der Auszonung betroffene Grundeigentümer auch zur Beschwerde gegen
die Zonierung des fremden Grundstücks legitimiert. Nur auf diese Weise
kann er verhindern, dass Fakten geschaffen werden, die einer Belassung
seines eigenen Grundstücks in der Bauzone entgegenstehen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Novem-
ber 2018, in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B. und Regierungsrat
(WBE.2018.181).
Aus den Erwägungen
2.1.
2.1.1.
Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42
lit. a VRPG i.V.m. § 4 Abs. 1 BauG; § 28 BauG).
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Parzelle
Nr. UUU, die von der angefochtenen Nutzungsplanung unmittelbar
betroffen ist. Im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung hat die
Beschwerdeführerin somit ein schutzwürdiges eigenes Interesse an
der Prüfung der Rechtmässigkeit der auf die Parzelle Nr. UUU an-
wendbaren Nutzungsvorschriften. Entsprechend ist die Beschwerde-
führerin befugt, den Genehmigungsentscheid anzufechten und in Be-
zug auf die Parzelle Nr. UUU eine Änderung der Zonierung zu ver-
langen. Ebenso ist die Beschwerdeführerin befugt, eine Änderung
von § 11 und § 48 Abs. 2 BNO zu beantragen, da neu die Parzelle
teilweise der Wohn-Arbeitszone 3 zugewiesen ist.
2.1.2.
Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin zusätzlich zur
Anfechtung der Zonierung einer fremden Parzelle (Nr. VVV) legiti-
miert ist. Sie leitet ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation da-
raus ab, dass die Einzonung der Parzelle Nr. VVV zulasten ihrer Par-
zelle Nr. UUU gehe. Es sei zwar richtig, dass der Richtplan des Kan-
tons Aargau im Jahr 2017 genehmigt worden und insofern Art. 38a
Abs. 2 RPG mit dem darin vorgesehenen übergangsrechtlichen Ein-
zonungsmoratorium nicht mehr massgebend sei. Das ändere jedoch
nichts daran, dass der gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG behördenverbind-
liche Richtplan selbst (vgl. Richtplankapitel S 1.2, Planungsanwei-
sung 1.2 lit. a) festhalte, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets
nicht vergrössert werden dürfe. Wenn also die Parzelle Nr. VVV ein-
gezont werde, habe dies zwingend zur Folge, dass die Parzelle
Nr. UUU ausgezont werden müsse. Oder anders herum gesagt: Wenn
sie (die Beschwerdeführerin) die Einzonung der Parzelle Nr. VVV
nicht anfechte, sei sie faktisch davon ausgeschlossen, sich erfolgreich
gegen die Auszonung der Parzelle Nr. UUU zu wehren. Damit sei sie
in einem höheren Mass als die Allgemeinheit von der Zonierung der
Parzelle Nr. VVV betroffen. Die Zonierung ihrer Parzelle Nr. UUU
hänge direkt von derjenigen der Parzelle Nr. VVV ab.
Nach langjähriger gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts
muss ein Beschwerdeführer in den eigenen Interessen tatsächlich
berührt sein , d.h. durch den angefochtenen Rechtsakt in irgendei-
ner Art und Weise in seiner Interessensphäre in höherem Masse als
die Allgemeinheit beeinträchtigt sein und ein Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung haben. Dieses Interesse kann rechtlicher oder
bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt
dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be-
schwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wer-
den kann. Wird ein Verwaltungsentscheid in materiellem Sinne nicht
von den direkt betroffenen Verfügungsadressaten, sondern von Drit-
ten angefochten, hat die Legitimationsfrage insofern eine besondere
Bedeutung, als mit den gestellten Anforderungen Popularbeschwer-
den ausgeschlossen werden sollen. Ist in solchen Fällen ein Berührt-
sein oder die spezifische Beziehungsnähe gegeben, hat der Be-
schwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse, dass der
Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Das Interesse besteht
letztlich im praktischen Nutzen, den eine erfolgreiche Beschwerde
dem Beschwerdeführer einbringen wird, indem ein materieller oder
ideeller Nachteil des angefochtenen Entscheides für ihn abgewendet
wird. Diese Grundsätze gelten auch in Nutzungsplanverfahren (zum
Ganzen: AGVE 2002, S. 279 f. mit Hinweisen; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts vom 3. Januar 2005 [1A.105/2004, 1P.245/2004],
Erw. 3 mit Hinweisen).
Das in der Richtplan-Gesamtkarte des Kantons Aargau festge-
legte Siedlungsgebiet umfasst gemäss den (behördenverbindlichen)
Planungsgrundsätzen (Bst. A) im Richtplankapitel S 1.2: (a) die
überbauten Bauzonen, in denen die bauliche Entwicklung primär in
der Verdichtung und Aufwertung besteht; (b) die unüberbauten Bau-
zonen, in denen eine dichte und qualitativ hochwertige Überbauung
angestrebt wird; (c) Flächen, in denen im Nutzungsplanungsverfah-
ren neue Bauzonen ausgeschrieben werden können (inklusive Ver-
schiebungen gemäss den Beschlüssen 1.2 und 4.2); (d) Flächen von
Infrastrukturanlagen des Verkehrs, die durch Bauzonen eingeschlos-
sen sind beziehungsweise an Bauzonen angrenzen; (e) nicht überbau-
te Grün-, Park-, Erhaltungs-, Schutz- und andere Spezialzonen, die
innerhalb der Bauzonenaussengrenzen liegen. Im Nutzungsplanver-
fahren können die Gemeinden das in der Richtplan-Gesamtkarte fest-
gesetzte, noch nicht eingezonte Siedlungsgebiet in Abstimmung mit
den beteiligten regionalen Planungsverbänden räumlich kommunal
oder überkommunal anders anordnen. Voraussetzung dafür ist insbe-
sondere, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrös-
sert werden darf (Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.2 lit. a [Pla-
nungsanweisungen und örtliche Festlegungen]). Für die Gemeinde
B., in der sich das Siedlungsgebiet gemäss Richtplan-Gesamtkarte
und das Baugebiet gemäss Bauzonenplan decken, bedeutet dies, dass
keine Reserveflächen ausserhalb der Bauzone für Einzonungen zur
Verfügung stehen, mithin Einzonungen - während des Richtplanhori-
zonts (bis 2040) - grundsätzlich nur im Rahmen von Verschiebungen
zulasten eines auszuzonenden Baugrundstücks in B. selber, in einer
anderen Gemeinde derselben Region oder - in begründeten Fällen -
in einer anderen Region vorgenommen werden dürfen (Richtplanka-
pitel S 1.2, Beschlüsse 1.2 und 4.2). Insofern ist der Beschwerdefüh-
rerin darin beizupflichten, dass ihre Parzelle Nr. UUU respektive der
südliche und westliche Teil davon nur in der Bauzone belassen wer-
den darf, wenn im Gegenzug auf die Einzonung eines anderen
Grundstücks vergleichbarer Grösse verzichtet wird (oder - was vor-
liegend ausser Diskussion steht - ein anderes Grundstück ausgezont
wird). Alles andere wäre nicht richtplankonform, es sei denn, es kä-
me zu einem überkommunalen oder überregionalen Ausgleich, was
indessen nicht geltend gemacht wird.
Im Rahmen der aktuellen Gesamtrevision der Nutzungsplanung
wurde lediglich die Parzelle Nr. VVV neu einer Bauzone zugewie-
sen, und zwar im Austausch gegen die Auszonung von ungefähr flä-
chengleichen Teilen der Parzelle Nr. UUU. Die Interdependenz zwi-
schen der Auszonung von Teilen der Parzelle Nr. UUU und der Ein-
zonung der Parzelle Nr. VVV ergibt sich unzweifelhaft aus dem Pla-
nungsbericht vom 8. August 2016 sowie aus Erw. 2.3 des vorinstanz-
lichen Genehmigungsentscheids, wo von einem flächengleichen Ab-
tausch zwischen der Zentrumszone I an der C.-Strasse (wo sich die
Parzelle Nr. VVV befindet) und weniger gut gelegenen randlichen
Gebieten der Wohnzone W2 und der Mischzone WG3 (gemeint sind
die ausgezonten Teile der Parzelle Nr. UUU) gesprochen wird. Es
liegt daher auf der Hand, dass die Gemeinde eine allfällige Belas-
sung der fraglichen Teile der Parzelle Nr. UUU in der Bauzone mit
dem Verzicht auf die Einzonung der Parzelle Nr. VVV und nicht mit
der Auszonung eines anderen Grundstücks kompensieren würde.
Anders als im Fall, welchen das Verwaltungsgericht im von der
Vorinstanz im Beschwerdeentscheid zitierten Urteil vom 2. Juni 2006
zu beurteilen hatte, hat die Beschwerdeführerin somit ein sehr spezi-
fisches und aktuelles Interesse daran, dass die Parzelle Nr. VVV
nicht eingezont wird. Nur auf diese Weise könnte ein Verbleib des
südlichen und westlichen Teils ihrer Parzelle Nr. UUU in der Bauzo-
ne gewährleistet werden. Sie wehrt sich nicht generell gegen eine
überdimensionierte Bauzone, welche der Zuweisung des eigenen
Grundstücks zum Baugebiet entgegensteht (oder ihr in Zukunft ent-
gegenstehen könnte), sondern gegen einen bereits beschlossenen
Flächenabtausch zu ihren Lasten, der ausschliesslich sie und den
anderen Miteigentümer der Parzelle Nr. UUU betrifft. Dabei tut
nichts zur Sache, dass ihr Grundstück unabhängig von der Einzonung
der Parzelle Nr. VVV (aus anderen Gründen) ausgezont worden wä-
re. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Verbleib in der Bauzone auf-
grund des im Richtplan statuierten Verbots der Siedlungsvergrösse-
rung ausgeschlossen ist, wenn das Baugebiet ohne Kompensation
andernorts auf die Parzelle Nr. VVV ausgedehnt wird. Hätte die Be-
schwerdeführerin diese Neuzonierung nicht angefochten und die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (was die Gemeinde B.
von sich aus umsetzte), wären theoretisch Vorbereitungsmassnahmen
zur Überbauung der Parzelle Nr. VVV möglich gewesen und damit
Fakten gegen die Zuweisung der eigenen Grundstücksteile zur
Bauzone geschaffen worden. Folglich ist in der vorliegenden Kon-
stellation die Beschwerdeführerin durch den Beschluss, die Parzelle
Nr. VVV neu einer Bauzone zuzuweisen, materiell beschwert; ihr
schutzwürdiges Interesse an der Nichteinzonung dieses Grundstücks
ist ausgewiesen.