II. Steuern und Abgaben
5 Krankheitskosten
Kein Krankheitskostenabzug für durch die freie Arztwahl einer allgemein
Versicherten verursachten Kosten
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Februar
2019, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat X. (WBE.2018.324).
Aus den Erwägungen
1.
Der Streit dreht sich allein um die Frage, ob die Beschwerde-
führerin die zusätzlichen Kosten der operativen Myomentfernung
aufgrund ihrer freien Arztwahl als Krankheitskosten gemäss § 40
Abs. 1 lit. i StG zum Abzug bringen kann. Diese zusätzlichen Kosten
musste sie deswegen selber bezahlen, weil sie für die Operation
einen Arzt frei wählte, jedoch über keine entsprechende Zusatzver-
sicherung verfügte.
2.
2.1.
Krankheitskosten können gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG als
allgemeiner Abzug geltend gemacht werden. Mit dem Erlass von
§ 40 Abs. 1 lit. i StG hat der aargauische Gesetzgeber dieser harmo-
nisierungsrechtlichen Vorgabe entsprochen. Gemäss Art. 33 Abs. 1
lit. h DBG sind Krankheitskosten auch bei der direkten Bundessteuer
abzugsfähig. Der Begriff der Krankheitskosten ist damit bundes-
rechtlich sowohl für die kantonalen Steuern als auch für die direkte
Bundessteuer einheitlich vorgegeben. Ein Spielraum für die Kantone
besteht nur hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts, bis zu dem
Steuerpflichtige die selbst getragenen Krankheitskosten nicht in Ab-
zug bringen können.
2.2.
Der bundesrechtlich einheitliche Begriff der Krankheitskosten
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus steuersyste-
matischen Gründen restriktiv auszulegen, da es um eine Ausnahme
vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen
Einkommen abgesetzt werden dürfen (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_103/2009
vom 10. Juli 2009 E. 2.1 und 2C_722/2007 bzw. 2C_723/2007 vom
14. April 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.2.1.
Abziehbar sind nur Aufwendungen zur Erhaltung und Wieder-
herstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit. Es muss
sich dabei um notwendige Kosten handeln (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hin-
weisen). Die bundesgerichtliche Praxis stellt dafür darauf ab, ob die
Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (vgl.
wiederum Urteil 2C_1005/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.2.2.
Nicht abzugsfähig sind Kosten, die den Rahmen üblicher und
notwendiger Massnahmen übersteigen (Urteil des Bundesgerichts
2A.318/2004 vom 7. Juni 2004 E. 2.1). Gemeint sind damit insbe-
sondere Ausgaben, die nur mittelbar oder indirekt im Zusammenhang
mit einer Krankheit stehen, z.B. Mehrkosten für Nahrungsmittel
einer an Bulimie erkrankten Patientin; Desinfektions- und Körper-
pflegemittel bei einem Patienten mit einer Zwangserkrankung (über-
triebenes Hygienebedürfnis) sowie Aufwendungen, welche primär
zum Zweck der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persön-
lichkeitsreifung getätigt werden (vgl. dazu SILVIA
HUNZIKER/ISABELLE MAYER-KNOBEL, in: MARTIN
ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar DBG, 3. Aufl.,
Basel 2017, Art. 33 N 32a).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin litt vor der Operation an einer körper-
lichen Beeinträchtigung, welche eine Operation notwendig machte.
Es ist daher unstrittig, dass sie an einer Krankheit im Rechtssinn litt
(vgl. zum Krankheitsbegriff auch Art. 4 ATSG, wonach Krankheit
jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medi-
zinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits-
unfähigkeit zur Folge hat). Unstreitig ist auch, dass es sich bei der
vorgenommenen Operation (hysteroskopische und laparoskopische
Myomektomie) und dem damit verbundenen Spitalaufenthalt um
eine medizinisch notwendige Massnahme handelt, wie dies auch
vom Gynäkologen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt
wurde.
3.2.
Die in der Grundversicherung Versicherten können für die am-
bulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die
für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der
Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den ge-
wählten Leistungserbringer gilt. Die versicherte Person kann für die
stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der
Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufge-
führt sind (Art. 41 Abs. 1 und 1bis KVG).
Hier liess die Beschwerdeführerin die Operation zwar im Kan-
tonsspital X. und damit in einem Listenspital in ihrem Wohnkanton
durchführen. Sie wählte indessen für die Durchführung der Opera-
tion selbst einen Arzt aus, d.h. eine Leistung, die nicht durch die
Grundversicherung gedeckt ist (vgl. dazu BERNHARD RÜTSCHE, Zu-
satzversicherte Leistungen von Spitälern, Zürich 2017 [Forum für
Gesundheitsrecht Bd. 24], Rz 99 ff.). Entsprechend übernahm die
obligatorische Krankenversicherung lediglich diejenigen Kosten,
welche nicht auf die freie Arztwahl zurückzuführen waren. Die Be-
schwerdeführerin musste selbst für die Mehrkosten von
CHF 6'500.00 aufkommen.
3.3.
Mehrkosten, welche durch eine private oder halbprivate Ver-
sicherung gedeckt werden, sind - unabhängig davon, ob die ent-
sprechenden Massnahmen medizinisch indiziert sind und auf einer
ärztlichen Verordnung beruhen - keine medizinisch notwendigen
Kosten, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zwar
ist damit hier die infrage stehende medizinische Massnahme grund-
sätzlich geeignet, ein Recht zum Abzug der damit verbundenen
Kosten zu begründen. Die durch die freie Arztwahl verursachten Zu-
satzkosten sind indessen nicht medizinisch notwendig und daher
auch nicht als Krankheitskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. i StG steuer-
lich abzugsfähig. Auch wenn der Gynäkologe der Beschwerdefüh-
rerin den operierenden Arzt empfohlen hat, folgt daraus nun aber
nicht, dass die Durchführung der Operation auch durch den empfoh-
lenen Arzt notwendig war. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der
betreffende Arzt als einziger die in Frage stehende Operation durch-
führen kann. Schon deshalb fällt es ausser Betracht, für die durch die
freie Arztwahl verursachten Mehrkosten einen Krankheitskosten-
abzug zu gewähren.
3.4.
Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die aar-
gauischen Steuerbehörden setzten den Krankheitskostenbegriff we-
niger restriktiv um als das Bundesgericht. So würden auch Krank-
heitskosten zum Abzug zugelassen, die weder ärztlich verordnet
noch von einer Krankenkasse anerkannt seien. Umso mehr stelle sich
die Frage, warum ein dringlicher Eingriff, der durch einen von ihr
gewählten und bezahlten Arzt durchgeführt worden sei, nicht aner-
kannt werde.
Damit beruft sich die Beschwerdeführerin der Sache nach auf
den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, indem sie geltend
macht, es würden von der aargauischen Steuerpraxis sogar Kosten
zum Abzug zugelassen, welche nicht als Folge einer ärztlichen Ver-
schreibung entstünden, während ihr die Anerkennung der Kosten für
medizinisch indizierte Massnahmen verweigert werde. Die Be-
schwerdeführerin hat die von ihr behauptete rechtswidrige Praxis
nicht nachgewiesen und eine solche ist dem Verwaltungsgericht auch
sonst nicht bekannt (vgl. zum entsprechenden Erfordernis gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 79,
BGE 134 V 34 E. 9 S. 44; BGE 131 V 9 E. 3.7 S. 20; BGE 127 I 1
E. 3a S. 2 f.), so dass ihrer Berufung auf das Rechtsgleichheitsgebot
schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.
Hinzu kommt, dass gerade eine rechtsgleiche Behandlung aller
Steuerpflichtigen die Verweigerung des von der Beschwerdeführerin
beanspruchten Abzugs für durch eine freie Arztwahl verursachte
Kosten gebietet: Die freie Arztwahl ist durch eine Zusatzversiche-
rung versicherbar und gerade diese Zusatzleistung bildet Anlass
dafür, dass viele Versicherte eine solche Zusatzversicherung ab-
schliessen. Vielen Versicherten ist es wichtig, für den Fall, dass bei
ihnen ein stationärer Spitalaufenthalt und eine Operation erforderlich
werden, den Operateur selbst wählen zu können. Es ist aber allge-
mein bekannt, dass mit einer solchen freien Arztwahl in aller Regel
erhebliche Mehrkosten verbunden sind. Gegen diese Mehrkosten
können sich Versicherte durch den Abschluss einer entsprechenden
Zusatzversicherung absichern. Dabei ist notorisch, dass der allge-
meine Versicherungsabzug (2016 im Kanton für alleinstehende
Steuerpflichtige wie die Beschwerdeführerin CHF 2'000.00 [§ 40
Abs. 1 lit. g StG]; im Bund CHF 1'700.00 [Art. 33 Abs. 1 lit. g
DBG]) in aller Regel die Höhe der von einem Steuerpflichtigen -
und zwar auch eines (nur) in der obligatorischen Grundversicherung
Versicherten - bezahlten Versicherungsprämien unterschreitet. Gera-
de vor diesem Hintergrund würde es unter dem Gesichtspunkt der
rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht befriedigen,
wenn zusatzversicherte ebenso wie lediglich grundversicherte
Steuerpflichtige nur einen Teil der bezahlten Versicherungsprämien
steuerlich geltend machen könnten (wobei dieser Teil bei den Zu-
satzversicherten noch geringer ausfiele als bei den nur Grundver-
sicherten), die bloss grundversicherten Steuerpflichtigen dagegen
ausserdem auch noch die Mehrkosten einer freien Arztwahl, die
naturgemäss nur bei ihnen anfallen, zum Abzug bringen könnten.
Auch deshalb erweist sich der angefochtene Entscheid als recht-
mässig.