[...]
82 Feststellungsverfügung.
- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung zum Zweck des Verjäh-
rungsunterbruchs (Erw. 7).
- Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung, wenn Zulässigkeit des Rechts-
mittels zweifelhaft? (Erw. 7/d)
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2001 in
Sachen M. K. und A. AG gegen Entscheid des Baudepartements.
Sachverhalt
Die Gemeinde A. hatte versehentlich bei verschiedenen Liegen-
schaftseigentümern während Jahren keine Kanalisationsbenützungs-
gebühren erhoben. Im März 1999 erliess der Gemeinderat Feststel-
lungsverfügungen des Inhalts, dass die Kanalisationsbenützungsge-
bühren ab 1994 geschuldet seien und zu einem späteren Zeitpunkt
mit separater Verfügung erhoben würden. Zweck dieses Vorgehens
war, die (Mitte 1999 eintretende) Verjährung der Gebühren für 1994
zu verhindern. Die zu zahlenden Beträge wurden im August 1999
verfügungsweise festgesetzt.
Aus den Erwägungen
7. a) Gemäss § 78a Abs. 3 lit. b VRPG wird die Verjährungsfrist
durch die Schuld feststellende Verfügungen und Entscheide unter-
brochen. Eine inhaltlich mit § 78a VRPG übereinstimmende Rege-
lung enthielt bereits § 7 des (alten) Baugesetzes vom 2. Februar
1971. Sie wurde beim Erlass des neuen Baugesetzes ins VRPG über-
geführt, um klarzustellen, dass sie nicht nur im Bereich des Bau-
rechts, sondern im öffentlichen Recht generell gilt, soweit keine
Sonderbestimmungen bestehen (vgl. Botschaft des Regierungsrats
vom 21. Mai 1990 zum neuen Baugesetz, S. 55 f.).
b) Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Schreiben des
Gemeinderats vom 10. März 1999 handle es sich nicht um eine Ver-
fügung, da eine Feststellungsverfügung unzulässig gewesen sei und
da, wie vom Gemeinderat ausdrücklich betont, dagegen keine Be-
schwerde möglich gewesen sei.
c) Die Unterbrechung der Verjährung für öffentlich-rechtliche
Ansprüche ist nach Rechtsprechung und Lehre gegenüber der zivil-
rechtlichen Regelung von Art. 135 OR stark erleichtert. Es wird als
genügend erachtet, wenn die Behörde dem Abgabepflichtigen in
unzweideutiger Weise mitteilt, dass ein bestimmter Tatbestand der
Abgabepflicht unterworfen sei (AGVE 1993, S. 293; 1979, S. 178;
Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 300; René A. Rhi-
now/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, B 34 IV c, alle mit
weiteren Hinweisen). Dabei werden keine Einschränkungen ange-
bracht, wonach derartige verjährungsunterbrechende Mitteilungen
nur zulässig wären, solange keine Gestaltungsverfügung möglich ist.
Dies verwundert umso weniger, als die Subsidiarität der feststellen-
den im Vergleich zur gestaltenden Verfügung in erster Linie im Zu-
sammenhang mit der Frage betont wird, ob der Private Anspruch auf
Erlass einer Feststellungsverfügung habe (BGE 125 V 24; 123 II
362; 121 I 91 f.; 114 V 203; ZBl 90/1989, S. 482 f.; Rhinow/Krä-
henmann, a.a.O., Nr. 36 III d; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage
und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG],
Diss. Zürich 1998, § 38 N 27 f.; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl.,
Zürich 1999, § 19 N 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 207 f.). Soweit es um die Möglichkeit einer Behörde geht,
Feststellungsverfügungen zu erlassen, werden, soweit ersichtlich,
kaum Einschränkungen befürwortet. Wohl wäre eine Feststellungs-
verfügung unzulässig, wenn sie für den betroffenen Privaten unzu-
mutbare Nachteile mit sich brächte, doch ist eine solche Konstella-
tion kaum denkbar. Ohnehin wird eine Behörde nicht am unnötigen
Aufwand für eine Feststellungsverfügung interessiert sein, wenn sie
statt dessen bereits eine Gestaltungsverfügung erlassen kann.
Das aargauische Recht ist bezüglich der einzuhaltenden Form
strenger, indem nicht eine blosse Mitteilung genügt, sondern eine
formelle Verfügung verlangt wird (vgl. Erich Zimmerlin, [Kommen-
tar zum alten] Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985,
§§ 7/8 N 4: "qualifizierte Form der Geltendmachung"). Es besteht
aber keinerlei Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe die Verjäh-
rungsunterbrechung - in Abweichung von der allgemeinen Anschau-
ung - gleichzeitig noch stärker einschränken wollen, indem diese
ausschliesslich dann möglich sein sollte, wenn noch keine Gestal-
tungsverfügung erlassen werden kann. Vielmehr reicht zur Unterbre-
chung nicht nur eine unmittelbar auf Erfüllung des Anspruchs ge-
richtete Massnahme (im Sinne von § 78a Abs. 3 lit. a und c VRPG)
aus, sondern auch ein anderer der Verfolgung des Anspruchs dienen-
der Verwaltungsakt, solange nur dem Schuldner klar eröffnet wird,
ein bestimmter Tatbestand begründe eine Forderung (AGVE 1979,
S. 178; Zimmerlin, a.a.O.); andernfalls wäre das Vorgehen im Ver-
gleich zum Zivilrecht (wo gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR die Schuldbe-
treibung genügt) ohne Grund erheblich erschwert. Die Meinung der
Beschwerdeführer, es sei unzulässig gewesen, am 10. März 1999
eine Feststellungsverfügung mit dem Zweck der Verjährungsunter-
brechung zu erlassen, ist deshalb abzulehnen.
d) Die Verfügung des Gemeinderats vom 10. März 1999 war
äusserlich klar als solche bezeichnet. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass der Gemeinderat sie als förmliche Verfügung ansah. Den Ver-
zicht auf eine Rechtsmittelbelehrung begründete er (in der Verfügung
selber) damit, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die
nicht gesondert anfechtbar sei, weil sie keinen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil bewirke. Dies mag zutreffen oder nicht. Mit Si-
cherheit lässt sich daraus nicht ableiten, dass deswegen die formellen
Anforderungen an eine Verfügung (§ 23 Abs. 3 VRPG: Rechtsmit-
telbelehrung) nicht erfüllt seien. Es gibt zahlreiche Verfügungen, die
nicht angefochten werden können, beispielsweise weil es an der Be-
schwerdelegitimation mangelt; die Behauptung, dann handle es sich
nicht um Verfügungen, wäre abwegig. Es wäre aber auch nicht ver-
tretbar (weil nur zu Täuschungen des Empfängers führend), von der
Behörde in einem solchen Fall das Anfügen einer Rechtsmittelbeleh-
rung zu verlangen. Wenn die verfügende Behörde in einem Zweifels-
fall zum Schluss kommt, es sei kein Rechtsmittel gegeben, erweist
sich das Vorgehen, wie es vorliegend gewählt wurde, im Gegenteil
als sinnvoll. So wird der Empfänger orientiert und es steht ihm frei,
doch Beschwerde zu erheben, wenn er seinerseits der Meinung ist,
deren Voraussetzungen seien gegeben.