2001 Normenkontrolle 115

I. Normenkontrolle



36 Brandschutz; inzidente Normenkontrolle.
- § 90 Abs. 4 KV hat den Sinn eines "Verwerfungsmonopols"
(Erw. 4/a).
- Prüfung von § 48 Abs. 2 BSV auf seine Verfassungs- und Gesetzmäs-
sigkeit: Gesetzliche Vorgaben zum baulichen und betrieblichen
Brandschutz (Erw. 4/b/bb); § 48 Abs. 2 BSV als Ausnahmeregelung
für Büro- und Schulbauten (Erw. 4/b/cc/aaa); Begründung für die
schematisierende Festlegung eines Grundflächen-Schwellenwerts hin-
sichtlich der Zulassung offener Treppenanlagen (Erw. 4/b/cc/bbb); die
Differenzierung zwischen Büro- und Schulbauten in Bezug auf das
Grundflächenkriterium ist vor dem Hintergrund der unterschied-
lichen mobilen Brandbelastung sachlich gerechtfertigt
(Erw. 4/b/cc/aaa).
- Rechtsanwendung: Ausbildung eines Treppenhauses mit Fluchtweg-
funktion als Brandabschnitt nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1
BSV (Grundvariante; Erw. 5/a); keine Ersatzmassnahmen nach § 6
Abs. 2 und 3 BSG, weil der Personenschutz die Bereitstellung eines
zweiten Fluchtwegs erfordert (Erw. 5/b); Erstellung einer zweiten
aussenliegenden Fluchttreppe als Alternativvariante (Erw. 5/c).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 6. Juni 2001 in
Sachen F. AG gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. a) Gegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligungsfähig-
keit des Projektänderungsgesuchs der Beschwerdeführerin 1 vom
2. Juni 1998 unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes. Ursprüng-
lich war vorgesehen, im viergeschossigen Büroneubau ein gegen die
Büroräumlichkeiten und gegen den Lichthof als Brandabschnitt aus-
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gebildetes Treppenhaus zu erstellen. Neu sollen nun anstelle eines
geschlossenen, innenliegenden Treppenhauses ein offenes, mit dem
Lichthof kombiniertes Treppenhaus sowie zusätzlich an der Nordfas-
sade eine Aussentreppe erstellt werden. Mit Verfügung vom 6. Juli
1998 wies das AVA dieses Gesuch zurück.
(...)
4. Die Beschwerdeführerinnen verlangten schon vor dem Bau-
departement und verlangen auch vor Verwaltungsgericht, dass § 48
Abs. 2 BSV einer inzidenten Normenkontrolle zu unterziehen sei,
soweit er Büro- und Schulbauten hinsichtlich der zulässigen Grund-
fläche ungleich behandle.
a) Das Baudepartement hat zum erwähnten Begehren ausge-
führt, der Regierungsrat nehme praxisgemäss eine Normenkontrolle
nur vor, wenn eine untergeordnete Verwaltungsstelle ernsthafte
Zweifel an der Rechtmässigkeit der von ihr anzuwendenden Norm
habe; solche Zweifel bestünden im vorliegenden Falle nicht. Die Be-
schwerdeführerinnen erblicken hierin eine Gehörsverweigerung,
welche die Aufhebung des Baudepartementsentscheids nach sich
ziehen müsse.
Gemäss § 90 Abs. 4 KV ist der Regierungsrat gehalten, Erlassen
die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem
Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Während die akzes-
sorische Normenkontrollgewalt allen kantonalen Gerichten zu-
kommt, ist sie in der Exekutive beim Regierungsrat konzentriert. Ziel
dieser Regelung ist es, u.a. zu vermeiden, dass vom Regierungsrat
erlassene Rechtssätze durch untergeordnete Verwaltungsstellen un-
anwendbar erklärt werden (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kan-
tons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 90 N 22).
Dieser ratio entspricht die untergeordnete Verwaltungsstelle, solange
sie die in Frage stehende Norm - wie im vorliegenden Fall - als ver-
fassungskonform beurteilt; das ,,Verwerfungsmonopol" des Regie-
rungsrats wird damit nicht tangiert. Ein subjektiver Anspruch auf
inzidente Normenkontrolle durch den Regierungsrat kann aus § 90
Abs. 4 KV nicht abgeleitet werden (Eichenberger, a.a.O., § 90 N 19;
vgl. auch den VGE III/113 vom 26. August 1999 [BE.97.00243] in
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Sachen R. u. M., S. 7 f.). Damit kann dem Baudepartement auch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angelastet werden.
b) aa) Gemäss § 95 Abs. 2 KV sind die Gerichte gehalten, Er-
lassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantona-
lem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. dazu
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
4. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1801; Eichenberger, a.a.O., § 95
N 21 ff.). Zu überprüfen ist im vorliegenden Falle § 48 BSV, der,
soweit hier wesentlich, folgenden Wortlaut trägt:
,,1Als Fluchtweg dienende Treppenhäuser sind als Brandabschnitte mit
dem für das Tragwerk erforderlichen Feuerwiderstand, aber min-
destens F 60 zu erstellen. Treppenläufe und Podeste sind nichtbrenn-
bar zu erstellen. Zweigeschossige Bauten, welche der kommunalen
Bewilligungspflicht unterstehen, sind von dieser Bestimmung ausge-
nommen.
2In Bürobauten mit höchstens 4 Geschossen und nicht mehr als 600 m2
Grundfläche sowie in Schulbauten mit höchstens 4 Geschossen unge-
achtet der Grundfläche sind offene Treppenanlagen (Korridore ohne
Brandabschlüsse gegen das Treppenhaus) zulässig.
(...)"
bb) Die Kompetenz zum Erlass von § 48 BSV ergibt sich aus
§ 3 Abs. 2 BSG; danach erlässt der Regierungsrat Vorschriften über
die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und
betrieblichen Brandschutzes. Die materiellen Vorgaben zum bauli-
chen und betrieblichen Brandschutz finden sich in Abs. 1 und Abs. 3
von § 3 BSG, die wie folgt lauten:
,,1Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Be-
triebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten,
dass
a) der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbrei-
tung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;
b) die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;
c) Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermie-
den werden;
d) Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;
e) eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.
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(...)
3Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in
erster Linie massgebend:
a) Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die sich im Gebäude
aufhalten,
b) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die
Zugänglichkeit für die Feuerwehr,
c) Grösse (Grundfläche und Höhe),
d) Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungs-
gefahr,
e) Gefahr der Bildung gefährlicher chemischer Verbindungen unter
Hitzeeinwirkung,
f) Korrosionsgefahr,
g) Aktivierungsgefahr (Zündquellen),
h) Brandbekämpfungsmöglichkeiten."
cc) Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Vor-
schrift in § 48 Abs. 2 BSV, wonach offene Treppenanlagen, d.h. Kor-
ridore ohne Brandabschlüsse gegen das Treppenhaus, in (maximal
viergeschossigen) Bürobauten nur zulässig sind, wenn die Grundflä-
che nicht mehr als 600 m2 beträgt.
aaa) Vertikalverbindungen wie Treppenhäuser sind in Brandab-
schnitte abzutrennen (§ 32 Abs. 2 lit. d BSV). Dient das betreffende
Treppenhaus - wie im vorliegenden Falle - als Fluchtweg, so ist es
als Brandabschnitt zudem mit dem für das Tragwerk erforderlichen
Feuerwiderstand, aber mindestens F 60 zu erstellen (§ 48 Abs. 1 Satz
1 BSV). § 48 Abs. 2 BSV stellt vor dem Hintergrund dieser Bestim-
mungen eine Ausnahmeregelung dar, aufgrund derer bei Bürobauten
(begrenzt auf maximal vier Geschosse und maximal 600 m2 Grund-
fläche pro Geschoss) und Schulbauten (begrenzt auf maximal vier
Geschosse) eine nicht als separater Brandabschnitt konzipierte Trep-
penanlage als Fluchtweg anerkannt wird. Diese Privilegierung der
Büro- und Schulbauten stellt eine spezifische Aargauer Regelung
dar; in den Brandschutzvorschriften der VKF findet man sie nicht
(vgl. Art. 18 der Brandschutznorm, Ausgabe 1993).
bbb) Mit der Festlegung des Schwellenwerts von 600 m2 enthält
§ 48 Abs. 2 BSV eine schematisierende Regelung. Derartige Sche-
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matismen sind auch in andern Rechtsgebieten häufig anzutreffen,
etwa im öffentlichen Abgaberecht. Schematisierungen und Pauscha-
lierungen werden dort vom Bundesgericht im Interesse der Praktika-
bilität seit jeher als zulässig erachtet (BGE 125 I 196, 201 mit Hin-
weisen). Sie dienen letztlich der Rechtssicherheit und Rechtsgleich-
heit (AGVE 1985, S. 322, betreffend die Bedeutung von Verwal-
tungsrichtlinien) sowie einer beförderlichen Fallerledigung (BGE
108 Ib 55), müssen aber anderseits sachlich nachvollziehbar sein und
dürfen keine rechtlichen Unterscheidungen treffen, für die ein ver-
nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist (BGE 121 I 51; AGVE 1987, S. 150 f.; VGE III/77 vom 25. No-
vember 1976 in Sachen F. AG, S. 31 f.). Deshalb muss im Einzelfall
unter Umständen eine vom Schema abweichende Lösung getroffen
werden (AGVE 1999, S. 206, betreffend die Handhabung techni-
scher Normalien). Es steht nichts entgegen, auch auf dem Gebiet des
öffentlichen Brandschutzes im erwähnten Sinne nach schematischen,
aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben Recht
zu setzen, wo es opportun erscheint.
Der innere Grund für die Festlegung des Schwellenwerts bei
600 m2 hat offensichtlich einerseits mit der Brandbelastung und an-
derseits mit der Fluchtweglänge zu tun. § 48 Abs. 2 BSV verlangt
wie erwähnt (Erw. aaa hievor) entgegen der Regel kein als Brandab-
schnitt ausgebildetes Treppenhaus; demzufolge erscheint es logisch
und konsequent, mit der Begrenzung der Geschossfläche auch die
damit korrelierende Brandbelastung zu limitieren. Im Weitern kann
bei einem konventionellen Grundriss mit einer Grundfläche von
maximal 600 m2 in der Regel von jedem Punkt aus die Norm-
Fluchtweglänge von höchstens 35 m gemäss § 46 Abs. 3 Satz 1 BSV
eingehalten werden. Das Problem stellt sich analog im Zusammen-
hang mit der erforderlichen Anzahl der Treppenanlagen, die sich
ebenfalls nach der Geschossfläche richtet (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. a
der Brandschutznorm der VKF in Verbindung mit den einschlägigen
Skizzen auf S. 33 der Brandschutzrichtlinie ,,Schutzabstände, Brand-
abschnitte, Fluchtwege" der VKF [Ausgabe 1993], die beispielhaft
auf einem Geschoss mit einer Länge von 40 m und einer Breite von
15 m basieren). Namentlich die erwähnten Skizzen zeigen, dass der
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Schwellenwert von 600 m2 auch mit der Fluchtwegsituation zusam-
menhängt. Insgesamt beruht dieser Wert somit auf einer plausiblen
Begründung. Es erscheint demnach gerechtfertigt, den Normalfall
aufgrund des Flächenkriteriums zu beurteilen. In der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle führt dies zu sachgerechten Entscheiden. Der
,,Einzelfallgerechtigkeit" kann in ausreichendem Mass mit der
bereits in den einschlägigen Erlassen angelegten Möglichkeit Rech-
nung getragen werden, statt der vorgeschriebenen Standardmass-
nahme(n) Ersatzmassnahmen zu realisieren. § 6 BSG (in der Fassung
vom 18. Juni 1996) bestimmt diesbezüglich unter dem Randtitel
,,Normalfall und Abweichungen":
,,1Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von derjenigen
Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.
2An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen
treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.
3Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die
gesetzlich vorgesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unver-
hältnismässig erscheinen, können die zu treffenden Massnahmen an-
gemessen erweitert oder reduziert werden."
In verfahrensmässiger Hinsicht ergänzt § 2 BSV wie folgt:
,,3Im Brandschutzgesuch ist darzustellen, mit welchen Massnahmen
der gesetzliche Brandschutz erfüllt wird. Sind Alternativmassnahmen
zu den vorgeschriebenen Massnahmen vorgesehen, hat der Gesuch-
steller schriftlich in ausreichender Weise aufzuzeigen, dass sein Kon-
zept als gleichwertig erachtet werden kann."
ddd) Die Beschwerdeführerinnen erblicken darin, dass § 48
Abs. 2 BSV bei Schulbauten keine Grundflächenbeschränkung vor-
sieht, eine ungerechtfertigte Privilegierung.
aaaa) Das AVA begründet die Differenzierung mit der unter-
schiedlich hohen mobilen Brandbelastung, und zwar nicht in den
Korridoren, welche unabhängig von der Nutzung nur minimale
Brandbelastungen aufweisen dürften, sondern in den angrenzenden
Räumen; aus einer in den ,,Begriffserläuterungen" (Anhang zur
BSV) reproduzierten Tabelle gehe hervor, dass in Schulen mit einer
mobilen Brandbelastung von 300 MJ/m2, in Büros hingegen mit 600-
800 MJ/m2 zu rechnen sei. Das Baudepartement hat daraufhin durch
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die G. AG gutachtlich abklären lassen, ob es zutreffe, dass Schulhäu-
ser im Bereich der Schulzimmer und der Fluchtwege wesentlich
geringere Brandlasten und Aktivierungsgefahren aufwiesen, als dies
bei Bürobauten der Fall sei. Die Expertin führte in der Folge in acht
aargauischen Schulhäusern Brandlasterhebungen durch, wobei sie
sich auf die mobilen Brandlasten konzentrierte, weil sich Schulhäu-
ser und Bürogebäude bezüglich der immobilen Brandlasten nach
§ 48 Abs. 5 BSV (Verkleidung von Wänden und Decken mit nicht-
brennbaren Materialien, für Bodenbeläge je nach Nutzung brennbare
Materialien) kaum unterschieden. Festgestellt wurde dabei in den
Schulzimmern eine Brandbelastung zwischen 350 und 570 MJ/m2
(Minimalwert 170 MJ/m2, Maximalwert 1'140 MJ/m2), wogegen die
SIA-Dokumentation 81 für technische Büroräume eine Brandbela-
stung von 600 MJ/m2, für kaufmännische Büros eine solche von
800 MJ/m2 angebe. In den Fluchtkorridoren von Schulhäusern gebe
es neben schwer entzündlichen Materialien (Bänke, Anschlagbretter,
Stellwände, Ausstellungsvitrinen, Kleider usw.) auch Schränke,
Stühle und Tische; von einer minimalen Brandbelastung könne hier
nicht gesprochen werden. In den Korridoren von Bürobauten seien
ebenfalls Schränke, Kopiergeräte usw. aufgestellt, die eine beträcht-
liche Brandbelastung bewirkten. Gesamthaft betrachtet wiesen
Schulhäuser effektiv kleinere Risiken auf als Bürobauten in einer
vergleichbaren Umgebung, weshalb eine Erleichterung bei der Aus-
bildung der Fluchtwege gerechtfertigt sei.
bbbb) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten in keiner ihrer
Eingaben, dass die durchschnittlichen Brandbelastungen in Schul-
häusern geringer sind als in Bürobauten. Auch für das Verwaltungs-
gericht ist nicht erkennbar, weshalb den diesbezüglichen Feststellun-
gen der Expertin, die einerseits auf eigenen Untersuchungen, ander-
seits auf anerkannten Erfahrungswerten basieren, nicht sollte gefolgt
werden können. Stellung zu nehmen ist lediglich noch zum Einwand,
sowohl in Bezug auf die Ausgestaltung der Korridore als auch in
Bezug auf die konkrete Brandbelastung entspreche das Bürogebäude
der Beschwerdeführerin 2 eher einem Schulhaus, was mit einem
Augenschein belegt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass
es hier in erster Linie um die mobilen Brandlasten geht und sich
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Schulhäuser und Bürogebäude bezüglich der immobilen Brandlasten
kaum unterscheiden (vgl. § 48 Abs. 5 BSV und die ,,Begriffserläute-
rungen" im Anhang zur BSV [Stichwort ,,Brandbelastung"]). Die
mobile Brandbelastung ist nun aber naturgemäss Schwankungen
unterworfen, weshalb diesbezüglich Schematisierungen unausweich-
lich sind; eine ,,Momentaufnahme", wie sie die Beschwerdeführerin-
nen mit ihrem Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins
vorschlagen, brächte nichts, weshalb füglich davon abgesehen wer-
den darf. Im Übrigen lässt sich die unterschiedliche Behandlung von
Büro- und Schulbauten auch damit rechtfertigen, dass die ,,schlei-
chende" Umnutzung eines Bürogebäudes erfahrungsgemäss erheb-
lich wahrscheinlicher ist als jene eines Schulhauses.
cccc) Die von den Beschwerdeführerinnen in Frage gestellte
Differenzierung in Bezug auf das Grundflächenkriterium kann sich
demgemäss auf triftige, ernsthafte Gründe stützen; sie ist sachlich
begründet (vgl. BGE 121 I 100 mit Hinweisen). § 48 Abs. 2 BSV
verletzt daher den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht,
weshalb er sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen
als anwendbar erweist.
5. a) Mit 674 m2 Grundfläche (pro Geschoss) übersteigt das in
Frage stehende Bürogebäude unbestrittenermassen den Schwellen-
wert von 600 m2 gemäss § 48 Abs. 2 BSV. Die ausnahmsweise Zu-
lassung einer (gegen die Korridore) offenen Treppenanlage kommt
daher hier nicht in Betracht. Vielmehr ist das - als Fluchtweg die-
nende - Treppenhaus nach Massgabe von § 48 Abs. 1 Satz 1 BSV als
Brandabschnitt mit einem Feuerwiderstandswert von mindestens
F 60 zu erstellen, wie es im ersten Projekt auch vorgesehen war. Re-
alisiert wurden statt dessen - nach Massgabe des Projektänderungs-
gesuchs - eine offene Treppenanlage sowie eine zusätzliche aussen-
liegende Fluchttreppe. Die Beschwerdeführerinnen sind der Mei-
nung, als Alternativmassnahme müsse dies den Brandschutzanfor-
derungen ebenfalls genügen, wenn die bereits installierte Brand-
meldeanlage mit berücksichtigt werde. Die Fluchtwegsituation werde
trotz der Grundflächenüberschreitung von 12% wesentlich verbes-
sert, indem nun ein zweiter Fluchtweg existiere. Qualitativ sei die
Alternativlösung wesentlich besser als die Standardmassnahme ge-
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mäss § 48 Abs. 2 BSV. Sämtliche Räume im Erdgeschoss hätten -
unabhängig vom Hauptkorridor - einen separaten Ausgang direkt ins
Freie. Die Länge des Fluchtwegs dürfe im vorliegenden Falle gemäss
§ 46 Abs. 3 Satz 2 BSV 50 m nicht übersteigen. 83,3% der Grund-
fläche liege nun aber im Fluchtwegbereich von 35 m der Aussen-
treppe, und die offene Treppenanlage decke mit dem 35 m-Abstand
die ganze Grundfläche ab. Im fraglichen Bürogebäude werde mit der
Brandmeldeanlage ein Brandsicherheitsquotient von 3,85 erreicht,
wogegen Schulhäuser bis 700 m2 Grundfläche lediglich einen Quo-
tienten von 2,20 aufwiesen. Im Eventualfall könnte, sofern dies not-
wendig sei, was bestritten werde, eine zweite identische Aussen-
treppe auf der Südseite des Gebäudes angebracht werden.
Das AVA lehnt die Projektänderungsvariante mit folgender Be-
gründung ab: Unter Verweisung auf § 46 BSV wird ausgeführt, mit
der realisierten aussenliegenden Wendeltreppe an der Nordfassade
stehe lediglich ein vorschriftsgemässer Fluchtweg zur Verfügung.
Stünden wie im vorliegenden Falle die vier übereinanderliegenden
Bürogeschosse untereinander über einen zu den Korridoren nicht
abgetrennten Lichthof in offener Verbindung, so müsse die erforder-
liche Anzahl von mit Feuerwiderstand F 60 abgetrennten Treppen-
häusern vorhanden sein. Einzig die Aussentreppe biete, weil sie im
Freien liege, eine ausreichende, einem abgetrennten Treppenhaus
entsprechende Sicherheit, während die Benutzbarkeit der offenen
Treppenanlage im Gebäudeinnern durch ein Ereignis an einer belie-
bigen Stelle im zusammenhängenden Brandabschnitt Korri-
dore/Lichthof/Treppenanlage/Anmeldung beeinträchtigt werde. Die
eine Aussentreppe würde nur ausreichen, wenn sie unter Einhaltung
der maximal zulässigen Fluchtwegdistanz, die gemäss § 46 Abs. 3
BSV bei Vorhandensein nur einer Treppenanlage 35 m betrage, von
jeder Stelle aus erreicht werden könnte. Die effektive Flucht-
weglänge betrage nun aber 44 m.
b) Brandschutz ist in erster Linie Personenschutz; Gebäude usw.
sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Sicher-
heit von Personen gewährleistet ist (§ 3 Abs. 1 lit. b BSG; vgl.
AGVE 1996, S. 328). Die rechtsanwendenden Behörden haben es
bisher zu Recht nicht zugelassen, dass in Bezug auf diesen Schutz
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substantielle Abstriche vorgenommen werden (vgl. VGE III/3 vom
26. Februar 1986 in Sachen E., S. 10 [Hotelbetrieb]; VGE III/79 vom
15. November 1988 in Sachen A. SA, S. 13 [Geschäftshaus mit Tep-
pichlager und -ausstellung]; Entscheide des Regierungsrats vom
26. Juni 1989 [Art. Nr. 1554] in Sachen Einwohnergemeinde W., S. 8
[Asylantenunterkunft], und vom 10. Juli 1989 [Art. Nr. 1696] in
Sachen Einwohnergemeinde A., S. 11 f. [Altersheim]; ferner Bun-
desgericht, in: ZBl 88/1987, S. 264). Als Grundpfeiler des Personen-
schutzes können dabei im Bereich des baulichen Brandschutzes die
Prinzipien der Brandabschnittsbildung und der Fluchtwegsicherung
bezeichnet werden (vgl. die §§ 32 ff. und 44 ff. BSV; Art. 32 ff. und
44 ff. der Brandschutznorm der VKF).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die behördliche Forderung
nach einem zweiten normgerechten Fluchtweg als verhältnismässig.
Die Bereitstellung von Fluchtwegen gehört wie erwähnt zu den we-
sentlichen Personenschutzmassnahmen. Eine Brandmeldeanlage
rechtfertigt darum keine Erleichterungen, weil sie den Brandschutz
nicht auf der gleichen Ebene gewährleistet wie ein Fluchtweg. Dieser
ermöglicht es den von einem Brand Überraschten im Sinne einer
baulichen Direktmassnahme, innert nützlicher Frist ins Freie zu ge-
langen und sich dort in Sicherheit zu bringen. Demgegenüber wird
mit der Brandmeldeanlage nur eine frühzeitige Alarmierung im Ge-
bäude bewirkt. Die Expertin weist zu Recht darauf hin, dass die ge-
fährdeten Personen damit noch nicht in Sicherheit sind; der Alarm
muss verstanden werden und eine zeitgerechte Evakuierung möglich
sein. Es bedarf also zusätzlicher organisatorischer Massnahmen in-
nerhalb des Betriebs, deren Vollzug wesentlich davon abhängt, ob
der Betrieb seine Eigenverantwortlichkeit permanent wahrnimmt; die
Auflage, einen Fluchtweg bereitzustellen, ist frei von derartigen Un-
sicherheiten und Unwägbarkeiten und namentlich deshalb wesentlich
einfacher durchzusetzen. Abgesehen davon lässt sich ein technisches
Versagen des Alarmierungssystems nie gänzlich ausschliessen. Die
Argumentation der Beschwerdeführerinnen vermag gegen diese
Überlegungen nicht aufzukommen; sie krankt im Wesentlichen
daran, dass die offene Treppenanlage nach Massgabe von § 46 Abs. 4
sowie § 48 Abs. 1 und 2 BSV die brandschutzrechtlichen An-
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forderungen an einen Fluchtweg eben nicht erfüllt. Die vorge-
schlagene Ersatzmassnahme ist damit nicht ,,für das Einzelobjekt
gleichwertig" (§ 6 Abs. 2 BSG). Daran ändert auch nichts, dass das
abgeänderte (und realisierte) Projekt mit 3,85 einen höheren Brand-
sicherheitsquotienten aufweist als das vom AVA am 16. März 1998
bewilligte Projekt mit 2,85 und dass die mit dem Verfahren gemäss
SIA-Dokumentation 81 bewertete allgemeine Brandsicherheit auch
höher ist als bei vergleichbaren Bürobauten, bei denen ein Brand-
sicherheitsquotient von 2,4 bis 3,6 angestrebt wird; die Fluchtwege
gehören wie bereits erwähnt zu den wesentlichen Personenschutz-
massnahmen, deren vorschriftsgemässe Realisierung zu den Grund-
voraussetzungen gehört. Die SIA-Dokumentation sagt dazu Folgen-
des aus (S. 6):
,,Die vorliegende Publikation beschreibt eine Methode für die quanti-
tative Beurteilung des Brandrisikos und der Brandsicherheit nach ein-
heitlichen Bewertungsgrundlagen.
Das Verfahren setzt voraus, dass allgemeine Sicherheitsbestimmungen
wie Schutzabstände zu benachbarten Objekten und vor allem die
Massnahmen zum Personenschutz wie Fluchtwege, Notbeleuchtung
und dgl. sowie die einschlägigen Sicherheitsvorschriften für die tech-
nischen Einrichtungen eingehalten sind. Diese können nicht durch an-
dere Massnahmen ersetzt werden."
Eine Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 BSG fällt somit ausser Be-
tracht.
c) Subsubeventualiter verlangen die Beschwerdeführerinnen,
die kantonale Brandschutzbewilligung sei unter der Bedingung zu
erteilen, dass eine zweite identische aussenliegende Fluchttreppe auf
der Südseite des Gebäudes erstellt wird. Das AVA hat bereits in sei-
nem Schreiben vom 16. Juni 1998 Hand zu einer solchen Variante
geboten (,,Je endständig eine Aussentreppe zusätzlich zur offenen
Treppe anordnen"). Die Vorschrift von § 46 Abs. 3 Satz 2 BSV, wel-
che den Fluchtweg auf maximal 50 m festsetzt, wenn die Fluchtwege
zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen bzw.
Ausgängen ins Freie führen, kann so eingehalten werden; die Flucht-
weglänge beträgt unbestrittenermassen 44 m. Der Subsubeventual-
antrag kann daher gutgeheissen werden.