2001 Verwaltungsgericht 270

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62 Aufstockung von landwirtschaftlichen Silobauten in der Landwirt-
schaftszone.
- Rechtliche Vorgaben zum Landschaftsschutz (Erw. 4/a).
- Beurteilung des Landschaftsschutzaspekts anhand der vom Baude-
partement herausgegebenen Checkliste (Erw. 4/b); Grobbeurteilung
(Erw. 4/c/aa), Analyse und Bewertung der betroffenen Landschaft
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sowie Feinabgrenzung des betroffenen Landschaftsausschnitts
(Erw. 4/c/bb), Bedeutung des Vorhabens für die Landschaft und Be-
urteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens (Erw. 4/c/cc),
Abwägung des konkreten Landschaftsschutzinteresses gegenüber den
beteiligten privaten und andern öffentlichen Interessen (Erw. 4/c/dd).
- Differenzierte Lösung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit bei der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Erw. 6).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. Juli 2000
in Sachen K. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Beschwerdeführer bewirtschaftet in O. einen auf
Milchwirtschaft und Ackerbau ausgerichteten landwirtschaftlichen
Haupterwerbsbetrieb. Dieser umfasst nach Auflösung der vorbeste-
henden Betriebsgemeinschaft nunmehr 13.55 ha Eigenland und
29.55 ha Pachtland, insgesamt also 43.10 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche, wovon 28 ha offenes Ackerland. Der Beschwerdeführer,
welcher als Betriebsleiter fungiert, verfügt zur Zeit über einen Vieh-
bestand von 30 Milchkühen, 22 Aufzuchtrindern und 6 Kälbern
(Milchkontingent: 217'239 l). Auf dem Hof arbeitet nebst dem Vater
aushilfsweise auch der Bruder mit; der Betrieb benötigt 3,2 Standard-
arbeitskräfte. Gemäss dem von der Gemeindeversammlung am
25. März 1994 beschlossenen und vom Grossen Rat des Kantons
Aargau am 24. September 1996 genehmigten Nutzungsplan Kultur-
land liegt die Hofparzelle Nr. 281 in der Landwirtschaftszone und ist
nicht durch eine Schutzzone überlagert.
b) Verfahrensgegenstand bildet das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um - nunmehr nachträgliche - Bewilligung der Silo-Aufstockung
von 14.80 m (Höhe gemäss Baubewilligung vom 8. November 1993)
bzw. 15.90 m (tolerierte Höhe) auf 20.40 m. Die Vorinstanzen haben
den Beschwerdeführer verpflichtet, den Silo innert Frist auf die Höhe
von 15.90 m herabzusetzen. Eine solche Beseitigungsanordnung
setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand geschaffen worden ist
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(§ 159 Abs. 1 BauG); vorausgesetzt ist also die materielle Rechts-
widrigkeit der in Frage stehenden baulichen Vorkehr (AGVE 1996,
S. 326 mit Hinweisen).
(...)
4. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ist die Landschaft zu
schonen; insbesondere sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich
in die Landschaft einordnen. Nach § 42 BauG, der ebenfalls sowohl
für das Bau- als auch für das Nichtbaugebiet gilt, müssen sich Ge-
bäude hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukör-
pers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen,
dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1); Bauten usw. dürfen
insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder
nicht beeinträchtigen (Abs. 2). Sodann legt § 4 NO was folgt fest:
,,(...)
3Neue Bauvorhaben sind auf ihre Verträglichkeit im Landschafts- und
Ortsbild zu prüfen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfah-
ren Auflagen bezüglich der Standortwahl, der Abmessungen sowie der
gestalterischen Einordnung von Bauten und Anlagen erlassen. Insbe-
sondere kann er die Gesamtlänge begrenzen und die Pflanzung von
Hecken und Bäumen anordnen.
Gewächshäuser und andere Bauten der bodenunabhängigen Produk-
tion sind nur an nicht empfindlichen Standorten zugelassen.
4(...)"
Schliesslich enthält § 13 NO unter dem Titel ,,D. Bauvorschrif-
ten" die folgenden Bestimmungen für ,,Bauten ausserhalb der Bau-
zone":
,,(...)
4Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die
landschaftsverträglich sind. Sie müssen sich in Bezug auf Ausmass,
Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung gut ins Land-
schaftsbild einfügen. Durch die Lagerung von Material, Maschinen
und Geräten dürfen die Nachbarschaft und das Landschaftsbild nicht
beeinträchtigt werden.
5Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse mit teilweisem
Dachausbau erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten wer-
den die Gebäudeabmessungen vom Gemeinderat unter Berücksichti-
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gung der tatsächlichen Verhältnisse, der landschaftlichen Einordnung
sowie der bau- und feuerpolizeilichen Erfordernisse festgelegt.
(...)"
Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone sind somit auf ihre
Verträglichkeit im Landschaftsbild zu prüfen; der Gemeinderat kann
im Baubewilligungsverfahren Auflagen bezüglich der Standortwahl,
der Abmessungen sowie der gestalterischen Einordnung von Bauten
und Anlagen erlassen (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 NO; vgl. auch § 13
Abs. 4 NO). Diese Vorgaben entsprechen dem - neuerdings auch in
Art. 16 Abs. 1 RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) ausge-
drückten - multifunktionalen Charakter der Landwirtschaftszone. Mit
dieser werden nicht nur agrarpolitische, sondern u.a. auch siedlungs-
politische Ziele verfolgt, indem der gesetzgeberische Auftrag, soweit
möglich grössere zusammenhängende Freiflächen auszuscheiden
(Art. 16 Abs. 2 RPG), zur Landschaftspflege beiträgt (vgl. Erläute-
rungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung [Erläuterungen
EJPD], herausgegeben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement [Bundesamt für Raumplanung], Bern 1981, Art. 16 N 4
und 6; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um-
weltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 263; AGVE 1995,
S. 308; 1996, S. 356).
b) Das Baudepartement (Abteilung Landschaft und Gewässer,
Sektion Natur und Landschaft) hat im April 1999 eine ,,Checkliste
zur Beurteilung von Landschaftsveränderungen" herausgegeben, die
als Arbeitshilfe für die Rechtsfindung in Fällen wie dem vorliegen-
den folgende Teilschritte vorsieht: Grobbeurteilung (Phase 1), Ana-
lyse und Bewertung der betroffenen Landschaft (Phase 2), Feinab-
grenzung des betroffenen Landschaftsausschnitts (Phase 3), Bedeu-
tung des Vorhabens für die Landschaft (Phase 4), Beurteilung der
Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens (Phase 5), Abwägung des
konkreten Landschaftsschutzinteresses gegenüber den beteiligten
privaten und andern öffentlichen Interessen und Entscheid (Phase 6).
Der Regierungsrat hat die Departemente angewiesen, sich bei den
Interessenabwägungen methodisch an diese ,,Checkliste" zu halten
(Schreiben des Vorstehers des Baudepartements vom 17. Januar
2000). Auch das Verwaltungsgericht stützt sich grundsätzlich auf sie,
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zumal sie eine Weiterführung und Verfeinerung der bereits früher
angewandten Methodik bei der Beurteilung landschaftsverändernder
Eingriffe darstellt (vgl. AGVE 1991, S. 294 ff.; VGE III/66 vom
12. Mai 1999 [BE.96.00144] in Sachen Pro Natura u. M., S. 31).
c) Zu den einzelnen Prüfungsphasen ergibt sich was folgt:
aa) Phase 1 (Grobbeurteilung).
Landschaftsrelevante planerische Festlegungen mit Grund-
eigentümerverbindlichkeit gibt es im vorliegenden Falle nicht; na-
mentlich ist die Parzelle Nr. 281 nicht mit einer Landschaftsschutz-
zone überlagert (Kulturlandplan der Gemeinde O. vom 5. März
1993/31. Oktober 1995). Ein abschliessender Entscheid ist somit
nicht bereits aufgrund einer Grobbeurteilung möglich; vielmehr ist
eine Beurteilung anhand der nachfolgenden Prüfungsphasen vorzu-
nehmen.
bb) Phasen 2 und 3 (Analyse und Bewertung der betroffenen
Landschaft sowie Feinabgrenzung des betroffenen Landschaftsaus-
schnitts).
aaa) Gegenstand des Landschaftsschutzes bildet die Landschaft
als ein grösserer, zusammenhängender, einigermassen in sich ge-
schlossener, einheitlicher Ausschnitt der Erdoberfläche mit den darin
vorkommenden Erscheinungen der Natur (Form der Erdoberfläche,
Bepflanzung usw.) und Kultur (Überbauungen usw.). Er ist je nach
dem massgebenden Schutzziel abzugrenzen. Geht es um die optische
Wirkung, sind jene Bereiche dazuzuzählen, die mehr oder weniger
gleichzeitig überblickt werden können. Bestimmt sich die Landschaft
nach ihrer Funktion für andere räumliche Interessen wie etwa als
Erholungsraum, so ist auf deren sachliche Gegebenheiten und Be-
dürfnisse (Ruhe, Erreichbarkeit usw.) abzustellen (AGVE 1991,
S. 295 mit Hinweis). Ähnlich bezeichnet der Begriff ,,Ortsbild" im
Sinne von § 42 Abs. 2 BauG bzw. § 4 Abs. 3 NO den Gesamtein-
druck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Ge-
bäude unter sich und mit ihrer Umgebung ergibt; die räumliche
Struktur des Ganzen macht das Bild aus. Dazu gehört, was von
einem durchschnittlichen Betrachter gleichzeitig überblickt und er-
lebt werden kann; Schutzziel ist dabei die Erhaltung des ,,Charakte-
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ristischen" und des ,,Typischen" (AGVE 1993, S. 383 mit Hinwei-
sen).
bbb) Betroffen ist hier die Landschaftskammer, welche nord-
östlich durch den Wald ,,Falterhau", in den andern Richtungen durch
das Baugebiet der Gemeinde O. begrenzt wird und die Gebiete ,,Egg-
ächer", ,,Aegerten", ,,Weid", ,,Holzächer", ,,Augenweid" und ,,Brei-
tenächer" einschliesst. Dieser Landschaftsausschnitt kennzeichnet
sich durch die Ausrichtung des Geländes nach Südwesten mit Blick-
beziehungen ins Reusstal und bis hin zu den Alpen. Er ist geprägt
von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung; durch das Fehlen land-
schaftlicher Strukturelemente wie Obstwiesen, Einzelbäumen und
Hecken wirkt die Landschaft ,,ausgeräumt". Bedeutungsmässig im
Vordergrund steht dabei der Naherholungswert dieser Landschaft;
der offene, grosszügige Landschaftscharakter und die schöne Aus-
sichtslage machen das fragliche Gebiet für Spaziergänger usw. zwei-
fellos attraktiv. Aus der Sicht des Landschaftsschutzes im engern
Sinne ist der Schutzwert des Raums eher gering und jedenfalls aus-
schliesslich von lokaler Bedeutung; geschützte oder schützenswerte
Aspekte des Landschaftsbildes werden grundsätzlich nicht tangiert.
cc) Phasen 4 und 5 (Bedeutung des Vorhabens für die Land-
schaft und Beurteilung der Landschaftsverträglichkeit des Vorha-
bens).
aaa) Die landwirtschaftliche Siedlung des Beschwerdeführers
liegt nicht in einer von Bauten sonst freien Landschaft, sondern
leicht abgesetzt am Rand des Ortsteils O.. Das nächstliegende Wohn-
haus - westlich des Hofs jenseits der Aegertenstrasse - ist rund 50 m
entfernt, der Bebauungsrand mit der Bauzonengrenze - südlich des
Hofs - rund 100 m. Der bezüglich des Ortsbilds sensible Bereich mit
Kirche und älterem Dorfkern weist bereits eine Entfernung von über
200 m auf. Im Weitern befindet sich der Hofstandort in einer leichten
Senke, was bewirkt, dass die Sicht zum Hof praktisch von allen Sei-
ten her von einem Hintergrund abgedeckt wird. Aufgrund solcher
und ähnlicher Überlegungen gelangt auch die kantonale Fachstelle
zur Feststellung, die bestehende Siedlung sei ,,ohne jegliche land-
schaftsbelastende Fernwirkung". Dieser Beurteilung kann sich auch
das Verwaltungsgericht anschliessen.
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bbb) Zu den landwirtschaftlichen Silobauten drängen sich vorab
einige Überlegungen allgemeiner Art auf. In zeitgemässem Verständ-
nis moderner Agrarkultur dürfte ein aus Stahl gefertigter Silo vom
durchschnittlichen Betrachter nicht grundsätzlich als für die betrof-
fene Landschaft art- bzw. charakterfremde Baute wahrgenommen
werden. Zwar treten in Scheunen untergebrachte Silos nach aussen
nicht in Erscheinung und entsprechen sie so dem ,,klassischen" archi-
tektonischen Verständnis landwirtschaftlicher Hofbauten, wogegen
ein offener Futtersilo - als Folge von Material, Farbgebung usw. - als
neues, gleichsam ,,industrielles" Element dominierend in Erschei-
nung tritt und vom Betrachter subjektiv zumindest beim Überragen
der übrigen Hofbauten als störende und damit landschaftsunverträg-
liche Baute wahrgenommen werden kann. Offene Futtersilos werden
aber von milchwirtschaftlich tätigen Betrieben regelmässig einge-
setzt, weshalb sie auch nach einem auf den durchschnittlichen Be-
trachter ausgerichteten, objektivierten Verständnis ohne Weiteres mit
einem Landwirtschaftsbetrieb assoziiert werden. Dementsprechend
disqualifiziert sich ein Silo nicht schon per se als störendes Land-
schaftselement. Vielmehr wirkt er dann landschaftsunverträglich,
wenn er aufgrund seiner Ausmasse, seines Standorts, seiner mate-
riellen und farblichen Ausgestaltung usw. derart in den Vordergrund
rückt, dass er nicht mehr als punktuelles, sich in der weiteren Land-
schaft verlierendes Element wahrgenommen wird, sondern als diese
dominierende und nicht mehr darin integrierte Baute. Dies kann -
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch an nicht be-
sonders empfindlichen und erst recht an empfindlichen Standorten
der Fall sein; der von ihm aus § 4 Abs. 3 Satz 4 NO gezogene
Umkehrschluss, dass Bauten der bodenabhängigen Produktion dort
tel quel zulässig seien, erscheint vor dem Hintergrund des überge-
ordneten Rechts nicht haltbar.
Von den in Bezug auf den Landschaftsschutz günstigen Stand-
ortbedingungen (Erw. aaa hievor) profitiert grundsätzlich auch die
fragliche Silobaute. Auch sie steht nicht frei in der Landschaft, son-
dern ist Teil eines bestehenden Hofensembles mit grossvolumigem
Ökonomietrakt, dessen Nutzungsfunktion als Landwirtschaftsbetrieb
deutlich ablesbar ist; die visuelle Wirkung des Silos wird dadurch
2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 277

relativiert. Positiv zu vermerken ist auch die dezent wirkende kobalt-
blaue Farbgebung. Das Problem ist indessen die Massstäblichkeit des
Silos. Im Gutachten M., das sich mit dem Silo in der ursprünglichen
(und vom Gemeinderat dann auch bewilligten) Höhe von 14.80 m zu
befassen hatte, wird unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, offene
Futtersilobauten seien in dieser Region wegen ihrer Seltenheit art-
fremd oder zumindest ungewohnt; deshalb stelle sich die Frage der
Massstäblichkeit mit besonderer Schärfe. Weiter wird festgestellt,
weil der geplante Silo den Scheunenfirst um 3.40 bzw. 4.50 m über-
rage, habe die Abdeckwirkung durch das Ökonomiegebäude nur
beschränkte Bedeutung. Der Silo trete wegen seiner Höhe aus allen
Blickrichtungen mehr oder weniger in Erscheinung und verschwinde
von den öffentlich zugänglichen Wegen rund um den Hof aus nie
ganz aus dem Blickfeld. Er werde die unmittelbare Umgebung stark
prägen; vor allem in der dominanten Längs-Blickachse (von Süd-
osten nach Nordwesten) stehe er praktisch ungeschützt neben dem
Gebäude. Es ist keine Frage, dass diese Feststellungen, denen das
Verwaltungsgericht vollumfänglich beipflichten kann, bei einer noch
höheren Silobaute umso mehr gelten müssen. Mit einer Höhe von
20.40 m wirkt der Silo überproportioniert. Er durchstösst den Hori-
zont von mehreren Blickpunkten aus deutlich, so beispielsweise vom
Rand des Waldes ,,Falterhau" sowie von den Gebieten ,,Fal-
ter"/,,Eggächer", ,,Ägerten", ,,Augenweid" und ,,Holzächer" aus;
vom Aussichtspunkt ,,Allmend" und vom Gebiet ,,Ufgentenmatten"
aus erscheint der Silo in südwestlicher Richtung über dem Horizont
der Reusslandschaft, bevor das Ökonomiegebäude sichtbar wird.
Besonders dort, wo der Silo vom Betrachter nicht einem Landwirt-
schaftsbetrieb zugeordnet werden kann, wirkt er als das Blickfeld
dominierender, exponierter, überdimensionierter und darum stören-
der Fremdkörper. Im Ganzen gesehen vermag er sich nicht ausrei-
chend in die Landschaftsstruktur einzugliedern. Die Vorinstanzen
sind daher zu Recht zum Schluss gelangt, es fehle an der Land-
schaftsverträglichkeit.
dd) Phase 6 (Abwägung des konkreten Landschaftsschutzinter-
esses gegenüber den beteiligten privaten und andern öffentlichen
Interessen und Entscheid).
2001 Verwaltungsgericht 278

Der Umstand, dass die Erhöhung des Silos (eigenmächtig) be-
reits erfolgt ist, darf bei dieser Interessenabwägung nicht berück-
sichtigt werden; der Entscheid ist so zu treffen, wie wenn die Erhö-
hung des Silos von 15.90 auf 20.40 m in einem ordentlichen (nicht
nachträglichen) Baubewilligungsverfahren zur Diskussion stünde
(vgl. AGVE 1992, S. 348). In dieser Optik überwiegen die öffentli-
chen Interessen des Landschaftsschutzes. Auch wenn berücksichtigt
wird, dass es an spezifischen Schutzvorgaben fehlt (Erw. aa hievor)
und die Tragweite des Eingriffs über das Lokale nicht hinausreicht
(Erw. bb/bbb hievor), bleibt der Gesamteindruck einer relativ massi-
ven Störung des Landschaftsbildes. Der Silo erscheint trotz der vor-
teilhaften Farbwahl aufgrund seiner schlanken Silhouette und der
deutlichen Mehrhöhe gegenüber den andern Ökonomiebauten als
solitärer Fremdkörper in der fraglichen Landschaftskammer. Wenn
sich der Gemeinderat daran stösst, dass der Silo von zahlreichen
Blickrichtungen aus den Horizont überragt und damit einen wesentli-
chen Aspekt dieses Landschaftsausschnitts, nämlich den freien Blick
ins Reusstal hinunter, zu den gegenüberliegenden Höhenzügen und
zum Alpenkranz, relativiert, so ist dies durchaus verständlich. Zu
beachten ist hier auch, dass dem Gemeinderat - wie bei allen Ästhe-
tikfragen - aufgrund der Gemeindeautonomie (§ 106 KV) ein erheb-
licher Ermessensspielraum zusteht, den das auf die Rechtskontrolle
beschränkte (§ 56 VRPG) Verwaltungsgericht zu respektieren hat;
das Gericht auferlegt sich in solchen Fällen angemessene Zurück-
haltung und greift jedenfalls dann nicht korrigierend ein, wenn sich
die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe
stützen lässt, selbst wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen
denkbar wären (vgl. AGVE 1995, S. 334 mit Hinweis). Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber als
zweitrangig. Zwar erweist sich die Aufstockung des bestehenden
Harvestore-Silos von 15.90 m um 4.50 m auf 20.40 m, die mit Anla-
gekosten von Fr. 9'000.-- realisiert werden konnte, klar die kosten-
günstigste und auch sonst vorteilhafteste Lösung; alle Varianten, die
mit einem Wechsel vom Harvestore-System auf ein anderes Silie-
rungssystem verbunden sind (Hochsilo aus Kunststoff oder Holz;
Fahr- oder Flachsilo), kosten zwischen Fr. 50'000.-- und 60'000.--,
2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 279

also ein Mehrfaches davon und sind mit zusätzlichen wirtschaftli-
chen Nachteilen (schlechtere Futterqualität usw.) behaftet. Der Be-
schwerdeführer hätte aber zumindest zwei Alternativen gehabt, die
ihm letztlich zumutbar gewesen wären. So hätte er statt der Aufsto-
ckung einen zweiten Harvestore-Silo erstellen können; dass der
kleinstmögliche Silotyp ein Volumen von 180 m3 (also rund das
Doppelte des damaligen Bedarfs) aufweist, muss nicht von vornher-
ein unwirtschaftlich sein, da die Ausbaugrenze des Landwirtschafts-
betriebs nach Ansicht des als Landwirt fachkundigen Verwaltungs-
richters noch nicht erreicht ist und somit eine entsprechende Mehr-
investition lediglich zeitlich vorgezogen wäre. Eine weitere Silie-
rungsmöglichkeit bietet sich in Form von ,,Folien-Würsten" an, die
zumindest als Not- oder Übergangslösung in Betracht gezogen wer-
den können. Die entsprechende Kostenberechnung im Gutachten E.
ist dabei zu relativieren, da dieses mit einer Benutzungsdauer von
20 Jahren rechnet (was angesichts der Wachstumsperspektiven des
Betriebs für eine Übergangslösung unwahrscheinlich ist) und die An-
legung eines betonierten Platzes derzeit nicht erforderlich ist, womit
sich der vom Gutachter angenommene Investitionsaufwand von
Fr. 63'600.-- ganz erheblich reduzieren dürfte. Allerdings bleibt auch
hier als Nachteil die schlechtere Futterqualität. So oder so erweist
sich im Ergebnis die Auffassung des Gemeinderats, dass die Erhö-
hung des Silos auf 20.40 m in Würdigung aller massgeblichen Um-
stände mit den Anforderungen von § 4 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 und 5
NO nicht in Einklang gebracht werden kann, als durchaus haltbar.
Die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens ist somit zu verneinen.
5. (...)
6. a) Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung,
unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrecht-
mässiger Zustand geschaffen, so kann u.a. die Herstellung des recht-
mässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung
der rechtswidrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG).
Dabei sind die in diesem Zusammenhang massgebenden allgemeinen
verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundes-
rechts zu beachten. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnis-
mässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens. So kann der Ab-
2001 Verwaltungsgericht 280

bruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbe-
deutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt,
ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei
zur Bauausführung ermächtigt. Schliesslich dürfen der Beibehaltung
des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche In-
teressen entgegenstehen (BGE 123 II 255; 111 Ib 221 ff.).
b) Die Überschreitung der bewilligten bzw. tolerierten Silohöhe
um 5.60 m bzw. 4.50 m kann - wie den Ausführungen in Erw. 4/c
hievor zu entnehmen ist - nicht als geringfügige Abweichung vom
Erlaubten qualifiziert werden. Die Aufstockung des Silos auf eine
Gesamthöhe von 20.40 m stellt einen empfindlichen Eingriff in das
Landschaftsbild dar. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit, aber
auch zum Schutze der baurechtlichen Ordnung besteht gerade bei der
Beurteilung von Bauten ausserhalb der Bauzonen ein erhebliches
Interesse daran, dass der ungesetzliche Zustand wieder beseitigt wird
(AGVE 1999, S. 236 mit Hinweis). Andere Optimierungsmöglich-
keiten als die Reduktion des Silos auf die tolerierte Höhe von
15.90 m gibt es zwar, doch vermögen sie die Beeinträchtigung nicht
wirksam genug zu mildern; eine Plazierung des Silos an der Stirn-
seite der Scheune gegen Südosten unter maximaler Nutzung der Ab-
deckwirkung der Firsthöhe des Ökonomiegebäudes von gut 11 m
trüge zwar zur optischen "Verschmelzung" des Silos mit dem Hof-
komplex bei, doch wäre damit für das ungünstige Verhältnis des
obersten Siloteils zur Horizontlinie nichts gewonnen, und auch mit-
tels einer geeigneten Bepflanzung erscheinen mehr als "kosmetische"
Verbesserungen kaum denkbar.
Unbestritten ist, dass die Entfernung des aufgestockten Siloteils
mit Kosten von rund Fr. 10'000.-- verbunden ist und zusätzliche
Kosten dadurch entstehen, dass das ausgewiesene Betriebsbedürfnis
für 87 m3 zusätzlichen Siloraum anderweitig befriedigt werden muss
(vgl. Erw. 4/c/dd hievor). Diese Kosten fallen indessen nicht derart
ins Gewicht, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung
landschaftsgestalterischer Anliegen der Gemeinde aufwiegen oder
gar überwiegen. Demgegenüber legt es der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer von den Bedürfnissen seines Betriebs her mit grosser
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut zusätzlichen Siloraum
2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 281

wird schaffen müssen (vgl. Erw. 4/c/dd hievor), nahe, ein zeitliches
Moment in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Überlegung hat
schon im vorinstanzlichen Verfahren zum Vorschlag geführt, den Silo
auf der derzeitigen Höhe zu belassen, bis sich die erwähnten
Bedürfnisse aktualisieren, und die Redimensionierung auf diesen
Zeitpunkt zu verschieben; zu einem gemeinsamen Antrag der Verfah-
rensbeteiligten kam es dann allerdings nicht. Auch vor Verwaltungs-
gericht stand die gleiche Frage erneut zur Diskussion, doch lagen die
Standpunkte der Beteiligten auch hier zu weit auseinander. Das Ver-
waltungsgericht ist zur Auffassung gelangt, dass nur eine solche Lö-
sung den Anforderungen des Verhältnismässigkeitsprinzips gerecht
wird. Einerseits erscheint es verantwortbar, wenn die mangelnde Ein-
fügung des Silos ins Landschaftsbild über beschränkte Zeit perpe-
tuiert wird. Anderseits muss der Beschwerdeführer, sobald er zusätz-
lichen Siloraum schaffen will und dafür eine Baubewilligung be-
nötigt, den rechtmässigen Zustand wiederherstellen und seine be-
trieblichen Bedürfnisse anderweitig abdecken. Keine Rücksicht ist
dabei darauf zu nehmen, ob sich die künftigen Zusatzbedürfnisse auf
die Mais- oder Grassilage beziehen, diese beiden Komponenten sind
nach Auffassung des Fachrichters gegenseitig kompensierbar, wes-
halb das Betriebskonzept des Beschwerdeführers nicht in Frage ge-
stellt wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheis-
sen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Auf-
stockung des fraglichen Silos auf die Gesamthöhe von 20.40 m als
unrechtmässig erweist, dass aber von einer Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands im heutigen Zeitpunkt abgesehen und dem
Beschwerdeführer bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger auferlegt
wird, innert einem Monat nach der Realisierung einer baubewilli-
gungspflichtigen Änderung des betriebseigenen Siloraums die Silo-
höhe auf 15.90 m zu reduzieren.