2001 Verwaltungsgericht 228

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55 Zwangsmassnahmen im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
- Bei Bereitschaft zur freiwilligen Medikamenteneinnahme ist die
Anordnung einer Zwangsmedikation unzulässig.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. Juni 2001 in Sachen
R.S. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden.

Aus den Erwägungen

2. c) aa) Der Beschwerdeführer beschwert sich über die ange-
ordnete medikamentöse Zwangsbehandlung. Er habe sich nie gewei-
gert, die Medikamente Seroquel und Valium in der verordneten Dosis
einzunehmen. Damit fehle es aber an einer Voraussetzung zur An-
ordnung einer Zwangsmedikation. Es gehe überdies nicht an, dass
die Ärzte präventiv als Druckmittel gegen den Patienten eine
Zwangsmedikation anordneten.
bb) Die Anordnung einer Zwangsmedikation setzt gemäss
§ 67ebisEG ZGB voraus, dass eine medizinisch indizierte Massnahme
gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird. Dies
ist dann nicht der Fall, wenn jemand freiwillig Medikamente ein-
nimmt. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die
fürsorgerische Freiheitsentziehung darf eine solche nicht angeordnet
werden, wenn ein ernstgemeinter freiwilliger Eintritt bzw. Verbleib
in der Klinik vorliegt. Ob ein solcher Eintritt vorliegt, beurteilt sich
nicht nur anhand der Aussagen des Betroffenen, sondern auch an
seinem bisherigen Verhalten (AGVE 1992, S. 279). Da zwischen der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung und der Anordnung von
Zwangsmassnahmen ein enger Zusammenhang besteht und es sich
ebenfalls um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Beschwerdeführers handelt, rechtfertigt es sich, die genannte Praxis
2001 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 229

bei der Beurteilung der Freiwilligkeit bei der Medikamentenein-
nahme analog anzuwenden.
cc) Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer an der
Verhandlung vom 15. Mai 2001 dahin geäussert, dass er Seroquel
und Valium brauche. Der Beschwerdeführer nimmt seit seinem Kli-
nikeintritt freiwillig Medikamente per os. Wie er selber sagt, ver-
spüre er eine gute Wirkung; ohne Medikamente wäre er weniger
ruhig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer
im gegenwärtigen Zeitpunkt die Medikamenteneinnahme verweigern
würde, denn wie er selber ausführte, sei er an der richtigen Medika-
menteneinstellung interessiert. Diese ist im Urteilszeitpunkt noch
nicht gefunden worden. Unter diesen Umständen ist es nicht zuläs-
sig, rein präventiv eine Zwangsmedikation anzuordnen. Bei ernstge-
meinter Freiwilligkeit des Beschwerdeführers ist die Anordnung
einer Zwangsmedikation, selbst bei faktischer Gewährung von auf-
schiebender Wirkung, unverhältnismässig, da ein entsprechender
Eingriff in die persönliche Freiheit des Patienten nicht notwendig ist.
Sollte der Beschwerdeführer allerdings in einem späteren Zeitpunkt
die Medikamente verweigern und sollte die entsprechende Behand-
lung nach wie vor indiziert und eine Zwangsmedikation verhältnis-
mässig sein, so steht es der Klinik frei, jederzeit einen neuen
Zwangsmassnahmen-Entscheid zu erlassen unter Prüfung der
Voraussetzungen im dannzumaligen Zeitpunkt (vgl. VGE I/134 vom
29. August 2000 [BE.2000.00253] in Sachen R.H., S. 17 ff.). Die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation sind
beim Beschwerdeführer heute nicht gegeben, so dass seine Be-
schwerde vollumfänglich gutgeheissen werden muss. Damit wird die
Anordnung der Zwangsmedikation aufgehoben.