47 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung;
gesetzliche Grundlage; öffentliches Interesse; Verhältnismässigkeit.
- Gesetzliche Grundlage (Erw. 2/a)
- Öffentliches Interesse (Erw. 2/b)
- Gesonderte Prüfung der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung und der angeordneten Zwangsmassnahme (Erw.
2/c)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 24. März 2000 in
Sachen A.G. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss § 67ebis Abs. 1 EG ZGB dürfen im Rahmen einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Psychiatrischen Klinik in
Königsfelden Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach
Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch
gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen werden,
wenn die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann. Beim Entscheid über den Einsatz von Zwangsmass-
nahmen kann auch das Schutzbedürfnis Dritter in die Beurteilung
miteinbezogen werden. Ziel und Zweck jeder Zwangsmassnahme ist
der Schutz der betroffenen Person und deren Mitmenschen vor kör-
perlichen und seelischen Schäden. In Anwendung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips muss sie ,,ultima ratio" sein, indem der betroffe-
nen Person die notwendige Fürsorge nicht auf andere Weise ge-
währleistet werden kann (vgl. Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Aargau vom 4. August 1999, S. 6).
b) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EG ZGB kann der Entscheid der Kli-
nik über den Einsatz von Zwangsmassnahmen beim Verwaltungsge-
richt mit Beschwerde angefochten werden. Das Gericht hat zu über-
prüfen, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs-
grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist, d.h. ob
dem Patienten die nötige persönliche Fürsorge nicht auf eine weniger
einschneidende Weise gewährleistet werden kann. Das Verwaltungs-
gericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung der
konkreten ärztlichen Anordnung (Wahl des Medikamentes, Dosie-
rung, Wahl der Abteilung, etc.), dies gehört in den Fachbereich der
Ärzte (AGVE 1987, S. 217; Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a -
397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). Ausnahmen
von diesem Grundsatz sind namentlich in jenen Fällen denkbar, in
denen das Gericht aufgrund der Meinung des Fachrichters eine ange-
ordnete Massnahme aus medizinischer Sicht als offensichtlich frag-
würdig oder unverhältnismässig beurteilt (vgl. zur Kompetenz des
Verwaltungsgerichts, den Kognitionsumfang zu begrenzen: Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar
zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 52 N 118).
2. Zweifellos stellt eine Zwangsmassnahme gemäss § 67ebis EG
ZGB einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Die
Beschwerdeführerin bestreitet sowohl das Vorliegen einer genügen-
den gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und auch
der Verhältnismässigkeit. Dazu vorweg einige grundsätzliche Erwä-
gungen.
a) Nach der Rechtsprechung bedarf ein Eingriff in die persönli-
che Freiheit, gleich wie die Einschränkung eines jeden Freiheits-
rechts, einer hinreichend bestimmten Grundlage in einem Rechtssatz.
Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich freilich nicht
abstrakt festlegen, sondern hängt von der fraglichen Materie ab. Die
Rechtsnorm soll so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Ver-
halten danach richten bzw. die Folgen eines bestimmten Verhaltens
mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit
voraussehen kann. Dieses Erfordernis schliesst es nicht aus, dass ein
Rechtssatz der anwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum
einräumt, wenn das Ziel der Regelung hinreichend bestimmt ist, um
eine angemessene Kontrolle der Handhabung der Norm zu ermögli-
chen. Der Gesetzgeber kann nicht völlig darauf verzichten, allge-
meine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell
umschrieben werden können und die an die Auslegung durch die
Behörde besondere Anforderungen stellen; denn ohne die Verwen-
dung solcher Begriffe könnte er der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse
nicht Rechnung tragen (BGE 123 I 112 E. 7a S. 124 f. mit Hinwei-
sen; 117 Ia 472 E. 3e S. 479 f. mit Hinweisen; Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte i. S. Tolstoy Miloslavsky
c. Vereinigtes Königreich vom 13. Juli 1995, Serie A, Band 316 B,
Ziff. 37). Die Anforderungen sind dann weniger streng, wenn unter-
schiedlich gelagerte Sachverhalte zu regeln sind, bei denen im Inte-
resse der Flexibilität oder der Einzelfallgerechtigkeit Differenzierun-
gen angebracht sind. Ausserdem kann dem Bedürfnis der Rechts-
gleichheit auch durch eine gleichmässige und den besonderen Um-
ständen Rechnung tragende Behördenpraxis entsprochen werden
(BGE 125 I 364 f. E. 4a; 123 I 1 E. 4b S. 6; vgl. Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs i.S. Kruslin c. Frankreich vom 24. April 1990,
Serie A, Band 176 A, Ziff. 29).
Im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung kommt der
Einzelfallbeurteilung grosses Gewicht zu, da sich insbesondere eine
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche i.S. des ZGB bei jeder Per-
son anders auf ihr Denken und ihr Verhalten auswirkt. Es muss daher
der Behörden- und Gerichtspraxis überlassen werden, im konkreten
Einzelfall zu beurteilen, ob einer Person die nötige persönliche Für-
sorge anders als durch Zwangsmassnahmen erwiesen werden kann.
An den Grad der Bestimmtheit des Rechtssatzes sind deshalb keine
überhöhten Anforderungen zu stellen.
b) Der Begriff des öffentlichen Interesses ist zeitlich wandelbar
und lässt sich nicht in einer einfachen Formel einfangen. In ihm liegt
all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine
ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter
Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1998, Rz. 1136
f.). Im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der PKK
dürfen Behandlungen und andere Vorkehrungen, die nach Massgabe
des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert sind, auch gegen den
Willen der betroffenen Person vorgenommen werden, wenn die not-
wendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Beim Entscheid über Zwangsmassnahmen kann auch das Schutzbe-
dürfnis Dritter in die Beurteilung miteinbezogen werden (§ 67bis
Abs. 1 EG ZGB). Der Begriff der ,notwendigen persönlichen Für-
sorge` beinhaltet nicht nur den Schutz der Öffentlichkeit vor
Fremdaggressionen, sondern umfasst auch den Schutz eines Men-
schen, der sich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit selbst ver-
letzt oder tötet.
Das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Krankheiten
verfolgt den Zweck der Verbesserung und des Schutzes der Gesund-
heit der Allgemeinheit. Dieses Interesse zielt darauf ab, die physische
und psychische Gesundheit unbestimmt vieler - im Idealfall aller -
vor Fremd- und unter Umständen vor Selbstschädigung zu bewahren
und damit zur Verbesserung der Durchschnittsgesundheit der
Bevölkerung beizutragen. Nicht einfach fällt dabei die Abgrenzung
von öffentlichen und privaten Interessen. Die Gewährleistung seiner
Gesundheit steht zunächst im Interesse des Einzelnen selbst. Aus
ganzheitlicher Sicht ist jedoch auch die Allgemeinheit an einem
guten individuellen Gesundheitszustand aller interessiert. Dies trifft
namentlich dort zu, wo eine Fremdgefährdung besteht. Das öffentli-
che Interesse an der Gesundheitspolizei besteht aber nicht nur im
Schutz Dritter. Vielmehr hat jeder einzelne schon mit Blick auf die
sozialen Kosten ein Interesse an der unversehrten Gesundheit mög-
lichst vieler Mitbürger. Das Gesundheitswesen ist im Rechtsstaat
heutiger Prägung denn auch weitgehend - und jedenfalls weit über
den Bereich des Schutzes vor Fremdgefährdung hinaus - als öffentli-
che Aufgabe konzipiert (BGE 118 I 437 f., vgl. auch 124 I 89).
Die persönliche Fürsorge ist somit Bestandteil des Gemein-
wohls, weshalb von einem Polizeigut auszugehen ist (Häfelin/Haller,
a.a.O., N 1136). Das öffentliche Interesse an einer Beschränkung der
persönlichen Freiheit ist bei fürsorgerischen Freiheitsentziehungen
bereits gesetzlich verankert und auch für Zwangsmassnahmen ge-
mäss § 67ebis EG ZGB im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung zu bejahen, sofern einer Person die notwendige persönliche
Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Der aargauische Ge-
setzgeber bezweckte mit § 67ebis EG ZGB den Schutz der betroffe-
nen Person und deren Mitmenschen vor körperlichen und seelischen
Schäden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6) und verfolgt damit öffentliche
Interessen, welche einen Eingriff in die persönliche Freiheit grund-
sätzlich zu rechtfertigen vermögen.
c) Es stellt sich sodann die Frage, ob der Begriff der Verhält-
nismässigkeit i.S. von Art. 397a ZGB identisch ist mit demjenigen
von § 67ebis EG ZGB, mit anderen Worten, ob bereits immer dann,
wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Einweisung oder
Zurückbehaltung in die Psychiatrische Klinik gemäss Bundesrecht
gegeben sind, auch die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen
gemäss kantonaler gesetzlicher Grundlage zu bejahen sind. Für eine
solche Auslegung, wie sie von der Klinik Königsfelden befürwortet
wird, spricht grundsätzlich der Wortlaut von § 67ebis Abs. 1 EG ZGB,
da er betreffend Umschreibung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Art. 397a Abs. 1 ZGB nahezu entspricht (,,wenn die notwendige
Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann"). Aller-
dings gilt es zu beachten, dass bei diesem Lösungsansatz ein selbst-
ständiges Beschwerderecht gegen Zwangsmassnahmen, wie es in
§ 67ebis Abs. 4 EG ZGB vorgesehen ist, vollkommen überflüssig
wäre. Eine systematische Auslegung führt somit zum eindeutigen
Schluss, dass es sich bei einer Zwangsbehandlung um einen Eingriff
in die persönliche Freiheit eigener Art handelt, weshalb Fälle denk-
bar sind, in denen eine zwangsweise Freiheitsentziehung ohne medi-
kamentöse (Zwangs-)Behandlung während einer gewissen Zeit ver-
hältnismässig sein kann. Auch das Bundesgericht geht klar davon
aus, dass die Voraussetzungen für einen Eingriff in die persönliche
Freiheit durch Zwangsbehandlungen nicht in jedem Fall mit den
Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss
Art. 397a ff. ZGB identisch sind, wenn es neben Art. 397a ff. ZGB
eine zusätzliche - zur Zeit kantonale - gesetzliche Grundlage für
Zwangsbehandlungen fordert, welche ,,den Anforderungen an die
Bestimmtheit der diesen schweren Eingriff in die persönliche Frei-
heit rechtfertigenden Norm" erfüllt (vgl. BGE 125 III 173). Es stellte
zudem bereits früher klar, dass Zwangsmedikation den Kerngehalt
des Grundrechts der persönlichen Freiheit berührt, weshalb sich im
Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit solch massi-
ver Eingriffe in die persönliche Freiheit komplexe Rechtsfragen
stellen (BGE 124 I 304).
Diese Rechtsauffassung überzeugt und hält auch vor dem Leis-
tungsauftrag der Psychiatrischen Klinik Königsfelden stand. Gemäss
§ 2 Abs. 1 des Dekrets über die Psychiatrischen Dienste des Kantons
Aargau vom 28. März 1995 erfüllen diese ,,den ihnen mit der Spital-
konzeption erteilten Leistungsauftrag bei der Untersuchung, Be-
handlung und Betreuung psychisch Kranker". Dabei beinhaltet die
,,Behandlung und Betreuung" psychisch kranker Menschen zweifel-
los zu einem grossen Teil eine medikamentöse Therapie mit Psycho-
pharmaka. Diese stellt jedoch unbestrittenermassen nicht die einzige
Form einer Behandlung psychisch Kranker dar und muss nicht in
jedem Fall - zumindest nicht gegen den Willen des Patienten - not-
wendigerweise durchgeführt werden. Zu denken ist diesbezüglich
beispielsweise an einzelne Persönlichkeitsstörungen, bei denen vor-
wiegend durch verhaltenstherapeutische oder tiefenpsychologische
Gesprächstherapien eine Verbesserung des Zustandsbildes erreicht
werden kann. Aber auch betreffend Schizophrenietherapie entspricht
die nachfolgende Aussage von Asmus Finzen gängiger psychiatri-
scher Lehre: ,,Die Behandlung schizophrener Kranker spielt sich
zwischen Beruhigung der Krankheitssymptomatik, sozialer Stimulie-
rung zur Vermeidung von Rückzug und Apathie und psychothera-
peutischen Hilfen zur Verarbeitung des Krankheitserlebens ab. Somit
wird die Schizophrenietherapie zu einem Balanceakt zwischen Beru-
higung, die heute meist mit medikamentöser Unterstützung erfolgt,
und Stimulierung durch sozialtherapeutische Massnahmen verschie-
denster Art." (Asmus Finzen, Schizophrenie, Bonn 1995, S. 142; vgl.
zum Gesamtbehandlungsplan schizophrener Menschen auch:
Christian Scharfetter, Schizophrene Menschen, München-Weinheim
1986, S. 215). Zudem haben Schizophreniekranke neben den Symp-
tomen ihrer Störung vielfältige Lebensprobleme, bei deren Bewälti-
gung sie psychotherapeutischer Hilfe und Führung bedürfen (Finzen,
a.a.O., S. 150). Zu denken ist weiter an diejenigen Fälle fürsorgeri-
scher Freiheitsentziehungen, bei denen mit einem zwangsweisen
Klinikaufenthalt auch das Ziel verbunden ist, einen Patienten für
gewisse Zeit aus seinem gewohnten Umfeld herauszulösen, womit
dieses entlastet und beim Patienten u.a. als Folge der Reizabschir-
mung und des eng strukturierten Rahmens eine Verbesserung des
Zustandsbildes erreicht werden soll. Selbst wenn in all diesen Bei-
spielen eine unterstützende medikamentöse Therapie medizinisch in-
diziert und hilfreich sein könnte, ist die Durchführung derselben
nicht in jedem Fall gegen den Willen des Betroffenen verhältnis-
mässig, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen
zwangsweisen Klinikaufenthalt erfüllt sind.
Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts bedarf es somit
stets einer gesonderten Prüfung der Verhältnismässigkeit einer für-
sorgerischen Freiheitsentziehung einerseits und einer im Rahmen
derselben angeordneten Zwangsmassnahme andererseits.
Demgegenüber war es - entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin - eindeutig nicht der Wille des kantonalen Gesetz-
gebers, die Voraussetzungen für rechtmässige Zwangsmassnahmen
im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf eigentliche
Notfälle und Akutsituationen zu beschränken, wie sie bereits im Pa-
tientendekret geregelt sind (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 und § 17
PD). So wurde in der Botschaft vom 4. August 1999 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage
in Situationen, wo ambulante Hilfe nicht genügt, auch ohne oder
gegen den Willen von Patienten eine längerdauernde Behandlung
vorgenommen werden dürfe (a. M. Spirig, a.a.O. N 214 zu Art. 397a
ZGB).
d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die gesetzliche
Grundlage für Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gemäss § 67ebis EG ZGB genügend bestimmt ist
und im öffentlichen Interesse liegt. Ob dagegen eine konkret
angeordnete Zwangsmassnahme im Rahmen einer rechtmässigen
fürsorgerischen Freiheitsentziehung auch verhältnismässig ist, bedarf
einer gesonderten Prüfung in jedem konkreten Einzelfall.