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62 Öffentliches Baurecht und privates Nachbarrecht.
- Die Baubewilligung verleiht als Polizeierlaubnis dem Bauherrn einen
Rechtsanspruch auf Erteilung, wenn die öffentlichrechtlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind (Erw. 2/b).
- Die Abweisung des Baugesuchs wegen der ungünstigen Präjudi-
zierung allfälliger künftiger Bauabsichten des Grundstücksnachbarn
verstösst mangels einer ausreichenden Rechtsgrundlage im konkreten
Fall gegen das Grundrecht der Eigentumsgarantie (Erw. 2/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Mai 2000 in
Sachen Stadtrat Klingnau gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich
der vom Stadtrat abgelehnte und vom Baudepartement bewilligte
Einbau je eines Fensters an der Südostfassade des Gebäudes Nr. 242
im Kinderzimmer der Vierzimmerwohnung im 1. Obergeschoss und
im Schlafzimmer der Vierzimmerwohnung im Dachgeschoss. Die
Bauparzelle liegt nach dem Zonenplan der Gemeinde Klingnau vom
26. April 1988 / 5. März 1991 in der Dorfzone Weier.
2. a) Der Stadtrat begründet seine ablehnende Haltung aus-
schliesslich damit, dass aufgrund der öffentlichrechtlichen Bauvor-
schriften eine Erweiterung der bestehenden Baute auf der Nach-
barparzelle Nr. 1198 denkbar sei. Deshalb müsse verlangt werden,
dass die Brandmauer des Gebäudes Nr. 242 auf der Parzelle Nr. 1199
geschlossen bleibe, damit dem Grundstücksnachbar die Möglichkeit
erhalten bleibe, in geschlossener Bauweise freien Raum auf seinem
Grundstück baulich zu nutzen. Wenn nach dem Grundsatz ,,wer zu-
erst kommt, mahlt zuerst" verfahren werde, werde die öffentlich-
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rechtliche planerische Zielsetzung gemäss Art. 38 BO aus den An-
geln gehoben.
b) Die Baubewilligung stellt eine sogenannte Polizeierlaubnis
dar, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bau-
vorhaben keine öffentlichrechtlichen, insbesondere baupolizeilichen
und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen (Erich Zimmerlin,
Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985,
§ 152 N 5). Dies bedeutet zweierlei: Zum Einen besteht ein
Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, wenn alle (öffent-
lichrechtlichen) Voraussetzungen erfüllt sind (Zimmerlin, a.a.O.).
Zum Andern dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich
keine privatrechtlichen Fragen beurteilen, sondern sind sie nur zur
Anwendung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und
Bauwesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen.
Sie haben im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens in der Regel
einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffentlichrechtliche Hinder-
nisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo
die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an das Privatrecht
anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde vorfrageweise
privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem
öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage
durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers
entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf.
Dies ist etwa da der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im
Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist,
beispielsweise mit einem Fahrwegrecht. Oder ein Bauherr erfüllt die
ihm obliegende Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen dadurch,
dass er diese auf einem fremden Grundstück bereitstellt, und zwar so,
dass sie ,,dauernd als solche benutzt werden können"(§ 55 Abs. 1
BauG); im allgemeinen setzt dies den Nachweis einer
entsprechenden dinglichen Berechtigung, etwa aufgrund eines Bau-
oder Benützungsrechts, voraus. In all diesen Fällen bildet die
vorgängige Prüfung von Fragen aus dem Bereich des Privatrechts die
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rechtliche Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demgegen-
über sind privatrechtliche Einwände, wie der Hinweis auf eine Bau-
verbotsdienstbarkeit oder behauptete Eigentumsrechte Dritter, von
den Baubewilligungsbehörden nicht zu beachten. Hiefür steht der
zivilrechtliche Rechtsweg offen, und ein privatrechtlicher Berech-
tigter hat die Möglichkeit, die Errichtung einer seinen Rechten
widersprechenden Baute mittels richterlicher Anordnung zu verhin-
dern. Aufgabe der Baubewilligungsbehörden ist es nicht, die Rechte
Privater durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren,
mögen diese auch noch so offenkundig sein. Diese Aufgabe ist von
Verfassungs wegen den Zivilgerichten zugedacht; Verwaltungsbe-
hörden und Verwaltungsgericht sind hiefür nicht zuständig (Zimmer-
lin, a.a.O., § 152 N 1b; AGVE 1987, S. 226 ff. und 1992, S. 305 f., je
mit Hinweisen; VGE III/41 vom 8. April 1999 in Sachen R., S. 4 f.).
c) Zur Rechtsanwendung im vorliegenden konkreten Einzelfall
lässt sich aus diesen Grundsätzen was folgt ableiten:
aa) Wie bereits erwähnt, steht nach Auffassung des Stadtrats der
Baubewilligung einzig die ungünstige Präjudizierung allfälliger
künftiger Bauabsichten der Grundstücksnachbarn entgegen (vgl.
Erw. a hievor). Die Brandschutzproblematik (Einhaltung der Vor-
schriften betreffend Durchbrechung von Brandmauern [Art. 76
Abs. 3 BO]) ist kein Thema mehr, nachdem sich das Aargauische
Versicherungsamt im vorinstanzlichen Verfahren dahingehend ge-
äussert hat, dass die Südostfassade des Gebäudes Nr. 242 im
fraglichen Bereich nicht als Brandmauer im Rechtssinne betrachtet
werden kann. Ebenso wenig bildet der Ortsbildschutz ein Hindernis;
die Ansicht des Stadtrats, dass die Südostfassade des Gebäudes
Nr. 242 keinen besonderen architektonischen Wert aufweist, wird
durch den am verwaltungsgerichtlichen Augenschein beigezogenen
Fachbeamten des Baudepartements (Abteilung Hochbau) gestützt.
Weitere Hindernisse öffentlichrechtlicher Art werden nicht genannt
und sind auch nicht ersichtlich.
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bb) Die Verweigerung der vom Beschwerdegegner beabsich-
tigten baulichen Vorkehr tangiert das Grundrecht der Eigentums-
garantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten
bedürfen u. a. einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV).
Eine Bestimmung, welche die Berücksichtigung künftiger Bauvor-
haben des Nachbarn ausdrücklich vorschreibt, enthält nun aber we-
der das kantonale noch das kommunale Recht; auch die Vertreter des
Stadtrats mussten dies an der verwaltungsgerichtlichen Augen-
scheinsverhandlung einräumen. Eine ausreichende Rechtsgrundlage
wäre möglicherweise dann zu bejahen, wenn in der Dorfzone Weier
die geschlossene Bauweise zwingend vorgeschrieben wäre, was in-
dessen nicht zutrifft (vgl. Art. 38 BO; anders in der Altstadtzone, in
welcher die geschlossene Bauweise zumindest als Regel gilt [Art. 41
Abs. 8 BO]).
cc) Damit steht fest, dass das Argument, mit welchem der Stadt-
rat die Abweisung des Baugesuchs begründet, ausschliesslich die
privatrechtliche Ebene berührt. Es wäre Sache der betroffenen Nach-
barn, ihre diesbezüglichen Interessen vor dem Zivilrichter im dafür
vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. zur privatrechtli-
chen Rechtslage beim Durchbruch einer Mittel- oder Grenzmauer,
die gemeinschaftlich werden kann: BGE 120 Ib 330); die Verwal-
tungsbehörden und das Verwaltungsgericht sind dafür jedenfalls
sachlich nicht zuständig (vgl. Erw. b hievor; ferner AGVE 1997,
S. 336). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang beigefügt, dass
die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. 1198 allfällige spätere Bau-
absichten nicht selber ins Spiel gebracht, sondern in ihrer Einsprache
vom 30. August 1997 lediglich auf die Beeinträchtigung ihrer Pri-
vatsphäre durch den Fenstereinbau hingewiesen haben.
3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Bauvor-
haben des Beschwerdegegners kein Hindernis öffentlichrechtlicher
Art entgegensteht, weshalb er Anspruch auf Erteilung der Baube-
willigung hat. Die Beschwerdegründe, welche der Stadtrat vorbringt,
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erweisen sich nicht als stichhaltig, die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.