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50 Beschwerde gegen Abweisung eines Entlassungsgesuches im Rahmen
fürsorgerischer Freiheitsentziehung; Sperrfrist für erneute richterliche
Überprüfung?
- Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei erneuter Beschwerde kurze Zeit
nach Gerichtsentscheid in gleicher Sache
- Vernünftiger zeitlicher Abstand zwischen zwei Entlassungsgesuchen?
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. September 2000 in
Sachen B.L. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss Art. 397d Abs. 2 ZGB besteht das Recht, den Richter
anzurufen, auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs. Im Gesetz
ist keine Sperrfrist vorgesehen, sodass ein Entlassungsgesuch grund-
sätzlich jederzeit gestellt werden kann. Die Wahrnehmung dieses
Rechts, jederzeit die Entlassung und bei Verweigerung die gerichtli-
che Beurteilung zu verlangen, steht, wie die Rechtsausübung
schlechthin, auch unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und
Glauben. Es stellt sich die Frage, ob eine rechtsmissbräuchliche Be-
schwerdeführung vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin nur wenige
Tage nach Empfang einer umfassenden gerichtlichen Beurteilung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung erneut den Richter anruft.
a) Zur Beschwerdeführung ist gemäss § 38 Abs. 1 VRPG be-
rechtigt, wer durch eine angefochtene Verfügung oder einen ange-
fochtenen Rechtsmittelentscheid berührt ist, und wer ein schutzwür-
diges eigenes Interesse an der Beschwerdeführung hat. Kein Rechts-
schutzinteresse besteht, wenn die Beschwerde dem Beschwerdefüh-
rer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann (Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar-
gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu
den §§ 38 - 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 129 f.). Ein Interesse ist
überdies nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell ist (AGVE 1991,
S. 369; Michael Merker, a.a.O., § 38 N 139 mit Hinweisen). Nicht
einzutreten ist auf Beschwerden, die offensichtlich rechtsmiss-
bräuchlich und der richterlichen Überprüfung nicht würdig sind
(Michael Merker, a.a.O., § 38 N 131; AGVE 1993, S. 410).
b) Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren bei fürsorge-
rischen Freiheitsentziehungen ohne Einschränkung. Sie halten über-
dies auch vor Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK stand,
welcher bestimmt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist,
innerhalb kurzer Frist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäs-
sigkeit des Freiheitsentzugs beantragen kann. Darin ist das Recht
beinhaltet, in vernünftigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung
der Rechtmässigkeit zu verlangen (BGE 126 I 27 ff.; 123 I 38 mit
weiteren Hinweisen). Entsprechend hat es auch der Europäische
Gerichtshof als zulässig betrachtet, bei offensichtlich unzulässigen
Beschwerden die Häufigkeit von Rekursen zu begrenzen (Alexander
Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche
Beurteilung, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Disserta-
tion, Bern 1999, S. 137 mit Hinweisen).
c) Zur Frage, welche Abstände zwischen den gerichtlichen
Überprüfungen als ,,vernünftig" anzusehen sind, kommt es auf die
Verhältnisse des konkreten Falls und die anwendbaren Prozessvor-
schriften an. Bei der Unterbringung von Geisteskranken sind relativ
lange Abstände angebracht und zulässig (BGE 123 I 38; Imhof,
a.a.O., S. 137).
d) Im vorliegenden Fall erfolgte die erste gerichtliche Überprü-
fung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im Jahre 2000 am
18. April. Am 13. Juni 2000 leitete die Beschwerdeführerin ein wei-
teres Verfahren ein, anlässlich welchem ihr ein amtlicher Anwalt zur
Seite gestellt wurde. Seit der letzten Gerichtsverhandlung bis zum
heutigen Urteilsdatum sind lediglich drei Wochen verstrichen. Die
Beschwerdeführerin hat am 31. August 2000 und damit unmittelbar
an die Aushändigung des schriftlich begründeten Urteils (Empfang
durch den amtlichen Anwalt am 30. August 2000) das nächste Ent-
lassungsgesuch gestellt und die sofortige gerichtliche Entlassung
beantragt. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass sie kein
Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung hat. Die Be-
sonderheit des vorliegenden Falls rechtfertigt zweifellos eine längere
Sperrfrist. Einerseits erfolgten bereits zwei gerichtliche Überprüfun-
gen der aktuellen Zwangshospitalisation, anderseits befindet sich die
Beschwerdeführerin ausschliesslich deshalb seit über fünf Monaten
im Rahmen einer rechtmässigen fürsorgerischen Freiheitsentziehung
in der Klinik Königsfelden, weil ihr die notwendige persönliche Für-
sorge nur im Rahmen einer Institution mit Betreuung und Aufsicht
erwiesen werden kann, wobei aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten
der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit keine der bekannten
Heime und Institutionen mehr bereit ist, die Beschwerdeführerin
aufzunehmen. Die Klinik ist daher so lange eine geeignete Anstalt,
bis eine Institution für die Beschwerdeführerin gefunden wird (vgl.
dazu die ausführliche Begründung in den Urteilen vom 18. April
2000 und vom 22. August 2000).
e) Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass auf die Be-
schwerde wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten
ist.