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37 Überführung eines Grundstücks vom Geschäfts- ins Privatvermögen.
- ohne ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen, aufgrund eines
für die Steuerbehörden erkennbaren, eindeutigen Tatbestands.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Juni 2000 in Sachen
M.M. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts.
Aus den Erwägungen
4. a) Vermögenswerte, die zum Geschäftsvermögen gehören,
verlieren diesen Charakter ausser bei Veräusserungen nur, wenn eine
Privatentnahme nach aussen deutlich erkennbar und in unmissver-
ständlicher Weise vorgenommen wird. ... (vgl. AGVE 1996, S. 252;
1998, S. 213) Ohne ausdrückliche Erklärung liegt eine Überführung
(nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige einen Tatbestand setzt, von
dem die Steuerbehörde eindeutig auf das Vorliegen einer Privatent-
nahme schliessen kann bzw. er der Veranlagungsbehörde entspre-
chende Umstände klar zur Kenntnis bringt, damit diese in die Lage
versetzt wird, daran die im Gesetz vorgesehenen steuerlichen Folgen
zu knüpfen (vgl. AGVE 1995, S. 201 ff.; 1996, S. 252 ff.; 1998,
S. 213).
Das Verwaltungsgericht ist sehr zurückhaltend bei der Aner-
kennung solcher Überführungstatbestände. Zur Eindeutigkeit des
Tatbestands und dessen Erkennbarkeit für die Steuerbehörden ist er-
forderlich, dass auch eine spätere geschäftliche Nutzung des betref-
fenden Vermögensbestandteils bzw. die Rückkehr zur geschäftlichen
Nutzung ausgeschlossen erscheint (vgl. AGVE 1995, S. 201 f.). So-
lange noch Ungewissheit über die wirtschaftliche und steuerliche
Bedeutung eines Gutes für die geschäftliche Verwendung besteht,
haben die Steuerbehörden keine Veranlassung, eine Überführung ins
Privatvermögen anzunehmen (AGVE 1995, S. 201 ff.).
b) Bei der Neuzuteilung im Rahmen der Güterregulierung
(1982) wurde die Parzelle 214.02 klarerweise als Baulandparzelle
ausgeschieden. Im Jahr darauf wurde am Rande des Baugebiets die
Erschliessungsstrasse, an welcher die Parzelle 214.02 liegt, erstellt
und die Parzelle damit vom Landwirtschaftsgebiet abgetrennt. Nach
der glaubhaften Aussage von L., dem die Parzelle ohne Entschädi-
gung zur Bewirtschaftung überlassen wurde, war sie nur in ganz
beschränktem Mass - als Wiesland - landwirtschaftlich nutzbar, warf
kaum Ertrag ab und wurde von ihm mehr aus landschaftspflegeri-
schen Motiven bearbeitet. Sie wurde denn auch seither durch die
Steuerbehörden als nicht zum Betrieb gehörendes Bauland behandelt
(vgl. Schätzung 1985; Fragebogen für Landwirte bei der Veran-
lagung 1989/90 [mit entsprechender Konsequenz bei der landwirt-
schaftlichen Nutzfläche und dem volkswirtschaftlichen Einkommen
sowie bei der Vermögenssteuer]).
c) Es stellt sich die Frage, ob die geänderten Verhältnisse seit
der Neuzuteilung (Zuteilung als Baulandparzelle; Strassenbau mit
Abtrennung vom Landwirtschaftsgebiet), die der Steuerkommission
W. bekannt waren, einer ausdrücklichen Überführungshandlung
gleichkommen (eine Überführungserklärung abzugeben, hatte der
Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen kaum Anlass;
jedenfalls gab es keinerlei Hinweise, dass er die Parzelle [noch] als
Geschäftsvermögen ansehe), mit der Folge, dass ein Kapitalgewinn
nur 1983/84 (oder 1985/86), aber nicht mehr 1991/92 erfasst werden
durfte.
aa) Nach der Ansicht des KStA stellt die Neuzuteilung keine
Überführung dar; es gebe keine Möglichkeit, die Steuerpflichtigen
zur Unterzeichnung eines Revers zu zwingen. ...
bb) Im vorliegenden Fall kannte die Steuerbehörde die Verhält-
nisse genau. Die Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergab sich
durch den Behörden bekannte äussere, vom Beschwerdeführer un-
abhängige und nicht beeinflussbare Vorgänge. Die Neuzuteilungs-
parzelle war Bauland, wenn auch zunächst noch in der 2. Etappe.
Rundherum wurden aber schon vor der formellen Umwandlung in
die 1. Etappe (mit der Bau- und Nutzungsordnung von 1988 [1989
genehmigt durch den Grossen Rat]) vom Gemeinderat Wohnbauten
bewilligt. Eine landwirtschaftliche Nutzung war wegen des Stras-
senbaus und der übrigen Bautätigkeit praktisch nicht mehr möglich,
was der Steuerbehörde klar war - und im Übrigen auch vom KStA
anerkannt wird - und für später mit zunehmender Überbauung des
Gebiets erst recht nicht mehr zu erwarten. In der Schätzung 1985
wurde das Land von der Steuerbehörde selber als nicht zum Betrieb
gehörendes Bauland behandelt. Die Schätzung betrifft zwar nur die
Vermögenssteuer und vermag die Zuordnung zum Geschäfts-/Pri-
vatvermögen nicht zu präjudizieren (vgl. VGE II/33 vom 8. April
1999 in Sachen A.G., S. 11); für die Frage der Erkennbarkeit eines
Überführungstatbestands für die Steuerbehörde kommt diesem Um-
stand aber erhebliches Gewicht zu.
Widersprechende Äusserungen des Beschwerdeführers, die ihn
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hinderten, sich nach-
träglich auf die Überführung zu berufen, liegen entgegen der Auffas-
sung des KStA nicht vor. ...
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Eindeutigkeit des
Überführungstatbestands zu bejahen ist und dieser für die Steuerbe-
hörden erkennbar war. Mit der Neuzuteilung und dem daran an-
schliessenden Strassenbau wurde eine sinnvolle landwirtschaftliche
Nutzung endgültig verunmöglicht. Erfolgte damals die Überführung,
war Parzelle 214.02 beim Verkauf im Jahre 1990 demzufolge Privat-
vermögen.