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52 Probeweise Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung unter
Weisungen und Auflagen
- Entlassung unter Auflage medizinischer Behandlung ist keine
Zwangsmassnahme; Anordnung der Behandlungsart gehört in den
Fachbereich der Ärzte; Androhung der Wiedereinweisung bei Nicht-
befolgung einer Auflage nicht zulässig.
- Auflage betreffend Art der Medikation greift in Fachbereich der
Ärzte ein.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Oktober 2000 in
Sachen S.F. gegen Verfügung des Bezirksamtes B.

Sachverhalt

S.F. wurde mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die
Klinik Königsfelden eingewiesen. Das einweisende Bezirksamt er-
liess nach einer Besserung des Zustandes von S.F. eine Verfügung,
mit welcher die fürsorgerische Freiheitsentziehung unter Bedingun-
gen und Auflagen aufgehoben wurde, wobei S.F. weiterhin freiwillig
in der Klinik verblieb.

Aus den Erwägungen

2. b) Die Weisung des Bezirksamtes B., der Beschwerdeführer
habe sich einer regelmässigen Depotmedikation - ähnlich dem "Clo-
pixol" 200 mg - zu unterziehen und sich über die Einnahme auszu-
weisen, ist daher auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
aa) Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei Ziffer 2 lit. b der
angefochtenen Verfügung nicht um eine Zwangsmassnahme gemäss
§ 67ebis EG ZGB handelt, da solche klarerweise nur im Rahmen einer
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rechtmässigen und uneingeschränkten fürsorgerischen Freiheitsent-
ziehung mit stationärem Zwangsaufenthalt in der Psychiatrischen
Klinik Königsfelden (PKK) zulässig sind. Nach konstanter Recht-
sprechung sind Zwangsmassnahmen im ambulanten Rahmen nicht
zulässig (ZBl 1996, S. 505 ff.), das gilt ebenso für Patienten, die sich
wie der Beschwerdeführer freiwillig in der PKK aufhalten. Trotz
grundsätzlich rechtmässig verfügter Auflage, darf eine neurolepti-
sche Medikation nicht mit Zwang gegen den Willen des Beschwerde-
führers durchgesetzt werden, wenn und so lange die Voraussetzungen
einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Art. 397a ZGB
nicht vollumfänglich erfüllt sind.
bb) Zum Inhalt der Auflage gemäss Ziffer 2 lit. b der ange-
fochtenen Verfügung ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsge-
richts bei Zwangsmassnahmen zu verweisen. Selbst in Fällen von
rechtmässiger Zwangsmedikation im Rahmen einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung gilt, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur
Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig ist. Die
Wahl des Medikamentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die
Wahl der Abteilung etc., gehören in den Fachbereich der Ärzte
(AGVE 2000, S. 170 f.). Dies muss um so mehr bei der Formulie-
rung von Weisungen gemäss § 67h EG ZGB Geltung haben. Weder
das für die Entlassung zuständige Bezirksamt noch das Verwaltungs-
gericht haben den Ärzten Vorschriften über die Wahl des Medika-
mentes und die Art der Verabreichung zu machen. Die aktuelle De-
potmedikation mit Clopixol ist aufgrund der Erfahrung, dass der Be-
schwerdeführer orale Medikamente in der Vergangenheit stets früher
oder später wieder abgesetzt hat, sinnvoll. Dies hat denn auch zur
Verbesserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers beige-
tragen. Ob und wie lange diese konkrete Medikation aber im ambu-
lanten Rahmen noch medizinisch indiziert und aufgrund der nachge-
wiesenen Nebenwirkungen zu verantworten ist, muss alleine den
zuständigen Ärzten überlassen werden - seien es während des frei-
willigen Aufenthaltes in der PKK Klinikärzte oder danach externe
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Psychiater. Immerhin ist auch nicht ausgeschlossen, dass aufgrund
eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und
einem Arzt eine verbesserte Krankheits- und Behandlungseinsicht
und damit eine bessere Compliance eintritt. Dann könnte auf eine
orale Medikation mit weniger unangenehmen Nebenwirkungen um-
gestellt werden. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Be-
schwerdeführer ausdrücklich bereit erklärt hat, Zyprexa regelmässig
einzunehmen.
cc) Daraus ergibt sich, dass die Weisung gemäss Ziffer 2 lit. b
der angefochtenen Verfügung, soweit sie die Art der Verabreichung
(Depotmedikation) betrifft, zu stark in die Kompetenz der Ärzte ein-
greift. Aufgrund der bisherigen Krankengeschichte und der Diagnose
einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und später
einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), ist
erstellt, dass der Beschwerdeführer als Bestandteil der notwendigen
persönlichen Fürsorge auf regelmässige neuroleptische Medikation
angewiesen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich sein Zu-
stand verschlechtert, was erneute Zwangseinweisungen nötig machen
kann. Da zur Zeit keine Krankheits- und Behandlungseinsicht beim
Beschwerdeführer erkennbar ist, rechtfertigt sich eine entsprechende
Weisung. Der Beschwerdeführer hat sich daher einer psychiatrischen
Behandlung mit regelmässiger Verabreichung neuroleptischer Medi-
kamente zu unterziehen, welche nach dem Austritt aus der PKK in
ambulantem Rahmen fortzusetzen ist. Die Wahl des Medikaments
und der Behandlungsart ist Sache des jeweils zuständigen Arztes. Die
angefochtene Weisung ist daher entsprechend neu zu formulieren.
Zudem ist Absatz 2 von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung von
Amtes wegen anzupassen, d.h. das freiwillige Verbleiben in der
Klinik ist nicht von der regelmässigen Depotmedikation abhängig.
Der Beschwerdeführer hat sich, nicht zuletzt in seinem eigenen In-
teresse, über die Behandlung und Medikation beim Bezirksamt B.
auszuweisen, damit allfällige Änderungen an der Verfügung vorge-
nommen oder diese gar gänzlich aufgehoben werden kann. Damit ist
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gewährleistet, dass das Bezirksamt B. auch davon Kenntnis erhält,
wenn der Beschwerdeführer definitiv entlassen werden könnte.
3. Von Amtes wegen ist Absatz 2 von Ziffer 2 lit. b der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben. Er lautet:
"Werden diese Weisungen durch S.F. nicht befolgt, so hat er mit einer
Rückversetzung auf eine geschlossene Abteilung der Klinik K. zu
rechnen."
Die Androhung einer Rückversetzung auf eine geschlossene
Abteilung der Klinik bei Nichteinhaltung der Weisungen entbehrt
einer gesetzlichen Grundlage. Dies würde der Anordnung einer
neuen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gleichkommen, welche
nur zulässig ist, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 397a
ZGB erfüllt sind. Beim Beschwerdeführer würde das bedeuten, dass
- unabhängig von der Einhaltung der Weisungen - eine Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes eintritt, so dass erneut eine statio-
näre Behandlungsbedürftigkeit entsteht und zusätzlich die Zwangs-
einweisung verhältnismässig ist. Dies hätte gegebenenfalls im
ordentlichen Einweisungsverfahren durch die zuständige Einwei-
sungsbehörde - unter Einhaltung sämtlicher Verfahrensvorschriften -
geprüft zu werden.