2000 Submissionen 313

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71 Gewichtung der Zuschlagskriterien.
- Weder der Wortlaut von § 18 Abs. 3 SubmD noch der aus den Mate-
rialien erkennbare Wille des Dekretsgebers verlangen eine prozen-
tuale Angabe der Gewichtung.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Juli 2000 in
Sachen F. AG gegen die Verfügung der Kantonalen Strafanstalt Lenzburg.

Aus den Erwägungen

4. a) Die Vergabestelle hat die Zuschlagskriterien nicht prozen-
tual, sondern mit den Begriffen ,,hoch" (Preis) und ,,mittel" (Technik,
Firma) gewichtet. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Ge-
wichtung der Zuschlagskriterien sei zu vage angegeben worden.
Auch enthalte die Vergabeverfügung der Strafanstalt keine Angaben
über die Gewichtung; diese Angaben hätten bereits in der Ausschrei-
bung enthalten sein sollen.
b) Gemäss § 18 Abs. 3 SubmD sind die ausgewählten Zu-
schlagskriterien ,,in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und mit ihrer
Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen. Fehlt diese Angabe,
gilt als Zuschlagskriterium der Preis" (vgl. auch Ziff. 6 des An-
hangs 3 zum SubmD). Die Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe der
Gewichtung der Zuschlagskriterien ist anlässlich der Revision vom
18. Januar 2000 neu in das Submissionsdekret aufgenommen wor-
den. Zuvor waren die ausgewählten Zuschlagskriterien lediglich in
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der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen
aufzuführen (§ 8 Abs. 3 SubmD in der Fassung vom 26. November
1996). Das Verwaltungsgericht hatte eine darüber hinaus gehende
Verpflichtung der Vergabestelle zur Bekanntgabe der Gewichtung
wiederholt verneint (vgl. AGVE 1998, S. 390 f.; VGE III/70 vom
28. Mai 1999 in Sachen ARGE S. AG / K. AG, S. 8 f. [vom Bundes-
gericht mit Entscheid vom 2. März 2000, S. 7, unter Hinweis auf
BGE 125 II 100 ff. geschützt]) und es als Sache des Dekretsgebers
bezeichnet, eine solche Pflicht zu statuieren. Vom revidierten Wort-
laut nicht ausdrücklich verlangt ist, dass die Gewichtung in Zahlen,
sei dies in Prozenten, in Punkten oder mit einem Faktor, angegeben
wird. Anlässlich der Beratung des revidierten § 18 Abs. 3 SubmD
wurde ein Antrag, die ausgewählten Zuschlagskriterien seien mit
ihrer prozentualen Gewichtung in der Ausschreibung aufzuführen,
abgelehnt (vgl. Protokoll der Sitzung des Grossen Rates [Prot. GR]
vom 18. Januar 2000, Art. 2000-1763, S. 2739, 2740). Auch in der
vorberatenden Kommission des Grossen Rates hatte der Vorschlag,
den Begriff ,,prozentuale Gewichtung" zu verwenden, keine Zu-
stimmung gefunden (vgl. Protokoll der nicht ständigen Kommission
Nr. 16 vom 18. Dezember 1999, S. 13 [Voten Pfisterer]). Demzu-
folge sprechen weder der Wortlaut der massgebenden Gesetzesbe-
stimmung noch der aus den Materialien erkennbare Wille des De-
kretsgebers gegen die Umschreibung der Gewichtung mit den Wor-
ten ,,hoch - mittel - gering". Ziel der (vorgängigen) Bekanntgabe der
Gewichtung der Kriterien ist es, im Interesse der Anbietenden und
des Wettbewerbs Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, und
die Gefahr einer willkürlichen, auf einen bestimmten Anbieter zu-
geschnittenen Bewertung zu mindern (vgl. Prot. GR, S. 2739 [Votum
Füglistaller]). Diesem Ziel kann auch mit einer verbalen Umschrei-
bung der Gewichtung genügend Rechnung getragen werden. Die An-
bieter können damit in ausreichender Weise erkennen, wo die Verga-
bestelle beim Angebot ihre Schwerpunkte setzt, zumal sich bereits
aus der Reihenfolge der Kriterien eine Gewichtung ergibt. Die Um-
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schreibung der Gewichtung der Zuschlagskriterien mit den Begriffen
,,hoch" und ,,mittel" ist somit nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht
zu bemängeln ist die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien gemäss
§ 18 Abs. 3 SubmD in den Ausschreibungsunterlagen (Pflichtenheft),
da im Einladungsverfahren keine (öffentliche) Ausschreibung statt-
findet.