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56 Anstaltseinweisung; Beschwerdelegitimation.
- Der Ehemann ist als nahestehende Person gemäss Art. 397d ZGB zur
Beschwerde legitimiert (Erw. 2/a).
- Fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Übertritt in eine andere Klinik
(Erw. 2/b).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 12. Juni 2001 in
Sachen H.U. gegen Verfügung des Bezirksarzts Z.

Aus den Erwägungen

2. Verfügungen und Entscheide kann jedermann durch Be-
schwerde anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel-
tend macht (§ 38 Abs. 1 VRPG).
a) Zunächst muss der Beschwerdeführer in seinem eigenen In-
teresse "berührt", d.h. durch die falsche Rechtsanwendung irgendwie
in seiner Interessensphäre in höherem Masse als jedermann bzw. die
Allgemeinheit beeinträchtigt sein, weil er eine besondere, beach-
tenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweist. Dies ist vorlie-
gend zweifellos der Fall: Der Beschwerdeführer als Ehemann gilt als
nahestehende Person im Sinne von Art. 397d ZGB und ist deshalb
zur Beschwerdeführung berechtigt (Thomas Geiser, in: Basler Kom-
mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Genf/München
1999, Art. 397d ZGB N 13).
b) aa) Zweite Voraussetzung der Legitimation ist die Schutz-
würdigkeit des Interesses. "Schutzwürdig" ist das Interesse, wenn der
Ausgang des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer einen
naheliegenden, praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemei-
nen, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell oder in einem qualifi-
zierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss nicht bloss
beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt
der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit
soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde kon-
krete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Fehlt es am
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aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf
das Rechtsmittel nicht einzutreten. Fällt das aktuelle Interesse nach
Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Be-
schwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben AGVE
1996, S. 329; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normen-
kontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Diss. Zürich 1998, § 38 N 139
ff. mit Hinweisen).
bb) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fällt das
Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Verfügung betreffend
fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Entlassung oder Entweichung
aus der Klinik dahin. Dafür sind folgende Erwägungen massgebend
(AGVE 1997, S. 247 f.; AGVE 1987, S. 217 f., mit Verweisungen;
AGVE 1983, S. 124 f.):
aaa) Das Verwaltungsgericht ist bei der fürsorgerischen Frei-
heitsentziehung eingesetzt, um im Rechtmittelverfahren darüber zu
befinden, dass niemand ohne ausreichenden Grund in einer Anstalt
bleiben muss. Dagegen ist es nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens
gegen eine Einweisung, die Voraussetzungen für eine allfällige
Schadenersatzklage nach Art. 429a ZGB zu prüfen. Für die Beurtei-
lung entsprechender Ansprüche ist der Zivilrichter zuständig (§ 67s
EG ZGB). Allenfalls ist die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung in einem späteren Haftungsprozess vorfrage-
weise zu überprüfen. Nach Aufhebung der fürsorgerischen Freiheits-
entziehung bzw. nach Entlassung oder Entweichung aus der Klinik
besteht deshalb kein rechtliches Interesse des Betroffenen mehr, die
Nichtigkeit oder die Unrichtigkeit des Einweisungsentscheids fest-
stellen zu lassen.
bbb) Ohne materielle Prüfung der Beschwerde erwächst dem
Beschwerdeführer kein erheblicher und deshalb unzumutbarer
Nachteil. Wenn die entlassene oder entwichene Person in die Anstalt
zurückgebracht wird, kann eine allfällige neue Einweisungsverfü-
gung oder die Abweisung eines jederzeit möglichen Entlassungsge-
suchs erneut mit Beschwerde angefochten werden; in diesem Fall
wird ohnehin aufgrund des dannzumaligen Sachverhalts zu entschei-
den sein.
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ccc) Im Falle einer Entweichung wäre die gemäss Art. 397f
Abs. 3 ZGB erforderliche mündliche Einvernahme der von der für-
sorgerischen Freiheitsentziehung betroffenen Person in der Regel gar
nicht durchführbar.
cc) Im vorliegenden Fall war die Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aus der PKK
entlassen und in die Klinik Littenheid verlegt worden. Eine zwangs-
weise Rückversetzung in die Klinik Königsfelden ist gestützt auf die
angefochtene bezirksärztliche Verfügung vom 26. Mai 2001 nicht
möglich. Deshalb besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
materiellen Prüfung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw.
2/b/bb vorstehend). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht einge-
treten werden.