2001 Verwaltungsgericht 390

84 Wiederaufnahme (§ 27 ff. VRPG).
- Vorgehen bei Wiederaufnahmebegehren.
- Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. März 2001 in
Sachen O.K. und L.K. gegen Entscheid des Baudepartements

Aus den Erwägungen

1. Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das
Wiederaufnahmebegehren vom 16. September 2000 eingetreten ist.
a) Die Beurteilung eines Wiederaufnahmebegehrens erfolgt in
drei Schritten (vgl. dazu VGE III/21 vom 20. Februar 2001 in Sachen
Baukonsortium H., S. 7 ff.). Vorab ist - wie generell in formellen
Verfahren - darüber zu befinden, ob die Verfahrensvoraussetzungen
erfüllt sind. Darunter fällt die Prüfung der Zuständigkeit und der
Zulässigkeit des Begehrens (Legitimation, Antrag und Begründung,
Fristwahrung), welche insbesondere auch diejenige der Subsidiarität
(Subsidiarität des Wiederaufnahmeverfahrens gegenüber dem ur-
sprünglichen Verfahren einschliesslich der damaligen Rechtsmittel-
möglichkeiten) mit umfasst. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist
auf das Gesuch nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage,
Zürich 1999, § 86d N 1 f.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Art. 98 N 1). Die Bedeutung der Subsidiarität als eigene
Voraussetzung für die Wiederaufnahme ergibt sich aus deren Cha-
rakter als ausserordentliches Rechtsmittel. Allgemeine Rechtsgrund-
sätze verlangen, dass der um Wiederaufnahme Nachsuchende keine
Rügen vorbringen darf, die er bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt
bereits mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätte erheben können.
Wiederaufnahmegesuche dürfen nicht dazu dienen, früher nicht er-
griffene, ordentliche Rechtsmittel zu ersetzen, damalige vermeidbare
Unterlassungen des Gesuchstellers zu korrigieren oder umstrittene
Anordnungen stets wieder zur Diskussion zu stellen. Andernfalls
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hätte es jedermann in der Hand, die Rechtsmittelfristen zu unterlau-
fen, und die Wiederaufnahme verkäme zu einem Instrument, das
einzig dazu da wäre, den funktionellen Instanzenzug zu verlängern
(vgl. Rudolf Weber, Grundsätzliches zur Wiederaufnahme nach § 27
VRPG, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter,
Beinwil am See, Aarau 1990, S. 348 ff.; Ursina Beerli-Bonorand, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Diss. Zürich 1985, S. 45).
Sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, wird im Rahmen
eines zweiten Schrittes darüber befunden, ob das Wiederaufnahme-
gesuch begründet ist (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 162). Wird die
Erheblichkeit der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bejaht,
ist der Entscheid oder Teile davon aufzuheben und in einem dritten
Verfahrensabschnitt in der Sache neu zu entscheiden.
b) (...) Hingegen brachten die Beschwerdeführer im Wiederauf-
nahmegesuch weder neue Tatsachen noch Beweismittel vor, die nicht
schon im Verfahren, das dem ursprünglichen Entscheid voranging,
spätestens aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an das Ver-
waltungsgericht hätten eingebracht werden können. (...) Das Subsi-
diaritätsprinzip wurde demzufolge verletzt und die Vorinstanz ist zu
Recht nicht auf das Wiederaufnahmebegehren eingetreten.