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83 Feststellungsverfügung. Untersuchungsgrundsatz (§ 20 VRPG).
- Unzulässigkeit einer Feststellungsverfügung bei unzumutbaren Nach-
teilen für den Verfügungsadressaten (Erw. I/3).
- Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen gilt der Untersuchungs-
grundsatz vollumfänglich (Erw. II/2).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Oktober 2001 in
Sachen M. AG und Einwohnergemeinde Z. gegen Entscheid des Baudeparte-
ments

Aus den Erwägungen

I. 3. a) Der Gemeinderat Z. hat im angefochtenen Beschluss
vom 4. Dezember 1996 mit dispositiver Wirkung ausgeführt, wie er
für das Jahr 1996 und die folgenden Jahre die von der M. AG zu
bezahlenden Abwassergebühren berechnen werde, nämlich nach Ein-
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wohnergleichwerten, jeweils aufgrund der definitiven Zahlen der
Vorjahre. Damit hat der Gemeinderat eine Art Feststellungsverfü-
gung erlassen, die über die eigentliche Gebührenhöhe noch keine
(vollstreckbare) Aussage machte, aber entschied, wie die Gebühr be-
rechnet wird.
b) Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn ein
schützenswertes Interesse an der Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhält-
nisses besteht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern
1983, S. 144) und keine öffentlichen oder privaten Interessen entge-
genstehen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon-
trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich
1998, § 38 N 27). (...) Eine Feststellungsverfügung ist erst dann un-
zulässig, wenn sie für den betroffenen Privaten unzumutbare Nach-
teile mit sich brächte (vgl. AGVE 2001 82 384).
Die Feststellungsverfügung des Gemeinderates legte für 1996
und die zukünftigen Jahre den Modus der Gebührenfestsetzung fest.
Die Formulierung liess unklar, für welchen Zeitraum die Berechnung
verbindlich festgelegt werden sollte. Die Behörde hätte sich unter
Umständen Jahre später auf ihre rechtskräftige Feststellungsverfü-
gung berufen und die M. AG auf die Geltendmachung des unrichti-
gen Rechnungsnachvollzugs beschränken können; Anpassungen
hätte die M. AG nur dann mit Bestimmtheit durchsetzen können,
wenn sich der der Feststellungsverfügung zugrunde liegende Sach-
verhalt verändert hätte (zum Beispiel Modernisierung der ARA).
Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf unbestimmte
Zeit hinaus bedeutete für die M. AG als Gebührenschuldnerin einen
erheblichen Nachteil, zumal sie die zukünftige Entwicklung der Ge-
bührenhöhe bei der neuen Berechnungsart nur beschränkt vorausse-
hen konnte. Der Erlass einer unbefristeten formellen Feststellungs-
verfügung erscheint deshalb im vorliegenden Fall als unzulässig. Die
durchaus verständliche Absicht des Gemeinderates wäre auch mit
einer Abgabenverfügung für 1996, verbunden mit dem Hinweis in
den Erwägungen, welcher Berechnungsmodus in Zukunft vorgese-
hen sei, erreichbar gewesen.
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II. 2. a) Die Gemeinde Z. beanstandet des Weiteren, dass das
Baudepartement die Zugeständnisse der Parteien im Laufe der vorin-
stanzlichen Vergleichsbemühungen als Einigung in diesen Punkten
behandelte und dem Entscheid ohne weitere Prüfung zugrunde legte.
b) Zugeständnisse, wie sie im Rahmen von Vergleichsgesprä-
chen gemacht werden, dürfen schon aus der Überlegung heraus, dass
andernfalls sinnvolle Vergleichsgespräche überhaupt nicht mehr ge-
führt werden könnten, im Fall des Scheiterns nicht dem nachfolgen-
den Urteil zugrunde gelegt werden. Ein Vergleich charakterisiert sich
darüber hinaus in aller Regel als Folge des gegenseitigen Nachge-
bens in einem oder mehreren Punkten und dies in einem Ausmass,
welches den Parteien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als ak-
zeptabel erscheint; damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob die
Position, die einer vergleichsweisen Lösung zuliebe aufgegeben
wird, zu Recht bestand oder nicht.
Scheitert ein Vergleich, gilt die Untersuchungsmaxime (§ 20
VRPG); die Behörden prüfen den Sachverhalt von Amtes wegen,
ohne an die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Par-
teien gebunden zu sein. Festzustellen ist der rechtserhebliche und
entscheidwesentliche Sachverhalt. Die Behörde darf eine Tatsache
erst als bewiesen ansehen, wenn sie sich von deren Vorhandensein
überzeugt hat, das heisst, dass selbst unbestritten gebliebene Tatsa-
chen überprüft werden müssen, wenn sich Zweifel an deren Richtig-
keit aufdrängen. § 20 VRPG verpflichtet die Behörden auch, auf den
festgestellten Sachverhalt die zutreffenden Rechtssätze anzuwenden
und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu ziehen. Dabei ist die
Behörde weder an die Rechtserörterungen der Parteien noch an die
Rechtsauffassung der Vorinstanz und noch viel weniger an überein-
stimmende Parteianträge gebunden.
An dieser notwendigen Prüfung fehlt es im vorliegenden Fall in
grossen Teilen vollständig (verwiesen sei hier beispielsweise auf die
von der Vorinstanz angenommene Einigung betreffend der gesetzli-
chen Grundlage für die Abgabenerhebung); als Folge davon ist der
Entscheid auch ungenügend begründet. Er ist deshalb aufzuheben.