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64 Überprüfung eines kommunalen Überbauungsplans auf seine
Verfassungs- und Gesetzmässigkeit.
- Kognition des Verwaltungsgerichts bei der inzidenten Normen-
kontrolle (Erw. 2/b/aa).
- Begriff der erheblichen Änderung in Art. 21 Abs. 2 RPG
(Erw. 2/b/bb).
- Nichtanwendung eines kommunalen Baulinienplans wegen Wegfalls
des öffentlichen Interesses (Erw. 2/b/cc).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Juni 2000 in
Sachen W., K. und J. AG gegen Baudepartement.
Aus den Erwägungen
1. Streitgegenstand bildet ein - bereits weitgehend konkretisier-
tes - Vorentscheidsgesuch der Beschwerdeführerin 2 für ein Dop-
peleinfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 4238 im Gebiet ,,Rebacher"
(Baden-Münzlishausen). Projektiert ist eine zweigeschossige, win-
kelförmige Wohnbaute mit Attikageschoss an einer Hanglage. Vorge-
sehen sind zwei Wohnungen, die über jeweils zwei Geschosse
reichen, und eine Einliegerwohnung im Untergeschoss.
Gemäss dem Nutzungsplan der Stadt Baden vom 23. November
1993 / 11. Juni 1996 befindet sich das Baugrundstück in der
Wohnzone 2.
2. a) Der Überbauungsplan ,,Münzlishausen" (Baulinienplan
Nr. 2) vom 10. Dezember 1964 / 15. Februar 1966 enthält im fragli-
chen Bereich beidseits der Müntzbergstrasse eine Baulinie von
6.00 m. Das Bauprojekt sieht vor, die Westfassade des Doppeleinfa-
milienhauses 4.50 m an die Strassengrenze zu rücken. Der Stadtrat
gestand der Beschwerdeführerin 2 eine Unterschreitung der Baulinie
um höchstens 0.65 m zu. In ihrer Verwaltungsbeschwerde vom
28. Januar 1998 beantragte die Beschwerdeführerin 2, Ziffer 3 des
Vorentscheids sei ersatzlos zu streichen. Das Baudepartement hob in
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 Ziffer 3 des
Vorentscheids auf, wobei zusätzlich allerdings hätte festgestellt
werden müssen, dass das Bauprojekt die Baulinie von 6.00 m ein-
halten müsse. Vor Verwaltungsgericht verlangt die Beschwerdefüh-
rerin 1, es sei ihr - wie im Projekt vorgesehen - die Unterschreitung
der Baulinie um 1.50 m zu erlauben.
b) Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, an der erwähnten
Baulinie bestehe kein öffentliches Interesse mehr. Sie verlangt damit,
dass das Verwaltungsgericht den Überbauungsplan ,,Münzlishausen"
insoweit einer inzidenten Normenkontrolle unterziehe.
aa) Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwen-
dung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs-
oder Gesetzesrecht widersprechen (§ 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 2
VRPG). Nach einer langjährigen Praxis des aargauischen Verwal-
tungsgerichts unterliegen dieser vorfrageweisen, inzidenten oder ak-
zessorischen Normenkontrolle auch Nutzungsordnungen und -pläne.
Mit Rücksicht auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV)
und auch darauf, dass es nicht seine Aufgabe sein kann, eine allge-
meine Aufsicht über die (politischen) Planungsinstanzen auszuüben,
hat sich indessen das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung von
Nutzungsplänen stets Zurückhaltung auferlegt. So griff es nur ein,
wenn bestimmt abgefasste Rechtsvorschriften verletzt wurden oder
wenn sich planerische Wertungen und Werturteile als schlechterdings
unvertretbar oder Planungsmassnahmen als offensichtlich ungeeignet
erwiesen, und der Entscheid sonstwie sachlich unhaltbar war, so etwa
wenn ein in einer planerischen Rechtsnorm enthaltenes Werturteil
gegen zwingende Gebote des Rechtsstaats, beispielsweise gegen den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, verstiess. Diese Zurückhaltung
wurde einzig dort aufgegeben, wo es um überwiegende individuelle
Rechtsschutzanliegen ging (AGVE 1989, S. 303 ff. mit Hinweisen;
VGE III/156 vom 30. November 1999 in Sachen M., S. 9; VGE
III/21 vom 25. März 1993 in Sachen St. u. M., S. 30 f.).
bb) Ein Überbauungs- bzw. Erschliessungsplan auferlegt den
betroffenen Grundeigentümern öffentlichrechtliche Eigentumsbe-
schränkungen. Derartige Einschränkungen tangieren das Grundrecht
der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) und müssen u. a. durch
ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV).
Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die
Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2
RPG). Diese Bestimmung garantiert der Nutzungsplanung einerseits
eine gewisse Beständigkeit und sichert ihr die vom Gesetzgeber
zugedachte Funktion. Die Pläne sind anderseits revidierbar, denn
Planung und Wirklichkeit sollen bei Bedarf in Übereinstimmung ge-
bracht werden können. Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die
Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Ver-
änderung die für die Planung massgebenden Verhältnisse betrifft und
erheblich ist und damit eine Plananpassung nötig erscheint (BGE 123
I 182 mit Hinweisen). ,,Erheblich" haben sich die Verhältnisse ge-
ändert, wenn sie das Gemeinwesen nach allgemeiner Erfahrung zu
anderem Verhalten veranlasst hätten, wären sie zur Zeit der Nut-
zungsplanung Wirklichkeit gewesen (Erläuterungen zum Bundesge-
setz über die Raumplanung, hrsg. vom Bundesamt für Raumplanung,
Bern 1981, Art. 21 N 8; vgl. zum Ganzen auch den erwähnten VGE
vom 30. November 1999 in Sachen M., auszugsweise in AGVE
1999, S. 285 ff.).
cc) Hinter den Strassenabstandsvorschriften - seien es gesetzli-
che Normalabstände oder Baulinien - stehen primär die öffentlichen
Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Verkehrs-
sicherheits- und Gesundheitspolizeiinteressen) sowie an der Erhal-
tung des Planungsspielraums und der Landerwerbsmöglichkeit für
die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben sind mehr
und mehr auch siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Bedeu-
tung (AGVE 1997, S. 332 f. mit Hinweisen).
Bereits im Vorentscheid vom 22. Dezember 1997 hat der Stadt-
rat eingeräumt, dass ,,an der Einhaltung dieser alten Baulinie (...) aus
heutiger Sicht kein öffentliches Interesse mehr" bestehe. An der ver-
waltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung hat der Vertreter
des Stadtrats diese Aussage mit den folgenden Worten bestätigt: ,,Es
besteht heute kein öffentliches Interesse mehr an einer Baulinie an
der Müntzbergstrasse. (...) Es gibt kein öffentliches Interesse mehr,
ohne Vorbehalt. (...) Es gibt kein öffentliches Interesse mehr an einer
Baulinie." Auf entsprechendes Befragen hat der stadträtliche Vertre-
ter auch erklärt, dass keinerlei Interessen ästhetischer oder gestalte-
rischer Art für eine Beibehaltung der Baulinie sprächen. Dass der
Überbauungsplan ,,Münzlishausen" bezüglich der Baulinien entlang
der Müntzbergstrasse bisher nicht aufgehoben wurde, hat einerseits
mit der Überlastung der städtischen Abteilung Planung und Bau und
anderseits damit zu tun, dass die Baulinien an der Müntzbergstrasse
mit jenen an der Allmend- bzw. Baldeggstrasse verknüpft sind und
die ins Auge gefasste Aufhebung hier Widerstand hervorrief, was zur
Rückstellung des Vorhabens führte.
Diese überaus deutlichen Aussagen lassen nach dem vorhin
Gesagten keine andere Wahl, als dem Überbauungsplan ,,Münz-
lishausen" in Bezug auf die Baulinien an der Müntzbergstrasse we-
gen Verfassungswidrigkeit die Anwendung zu versagen. Dass in
irgendeiner Hinsicht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung
der Baulinien bestehen könnte, vermag das Verwaltungsgericht nicht
zu erkennen. Hieran vermag auch das Argument der Beschwerde-
führer 1 nichts zu ändern, vor dem Hintergrund des Fehlens von
Ausnützungsziffern im kommunalen Baurecht von Baden erscheine
eine Korrektur durch grosszügige Strassenbaulinien nicht abwegig.
Dabei wird übersehen, dass beim Fehlen einer Baulinie subsidiär der
allgemeine Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen einzuhalten
ist, der in Baden dem zonengemässen kleinen Grenzabstand
entspricht (§ 51 Abs. 1 BNO; vgl. auch § 111 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BauG) und in der Wohnzone 2 demgemäss 4 m beträgt (§ 11 Abs. 1
BNO). Abgesehen davon bildet der Strassenabstand nur einen von
verschiedenen Parametern, welche für die Baudichte mitbestimmend
sind; zumindest ebenso wesentlich sind die Grenz- und Gebäudeab-
stände sowie die Gebäudehöhen bzw. Geschosszahlen (vgl. den VGE
III/3 vom 15. Januar 1992 in Sachen K. u. M., S. 16 unten). Was
schliesslich den Einwand anbelangt, durch die Nichtanwendung des
Überbauungsplans würden die einschlägigen Verfahrensvorschriften
(vgl. §§ 22 ff. BauG betreffend das Mitwirkungsverfahren, die öf-
fentliche Auflage mit Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit usw.)
unterlaufen, ist den Beschwerdeführern 1 zu entgegnen, dass dies
eben in der Natur einer inzidenten Normenkontrolle liegt.
dd) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten,
dass der Überbauungsplan ,,Münzlishausen" mangels eines öf-
fentlichen Interesses nicht angewendet werden darf, soweit er im
Bereich der Müntzbergstrasse Baulinien festlegt; dies führt zur Gut-
heissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, d. h. die projek-
tierte Baute darf im vorgesehenen Abstand von 4.50 m an die Müntz-
bergstrasse gestellt werden. In gleichartigen Fällen wird analog ent-
schieden werden müssen, weshalb es opportun wäre, durch eine Re-
vision des Überbauungsplans ,,Münzlishausen" definitiv Klarheit zu
schaffen; die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RPG sind offen-
sichtlich erfüllt (vgl. Erw. bb hievor). Die stadträtliche Praxis, Aus-
nahmebewilligungen ,,für geringfügige Unterschreitungen von nicht
mehr zeitgemässen Strassenbaulinien in den Wohnquartieren" zu er-
teilen, ohne dass ein ,,eigentlicher Sonderfall" vorliegt, ist jedenfalls
bei korrekter Anwendung von § 67 BauG kein legaler Ausweg.