VI. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
46 Anstaltseinweisung; Belastung der Umgebung in einem Pflegeheim;
blosse Belästigung nicht ausreichend.
- Anforderungen an das Mass der Belastung der Umgebung sind sehr
hoch, um einen Einweisungsgrund gemäss Art. 397a Abs. 2 ZGB dar-
zustellen; blosse Belästigung der Umgebung reicht nicht.
- Anforderungen an Intensität der Belastung: richten sich nach den
konkreten Verhältnissen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 4. April 2000 in
Sachen A.R. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L.
Sachverhalt
A.R., bei der eine chronische paranoide Schizophrenie diag-
nostiziert wurde, und die aufgrund ihrer Gehschwierigkeiten teil-
weise auf einen Rollstuhl angewiesen war, wohnte im Pflegeheim L.
Sie lehnte immer wieder die Medikation ab und wurde gegen das
Pflegepersonal in gesteigertem Masse aggressiv, indem sie trat, biss
und Sachen gegen Dritte warf. Es erfolgte eine bezirksärztliche Ein-
weisung in die Psychiatrische Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
3. c) Zusammenfassend bedeutete die gesteigerte Aggressivität
der Beschwerdeführerin für das sie betreuende Pflegepersonal eine
grosse Belastungsprobe. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes
hinzuweisen:
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Be-
lastung der Umgebung von der blossen Belästigung zu unterschei-
den, die eine Einweisung nicht zu rechtfertigen vermag (AGVE
1986, S. 192). Dabei ist entscheidend, wie weit die Belästigungen für
die Umgebung zumutbar sind (AGVE 1988, S. 260); von Nachbarn
und betroffenen Behördenvertretern kann ein relativ grosses Ver-
ständnis erwartet werden (vgl. AGVE 1986, S. 200 und 204). Ist
festgestellt, dass jemand seinen "Vorwürfen, Anschuldigungen und
Verleumdungen" freien Lauf lässt und auf diese Weise in die sehr
"eigene Gedankenwelt" versinkt und immer mehr Leute in ihre An-
schuldigungen mit einbezieht und so eine immer grösser werdende
Zahl von Feindbildern aufbaut, was einen Teufelskreis zur Folge hat,
so kann die fürsorgerische Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein
(AGVE 1986, S. 200). Entscheidend ist somit vor allem das Ausmass
der Ehrverletzungen und der falschen Anschuldigungen; im soeben
zitierten Entscheid hatte die Betroffene es darauf angelegt, ihre Geg-
ner geradezu zu demütigen (AGVE 1986, S. 200 f.). Zugunsten des
Betroffenen fällt ins Gewicht, wenn keine Drohungen und Tätlich-
keiten festgestellt werden können (AGVE 1988, S. 260). Nach dieser
Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Mass der Belastung
der Umgebung sehr hoch angesetzt, dass daraus ein Einweisungs-
grund im Sinne von Art. 397a Abs. 2 ZGB abgeleitet werden kann.
Kann die notwendige persönliche Fürsorge indessen nur im
Rahmen eines Aufenthaltes in einer Institution wie einem Pflegeheim
erbracht werden, drängt sich eine differenzierte Betrachtungsweise
auf. Ist eine Person - neben dem Vorliegen eines Schwächezustandes
gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB - zusätzlich pflegebedürftig, so dass
sie auf den Aufenthalt in einem Pflegeheim angewiesen ist, und sind
andere adäquate Aufenthaltsorte nicht ersichtlich, rechtfertigt dieser
Umstand, dass die Anforderungen an die Intensität der Belästigung
der Umgebung zu lockern sind, zumal im kleinräumigen und ge-
schlossenen Umfeld, das ein Heim aufweist, Aggressionen eine we-
sentlich intensivere Wirkung zeitigen können, als in einem offeneren
und grösseren Rahmen. In diesem Fall wird das Pflegepersonal re-
gelmässig mit aggressiven Handlungen konfrontiert, ohne dabei die
Möglichkeit zu haben, die Pflegetätigkeit einzustellen und damit von
der betroffenen Person Abstand zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin erschien aufgrund der Gehschwierig-
keiten im Rollstuhl zur Verhandlung. Es stellte sich heraus, dass sie
nicht in der Lage ist, sich alleine zu waschen oder zu duschen. Zu-
dem ist sie inkontinent und demgemäss auf umfassende Pflege und
Betreuung angewiesen. Vorliegend ist demzufolge speziell darauf
hinzuweisen, dass die besondere Belastung die für die Beschwerde-
führerin für die Sicherstellung ihrer nötigen persönlichen Fürsorge
nicht wegzudenkende Umgebung betraf, was insofern von Bedeu-
tung ist, als dass das Pflegeheim L. faktisch der einzige Aufenthalts-
ort der Beschwerdeführerin ist, an dem sie tragbar ist - und wo sie
sich glücklicherweise wohl fühlt. Hinzu kommt, dass die Beschwer-
deführerin den Hang dazu hat, die Medikamente zu verweigern, bzw.
nur diejenigen zu akzeptieren, welche ihr einst von Prof. P., mit dem
sie innerlich eine enge Bindung verknüpft, verordnet worden seien.
Diese schlechte Compliance führte dazu, dass im Zeitpunkt der Ein-
weisung ohnehin eine medikamentöse Neueinstellung notwendig
gewesen wäre, da der bisherige Zustand für den Aufenthalt im Pfle-
geheim nicht mehr haltbar war. Bei ihrer Gereiztheit und ihrer
distanzlosen Aggressivität musste mit noch mehr und auch massive-
ren Übergriffen auf das Pflegepersonal gerechnet werden, weshalb es
gerechtfertigt und verhältnismässig war, die Beschwerdeführerin
unverzüglich in die Klinik Königsfelden einzuweisen. Die Be-
schwerde gegen die Anstaltseinweisung ist deshalb abzuweisen.