
durchaus sehr markant ist, fehlt es der baulichen Umgebung am C.-
Marktplatz an charakteristischen oder typischen Elementen, die sich
zu einem (harmonischen) Ensemble zusammenfügen und den
Aussenraum dermassen stark prägen, dass sie jedwede andersartigen,
einer anderen Zeitepoche entstammenden Bauten oder Anlagen von
vornherein als erheblich störenden Eingriff oder Fremdkörper er-
scheinen liessen.
Hinzu kommt, dass der C.-Marktplatz - wie schon im Fachbe-
richt vom 3. November 2016 und von der Vorinstanz übereinstim-
mend festgestellt und an der Augenscheinsverhandlung vor dem Ver-
waltungsgericht verifiziert - aufgrund seiner zentralen Lage zwi-
schen dem Bahnhof und dem Stadtzentrum respektive der Altstadt
ein sehr belebter Ort mit vielen Passanten ist. Im gesamten Bereich
sind mehrere Verkaufsgeschäfte untergebracht, die mit ihren Leucht-
beschriftungen, Schaufenstern, hinter denen sich zum Teil grossfor-
matige Bildschirme befinden, auf denen Videosequenzen gezeigt
werden, und Warenauslagen im Freien bereits eine gewisse Unruhe
erzeugen, was jedoch sehr gut zu der auf dem Platz herrschenden all-
gemeinen geschäftigen Umtriebigkeit passt. Entsprechend dem Zo-
nenzweck (§ 17 Abs. 1 BNO) stehen denn auch publikumsorientierte
Nutzungen im Vordergrund. Der Ort ist geradezu auf eine kommer-
zielle Nutzung und Modernität getrimmt. Er ist in keiner Weise mit
einer beschaulichen Dorf- oder Altstadtzone vergleichbar. Speziell in
den Arkaden der Gebäude C.-Markt 1 und 2 hat es sodann verschie-
denste Elemente (herkömmliche Reklametafeln, Warenauslagen, In-
formationskästen etc.), welche die baulichen Strukturen und angeb-
lich klaren Linien verwischen. Die Einschätzung im Fachbericht vom
3. November 2016, es bestehe an diesem Ort ein hohes öffentliches
Interesse an einer ruhigen Gestaltung, kann daher nicht geteilt wer-
den.
Von einer qualitativ hochstehenden (architektonischen) Gestal-
tung oder gar einer Visitenkarte für die ganze Stadt kann im Zusam-
menhang mit dem C.-Marktplatz und den Gebäuden Nrn. TTT, VVV,
WWW und UUU aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dem als Fach-
richter ein erfahrener diplomierter Architekt ETH angehört, ohnehin
nicht gesprochen werden. Der mit roten Verbundsteinen belegte Platz
fügt sich wenig harmonisch zwischen die erwähnten Gebäude ein.
Ansprechend oder zum längeren Verweilen einladend ist dieser Ort
primär aufgrund seiner verkehrstechnisch günstigen Lage und der
vielen Verkaufsgeschäfte auf engem Raum sowie den dadurch
bedingten Publikumsverkehr. Man geht in erster Linie dorthin, um
einzukaufen, oder weil man Hektik und Betriebsamkeit sucht, nicht,
um dieser zu entfliehen und seine Ruhe zu finden. Die beim Augen-
schein vom 12. Juni 2018 thematisierten geplanten Massnahmen zur
architektonischen Aufwertung des C.-Marktplatzes sind zu wenig
konkret und aktuell, um beurteilen zu können, ob und inwiefern sie
den vom C.-Marktplatz gewonnen Eindruck zu beeinflussen vermö-
gen.
Insgesamt konnte sich das Verwaltungsgericht an der Augen-
scheinsverhandlung davon überzeugen, dass der C.-Marktplatz und
die östlich und westlich daran angrenzenden Bauten (insbesondere
die Gebäude Nrn. VVV und WWW) unabhängig davon, welchen
ästhetischen Wert man den erwähnten Gebäuden zugesteht, kein
Orts- und Strassenbild abgeben, das gegenüber Veränderungen des
Bestehenden besonders sensibel reagieren würde.
Die Unterführung im Gebäude Nr. WWW, wo Stele 4 platziert
ist, verdient unter keinem Titel das Prädikat als schützenswertes
Ortsbild, soweit man bei einer solchen gebäudeinternen, aber rund
um die Uhr öffentlich zugänglichen Unterführung überhaupt von
einem Ortsbild sprechen kann. Es ist eine gewöhnliche, wenn auch
gut beleuchtete Unterführung ohne jede architektonische Finessen
oder Höhepunkte. Der Umstand, dass die Unterführung - wie der C.-
Marktplatz, der u.a. darüber erschlossen wird - gut frequentiert ist,
bewirkt nicht per se ein schützenswertes Ortsbild. Die Unterführung
besticht allein durch ihre Funktionalität, nicht durch gestalterische
Elemente. Auch die beim Augenschein anwesende Fachberaterin
Siedlungsentwicklung und Ortsbild äusserte sich kritisch zur Frage,
ob man einer solchen Unterführung Ortsbildschutz zuteilwerden
lassen kann.
Vor diesem Hintergrund können weder der C.-Marktplatz mit
den östlich und westlich daran angrenzenden Bauten noch die Unter-
führung im Gebäude Nr. WWW als Orte mit erhöhter Empfindlich-
keit gegenüber Einwirkungen durch neuartige Elemente qualifiziert
werden. Im Unterschied zum Sachverhalt, den das Bundesgericht im
Urteil vom 8. Januar 2008 (1C_12/2007) zu beurteilen hatte, zeich-
nen sich die für die Werbemonitoren ausgewählten Standorte nicht
durch das Vorhandensein historisch schutzwürdiger Gebäude, klein-
räumige Verhältnisse (Stichwort: Altstadtgässchen) oder ein denk-
malpflegerisch sensibles Umfeld aus. Entsprechend moderat ist im
vorliegenden Fall das Interesse an der Erhaltung eines kaum (Unter-
führung) oder zumindest nicht ausgeprägt (C.-Marktplatz) schützens-
werten Ortsbildes. Nur eine einigermassen schwerwiegende Beein-
trächtigung des Ortsbildes darf daher zur Verweigerung der von der
Beschwerdeführerin nachgesuchten Baubewilligung führen.
4.2.2.
4.2.2.1.
Vorab ist sicherzustellen, dass bei der Beurteilung der Störungs-
wirkung der einzelnen Stelen wirklich gestalterische Fragen im Vor-
dergrund stehen und die Verweigerung der Baubewilligung nicht auf
einer (sachfremden) generellen Ablehnung dieser Art kommerzieller
Tätigkeit (Ausstrahlung von Werbebotschaften im öffentlichen Raum
via bewegte Bilder auf einem selbstleuchtenden Bildschirm) beruht
(vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2002
[1P.280/2002], Erw. 3.5.2). Der vom Stadtrat B. angeführte Schutz
des Publikums vor dauerhafter Reklameberieselung ist insofern kein
taugliches Argument, um einer Reklameanlage die Bewilligung aus
ästhetischen Gründen zu versagen. Unerheblich ist ferner der nicht
gestalterisch motivierte Einwand im Fachbericht vom 3. November
2016, wonach der Spickel zwischen den Stelen 2 und 3 und den da-
nebenstehenden Betonsäulen als Abfallecke (für Zigarettenkippen)
missbraucht werde. Allfällige Sicherheitsbedenken des Stadtrats B.,
der offenbar befürchtet, vor der Stele 4 könnten sich grössere Men-
schenansammlungen bilden, die den Durchgang behindern, die Stele
1 könnte in einem gefährlichen Masse von der automatisch bedienten
Glasschiebetüre beim Eingang zum D.-Center ablenken, oder aber
die oberirdischen Stelen könnten generell Radfahrer und Mütter mit
Kinderwagen ablenken und dadurch den Fussgänger- und Fahrrad-
verkehr gefährden, wären offen als sicherheitstechnischer Mangel
des Bauvorhabens zu deklarieren, der gegebenenfalls - die im vorlie-
genden Fall angeführten Sicherheitsbedenken erscheinen allerdings
unbegründet - als Grundlage für die Verweigerung einer Baubewillli-
gung herangezogen werden kann. Mit einem ästhetischen Hindernis
hat das Ganze jedoch nichts zu tun.
4.2.2.2.
Der Stadtrat B. und die Vorinstanz messen den Stelen offenbar
ein enormes Störungspotenzial bei. Der Stadtrat lässt in den Rechts-
schriften ans Verwaltungsgericht ausführen, die grossformatigen
Bildschirme zeigten pauschale Abläufe bewegter, künstlicher Bilder,
was in keiner Zone, also auch nicht in der Cityzone, wesenskonform
sei. Mit Hilfe bewegter Bilder oder Filmsequenzen werde beabsich-
tigt, zu Werbezwecken auf eine möglichst grosse Entfernung eine
entsprechend weiträumige visuelle Aufmerksamkeit auf die Bild-
schirme zu lenken. Damit gehe eine Beeinträchtigung des Orts-,
Quartier- und Strassenbildes einher. Ein ausreichender Bezug zur Ar-
chitektur der C.-Marktüberbauung könne unter diesen Umständen a
priori nicht hergestellt werden, unabhängig von der Positionierung
der einzelnen Stelen. Die selbstleuchtenden und animierten Bild-
schirme bildeten ein völlig neues Element in der Umgebung und ver-
ursachten durch die Aufmerksamkeit, die sie auf sich zögen, Unruhe.
Deshalb seien die Stelen als störender Fremdkörper zu qualifizieren.
Dabei gehe es nicht primär um die Wirkung auf die umliegenden Ge-
bäude und deren Architektur, sondern auf den öffentlichen Raum. In
der Dämmerung und Dunkelheit, die im Winterhalbjahr vor den La-
denschliessungszeiten einsetze, werde diese Wirkung noch verstärkt.
Ein Vergleich mit viel weniger aufdringlich positionierten Bildschir-
men (von TV-Geräten und Computern) in Schaufenstern sei nicht zu-
lässig.
Im Bericht vom 3. November 2016 hielt der Fachberater OSS
fest, dass die Anzahl Reklameanlagen in realisierter Grösse im Be-
reich des C.-Markts grundsätzlich denkbar sei. Bei der Positionie-
rung müsse aber eine sorgfältige Einpassung in den Kontext gewähr-
leistet sein, damit die Elemente nicht störend wirkten. Es sei davon
auszugehen, dass der Betrieb der Stelen (Ausstrahlung von animier-
ten Bildern) den öffentlichen Raum deutlich mehr beeinflusse als die
schiere Grösse der Objekte. Die Stele 1, die neben dem Hauptzugang
zum Gebäude am C.-Markt 2 direkt und parallel zur Fassade ange-
ordnet sei, sei zweckmässig positioniert und auf die Architektur des
Gebäudes abgestimmt. Hingegen werde die Position der schräg zur
Gebäudestruktur und direkt auf den Passantenstrom ausgerichteten
Stelen 2 und 3 als störend beurteilt. Der Bezug zur Architektur des
Gebäudes sei zu wenig gegeben. Die direkte Ausrichtung auf die
Fussgänger wirke aufdringlich. Aufdringlich wirke auch die Stele 4,
die im Zugangsbereich zu den Rolltreppen vor einer grossen runden
Säule frontal in Bewegungsrichtung positioniert sei. Die Formen der
Stele und der Säule konkurrenzierten sich gegenseitig.
An der Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 2018 ergänzte
die Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild, aus ihrer Sicht
sei der Standort der Stelen 2 und 3 vor allem deshalb kritisch, weil
die Betonstützen als wichtiges gestalterisches Element des Gebäudes
C.-Markt 1 dadurch marginalisiert würden. Daran würde sich auch
dann nichts ändern, wenn man die Stelen parallel zu den Stützen an-
ordne. Sie gehörten dort ganz einfach nicht hin. Das Ziel seien mög-
lichst nackte und unberührte Stützen. Selbst Papierplakate wären an
der fraglichen Stelle nicht optimal. Schliesslich sei es auch die Men-
ge, die problematisch sei. Es habe in der Nähe der Stützen schon ver-
schiedene störende Elemente. Hingegen wirke die Positionierung der
Stele 1 für sich genommen nicht störend. Sie sei parallel zur dahin-
terliegenden Fassade angeordnet. Doch auch dort werde der öffentli-
che Raum durch die bewegten Bilder beeinträchtigt. Die Stele 4 in
der Unterführung wirke in diesem engen Raum massiv, störe sie aber
wesentlich weniger als die Stelen an den übrigen Standorten, vor
allem diejenigen an den Positionen 2 und 3.
4.2.2.3.
Die zitierten Ausführungen des Stadtrats und der kantonalen
Fachpersonen vermögen das Verwaltungsgericht nicht zu überzeugen
und sind auch nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Mit Blick darauf,
dass nur erheblich störende Elemente zur Verweigerung einer Baube-
willigung gestützt auf § 42 Abs. 2 BauG führen dürfen, gilt es Fol-
gendes in Betracht zu ziehen:
Die Fernwirkung der Bildschirme respektive der darauf einge-
spielten (nur teilweise bewegten) Bilder wird namentlich vom Stadt-
rat beträchtlich überschätzt. Ihre Wirkung ist insbesondere nicht in-
tensiver als diejenige eines grossformatigen TV-Bildschirms hinter
einem Schaufenster, von denen es am C.-Marktplatz einige gibt. Weil
der C.-Marktplatz insgesamt sehr geschäftig und eher unruhig wirkt
(vgl. Erw. 4.2.1 vorne), kann auch nicht gesagt werden, dass die be-
wegten Bilder auf den Bildschirmen der Stelen automatisch die Auf-
merksamkeit der Passanten auf sich ziehen und Unruhe in einen an-
sonsten ruhigen öffentlichen Raum bringen würden. Für Standbilder
gilt das ohnehin nicht. Effektiv werden die Stelen, die aufgrund ihrer
Positionierung nicht alle von einem Ort aus gleichzeitig einsehbar
sind, wenn überhaupt, erst auf relativ kurze Distanz wahrgenommen.
Die meisten Passanten schenken ihnen nach den am Augenschein ge-
machten Erfahrungen keine grössere Beachtung. Dass die Bildschir-
me in der Dämmerung und Dunkelheit auffälliger sind als bei (hel-
lem) Tageslicht, liegt in der Natur der Sache. Doch auch in diesen
Phasen dürften sie inmitten der beleuchteten Schaufenster mit ande-
ren Bildschirmen mit bewegten Bildern und vergleichbarer Leucht-
kraft entlang des C.-Marktplatzes keine besondere Aufmerksamkeit
erregen. Ganz abgesehen davon könnten die Betriebszeiten mittels
Auflage in der Baubewilligung (z.B. auf die Ladenöffnungszeiten)
eingeschränkt werden. Auch mit Bezug auf die Animationstiefe der
bewegten Bilder könnten der Betreiberin Vorgaben gemacht werden.
Dass die mehrere Meter hohen, alles andere als filigranen Be-
tonstützten des Gebäudes C.-Markt 1 durch die um ein Vielfaches ge-
ringer dimensionierten Metallstelen marginalisiert werden könnten,
ist schwer vorstellbar. Der Sichtweise der Fachberaterin Siedlungs-
entwicklung und Ortsbild, die sich im Sinne eines Idealzustands
möglichst unverstellte Säulen wünscht, mag man in fachlicher Hin-
sicht zustimmen. Das heisst aber noch lange nicht, dass die Stelen
das ästhetische Empfinden des Durchschnittsbetrachters erheblich
stören würden. Sie treten gegenüber den Säulen eher in den Hinter-
grund und fügen sich, vor allem an der Position 2, in die dahinterlie-
gende Fassade des Einkaufszentrums und die weiteren sich an und
vor der Fassade befindlichen Kleinanlagen (Leuchtbeschriftungen,
Informationstafeln, Briefkästen, Warenauslagen etc.) ein. Es besteht
möglicherweise kein Bezug zwischen den Stelen und der Architektur
des Gebäudes, aber sehr wohl zwischen dem Zweck der Stele als
Werbe- und Informationsplattform und der Nutzung des Gebäudes
als Einkaufszentrum. Andererseits büssen die Stützen durch die
Stelen nichts von ihrer Prominenz ein.
Schliesslich wirken die Stelen an keinem der gewählten Stand-
orte besonders aufdringlich, auch wenn sie so ausgerichtet sind, dass
sie von den Passanten wahrgenommen werden, was als Werbe- und
Informationsplattform letztlich ihr Daseinszweck ist. Sie stehen aber
nicht in der Mitte des belebten Platzes, gewissermassen in Solitär-
stellung, sondern eher peripher unter Arkaden bzw. in einer Unter-
führung, jeweils neben anderen Fassaden- oder Stützelementen. In-
wiefern die in der Unterführung positionierte Stele 4 mit der weissen
Säule, vor der sie steht, in Konkurrenz treten soll, ist nicht ersicht-
lich. Die weisse Säule hat eine statische Funktion und ist mit Sicher-
heit kein Bauteil, das die Aufmerksamkeit des Publikums in irgendei-
ner Art und Weise erheischt oder auf sich ziehen will. Sie kann ganz
oder teilweise verdeckt werden, ohne negative Implikationen auf das
Erscheinungsbild der Unterführung. Die Enge des Raums mag für
Passanten ein Ärgernis sein, was aber nichts mit der Stele oder deren
ästhetischer Wirkung zu tun hat.
Im gesamten Kontext muss man sich noch einmal vor Augen
halten, dass sich die Stelen nicht im Sinne der positiven ästhetischen
Generalklausel (§ 42 Abs. 1 BauG) gut oder sogar optimal in die
bauliche Umgebung einordnen müssen. Eine Abstimmung auf die
umliegenden Bauten und Bauteile dergestalt, dass eine positiv zu
würdigende Bezugnahme hergestellt wird, ist nicht erforderlich. Es
genügt, wenn eine erhebliche negative Beeinflussung ausbleibt. Eine
solche ist aus den oben dargelegten Gründen klar zu verneinen. We-
der in Bezug auf die Gebäude C.-Markt 1 und 2 noch auf den öffent-
lichen Raum (auf dem C.-Marktplatz) findet eine erhebliche Beein-
trächtigung statt. Die gegenteilige Auslegung des Stadtrats B. ist vom
Wortlaut und vom Sinn und Zweck von § 42 Abs. 2 BauG nicht mehr
gedeckt und stellt eine Rechtsverletzung dar. Aufgrund dessen darf
das Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf die Gemeindeautono-
mie und den dadurch bedingten grossen Ermessensspielraum der
Stadt B. in ästhetischen Fragen korrigierend eingreifen. § 42 Abs. 2
BauG bietet der Baubewilligungsbehörde keine Handhabe, der Be-
schwerdeführerin die für die streitgegenständlichen Stelen nachge-
suchte Baubewilligung aus ästhetischen Gründen zu verweigern.