15 Art. 142 Abs. 1 ZGB; Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 5 Abs. 2, 22 Abs. 2 FZG.
Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Anschluss an die Ehescheidung:
An das vom Scheidungsrichter festgelegte Teilungsverhältnis ist das Ver-
sicherungsgericht gebunden. Ein zwischen den Parteien geschlossener
Vergleich über die Teilung kann nur bewilligt werden, wenn er sich an
das im Scheidungsverfahren festgelegte Teilungsverhältnis hält. Wird die
Freizügigkeitsleistung einer Partei aufgrund eines gerichtlich nicht be-
willigten Vergleichs ausbezahlt, hat der Teilungsausgleich aus dem Pri-
vatvermögen der entsprechenden Partei zu geschehen.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Juni
2010 in Sachen N.C. gegen E.C. (VKL.2007.23).
Aus den Erwägungen
3.
Vorab ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass es dem
Scheidungsrichter obliegt, über das Teilungsverhältnis zu befinden
(Art. 142 Abs. 1 ZGB). Das Versicherungsgericht ist an diesen Tei-
lungsschlüssel gebunden (BGE 130 III 341) und kann deswegen
weder von diesem Schlüssel abweichen noch ihn selber festlegen.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, auf die Teilung ganz oder teilwei-
se zu verzichten, doch hat dies im Scheidungsverfahren zu geschehen
und ist im Dispositiv des Scheidungsurteils entsprechend festzuhal-
ten. Demgemäss ist auch ein Vergleich zwischen den Parteien zu den
Modalitäten der Teilung grundsätzlich im Scheidungsverfahren zu
schliessen, da die Bestimmung des Verhältnisses, in welchem die
Austrittsleistungen zu teilen sind, zwingend im Rahmen des Schei-
dungsverfahrens zu erfolgen hat (Art. 141 Abs. 3 ZGB; BGE 132 V
337 Erw. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009
[9C_943/2008] = SVR 2010 BVG Nr. 19 S. 73).
Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Brugg als Schei-
dungsgericht die hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien
festgelegt. Vor Versicherungsgericht erklärten die Parteien sodann,
man wolle gegenseitig auf die Teilung verzichten; am 12. September
2008 reichten sie einen entsprechenden Vergleich ein. Dieser Ver-
gleich/Verzicht kann gemäss den vorstehenden Erwägungen vom
Versicherungsgericht nicht genehmigt werden, widerspricht dieser
doch der vom Bezirksgericht Brugg angeordneten hälftigen Teilung.
Das Versicherungsgericht kann dem übereinstimmend geäusserten
Willen der Parteien daher nicht Folge leisten und hat die Teilung
trotz der Verzichtserklärung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
und dem Teilungsschlüssel des Scheidungsgerichts (hälftige Teilung)
zu berechnen und anzuordnen.
(...)
4.4.
Der Beklagte liess seine Freizügigkeitsleistungen von der Stif-
tung A. und der B. Pensionskasse anfangs des Jahres 2008 auf ein
Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der X-Bank über-
weisen. Durch Vorlage des Vergleichs vom 5. September 2008 und
demzufolge mit Zustimmung der Klägerin liess er sich sein gesamtes
Freizügigkeitsguthaben am 25. September 2008 zur Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit auszahlen. Die Freizügigkeitsleistung
von Fr. 7'181.45, welche der Beklagte der Klägerin im Rahmen der
Teilung der Vorsorgeguthaben nach Ehescheidung zu übertragen hat,
ist mithin nicht mehr auf einem Konto einer BVG-Einrichtung vor-
handen.
4.4.1.
Der Anspruch auf Vorsorgeausgleich richtet sich grundsätzlich
gegen den pflichtigen Ehegatten. Soweit die zu teilende Masse bei
einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung liegt, wird der An-
spruch so erfüllt, dass die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
des schuldnerischen Ehegatten den entsprechenden Betrag an dieje-
nige des Gläubigers überträgt. Soweit jedoch bei der Vorsorge- oder
Freizügigkeitseinrichtung des pflichtigen Ehegatten infolge eines
Vorbezugs nicht mehr genügend Mittel vorhanden sind, um den An-
spruch des anderen Ehegatten zu befriedigen, kann sich der Teilungs-
anspruch vorbehältlich einer allfälligen Schadenersatzpflicht nicht
mehr gegen die Einrichtung richten; vielmehr hat der pflichtige Ehe-
gatte den geschuldeten Betrag auf die Vorsorge- oder Freizügigkeits-
einrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen (BGE 135 V
424 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
Während der Ehe ist der Vorbezug nur mit schriftlicher Zustim-
mung des Ehegatten zulässig (Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5
OR). Erfolgt ein Vorbezug ohne diese Zustimmung (Art. 5 Abs. 2
FZG), liegt darin eine nicht gehörige Erbringung der Austrittsleis-
tung, welche zu einer Schadenersatzpflicht der Vorsorgeeinrichtung
führt, wenn diese nicht nachzuweisen vermag, dass ihr kein
Verschulden zur Last fällt (BGE 133 V 205 Erw. 4.3, 130 V 103 Erw.
3.3).
4.4.2.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Barauszahlung der Vorsorge-
gelder des Beklagten am 25. September 2008. In jenem Zeitpunkt
war die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Im Weiteren
stimmte die Klägerin der Auszahlung des gesamten Vorsorgever-
mögens des Beklagten zu (vgl. Vergleich vom 5. September 2008).
Aufgrund dieser Gegebenheiten kann der auszahlenden Freizü-
gigkeitseinrichtung (Freizügigkeitsstiftung der X-Bank) keine Sorg-
faltspflichtverletzung angelastet werden. Es gibt keine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung des Scheidungsurteils
im Hinblick auf den Vollzug einer darin allenfalls angeordneten
Vorsorgeausgleichsteilung in den Fällen, in welchen ein geschiedener
Versicherter einen Vorbezug von seiner Einrichtung der beruflichen
Vorsorge beantragt. Auch aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
lässt sich eine solche Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen nicht
rechtfertigen, zumindest dann nicht, wenn keine konkreten Hinweise
auf eine Behinderung der Durchführung des Vorsorgeausgleichs
durch den Vorbezug vorliegen (BGE 135 V 432 f. Erw. 6.6). Da im
September 2008 die Ehe des Beklagten rechtskräftig geschieden war
und zudem die - auch im damaligen Zeitpunkt bereits anwaltlich ver-
tretene - Klägerin ausdrücklich der Barauszahlung zustimmte, be-
standen für die Freizügigkeitsstiftung der X-Bank keine solchen Hin-
weise. Eine Schadenersatzpflicht der Freizügigkeitsstiftung der X-
Bank ist mithin zu verneinen.
4.4.3.
Durch den Vorbezug des Freizügigkeitsvermögens des Beklag-
ten wurde nicht der Rechtsanspruch der Klägerin, sondern nur das
Vollstreckungssubstrat für diesen Rechtsanspruch beeinträchtigt. Der
Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten besteht nach
wie vor. Entsprechend hat der Beklagte den Teilungsausgleich aus
seinem Privatvermögen vorzunehmen.