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33 Anordnung einer neuen Führerprüfung gemäss Art. 24 VZV.
- Die Anordnung einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativ-
massnahme und kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung.
- Eine Entzugsdauer von zwei Jahren rechtfertigt die Anordnung einer
neuen Prüfung nicht von vornherein.
- Bestehen Zweifel über die Fahrbefähigung eines Fahrzeuglenkers und
ist der Sachverhalt auf Grund der Akten und den - dem Betroffenen
anzulastenden - Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
nicht ausreichend feststellbar, so ist nicht eine neue Führerprüfung,
sondern nach Art. 24a Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 21. März 2000 in
Sachen V.S. gegen Entscheid des Departements des Innern.
Aus den Erwägungen
3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Anordnung einer neuen
Führerprüfung - entweder als Sachverhaltsabklärung oder als defini-
tiver Entscheid über den Sicherungsentzug - rechtmässig ist.
a) Gemäss Art. 14 Abs. 3 SVG kann ein Fahrzeuglenker, bei
dem Bedenken über seine Eignung als Fahrzeugführer bestehen,
einer neuen Führerprüfung unterworfen werden. Art. 24 Abs. 1 VZV
umschreibt die Voraussetzungen für die Anordnung: Eine neue Füh-
rerprüfung ist dann anzuordnen, wenn der Fahrzeugführer Wider-
handlungen begangen hat, die an der Kenntnis der Verkehrsregeln, an
ihrer Anwendung in der Praxis, oder am fahrtechnischen Können
zweifeln lassen. Bedenken können sich demnach aus Widerhandlun-
gen (Art. 24 Abs. 1 VZV), aus ungenügenden Leistungen anlässlich
einer Kontrollfahrt (Art. 24a VZV) oder aus einem längeren Unter-
bruch der Fahrpraxis ergeben.
b) Die Vorinstanz verweist zur Begründung der Anordnung
einer neuen Führerprüfung auf die Rechtsprechung des Bundesge-
richtes in BGE 108 Ib 62 ff. und vertritt die Auffassung, dass sich
gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SVG auch auf Grund einer längeren Fahr-
abstinenz das Prüfungserfordernis rechtfertigen lasse. Dabei spiele es
keine Rolle, weshalb der Unterbruch der Fahrpraxis erfolgte; auch
wer freiwillig für längere Zeit auf das Motorfahrzeug verzichtet,
müsse eine erneute Führerprüfung ablegen, sobald die Behörde da-
von Kenntnis habe und Bedenken über die Eignung des Motorfahr-
zeugführers bestünden. Diese Rechtsprechung ist auch in AGVE
1993, S. 587 (unter Hinweis auf die Richtlinien über die Administra-
tivmassnahmen im Strassenverkehr der Interkantonalen Kommission
für den Strassenverkehr vom 25. Februar 1993 [Richtlinien]) publi-
ziert. Die Vorinstanz hat indessen übersehen, dass mit der Revision
der VZV vom 7. März 1994 (in Kraft getreten am 1. April 1994)
Art. 24 II b (alt)VZV aufgehoben und ein neuer Artikel, Art. 24a
VZV, geschaffen wurde. Mit dieser Revision wurde das früher gel-
tende "Mehrzweckinstrument neue Führerprüfung" (vgl. René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2662 f.)
entflochten und zwei Verfahren mit unterschiedlicher Zwecksetzung
und Rechtsfolgen begründet. Die Rechtsprechung zur VZV vor der
Revision von 1994 kann daher nicht unbesehen übernommen wer-
den.
Eine neue Führerprüfung kann (neu) nur angeordnet werden,
wenn der Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen hat, die daran
zweifeln lassen, dass er noch über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, die an der theoretischen und/oder praktischen Führerprüfung
nachgewiesen werden müssen (Art. 20 VZV und 21 VZV, René
Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2663 und derselbe, in: Grundriss
des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Verkehrszulas-
sung und Verkehrsregeln, Bern 1984, Rz. 239 f.). Die Anordnung
einer neuen Führerprüfung ist eine Administrativmassnahme und
kein Mittel der Sachverhaltsfeststellung, in jenen Fällen, wo Zweifel
über die erforderlichen Kenntnisse und notwendigen Fähigkeiten
eines Fahrzeuglenkers bestehen. Bestehen Zweifel über die Fahrbe-
fähigung eines Fahrzeuglenkers und ist der Sachverhalt auf Grund
der Akten und den - dem Betroffenen anzulastenden - Widerhand-
lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht ausreichend feststell-
bar, so ist nicht eine neue Führerprüfung, sondern nach Art. 24a
Abs. 1 VZV eine Kontrollfahrt anzuordnen. Dies gilt insbesondere
bei der Eignungsprüfung älterer Fahrzeuglenker (vgl. auch Richt-
linien, Ziff. 2.2.1).
c) Im vorliegenden Fall ergibt sich auf Grund des Gutachtens II,
dass die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers aus medizinischer
Sicht grundsätzlich zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer besitzt den
Führerausweis der Kategorie B seit dem Jahre 1957. Aus den Akten
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er Widerhandlungen
begangen hätte, die an seinen Fähigkeiten und Kenntnissen ein Fahr-
zeug sicher zu führen, zweifeln lassen. Das Bezirksgericht B. hat im
Urteil vom 20. Mai 1998 den Beschwerdeführer vom Vorwurf des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs freigesprochen. Im
Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 1999 wurde u. a. die Verur-
teilung wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem
Zustand bestätigt. Die Überwindung der im Jahre 1997 bestehenden
Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers bedarf nicht eines
Nachweises mittels einer neuerlichen Führerprüfung. Abgesehen
davon, dass diese Massnahme für einen solchen Nachweis wenig
geeignet erscheint, ist - wie auch die Vorinstanz zu Recht annimmt -
mit dem Gutachten II der Nachweis der Alkoholabstinenz und der
Überwindung der Sucht erbracht. Die Vorfälle vom 7. November
1995 und vom 7. September 1988 standen im Zusammenhang mit
der damaligen Alkoholproblematik des Beschwerdeführers und wur-
den jeweils mit praxisgemässen Warnungsentzügen für solche Wi-
derhandlungen gegen das SVG geahndet; Bedenken, dass diese ad-
ministrativen Massnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht
ausreichend waren, werden von den Verwaltungsbehörden nicht gel-
tend gemacht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Sie kön-
nen daher auch retrospektiv im aktuellen Verfahren keine Wider-
handlungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VZV darstellen oder Zwei-
fel an den praktischen und theoretischen Fahrfähigkeiten des Be-
schwerdeführers im Jahre 1999 begründen.
d) aa) Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Beschwerde-
führer die für die Bedienung eines Motorfahrzeuges notwendigen
Automatismen nicht gänzlich verloren hat. Die Anordnung einer
neuen Führerprüfung stützen sie auf die Praxis des Strassenverkehrs-
amts, wonach eine solche Massnahme u. a. dann geboten ist, wenn
ein Fahrzeugführer während mehr als zwei Jahren kein Motorfahr-
zeug mehr geführt hat.
bb) Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses fehlende Fahrpra-
xis des Beschwerdeführers von insgesamt rund 26,5 Monaten ist
zwar unbestreitbar lang, weshalb die Fähigkeiten des Beschwerde-
führers einer Abklärung bedürfen. Die blosse Vermutung aus dem
Zeitablauf und der Hinweis auf die Anforderungen des Kreiselver-
kehrs und der Verkehrsberuhigungsmassnahmen innerorts und/oder
die zunehmende Komplexität der Anforderungen des Strassenver-
kehrs im Allgemeinen genügen zur Anordnung einer neuen Führer-
prüfung indessen nicht. Die Anordnung einer solchen Massnahme
setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Sie bedarf einer Würdigung aller
- nicht nur der automobilistisch relevanten - Umstände, die im kon-
kreten Einzelfall für die Eignung massgebend sind (vgl. BGE 118 Ib
520, Erw. 2b).
cc) Der Beschwerdeführer besitzt den Führerausweis der Kate-
gorien A1, B, E, F und G seit 1957, jenen der Kategorien D1 (Taxi)
seit 1993. Er verfügt mithin über eine langjährige Fahrpraxis und
durch mehrere Prüfungen ausgewiesene Fahreignung. Den Entzügen
von 3 Monaten (1988) und von (faktisch) rund 7 Monaten
(1995/1996) stehen 6 Jahre und 11 Monate (1988 bis 1995) sowie
12 Monate (Bedingte Wiedererteilung am 30. Mai 1996) bis zum
vorläufigen Entzug am 28. Mai 1997 gegenüber. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass bei einer solchen langjährigen Fahrpraxis der
Verlust der erworbenen Automatismen auch nach einem Entzug von
26,5 Monaten nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Hinzu kommt,
dass der automobilistische und allgemeine Leumund des Beschwer-
deführers - von der Alkoholproblematik abgesehen - einwandfrei
sind und dem Beschwerdeführer insbesondere keine Unkenntnis von
Verkehrsregeln oder falsches Verhalten im Strassenverkehr vorge-
halten werden kann. Steht die im Gutachten I eindeutig festgestellte
Alkoholsucht des Beschwerdeführers heute einer Wiedererteilung
des Führerausweises nicht mehr entgegen und ist ein (definitiver)
Sicherungsentzug medizinisch und verkehrpsychologisch nicht mehr
erforderlich, kann die Behörde eine neue Führerprüfung nur anord-
nen, wenn die Bedenken an der Fahreignung und den praktischen
Fähigkeiten im konkreten Fall des Beschwerdeführers ausgewiesen
sind. Die Anordnung einer neuen Führprüfung setzt voraus, dass über
die Vorbehalte hinsichtlich der Fahreignung nicht nur "Zweifel"
bestehen, sondern die Bedenken begründet sind. Der Wortlaut von
Art. 24 Abs. 1 VZV ist insoweit auf Grund der Entstehungsge-
schichte irreführend (René Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2663).
Wohl bestehen beim Beschwerdeführer auf Grund seines Alters und
auf Grund des Unterbruchs der Fahrpraxis von 26,5 Monaten (bis
zum Erlass der Verfügung), beziehungsweise insgesamt 36,5 Mona-
ten seit 1988, Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel an seiner Eig-
nung. In dieser Zeit führte der Beschwerdeführer jedoch fast 8 Jahre
lang (8. Dezember 1988 bis 8. November 1996 und 30. Mai 1996 bis
28. Mai 1997) ohne jede Beanstandung ein Fahrzeug. Dafür, dass er
die über die notwendigen Verkehrsregelkenntnisse nicht mehr ver-
fügt, fehlen konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Dem Gutachten II
lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Unter diesen Umständen
bedürfen, vor Erlass der Anordnung einer neuen Führerprüfung, die
konkreten Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten des Be-
schwerdeführers einer näheren Abklärung. Nur zur Feststellung der
Fähigkeiten des Beschwerdeführers darf die neue Führerprüfung
sowohl als Anordnung einer selbstständigen Massnahme, wie auch
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im Sicherungsentzugver-
fahren nicht angeordnet werden. Zur Abklärung der praktischen und
theoretischen Fähigkeiten dient vielmehr die Kontrollfahrt gemäss
Art. 24a VZV. Besteht der Beschwerdeführer die Kontrollfahrt nicht,
ist der Führerausweis zu entziehen und der Beschwerdeführer kann
sich einer neuen Führerprüfung unterziehen (Art. 24a Abs. 2 VZV).
Die Kontrollfahrt soll und kann auch darüber Auskunft geben, ob der
Beschwerdeführer die gesamte Führerprüfung, oder nur den theoreti-
schen, oder nur den praktischen Teil zu bestehen hat (Art. 24 Abs. 2
VZV), damit er wieder zur Führung eines Motorfahrzeuges zugelas-
sen wird. Die Kontrollfahrt kann auch für eine oder mehrere Katego-
rien angeordnet werden, wobei der Beschwerdeführer auf die Zulas-
sung für einzelne Kategorien verzichten kann (Richtlinien,
Ziff. 2.2.3).
e) Im Übrigen gilt bei der Anordnung einer neuen Führerprü-
fung als selbständige Administrativmassnahme der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Vorliegend wird im Wesentlichen nicht ein
Verlust von Automatismen, sondern eine nicht unerhebliche Verände-
rung der Verkehrssituation zur Begründung der Massnahme ange-
führt. Das Verwaltungsgericht kann sich angesichts der langjährigen
Fahrpraxis des Beschwerdeführers und seines Verhaltens im Verkehr
bis Ende 1995 diesem Argument nicht vorbehaltlos anschliessen.
Zweifel bezüglich praktischer und theoretischer Fähigkeiten erschei-
nen vielmehr auf Grund des fortgeschrittenen Alters und der durch-
gestandenen Alkoholsucht angebracht. Diese Bedenken und die Fä-
higkeit des Beschwerdeführers, sich in der seit 1996 veränderten
Verkehrssituation zurecht zu finden, lassen sich mit einer Kontroll-
fahrt ausreichend überprüfen. Die Anordnung der Führerprüfung
erweist sich unter diesen Umständen auch als unverhältnismässig.