7 Schenkungssteuer
Privilegierter Steuersatz bei Schenkungssteuer für in Wohngemeinschaft
Lebende: Voraussetzungen, unter denen eine Wohngemeinschaft ange-
nommen werden kann
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019,
in Sachen C. gegen KStA (WBE.2018.378).
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wohngemeinschaft
im Sinne von § 147 Abs. 2 lit. a StG, weil die Beschwerdeführerin
eine 3 Zimmer-Wohnung im ersten Stock links und der Lebens-
partner eine 3 Zimmer-Wohnung im Parterre links bewohnen würden
und somit zwei eigenständige, voll ausgerüstete Wohnungen mit
zwei separaten Eingängen zur Verfügung stünden.
1.2.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie und ihr
Lebenspartner bewohnten nicht je eine separate Wohnung, sondern
gemeinsam vor allem die Wohnung im ersten Stock. Die Wohnung
im Parterre werde aus Platzgründen gemeinsam bspw. für Besuche
von Familienangehörigen benutzt. Sie würden gemeinsam in den
beiden Wohnungen zusammenwohnen.
1.3.
Das KStA will demgegenüber, gleich wie die Vorinstanz, den
privilegierten Tarif der Klasse 1 nur dann gewähren, wenn eine
klassische Wohngemeinschaft vorliegt. Darunter sei eine Gemein-
schaft in einer einzigen Wohnung oder in einem Einfamilienhaus zu
verstehen. Dabei müsse das Näheverhältnis vollständig ausgeblendet
werden, da der Art der Beziehung keinerlei Bedeutung zukomme.
2.
2.1.
Gemäss § 147 Abs. 1 StG, in der vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2012 geltenden Fassung, wird die Steuer nach dem
steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandt-
schaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenken-
den oder zuwendenden Person berechnet. Für die Verwandtschafts-
grade gelten gemäss Abs. 2 folgende Klassen:
a) Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das
Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie
Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5
Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben;
b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern;
c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen.
Die Steuersätze für die verschiedenen Klassen sind in § 149
Abs. 1 StG festgelegt. § 54a Abs. 2 StGV konkretisiert die Wohnge-
meinschaft als gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse am
gleichen steuerlichen Wohnsitz. Der gemeinsame Haushalt muss bis
zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls ununterbrochen angedauert
haben (§ 54a Abs. 1 StGV). Obwohl die Bestimmung erst am
1. Januar 2014 und damit nach der hier umstrittenen Schenkung in
Kraft getreten ist, darf diese bei der Auslegung des geltenden Rechts
mitberücksichtigt werden. Eine solche Konkretisierung bewirkt keine
unzulässige Vorwirkung (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts
WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.1 sowie BGE 117 II
467 E. 5a).
2.2.
Daraus hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in
einem Erbschaftssteuerfall geschlossen, dass das Erfordernis des ge-
meinsamen Haushalts gemäss § 147 Abs. 2 StG i.V.m. § 54a Abs. 2
StGV angesichts der vom Gesetzgeber gewollten moralischen Bei-
standspflicht ebenfalls als eng zu verstehende Wohngemeinschaft
auszulegen ist. Konkret muss danach zum einen ein gemeinsamer
Wohnsitz der Betroffenen vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts
WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.3). Darüber hinaus ist
erforderlich, dass der Erblasser mit der bedachten Person zwar nicht
im Konkubinat, aber in Wohngemeinschaft gelebt haben muss. Dabei
liegt die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Wohngemein-
schaft als steuermindernde Tatsache beim Bedachten. Bei der
Nutzung von zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen ist nicht
von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne dieser Bestimmung aus-
zugehen, da jede Person ihren Alltag völlig autonom in der eigenen
Wohnung verbringen kann. Damit erfolgte eine Abgrenzung, die un-
abhängig von weiteren Kriterien im Einzelfall für die Frage einer
Wohngemeinschaft auf das Merkmal der gemeinsamen Wohnung ab-
stellt. Die auf diese Weise vorgenommene Abgrenzung, nämlich dass
eine Wohngemeinschaft bei zwei komplett ausgestatteten Woh-
nungen auszuschliessen ist, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser
Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Woh-
nung beschränkt werden kann, sachlich begründet (Urteil des Ver-
waltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4, be-
stätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom
6. Februar 2018 E. 4.4.4).
2.3.
Im Unterschied zu den soeben zitierten Urteilen, wo eine Erb-
schaft respektive eine Wohngemeinschaft unter Geschwistern zu be-
urteilen war, handelt es sich vorliegend um eine Schenkung zwischen
zwei Konkubinatspartnern. Solche nicht verwandtschaftlichen, je-
doch unter Umständen einer Ehe ähnlichen Beziehungen sind erst
mit Erlass des Steuergesetzes vom 15. November 1998 privilegiert
worden und auch dann nur, wenn während fünf Jahren eine Wohn-
gemeinschaft bestanden hat. Davor fielen solche Konstellationen in
die damals noch existierende Klasse 6 unter die Kategorie alle wei-
teren steuerpflichtigen Personen (§ 90 aStG vom 13. Dezember
1983). Die Aufnahme von mindestens fünfjährigen Wohngemein-
schaften begründete der Gesetzgeber mit der Nähe, welche zwischen
den in langjährigen Wohngemeinschaften lebenden Personen ent-
stehe (vgl. nichtständige Kommission Nr. 07 Steuergesetz , 23.
Sitzung vom 27. November 1997, Votum Dr. U. Hofmann, S. 378).
Diese stünden sich oftmals näher als Kinder und Eltern, Stiefeltern
und Pflegekinder, welche zu dieser Zeit noch in der ersten respektive
zweiten Klasse eingestuft waren. Solche Personen sollten steuerlich
honoriert werden, als wären sie Ehepaare (1. Lesung, 47. Sitzung des
Grossen Rats vom 5. Mai 1998, Votum M. Kuhn, S. 934).
Dabei wurde der Begriff Konkubinat bewusst vermieden, da
der Nachweis eines solchen kaum zu erbringen sei. Eine Wohn-
gemeinschaft unter gleichem steuerlichen Wohnsitz lässt sich hin-
gegen alleine aus den Akten belegen. Die Frist von fünf Jahren soll
sicherstellen, dass nur bevorzugt behandelt wird, wer zur zuwenden-
den Person ein persönliches Verhältnis hat, welches aufgrund seiner
Dauer nicht nur Rechte, sondern auch Beistandspflichten moralischer
Art begründet hat. (Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1997
zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze 97.002968, Bericht
und Entwurf zur 1. Beratung, § 146 S. 106). Das KStA wies bereits
in seinem Kurzkommentar vom 26. November 1993 zu den Vorent-
würfen für das revidierte Steuergesetz in den Ausführungen zu § 90
StG darauf hin, dass mit der Vermeidung des Begriffs Konkubinat
eine Ausweitung des Kreises der Begünstigten über das Konkubi-
natsverhältnis hinaus einhergehe.
2.4.
In Erbschaftssachen ist die Tatsache, ob der Erblasser mit einer
Person während fünf Jahren in Wohngemeinschaft gelebt hat, im
Nachhinein oft schwer überprüfbar. In solchen Fällen ist eine Beur-
teilung gestützt auf gewisse schematische Abgrenzungen zulässig
(Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018
E. 4.4.4). Solche Abklärungen zu Wohngemeinschaften bereiten
unter Umständen auch in Schenkungssteuerfällen Schwierigkeiten,
doch können hier, im Unterschied zu Sachverhalten bei der Erb-
schaftssteuer, wo der Erblasser naturgemäss nicht mehr befragt wer-
den kann, der Schenker und die Beschenkte Auskunft geben. Der
vorliegende Fall gibt daher Anlass, die mit Urteil des Verwaltungs-
gerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4 (bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 6. Februar
2018 E. 4.4.4) eingeführte Auslegung für die Belange der
Schenkungssteuer zu präzisieren.
Entgegen der Befürchtung des KStA erweisen sich die Beweis-
schwierigkeiten in Schenkungssteuerfällen nicht als unüberwindbar.
Infolgedessen ist eine schematische Beurteilung, wie sie in Erb-
schaftsfällen als richtig erscheint, jedenfalls dann nicht gerechtfer-
tigt, wenn sich ein wirklich gelebtes gefestigtes Konkubinat in einer
Wohngemeinschaft nachweisen lässt. Der Gesetzgeber hat zwar auf
die formalen Kriterien einer Wohngemeinschaft bei gleichem steuer-
lichem Wohnsitz abgestellt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich
indessen klar, dass er dadurch in erster Linie Beweisschwierigkeiten
vermeiden, nicht jedoch gefestigte Konkubinate, bei denen die Part-
ner am gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz zusammenleben, allein
deswegen, weil sie zwar räumlich eng miteinander verbunden, aber
nicht notwendigerweise in einer einzigen Wohnung zusammenleben,
von der durch § 147 Abs. 1 StG gewährten Privilegierung ausschlies-
sen wollte. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Nachweis der
Wohngemeinschaft zuzulassen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei,
dass eine Wohngemeinschaft das Zusammenleben von mindestens
zwei Personen in einer Wohnung, respektive in einem Einfamilien-
haus erfordert. Verfügen die Bewohner über mehrere Wohnungen,
bedarf es für die Annahme einer Wohngemeinschaft einer besonde-
ren Begründung durch den Nachweis eines langjährig gelebten Kon-
kubinats. Sehr gute nachbarliche Beziehungen in einem Mehrfami-
lienhaus fallen nicht unter den Begriff der Wohngemeinschaft
(MARTIN IMTHURN, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE
SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuer-
gesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015, § 147 N 4).
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner führen seit An-
fang der neunziger Jahre eine Paarbeziehung und bewohnen seit
1998 zwei Wohnungen im Mehrfamilienhaus des Lebenspartners,
welches über sechs Wohnungen verfügt. Unbestrittenermassen
handelt es sich bei der Lebensform der Beschwerdeführerin und ihres
Lebenspartners um ein Konkubinat. Während die Vorinstanz von
einer eheähnlichen Beziehung ausgeht, ist das KStA der Ansicht, die
Art der Beziehung müsse vollständig ausgeblendet werden. Entgegen
dieser Meinung ist die Art der Beziehung jedoch nicht unbedeutend,
denn der Gesetzgeber hatte den Begriff des Konkubinats ausschliess-
lich wegen Beweisschwierigkeiten vermieden und nicht, weil die
Beziehungsebene keine Rolle spielen sollte. Dies zeigt sich auch
darin, dass er Beistandspflichten moralischer Art, welche durch ein
enges und langjähriges Konkubinat entstehen, privilegieren wollte.
Ziel war es denn auch, eheähnliche Lebensweisen steuerlich zu
begünstigen (vgl. vorne E. 2.3).
3.2.
Wie aus der Rechtsprechung zum Ehe- und Scheidungsrecht
hervorgeht, wird unter einem gefestigten Konkubinat eine auf
längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensge-
meinschaft zweier Personen (...) mit grundsätzlich Ausschliesslich-
keitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine
wirtschaftliche Komponente aufweist , verstanden. In diesem Zu-
sammenhang ist auch von Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft die
Rede. Massgebend sind die gesamten Umstände des Zusammen-
lebens. Ein gefestigtes Konkubinat hat zudem zur Folge, dass ein all-
fälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem (früheren) Ehepartner
entfällt, wenn eine derart enge Beziehung besteht, die ähnliche Vor-
teile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhalts-
berechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemein-
schaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung
zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE
138 III 97 E. 2.3.3).
3.3.
Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Ex-Mann im
Jahre 2004, aufgrund des gelebten Konkubinats auf Unterhalt zu ver-
zichten. Bereits geraume Zeit davor, per 1. Dezember 1997, hatte der
aktuelle Lebenspartner eine Lebensversicherung über
CHF 250'000.00 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin als Be-
günstigte eingesetzt. Im Jahre 2010 meldete der Lebenspartner die
Beschwerdeführerin ausserdem bei seiner Pensionskasse für eine Le-
benspartnerrente an. Im Unterschied zum Urteil des Verwaltungs-
gerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017, in dem es sich um eine
Erbschaft zwischen zwei Geschwistern handelte und die gesetzliche
Erbfolge zum Zug kam, geht es vorliegend um eine Schenkung von
CHF 250'000.00 zwischen zwei Konkubinatspartnern. Eine
Schenkung in dieser Grössenordnung zeigt bereits an sich eine er-
hebliche Verbundenheit, wie sie einer Ehe gemeinhin nachgesagt
wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten denn auch solche
Konkubinatspaare von der privilegierten Besteuerung gemäss der
Klasse 1 profitieren können. Jedenfalls zeigen diese Umstände ein-
deutig, dass es sich um ein gefestigtes Konkubinat handelt, was
durch die gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers sowie ihres
Konkubinatspartners zur Wohnsituation bestätigt wurde.
4.
4.1.
4.1.1.
Befragt zur Wohnsituation führten die Beschwerdeführerin und
ihr Lebenspartner aus, dass sämtliche Wohnungen im Mehrfamilien-
haus vermietet seien mit Ausnahme der Parterre-Wohnung links,
welche zusammen mit der an die Beschwerdeführerin vermieteten
Wohnung im ersten Stock als Wohngemeinschaft genutzt werde. Die
anfangs verfolgte Absicht, die Parterre-Wohnung links mit jener
rechts zu verbinden und damit zu einer gemeinsamen Wohnung um-
zubauen, wofür auch Architekten-Pläne ausgearbeitet worden seien,
zeigt, dass eine tatsächlich gelebte Nähe zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Lebenspartner bestand (und immer noch besteht)
sowie ein Bedürfnis nach einer grösseren, gemeinsamen Wohnung.
Aus sozialen Gründen - einer langjährigen Mieterin wollte der Le-
benspartner nicht kündigen - wurde das Projekt schliesslich nicht
mehr weiterverfolgt. Nach dem Versterben der langjährigen Mieterin
wäre zwar grundsätzlich die Gelegenheit zum Verbinden der beiden
Wohnungen da gewesen, da jedoch bereits etliche Sanierungsmass-
nahmen an der Parterre-Wohnung durchgeführt worden seien, habe
man aus ökonomischen Gründen darauf verzichtet. Der Verzicht ist
unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar - auch weil der
Lebenspartner bei der Befragung glaubhaft ausführte, es mache für
ihn keinen Unterschied, ob er nun innerhalb oder ausserhalb der
Wohnung in den ersten Stock gelange.
4.1.2.
Während die Küche im ersten Stock gemeinsam für die Ein-
nahme des Frühstücks und des Mittagessens genutzt werde, diene die
Küche im Parterre vorwiegend als Abstellplatz für grössere oder sel-
ten genutzte Küchengeräte sowie als Kochgelegenheit anlässlich von
Männerabenden des Lebenspartners. Beim Einzug der Beschwer-
deführerin in die vom Lebenspartner vorher allein bewohnte Woh-
nung hätten sich die Möbel in dem Sinne vermischt, dass einige der
Möbel im ersten Stock geblieben und einige in das Parterre verscho-
ben worden seien. Dies und die Tatsache, dass die Kleider auf beide
Wohnungen verteilt sind, spricht eher für das gemeinsame Bewohnen
beider Wohnungen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - die Be-
schwerdeführerin arbeitete bis zur Pensionierung im Jahre 2012 im
Unternehmen des Beschwerdeführers, welches sich im selben Ge-
bäude wie die beiden Wohnungen befindet - spricht die Inanspruch-
nahme der unteren Wohnung als temporärer Rückzugsort für den
Lebenspartner während ungefähr einer Stunde pro Tag nicht gegen
die Annahme einer Wohngemeinschaft in zwei Wohnungen. Auch in
einer grossen Wohnung mit zwei Etagen oder einem Einfamilienhaus
kann eine solche räumliche Trennung ohne weiteres ebenfalls statt-
finden. Beide Konkubinatspartner verfügen zudem über Schlüssel für
beide Wohnungen, wobei die Haustüren die meiste Zeit nicht abge-
schlossen seien.
4.1.3.
Gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts spricht der
von der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner abgeschlossene
Mietvertrag über die Wohnung im ersten Stock. Anlässlich der Be-
fragung erklärten beide unabhängig voneinander, dass dieser zu Ab-
sicherungszwecken für die Beschwerdeführerin im Falle eines Vor-
versterbens des Lebenspartners erstellt worden sei, was nachvoll-
ziehbar erscheint. Eher ungewöhnlich erscheint, dass die Beschwer-
deführerin den Mietzins tatsächlich bezahlt. Der Lebenspartner be-
zahle im Gegenzug jedoch Einkäufe, Auswärtsessen und Ferien, wo-
bei er die Entrichtung des Mietzinses als Beitrag an das gemeinsame
Wohnverhältnis erachte. Eine solche Aufteilung der Lebenshaltungs-
kosten zwischen Konkubinatspaaren spricht nicht per se gegen ein
Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Auch das Bestehen von zwei se-
paraten Festnetzanschlüssen erscheint zwar eher eigentümlich. Da
der Lebenspartner aber nach wie vor beruflich aktiv ist und sein Tele-
fonanschluss auf das Unternehmen lautet, wobei nicht entgegen-
genommene Anrufe offenbar in die Büroräumlichkeiten umgeleitet
werden, spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer
Wohngemeinschaft. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin
und ihr Lebenspartner mit Ausnahme des Mietzinskontos für eine
gemeinsam erworbene Liegenschaft über kein gemeinsames Konto,
welches als Indiz für eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für die
Haushaltskosten zu werten wäre, doch werden die Haushaltskosten
offenbar tatsächlich gemeinsam bestritten. Es existiere weder ein
Budget, noch werde Buch geführt, mit Ausnahme betreffend den
Wohnraum.
Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebens-
partner auch das Schlafzimmer teilen würden, machten sie folgende
Angaben: Während die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ein
schmales Bett in einem Zimmer habe und in der unteren Wohnung
ein Doppelbett stehe, wo gemeinsam genächtigt werde, sagte der Le-
benspartner aus, dass im ersten Stock ein Eheschlafzimmer bestehe
und dort gemeinsam geschlafen werde - im Parterre könne man aber
ebenso gemeinsam nächtigen. In besonderen Situationen (Schnar-
chen, medizinische Gründe) würden sie separat schlafen - in solchen
Fällen packe sie ihre Sachen und gehe hinauf in den ersten Stock.
Ungefähr drei Mal in der Woche würden sie beieinander schlafen.
Auf nachträgliche schriftliche Aufforderung hin, ihre Ausführungen
zu konkretisieren, stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht am
19. Februar 2019 fotografische Aufnahmen von der Schlafsituation
zur Verfügung. Auf diesen Aufnahmen befinden sich ein Einzelbett
und ein Bettsofa in je einem Zimmer in der Wohnung im ersten
Stock und ein Doppelbett, aufgenommen in einem Zimmer der Par-
terre-Wohnung. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wies in die-
sem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss übereinstimmenden
Aussagen der Beschwerdeführerin und des Lebenspartners in beiden
Wohnungen gemeinsam geschlafen werden könne. Beide Woh-
nungen würden gemeinsam genutzt und es werde regelmässig im
selben Bett genächtigt.
4.2.
Gestützt auf die gerichtliche Befragung ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner tatsächlich eine
Wohngemeinschaft in zwei übereinanderliegenden Wohnungen des-
selben Gebäudes führen.
Der Begriff Konkubinat wurde im Gesetzgebungsverfahren,
wie ausgeführt, bloss deshalb bewusst vermieden, weil der Nachweis
eines solchen problematisch ist. Ist aber in einem Schenkungssteuer-
fall eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit einer über 20-
jährigen Dauer und entsprechenden moralischen Beistandspflichten
nachgewiesen, darf die steuerliche Privilegierung nicht einfach mit
dem formalen Kriterium Vorliegen von zwei Wohnungen verwehrt
werden, wenn Umstände wie hier gegeben sind (zwei direkt über-
einander liegende Wohnungen, gesamte Liegenschaft im Eigentum
eines Konkubinatspartners, langjährige Mitarbeit der Beschwerde-
führerin im Betrieb des Lebenspartners, Begünstigung der Be-
schwerdeführerin durch eine Lebensversicherung auf das Leben des
Lebenspartners, Schenkung dieses Versicherungskapitals von
CHF 250'000.00 im Erlebensfall, Anmeldung der Beschwerdeführe-
rin für eine Lebenspartnerrente bei der Pensionskasse des Lebens-
partners) und ein echtes Konkubinat vorliegt. In einer solchen
Konstellation erscheint es gerechtfertigt, vom Erfordernis abzu-
weichen, wonach die Wohngemeinschaft in ein und derselben Woh-
nung gelebt werden muss.
4.3.
Entgegen dem KStA liegt im vorliegenden Fall auch keine
systemwidrige Öffnung des Begünstigtenkreises vor, handelt es sich
doch eben gerade um ein langjähriges Konkubinat, welches der Ge-
setzgeber privilegieren wollte. Die vom KStA befürchteten Beweis-
schwierigkeiten sprechen auch nicht gegen die Zulassung des Nach-
weises einer Wohngemeinschaft in zwei unmittelbar angrenzenden
Wohnungen durch die Steuerpflichtigen. Der Beweis für solche
steuermindernden Tatsachen obliegt bekanntlich nicht den Steuer-
behörden, daher geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Steuerpflich-
tigen. Die Steuerbehörden werden damit, entgegen der Befürchtung
des KStA, nicht wesentlich durch aufwendige und unangenehme
Beweisverfahren belastet, dies auch aufgrund der Tatsache, dass eher
von einer geringen Anzahl von Schenkungssteuerfällen auszugehen
ist, in denen eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft in zwei un-
mittelbar benachbarten Wohnungen behauptet wird. In der Mehrzahl
solcher Sachverhaltskonstellationen mit zwei separaten Wohnungen
dürfte eben gerade keine vom Gesetz privilegierte Wohngemein-
schaft vorliegen.