73 Anfechtungsgrundsatz; Rügeprinzip; Rechtsanwendung von Amtes
wegen.
- Grundsatz der umfassenden Prüfung von Amtes wegen bei Submis-
sionsbeschwerden (Erw. 3/b/bb).
- Das Verwaltungsgericht darf nicht über die gestellten Begehren
hinausgehen; das Rügeprinzip hat zur Folge, dass selbst beim Vor-
liegen schwerer Verfahrensmängel nur der Zuschlag, nicht aber das
Submissionsverfahren als solches ganz oder teilweise aufgehoben wer-
den kann, wenn dies nicht verlangt ist; aufgrund welcher rechtlicher
Grundlagen die allfällige Aufhebung eines angefochtenen Zuschlags
zu erfolgen hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Erw. 3/b/cc).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2001 in
Sachen ARGE B. AG und N. gegen die Verfügung des Gemeinderats B.
Aus den Erwägungen
3. b) bb) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde
nicht, dass die Angebote in unzulässiger Weise nachträglich abgeän-
dert worden seien. Immerhin weisen sie aber in der Stellungnahme
vom 21. Mai 2001 darauf hin, dass das ursprüngliche Grundangebot
der E. AG für die Überarbeitung von Fr. 1'077'000.-- wettbe-
werbsentscheidend auf Fr. 1'000'000.-- reduziert worden sei.
Gemäss § 20 VRPG (i.V.m. § 23 SubmD) prüfen die Behörden
den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten
jedoch ohnehin von Amtes wegen und stellen hiezu die notwendigen
Ermittlungen an. Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei
und wenden das Recht von Amtes wegen an. Das Verwaltungsge-
richt, dem keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung zukommt,
ist dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf die Überprü-
fung des Streitgegenstandes beschränkt (René Rhinow/Alfred Kol-
ler/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs-
recht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 903 und 916). Der
Streitgegenstand wird einerseits durch das Anfechtungsobjekt, an-
derseits durch die Parteibegehren bestimmt (Rhinow/Koller/Kiss,
a.a.O., Rz. 901). Der in § 20 VRPG verankerte Untersuchungsgrund-
satz statuiert zwar keine Verpflichtung der Behörden, einen Sachver-
halt unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt auf mögliche
Rechtsmängel hin zu überprüfen (vgl. VGE I/79 vom 21. Dezember
1993 i.S. A.H., S. 12). Jedoch gebietet er, entscheidrelevante, akten-
kundige Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den
Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich geltend gemacht werden.
Die umfassende richterliche Sachverhaltsermittlung drängt sich im
Besonderen dort auf, wo auch öffentliche Interessen berührt werden
oder wo eine Partei nur beschränkte Möglichkeiten hat, die notwen-
digen Sachverhaltselemente zu präsentieren (vgl. Michael Pfeifer,
Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwal-
tungsverfahren, Basel 1980, S. 94). Beides trifft auf das Submis-
sionsverfahren zu. Zum einen ist hier der Vergabeentscheid von der
vergebenden Behörde lediglich summarisch zu begründen (§ 20
Abs. 1 SubmD), und es bestehen auch nur beschränkte Auskunfts-
rechte der unberücksichtigt gebliebenen Anbieter (§ 20 Abs. 2 und 3
SubmD). Diesen mit den Besonderheiten des Submissionsrechts zu
begründenden Einschränkungen der Verfahrensrechte ist durch eine
entsprechend umfassende Überprüfung von Amtes wegen zu ent-
sprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts, II. öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 2. März 2000 in Sachen ARGE X., in: Pra 2000,
Nr. 134, S. 794 ff.; VGE III/155 vom 15. Dezember 2000
[BE.97.00372] in Sachen ARGE Argovia A1, S. 32 f.). Zum anderen
liegt die Durchführung eines korrekten Submissionsverfahrens auch
im Interesse der Allgemeinheit, werden die zu vergebenden Aufträge
doch in der Regel grösstenteils durch Steuergelder finanziert (AGVE
1997, S. 343 f.; VGE III/101 vom 10. November 1997
[BE.97.00153] in Sachen H. AG, S. 6 f.; III/113 vom 28. November
1997 [BE.97.00249] in Sachen C., S. 6).
cc) Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Beschwer-
debegehren nicht hinausgehen (§ 43 Abs. 2 VRPG). Diese Bindung
an die Anträge hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Verwal-
tungsgericht selbst beim Vorliegen schwerer Verfahrensmängel nur
den Zuschlag, nicht aber das Submissionsverfahren als solches ganz
oder teilweise aufheben kann. Aufgrund welcher rechtlichen Grund-
lagen die allfällige Aufhebung eines angefochtenen Zuschlags zu
erfolgen hat, ist jedoch eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes
wegen; hier besteht keine Bindung an die Vorbringen in der Be-
schwerde. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit eines erfolgten Zu-
schlags kann jedenfalls nicht unabhängig vom zugrunde liegenden
Vergabeverfahren erfolgen. Schwerwiegende Mängel des Vergabe-
verfahrens wirken sich auch auf die Rechtmässigkeit des erfolgten
Zuschlags aus; sie verlangen grundsätzlich nicht nur dessen Aufhe-
bung, sondern die Durchführung eines neuen, korrekten Submis-
sionsverfahrens. Streitgegenstand im Submissionsbeschwerdeverfah-
ren ist somit nicht nur die Zuschlagserteilung als solche, sondern
notwendigerweise auch das dieser vorangehende Submissionsverfah-
ren. Ein sich aus den Akten ergebender schwerwiegender Verfahrens-
bzw. Rechtsmangel, wie ihn z.B. die Wahl einer nicht den Vorschrif-
ten des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahrensart (AGVE
1997, S. 347) oder auch das Durchführen von verbotenen Abgebots-
runden (erwähnter VGE in Sachen H. AG, S. 7) darstellt, ist deshalb
auch dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Rüge nicht
erhoben wird. Wenn das Verwaltungsgericht dieser - sich aus der
Pflicht zur Rechtskontrolle zwingend ergebenden - Konsequenz
nachlebt, masst es sich deswegen nicht die Kompetenz einer allge-
meinen Aufsichtsbehörde an (erwähnter VGE in Sachen C., S. 6).
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