2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 178
(...)

27 Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen
Aus § 33 SPG in der geltenden Fassung ergibt sich keine Pflicht, neben
dem Barunterhalt auch den Betreuungsunterhalt zu bevorschussen.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Februar
2019, in Sachen A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit
und Soziales (WBE.2018.349).
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Aus den Erwägungen

3.
Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB regelt das öffentliche Recht die
Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn
die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Der Erlass von
Bestimmungen zur Alimentenbevorschussung und deren Vollzug fal-
len in die Kompetenz der Kantone. Auf eine Verfassungsgrundlage
zur Harmonisierung der Bevorschussung von Kindesunterhaltsbei-
trägen wurde vorerst verzichtet (vgl. Botschaft zu einer Änderung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom
29. November 2013 [nachfolgend Botschaft], 13.101, in: BBl 2014
545 f.). Die Alimentenbevorschussung für den Kindesunterhalt ge-
hört nach allgemeiner Auffassung zu einem sachgerechten Sozialwe-
sen, die Kantone sind indessen von Bundesrechts wegen nicht ver-
pflichtet, dieses Institut einzuführen; dementsprechend sind sie
grundsätzlich auch frei, wie sie das entsprechende System ausgestal-
ten (vgl. BGE 137 III 193, Erw. 3.4; 112 Ia 251, Erw. 3; 106 II 283,
Erw. 3).
4.
Der Anspruch auf Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträ-
gen setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Un-
terhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und ein voll-
streckbarer Rechtstitel vorliegt (vgl. § 33 lit. a und b SPG).
(...)
5.
Das neue Unterhaltsrecht ist am 1. Januar 2017 in Kraft getre-
ten. Nach dessen Konzeption ist der Betreuungsunterhalt als Teil des
Kindesunterhalts ausgestaltet (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB): Der An-
spruch steht dem Kind zu und beinhaltet die mit der Betreuung durch
einen Elternteil entstehenden (indirekten) Kosten (vgl. Botschaft, in:
BBl 2014 551 f.). Er ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein
Elternteil ein Kind vollumfänglich oder zumindest teilweise selbst
betreut (vgl. STEPHAN HARTMANN, Betreuungsunterhalt - Überle-
gungen zur Methode der Unterhaltsbemessung, in: ZBJV 153/2017,
S. 101). Obwohl der Betreuungsunterhalt formell als Anspruch des
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Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreu-
enden Elternteil zukommen (Urteil des Bundesgerichts vom
21. September 2018 [5A_384/2018], Erw. 4.3). Insoweit stellt er eine
Abgeltung für die Betreuungszeit an den betreuenden Elternteil dar
(vgl. SABINE AESCHLIMANN/JONAS SCHWEIGHAUSER, in: INGEBORG
SCHWENZER/ROLAND FANKHAUSER [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276-293
N 15). Im Gegensatz dazu berücksichtigen die Familiengerichte
kostenpflichtige Drittbetreuungen im Rahmen des Barunterhalts (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018 [5A_384/2018],
Erw. 4.3; Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen
für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Er-
wachsenenschutz des Obergerichts, S. 4; Botschaft, in: BBl 2014
551).
Bezüglich der Bemessung des Betreuungsunterhalts empfiehlt
das Bundesgericht die sog. Lebenshaltungskosten-Methode . Da-
nach wird auf die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der
Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden
Elternteils abgestellt, wobei hierfür im Grundsatz das familienrecht-
liche Existenzminimum massgebend ist (vgl. BGE 144 III 377,
Erw. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2018
[5A_384/2018], Erw. 4.4; Botschaft, in: BBl 2014 554, 576).
Insgesamt wird bei Trennungen verheirateter Eltern und Schei-
dungen zwar nicht mit einer Erhöhung der Unterhaltsleistungen ge-
rechnet, aber von einer Verschiebung vom (nach-)ehelichen Unter-
halt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt ausgegangen
(vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für
Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenen-
schutz des Obergerichts, S. 2; vgl. auch HARTMANN, a.a.O., S. 91).
Bei unverheirateten Eltern ist tendenziell mit Erhöhungen der Kin-
desunterhaltsbeiträge zu rechnen.
6.
Die massgebliche Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen
in § 33 SPG ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar
2003 nicht geändert worden ( Anspruch auf Bevorschussung der Un-
terhaltsbeiträge ; vgl. AGS 2002, S. 264). Aus den Materialien ergibt
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sich ein klarer Wille des Gesetzgebers, dass sich die Vorschüsse ent-
sprechend Art. 293 Abs. 2 ZGB auf den Kindesunterhalt beschränken
und auf eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen an Ehegatten
gemäss Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2016)
verzichtet werden sollte (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kan-
tons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, SPG, Bericht
und Entwurf zur 1. Beratung, 99.226, S. 31). Änderungen oder An-
passungen der Bestimmungen über die Bevorschussung von Kindes-
unterhaltsbeiträgen wurden vom aargauischen Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am
1. Januar 2017 nicht vorgenommen oder in Betracht gezogen.
7. (...)
8.
8.1.
Fraglich und zu beantworten ist, ob der behördlich bzw. gericht-
lich festgelegte oder genehmigte Betreuungsunterhalt aufgrund der
Bestimmung von § 33 SPG zu bevorschussen ist.
8.2.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Be-
stimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Inter-
pretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Be-
stimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu be-
rücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es nament-
lich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entschei-
dend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen
(BGE 136 II 149, Erw. 3; 131 II 562, Erw. 3.5; 129 II 114, Erw. 3.1).
Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die
Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge-
schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammen-
hang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere
Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrecht-
lichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 136 II 149, Erw. 3; 131
II 562, Erw. 3.5).
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8.3.
Der Bundesgesetzgeber hat per 1. Januar 2017 den Betreuungs-
unterhalt als neues Element des Kindesunterhalts eingeführt (vgl.
Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB), um die bestehende Be-
nachteiligung von Kindern unverheirateter gegenüber verheirateter
Eltern zu beheben (bezüglich indirekter Kosten der Kinderbetreuung;
vgl. HARTMANN, a.a.O., S. 86; Botschaft, in: BBl 2014 540; Empfeh-
lungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
[XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des
Obergerichts, S. 1 f.). Nach der Konzeption des neuen Unterhalts-
rechts ist der Betreuungsunterhalt als Bestandteil des Kindesunter-
halts ausgestaltet, welcher sich aus dem Barunterhalt und dem Be-
treuungsunterhalt zusammensetzt. Die Botschaft betont die Gleich-
wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (vgl. BBl 2014 552). Die
neue bundesrechtliche Regelung und der unveränderte Wortlaut von
§ 33 SPG ( Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ) sprechen somit
für eine Subsumtion des Betreuungsunterhalts unter die Bevorschus-
sung der Kinderalimente. Dies gilt insbesondere, da Drittbetreuungs-
kosten im Rahmen des Barunterhalts berücksichtigt werden.
Die Funktion des Betreuungsunterhalts und die Entstehungsge-
schichte von § 33 SPG relativieren allerdings eine entsprechende
Schlussfolgerung: Wie ausgeführt, ist der Betreuungsunterhalt zwar
formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet, indessen kommt er
wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zu (vgl. vorne
Erw. 5). Dies zeigt sich insbesondere an der vom Bundesgericht
empfohlenen Lebenshaltungskosten-Methode zur Bemessung des
Betreuungsunterhalts (vgl. vorne Erw. 5). Der Wille des kantonalen
Gesetzgebers, auf die Bevorschussung von (nach-)ehelichen Unter-
haltsbeiträgen im Sinne von Art. 131 Abs. 2 ZGB (in der Fassung bis
31. Dezember 2016) zu verzichten (vgl. vorne Erw. 6), darf nicht
ausser Acht gelassen werden. In wirtschaftlicher Hinsicht erwog die
Vorinstanz zu Recht, dass mit der Revision des Unterhaltsrechts Bei-
träge, welche vormals über den nachehelichen Unterhalt zugespro-
chen wurden, nunmehr als Teil des Kindesunterhalts gelten (vgl.
vorne Erw. 5). Die mit der Revision des Unterhaltsrechts einherge-
hende Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom (nach-)ehelichen
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Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt würde
erwartungsgemäss zu Mehraufwendungen im Rahmen der Alimen-
tenbevorschussung führen. Solche sind auch für den Betreuungs-
unterhalt von Kindern zu erwarten, deren Eltern nicht verheiratet
sind. Die Übernahme entsprechender Vorschüsse war vom histori-
schen Gesetzgeber kaum gewollt.
Gemäss § 78 Abs. 1 Satz 1 KV erlässt der Grosse Rat in der
Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere die-
jenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürger festlegen. Aus
staatsrechtlicher Sicht erscheint es daher angezeigt, dass das Kan-
tonsparlament eine Entscheidung über allfällige Auswirkungen des
revidierten Unterhaltsrechts auf die Alimentenbevorschussung trifft.
Einerseits zeitigt die Einführung des Bar- und Betreuungsunterhalts -
entsprechend der Ausgestaltung der Bevorschussung - direkte Aus-
wirkungen auf deren Umfang und damit den Anspruch an sich. An-
dererseits ist aufgrund erwarteter Verschiebungen vom (nach-
)ehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils hin zum Kindes-
unterhalt mit Mehrausausgaben bzw. mit bedeutenden finanziellen
Auswirkungen zu rechnen (zu den Kriterien für die Wichtigkeit von
Erlassbestimmungen vgl. KURT EICHENBERGER, Verfassung des
Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 78
N 11 ff., 16; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 353 ff.). Zwar vergütet der Kanton den Gemeinden gemäss § 47
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SPG die Kosten der Alimentenbevorschus-
sung nicht mehr, weshalb allfällige Mehrkosten in erster Linie die
Gemeinden belasten. Unabhängig davon spricht das Fehlen einer ge-
setzgeberischen Entscheidung dagegen, Mehraufwendungen des Be-
treuungsunterhalts über die Kinderalimente zu bevorschussen. Nach
der verfassungskonformen Auslegung erfasst § 33 SPG den Be-
treuungsunterhalt somit nicht.
Zwar kann bei der Auslegung von § 33 SPG der Maxime des
Kindeswohls grundsätzlich besser Rechnung getragen werden (vgl.
dazu die Grundsatzbestimmung von § 32 SPG, wonach die Bevor-
schussung die nachteiligen Folgen bei Säumnis des unterhaltsver-
pflichteten Elternteils mindern soll); indessen würde die maximale
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Bevorschussung gemäss § 35 Abs. 1 SPG (d.h. Fr. 940.00 bzw. ab
1. Januar 2019 Fr. 948.00) mit bevorschusstem Betreuungsunterhalt
vorliegend - und regelmässig auch in den übrigen Fällen - ausge-
schöpft. Die Begrenzung der Bevorschussung entsprechend der
maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung spricht - wie die
Vorinstanz zu Recht erwog - gegen die Bevorschussung des Be-
treuungsunterhalts.
Insgesamt überwiegen bei der Auslegung der aktuellen Fassung
von § 33 SPG diejenigen Argumente, welche gegen eine Ausdehnung
der Bevorschussung auf den Betreuungsunterhalt sprechen. Diesem
Ergebnis stehen keine praktischen Gründe entgegen: Es dürfte in
aller Regel unentbehrlich sein, für die Festlegung oder Genehmigung
der Kindesunterhaltsbeiträge den Bar- und Betreuungsunterhalt aus-
zuweisen (vgl. Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbei-
trägen für Kinder [XKS.2017.2] der Kammer für Kindes- und Er-
wachsenenschutz des Obergerichts, S. 6). Schliesslich wird dem be-
treuenden Elternteil bei Sozialhilfeabhängigkeit der Betreuungsun-
terhalt nur als eigene Mittel angerechnet, wenn er vom Unterhalts-
pflichtigen tatsächlich bezahlt wird (vgl. § 11 Abs. 1 SPG; § 11
Abs. 1 SPV; Merkblatt Auswirkungen des revidierten Rechts zum
Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe der SKOS, Kommission Rechts-
fragen, vom 12. Dezember 2016, S. 2). Insoweit wirkt sich die Be-
vorschussung zumindest nicht auf die Existenzsicherung der Be-
schwerdeführerin aus.
8.4.
Die Auslegung von § 33 SPG ergibt somit, dass die Sozialbe-
hörde aufgrund der geltenden Bestimmung nicht verpflichtet ist, der
Beschwerdeführerin den Betreuungsunterhalt für ihren Sohn zu be-
vorschussen. Der kantonale Gesetzgeber ist aber aufgefordert, im
dafür vorgesehenen Verfahren eine ausdrückliche Entscheidung zu
treffen, in welchem Umfang Kindesunterhaltsbeiträge nach neuem
Unterhaltsrecht zu bevorschussen sind.